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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Der von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn tagende Parlamentarische Rat arbeitete das Grundgesetz im Auftrag der drei westlichen Besatzungsmächte aus und …
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Bedeutung und Aufbau
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ist die Verfassung Deutschlands. Es wurde am 23. Mai 1949 erlassen und trat am 24. Mai 1949 um 0:00 Uhr in Kraft. Es steht im Rang über allen anderen deutschen Rechtsquellen. Seine letzte im Artikel genannte Änderung trat am 25. März 2025 in Kraft.
Als Verfassung legt das Grundgesetz die grundlegende politische Ordnung fest: Deutschland ist Demokratie, Republik, Sozialstaat und Bundesstaat; außerdem gelten wesentliche Prinzipien des Rechtsstaats. Es regelt die Organisation des Staates, schützt individuelle Freiheiten und bildet eine objektive Wertordnung, also verbindliche verfassungsrechtliche Grundentscheidungen für alle Bereiche des Rechts.
Das Grundgesetz besteht aus Präambel, Grundrechten in Art. 1 bis 19, grundrechtsgleichen Rechten, etwa in Art. 20 Abs. 4, Art. 33, Art. 38, Art. 101, Art. 103 und Art. 104, sowie dem Staatsorganisationsrecht. Es ist in Artikel, nicht in Paragrafen gegliedert. Neben ihm bestehen Verfassungen der Länder. Die Länder haben eigene Staatlichkeit und unter anderem Zuständigkeiten im Polizei- und Ordnungsrecht, Bildungswesen und Kommunalrecht.
Grundrechte und unveränderbare Grundlagen
Die Grundrechte schützen Menschen und zum Teil speziell deutsche Staatsbürger gegenüber staatlicher Hoheitsgewalt. Menschenrechte beziehungsweise Jedermannsrechte gelten für jeden Menschen; Bürgerrechte beziehungsweise Deutschenrechte gelten speziell für deutsche Staatsbürger. Auch inländische juristische Personen, also rechtsfähige Personenmehrheiten, können Grundrechtsträger sein, soweit ein Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (Art. 19 Abs. 3).
Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht: Nach Art. 1 Abs. 3 sind Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an sie gebunden. Sie sind vor allem Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe. Sie wirken im Privatrecht in der Regel mittelbar und können auch staatliche Leistungen verlangen: als Teilhabe an bestehenden staatlichen Einrichtungen oder unter Umständen als Schaffung neuer Vorkehrungen. Aus Art. 1 Abs. 1 leitet das Bundesverfassungsgericht einen absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung ab. Bürger können Grundrechte mit der Individualverfassungsbeschwerde geltend machen; Kommunen können ihr Recht auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 mit der Kommunalverfassungsbeschwerde schützen.
Art. 20 enthält die zentralen Staatsprinzipien Demokratie, Republik, Sozialstaat, Bundesstaat und Rechtsstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 gelten diese Grundsätze auch in den Ländern. Die Ewigkeitsklausel in Art. 79 Abs. 3 schützt den Menschenwürdekern der Grundrechte aus Art. 1 sowie den Kern der Staatsstrukturprinzipien aus Art. 20 vor Verfassungsänderungen. Auch die föderale Gliederung darf nicht abgeschafft werden.
Bund, Länder und Verfassungsorgane
Das Staatsorganisationsrecht bestimmt, wie Bund und Länder zusammenwirken und welche Organe welche Aufgaben haben. Grundsätzlich sind die Länder für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung zuständig, soweit das Grundgesetz keine Bundeszuständigkeit festlegt. In der Gesetzgebung hat der Bund ausschließliche Zuständigkeiten nach Art. 73; dort dürfen Länder nur handeln, wenn ein Bundesgesetz sie ausdrücklich ermächtigt (Art. 71). Bei der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 können die Länder Gesetze erlassen, solange und soweit der Bund seine Befugnis nicht nutzt (Art. 72 Abs. 1).
