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Religionsfreiheit in Deutschland

Die Religionsfreiheit (auch Weltanschauungsfreiheit) stellt in der Bundesrepublik Deutschland ein Grundrecht dar, das in Art. 4 des Grundgesetzes (GG) …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundrecht und rechtliche Grundlagen
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Wer und was geschützt wird
  4. 4. Eingriffe, Grenzen und Wirkung im Privatrecht
  5. 5. Neutralität, Streitfälle und staatlicher Beauftragter

Grundrecht und rechtliche Grundlagen

Die Religionsfreiheit, auch Weltanschauungsfreiheit genannt, ist in Deutschland ein Grundrecht. Sie schützt Religionen und Weltanschauungen. Positive Religionsfreiheit bedeutet, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen zu bilden, zu äußern und entsprechende Handlungen vorzunehmen. Negative Religionsfreiheit bedeutet, keinen Glauben zu haben oder auszuüben und vom Staat nicht zu religiösen oder weltanschaulichen Handlungen gezwungen zu werden.

Die zentrale Regelung steht in Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz (GG): „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ Außerdem wird die ungestörte Religionsausübung gewährleistet. Art. 7 Abs. 3 GG betrifft den Religionsunterricht an Schulen. Nach Art. 33 Abs. 3 GG dürfen bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte sowie der Zugang zu öffentlichen Ämtern nicht vom religiösen Bekenntnis abhängen. Zusätzlich sichern die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Über Art. 140 GG gelten mehrere Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung (WRV) weiter. Art. 136 WRV schützt Rechte und Pflichten unabhängig von der Religionsausübung und verbietet den Zwang zu religiösen Handlungen, Feiern, Übungen oder Eidesformen. Art. 137 WRV bestimmt, dass keine Staatskirche besteht. Religionsgesellschaften dürfen sich vereinigen und ihre Angelegenheiten innerhalb der für alle geltenden Gesetze selbstständig verwalten. Art. 138 WRV betrifft Staatsleistungen und schützt das Eigentum religiöser Gemeinschaften. Art. 139 WRV schützt Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung. Nach Art. 141 WRV müssen Religionsgesellschaften bei entsprechendem Bedarf etwa im Heer, in Krankenhäusern und Strafanstalten zur Seelsorge zugelassen werden; Zwang ist dabei ausgeschlossen.

Historische Entwicklung

Eine frühe Forderung nach strenger Trennung von Kirche und Staat entstand um 1526 bei den Täufern um Balthasar Hubmaier in Mähren und Österreich. Lutherische und katholische Herrschaftsgebiete schlossen dagegen Angehörige anderer Bekenntnisse häufig aus. Der Augsburger Reichs- und Religionsfrieden vom 25. September 1555 erkannte erstmals den evangelischen Glauben an und regelte das Zusammenleben von katholischer und lutherischer Konfession, ohne über den „wahren Glauben“ zu entscheiden. Calvinisten, Täufer und andere Gruppen blieben ausgeschlossen; das Wiedertäufermandat von 1529 bestand fort. Der Calvinismus wurde im Deutschen Reich erst 1648 gleichberechtigt anerkannt.

Das Prinzip „Cuius regio, eius religio“ führte in der Praxis oft dazu, dass Landesherren Andersgläubige unterdrückten oder vertrieben. Brandenburg-Preußen nahm eine Sonderrolle ein, weil seit 1613 ein reformiertes Herrscherhaus über eine überwiegend lutherische Bevölkerung regierte. In der Habsburgermonarchie wurden Protestanten und Juden lange benachteiligt. Erst unter Joseph II. erhielten Protestanten, Juden und Griechisch-Orthodoxe zwischen 1781 und 1789 Rechte zum Dienst im Staat.

