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Cuius regio, eius religio
... Augsburger Religionsfrieden von 1555 niedergelegten Rechtsprinzips, wonach jeder Landesherr innerhalb des Heiligen Römischen Reichs berechtigt war, die …
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Kernprinzip und Bedeutung
„Cuius regio, eius religio“ bedeutet sinngemäß: Wessen Herrschaftsgebiet, dessen Religion. Gemeint ist ein Rechtsprinzip des Augsburger Religionsfriedens von 1555: Jeder Landesherr im Heiligen Römischen Reich durfte die Religion beziehungsweise Konfession seiner Untertanen bestimmen. Die Kurzform prägte der Greifswalder Rechtsprofessor Joachim Stephani 1612.
Damit ging der Religionsbann, also das Recht, die anerkannte Religion durchzusetzen und Abweichungen zu bekämpfen, vom Kaiser auf die Reichsstände über. Dieses Reformationsrecht hieß auch ius reformandi. Es galt weitgehend bis zum Westfälischen Frieden von 1648 und in Teilen des Reiches darüber hinaus. Einige Fürsten verzichteten bereits im 16. Jahrhundert durch besondere Zusicherungen gegenüber ihren Untertanen auf dieses Recht.
Historischer Hintergrund
Vor der Reformation galt die enge Verbindung von Staat und Religion als Normalfall. Herrschaft wurde oft als göttlich begründet verstanden; der Staat sollte die anerkannte Religion schützen und verbreiten. Religiöse Abweichung konnte daher als Angriff auf die Grundlage staatlicher Ordnung erscheinen. Im Heiligen Römischen Reich war das katholische Christentum bis zum Beginn der Frühen Neuzeit faktisch Staatsreligion. Häresie, also religiöse Abweichung innerhalb der Kirche, wurde nach Kirchenrecht verfolgt. Eine wichtige Ausnahme bildete die mehr oder weniger geduldete jüdische Religion.
Nach 1517 verbreitete sich die Reformation in West-, Nord- und Mitteleuropa. Dadurch zerbrach die religiöse Einheit des Reiches. Kaiser Karl V., Teile der Fürsten und große Teile des fürstlichen Klerus blieben katholisch. Reichstage, Religionsgespräche, der Schmalkaldische Krieg 1546/47 und das Augsburger Interim 1548 konnten die Einheit nicht wiederherstellen. Weil protestantische Herrscher trotz ihrer religiösen Abweichung praktisch nicht aus der Reichsherrschaft ausgeschlossen werden konnten, wurde der Religionsbann auf die Territorien verlagert.
Rechtliche Regelung
Der Passauer Vertrag von 1552 und der Augsburger Religionsfrieden von 1555 reagierten auf ein politisches Patt zwischen Kaiser, lutherischen und katholischen Landesherren. Die Verfolgung der Lutheraner wegen Häresie wurde ausgesetzt. Die Religion wurde aber nicht frei im modernen Sinn: In den einzelnen Territorien gab es weiter eine obrigkeitlich durchgesetzte Religion. Zunächst waren im Augsburger Religionsfrieden nur Katholiken und Lutheraner anerkannt; der Westfälische Friede nahm 1648 auch die reformierte Konfession in die Gewährleistung auf.
Eng verbunden war das ius emigrandi, das Auswanderungsrecht in § 24 des Augsburger Religionsfriedens. Untertanen, die der Konfession ihres Landesherrn nicht folgen wollten, durften mit Familie und Eigentum auswandern. Dieses Recht war aber eingeschränkt, weil vorher alle herrschaftlichen Verpflichtungen abgelöst werden mussten, etwa durch Freikauf aus der Leibeigenschaft. Das konnte wirtschaftlichen Ruin bedeuten.