Bundestag und Bundesrat wirken bei der Bundesgesetzgebung mit. Im Bundesrat sitzen Vertreter der Landesregierungen; jedes Land muss seine Stimmen einheitlich abgeben. Bei Einspruchsgesetzen kann der Bundesrat den Vermittlungsausschuss verlangen und später Einspruch einlegen; der Bundestag kann diesen Einspruch zurückweisen. Zustimmungsgesetze kommen nur zustande, wenn der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen zustimmt. Sie betreffen besonders Regelungen über Landesbehörden und Verwaltungsverfahren, Bundesgesetze mit erheblichen Ausgaben der Länder sowie bestimmte Steuergesetze.
Zu den Verfassungsorganen zählen Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesversammlung, Bundesregierung, Vermittlungsausschuss und Bundesverfassungsgericht. Die Bundesregierung führt gemeinsam mit dem Bundestag die Staatsleitung und vollzieht bestimmte Gesetze durch Bundesbehörden. Der Bundespräsident ist Staatsoberhaupt und hat überwiegend Repräsentationsaufgaben. Umstritten ist, wie weit seine Prüfungskompetenz bei der Ausfertigung von Gesetzen reicht; häufig wird eine Prüfung des formell korrekten Zustandekommens angenommen. Der Gemeinsame Ausschuss ist Gesetzgebungsorgan im Verteidigungsfall.
Das Bundesverfassungsgericht wacht über Einhaltung und Auslegung des Grundgesetzes. Es entscheidet unter anderem über Streitigkeiten zwischen Bundesorganen sowie zwischen Bund und Ländern, prüft Landes- und Bundesrecht und entscheidet über Verfassungsbeschwerden. In der Verwaltung vollziehen meist die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (Art. 84); die Bundesregierung übt dann Rechtsaufsicht aus. Bei Auftragsverwaltung der Länder bestehen zusätzlich Fachaufsicht und Weisungsbefugnisse des Bundes. Gerichte sind grundsätzlich Sache der Länder; Bundesgerichte darf der Bund nur errichten, wenn das Grundgesetz sie ausdrücklich vorsieht.
Entstehung und Inkrafttreten
Nach dem Zweiten Weltkrieg bestanden unterschiedliche Vorstellungen über den künftigen deutschen Staat. In Süddeutschland überwog wegen föderalistischer Traditionen die Forderung nach starken Ländern, während die SPD eine starke Zentralinstanz und die Bewahrung der „Reichseinheit“ vertrat. Die Londoner Sechs-Mächte-Konferenz von 1948 forderte die westdeutschen Länder auf, einen föderalen Staat aufzubauen, der eine spätere deutsche Einigung nicht hindern sollte.
Mit den Frankfurter Dokumenten vom 1. Juli 1948 erhielten die Ministerpräsidenten den Auftrag, eine Versammlung für eine demokratische Verfassung mit Grundrechtsgarantie und bundesstaatlichem Aufbau einzuberufen. Die westdeutschen Regierungschefs lehnten jedoch auf der Rittersturz-Konferenz in Koblenz vom 8. bis 10. Juli 1948 einen endgültigen Weststaat ab. In den Koblenzer Beschlüssen setzten sie sich für ein Provisorium ein: Es sollte „Grundgesetz“ statt Verfassung heißen, von einem Parlamentarischen Rat ausgearbeitet und durch die Landtage statt durch eine Volksabstimmung angenommen werden. Die Militärgouverneure akzeptierten dies schließlich.
Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee arbeitete vom 10. bis 23. August 1948 wichtige Vorlagen aus, etwa für eine starke Bundesregierung, ein gegenüber Weimar deutlich geschwächtes Staatsoberhaupt, den weitgehenden Ausschluss von Volksabstimmungen und eine Vorform der Ewigkeitsklausel. Der Parlamentarische Rat tagte von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn und beschloss den Entwurf am 8. Mai 1949 mit 53 gegen 12 Stimmen. Er hatte 65 Mitglieder. Elisabeth Selbert, Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber werden als „Mütter des Grundgesetzes“ bezeichnet; Selbert setzte die Gleichberechtigung von Männern und Frauen in Art. 3 Abs. 2 durch.