Durch das Preußische Judenedikt von 1812 wurden die in Preußen lebenden Juden Inländer und preußische Staatsbürger. Friedrich Wilhelm IV. erließ 1852 ein begrenztes Duldungsbillet für Baptisten und andere protestantische Gemeinschaften. Die Paulskirchenverfassung von 1848 sicherte die Religionsfreiheit in den Grundrechten des deutschen Volkes. Der spätere Kulturkampf förderte einerseits die Trennung von Kirche und Staat, führte andererseits aber zur Diskriminierung katholischer Bevölkerungsteile.

Die Weimarer Reichsverfassung verpflichtete den Staat zur weltanschaulichen Neutralität und garantierte die ungestörte Religionsausübung. Ihre Art. 136 bis 139 und 141 wurden durch Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes und prägen das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften bis heute.

Wer und was geschützt wird

Der Schutzbereich bezeichnet die Freiheitssphäre, in die staatliche Hoheitsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen eingreifen dürfen. Die Rechtswissenschaft unterscheidet den persönlichen Schutzbereich – wer geschützt wird – und den sachlichen Schutzbereich – welche Freiheiten geschützt werden.

Grundrechtsberechtigt ist grundsätzlich jedermann, also Deutsche und Ausländer. Minderjährige können über ihr religiöses Bekenntnis selbst entscheiden, sobald sie die notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen. Die Entscheidungsbefugnis der Eltern regelt das Gesetz über die religiöse Kindererziehung. Auch Gruppen wie Religionsgemeinschaften können sich auf die kollektive Religionsfreiheit berufen.

Art. 4 Abs. 1 und 2 GG werden als einheitlicher, weit gefasster Schutzbereich verstanden. Die positive Religionsfreiheit umfasst das Recht, eine Religion zu bilden und zu haben. Diese innere Überzeugung heißt „forum internum“. Hinzu kommen das Bekenntnis, die Religionsausübung und ein Leben nach der religiösen Überzeugung; dieser äußere Bereich heißt „forum externum“. Ebenfalls geschützt ist der Zusammenschluss zu Religionsgemeinschaften. Nach dem Bundesverfassungsgericht umfasst der Schutz nicht nur Gottesdienste, Gebete, Glaubensverkündung oder andere kultische Gebräuche, sondern grundsätzlich auch das Recht, das gesamte Verhalten an den Glaubenslehren auszurichten. Nach einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages umfasst die Glaubensfreiheit jedoch bereits im Schutzbereich keine Eingriffe an anderen Personen.

Die negative Religionsfreiheit schützt das Recht, keinen Glauben zu bilden, zu besitzen, zu bekennen oder auszuüben. Lehrer dürfen nach Art. 7 Abs. 3 Satz 3 GG nicht zum Religionsunterricht verpflichtet werden; dies wird auch auf die Beaufsichtigung während eines Schulgottesdienstes bezogen. Schüler können nach Art. 7 Abs. 2 GG vom Religionsunterricht abgemeldet werden. Landesrechtliche Kirchenaustrittsgesetze ermöglichen den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft. Das Bundesverfassungsgericht hält Gebühren für einen Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen trotz juristischer Bedenken für verfassungsgemäß.

Als Glaube gilt eine Überzeugung über die Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Die Behauptung, eine Überzeugung sei religiös, muss nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild plausibel sein. Auch Atheisten können sich auf die Religionsfreiheit berufen. Nach der im Artikel dargestellten Abgrenzung ist nur Verhalten geschützt, das die religiöse Überzeugung gebietet, nicht Verhalten, das sie lediglich erlaubt oder empfiehlt.

Eingriffe, Grenzen und Wirkung im Privatrecht

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 4 GG keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Die Religionsfreiheit darf daher nur begrenzt werden, wenn Grundrechte anderer Menschen oder grundlegende Wertentscheidungen des Grundgesetzes entgegenstehen. Eine starke Gegenmeinung in Fachliteratur und Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nimmt dagegen an, Religionsfreiheit könne nur im Rahmen der einfachen Gesetze ausgeübt werden. Sie stützt sich auf Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1 WRV. Der Artikel verweist jedoch darauf, dass die Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes gegen diese Übertragung einer gesetzlichen Schranke spricht.