Wichtige Ausnahmen im Reich
Das Prinzip galt nicht überall gleich. Für geistliche Herrschaften gab es den geistlichen Vorbehalt, das reservatum ecclesiasticum. Ein katholischer geistlicher Herrscher verlor Besitz und Herrschaftsrechte, wenn er evangelisch wurde. Dann musste ein katholischer Nachfolger gewählt werden. Als Ausgleich sicherte die Declaratio Ferdinandea evangelischen Rittern und Städten in geistlichen Territorien bestimmte Rechte. In Ostdeutschland und im östlichen Norddeutschland setzte sich dieser Vorbehalt aber in der Praxis oft nicht durch.
Reichsstädte entwickelten teilweise Modelle mit mehreren offiziell nebeneinander bestehenden Konfessionen. Frankfurt am Main kannte etwa römisch-katholische, lutherische, reformierte und jüdische Gemeinden. In solchen Städten gab es oft konfessionell gebundene Verteilungen in städtischen Gremien oder Simultankirchen, also Kirchen, die von mehreren Konfessionen genutzt wurden.
Weitere Sonderfälle waren Kleve-Jülich-Berg, wo der Landesherr früh auf eine vorgeschriebene Konfession verzichtete, und Osnabrück, wo der Westfälische Friede 1648 jedem Kirchspiel eine Konfession zuwies. Maßgeblich war dort das Bekenntnis des Pfarrers im Normaljahr 1624. 27 Kirchspiele wurden katholisch, 19 lutherisch und sieben gemischt-konfessionell definiert. In Schlesien blieb die Konfessionszugehörigkeit zunächst stärker den einzelnen Untertanen überlassen, doch die habsburgische Herrschaft förderte den Katholizismus. Nach der preußischen Eroberung in den 1740er Jahren wurden Evangelische gleichberechtigt. Nach 1945 veränderten Vertreibungen und Zuwanderung die konfessionellen Verhältnisse stark; evangelische Christen sind dort heute nur noch eine kleine Minderheit.
Wirkung und europäische Vergleiche
Das Cuius-Regio-Prinzip bedeutete eine rechtliche Anerkennung, dass ein Konfessionswechsel möglich und rechtmäßig sein konnte, zunächst allerdings vor allem für Landesherren und nur für bestimmte Konfessionen. Nach dem Zerbrechen der religiösen Einheit wurde der Religionsfrieden zuerst vorläufig und im Westfälischen Frieden endgültig wiederhergestellt. Auf Reichsebene wurde die Wahrheitsfrage der Religion zurückgestellt; stattdessen wurden Verfahren geschaffen, mit denen die Konfessionen politisch miteinander umgehen konnten. Darin sieht der Artikel einen frühen Schritt zur Säkularisation der Staatsgewalt und zu Voraussetzungen des modernen freiheitlichen Staates.
Auch für Einzelne hatte das Prinzip Wirkung: Das ius emigrandi gab erstmals einen begrenzten individuellen Freiheitsraum in Religionsfragen. Wegen der hohen materiellen Hürden war diese Freiheit jedoch schwer nutzbar. Im 18. und 19. Jahrhundert wurde durch politische Zwänge und Aufklärung zunehmend möglich, mehrere Konfessionen in einem Staat zu dulden. Daraus entwickelte sich in den Verfassungen des 19. Jahrhunderts das individuelle Recht auf Religionsfreiheit.
Außerhalb des Heiligen Römischen Reiches gab es ähnliche oder abweichende Entwicklungen. In Frankreich gewährte das Edikt von Nantes 1598 den calvinistischen Hugenotten religiöse Toleranz und volle Bürgerrechte, während der Katholizismus Staatsreligion blieb. Ludwig XIV. beendete diese Toleranz 1685 mit dem Edikt von Fontainebleau nach der Formel „Ein König, ein Gesetz, ein Glaube“. In Großbritannien bestehen staatsrechtliche Reste des Prinzips, etwa bei der Rolle des Monarchen und des Parlaments sowie bei Ausschlüssen katholischer Personen von der Thronfolge durch Bill of Rights und Act of Settlement. In anderen europäischen Staaten war die Konfession des Staatsoberhauptes teils verfassungsrechtlich festgelegt, etwa in den Niederlanden, Schweden und Spanien; religiöse Toleranz wurde dort früher oder später gewährt.