Die Militärgouverneure genehmigten den Entwurf am 12. Mai 1949 mit Vorbehalten. Zehn Länderparlamente nahmen ihn an. Nur der Bayerische Landtag lehnte ihn mit 101 zu 63 Stimmen bei neun Enthaltungen ab, akzeptierte aber seine Verbindlichkeit für Bayern, falls zwei Drittel der Länder ratifizierten. Der Parlamentarische Rat fertigte das Grundgesetz am 23. Mai 1949 aus und verkündete es. Zunächst sollte es nur eine vorläufige Teilverfassung Westdeutschlands sein, da Menschen in der SBZ und im Saarland nicht mitwirken konnten. Das Saarland trat am 1. Januar 1957 in den Geltungsbereich ein. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurde das Grundgesetz zur Verfassung des gesamten deutschen Volkes.
Lehren aus Weimar und spätere Entwicklung
Das Grundgesetz reagierte auf Schwächen der Weimarer Verfassung. Grundrechte sind nun unmittelbar geltendes Recht und in ihrem Wesensgehalt geschützt. Das Parlament hat eine zentrale Stellung; Notverordnungen wie in Weimar sind ausgeschlossen. Verordnungen der Regierung brauchen eine vorherige gesetzliche Ermächtigung, deren Inhalt, Zweck und Ausmaß festgelegt sind (Art. 80). Der Bundespräsident ist anders als der Reichspräsident weitgehend auf Repräsentation beschränkt. Die Bundesregierung ist allein vom Vertrauen des Bundestages abhängig und kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden, also durch die gleichzeitige Wahl eines neuen Kanzlers. Parteien sind durch Art. 21 geschützt und können nur durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden.
Auf Bundesebene gibt es grundsätzlich keine Volksbegehren und Volksentscheide über Gesetze. Das Volk entscheidet unmittelbar nur bei einer Neugliederung des Bundesgebietes und gegebenenfalls bei der Annahme einer neuen Verfassung. Der starke Bundesrat beteiligt die Länder besonders bei Zustimmungsgesetzen an der Gesetzgebung. Dies wird teils als Blockademöglichkeit und Ursache einer Konsensdemokratie kritisiert.
Das Grundgesetz wurde seit 1949 69-mal geändert. Es hatte ursprünglich 146 Artikel; durch Aufhebungen und Einfügungen sind es nach dem Artikel 197 Artikel (Stand 2026), wobei die ursprüngliche Zählung beibehalten wurde und der Text weiterhin mit Art. 146 endet. Bedeutende Änderungen waren 1956 die Wiederbewaffnung und Wehrverfassung, 1968 die politisch umstrittene Notstandsverfassung, 1969 die Finanzreform, 1990 Anpassungen durch den Einigungsvertrag, 1992 die Neufassung der EU-Mitgliedschaft in Art. 23, 1994 und 2002 Umwelt- und Tierschutz als Staatsziele in Art. 20a sowie 2006 die Föderalismusreform. Verfassungsänderungen benötigen nach Art. 79 Abs. 2 jeweils zwei Drittel der Mitglieder des Bundestages und zwei Drittel der Stimmen des Bundesrates.
Art. 146 erlaubt weiterhin, das Grundgesetz durch eine in freier Entscheidung vom deutschen Volk beschlossene Verfassung abzulösen, verpflichtet aber nicht dazu und regelt das Verfahren nicht. Nach 1990 wurde in Präambel und Art. 146 festgehalten, dass Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet sind und das Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk gilt. Sein räumlicher Geltungsbereich ist damit Deutschland in den heutigen Grenzen; Gebietsansprüche bestehen nicht. Das Grundgesetz gilt heute trotz seines Namens als Verfassung.