Kollidierende Verfassungsrechte und Verfassungsprinzipien müssen gegeneinander abgewogen werden. Deshalb müssen Eltern ihre Kinder auch dann zur Schule schicken, wenn sie Unterrichtsinhalte wie Evolutionstheorie oder Sexualkunde aus Glaubensgründen ablehnen. Umgekehrt kann die Religionsfreiheit in anderen Fällen entgegenstehende Verfassungsnormen zurückdrängen. Der Jurist Jörg Scheinfeld betont im Zusammenhang mit § 1631d BGB: „Die Religionsfreiheit der Eltern gibt ihnen nicht das Recht, den Körper anderer Personen zu verletzen.“

Unmittelbar schützt die Religionsfreiheit vor allem vor staatlichen Beeinträchtigungen. Über die sogenannte mittelbare Drittwirkung beeinflusst sie aber auch das Zivilrecht, besonders das Arbeitsrecht. Mittelbare Drittwirkung bedeutet, dass Gerichte die Bedeutung des Grundrechts bei der Auslegung privatrechtlicher Vorschriften und bei Konflikten zwischen Privatpersonen berücksichtigen.

Neutralität, Streitfälle und staatlicher Beauftragter

Die weltanschauliche Neutralität ist ein objektives Verfassungsgebot für staatliches Handeln. Der Staat darf sich nicht mit einer bestimmten religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauung identifizieren, sie bevorzugen oder andere Überzeugungen benachteiligen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dies als Identifikations-, Privilegierungs- und Diskriminierungsverbot. Religiöse Vorstellungen dürfen zwar in demokratische Debatten eingehen. Werden religiös begründete Regeln jedoch zu Gesetzen, müssen sie sich gegenüber allen Bürgern rechtfertigen lassen.

Umstritten ist unter anderem das Tragen religiöser Kopftücher. Nach dem Kopftuchurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 benötigt ein Verbot für Lehrerinnen eine landesgesetzliche Grundlage. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2017, private Arbeitgeber könnten das Tragen von Kopftüchern verbieten, wenn sie gegenüber Kunden eine allgemeine Politik religiöser, philosophischer und politischer Neutralität verfolgen. Dies könne ein berechtigtes Ziel und Bestandteil der unternehmerischen Freiheit sein. Beim Staat sind laut Artikel die Religionsfreiheit der Lehrerin, der öffentliche Erziehungsauftrag und die Integrationsfähigkeit des Staates abzuwägen.

Nach der Darstellung des Artikels enthält das Grundgesetz keine besondere Bevorzugung des Christentums; auch der Gottesbezug in der Präambel habe keine normative Bedeutung. Kritisiert wird jedoch eine faktische Bevorzugung christlicher Traditionen: Fast alle gesetzlichen Feiertage beruhen auf katholischen oder protestantischen Traditionen. Vorschriften an Stillen Tagen gelten auch für Nichtchristen und können beispielsweise mit dem jüdischen Purim-Fest kollidieren, wenn dieses auf Karfreitag fällt. Weitere Kritik betrifft den staatlichen Einzug von Kirchen- und Kultussteuern sowie die Finanzierung theologischer Fakultäten an staatlichen Universitäten. Diese Regelungen beruhen teilweise auf Staatskirchenverträgen und historischen Verpflichtungen nach Enteignungen kirchlichen Vermögens.

Zu den bekannten Streitfällen zählen die Befreiung von der Schulpflicht aus religiösen Gründen, der Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von 1995, der Kopftuchstreit und das Kopftuchurteil von 2003 sowie die Debatte über Beschneidung im Jahr 2012.

2018 schuf die Bundesregierung das Amt des Beauftragten für weltweite Religionsfreiheit. Erster Amtsinhaber war Markus Grübel (CDU). 2021 folgte Frank Schwabe (SPD) als Beauftragter für Religions- und Weltanschauungsfreiheit, 2025 Thomas Rachel als Beauftragter für weltweite Religionsfreiheit.

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