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Grundrechte
Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden.
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Begriff, Bedeutung und Rechtsquellen
Grundrechte sind wesentliche Rechte, die den Mitgliedern einer Gesellschaft gegenüber dem Staat beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. Vor allem dienen sie als Abwehrrechte: Einzelne können sich damit gegen staatliche Eingriffe in ihre Freiheit wehren. Grundrechte können aber auch das Verhältnis zwischen Privatpersonen beeinflussen; dies wird als Drittwirkung bezeichnet.
Grundrechte stehen häufig in Verfassungen. Beispiele sind Art. 1 ff. des deutschen Grundgesetzes sowie Art. 7 ff. der schweizerischen Bundesverfassung. Auch Verfassungen von Gliedstaaten, etwa deutschen Bundesländern und Schweizer Kantonen, können Grundrechte enthalten. Daneben lassen sie sich aus allgemeinen Rechtsprinzipien ableiten: Bis zum Inkrafttreten der schweizerischen Bundesverfassung von 1999 erkannte das schweizerische Bundesgericht ungeschriebene Grundrechte an.
In Österreich wurden die Grundrechte mangels Einigung nicht in die 1929 entstandene Verfassung aufgenommen. Sie sind vor allem im Staatsgrundgesetz von 1867 festgeschrieben. Außerdem gilt die Europäische Menschenrechtskonvention dort unmittelbar im Verfassungsrang.
Grundrechte können auch in anderen Gesetzen oder völkerrechtlichen Verträgen enthalten sein. Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein solcher Vertrag. In der supranationalen Rechtsordnung der Europäischen Union bestehen neben den vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarkts auch Europäische Grundrechte. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union trat mit dem Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft.
Grundrechte und Menschenrechte
Die Entwicklung der Grundrechte ist eng mit der Idee der Menschenrechte verbunden. Deren philosophische Wurzeln liegen im Naturrecht. Nach dieser Auffassung gibt es, in einer Formulierung Gustav Radbruchs, „Rechtsgrundsätze […], die stärker sind als jedes positive Recht“. Positives Recht ist das von zuständigen staatlichen Stellen gesetzte und geltende Recht. Menschenrechte werden nach naturrechtlichem Verständnis nicht erst durch staatliche Rechtsetzung geschaffen, sondern sind dem gesetzten Recht bereits vorgegeben.
Das deutsche Grundgesetz nimmt diesen Zusammenhang auf. Art. 1 Abs. 2 GG enthält das Bekenntnis des deutschen Volkes zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“. Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte alle Staatsgewalt „als unmittelbar geltendes Recht“. Die Grundrechte des Grundgesetzes gelten heute als positivrechtliche Ausgestaltungen der grundlegenden Menschenrechte.
Die Begriffe werden allerdings nicht immer gleich verwendet. Teilweise bezeichnet man als Menschenrechte diejenigen Grundrechte, die jedem Menschen zustehen, während andere Grundrechte an die Staatsbürgerschaft gebunden sein können.
Historische Entwicklung
Erste Dokumente mit verbrieften individuellen Rechten reichen bis ins Mittelalter zurück. Diese Rechte schützten jedoch häufig das Parlament oder bestimmte Stände und waren nur selten allgemeine Rechte jedes Einzelnen. In der englischen Magna Carta von 1215 garantierte der König jedem Freien ein Mindestmaß an Rechtsschutz gegen Willkür. Die Petition of Rights von 1628 bestätigte hauptsächlich Rechte besitzender Bürger. Der Habeas Corpus Act von 1679 schützte vor willkürlicher Verhaftung und gewährte das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden. Die englische Bill of Rights von 1689 enthielt das Petitionsrecht, das Verbot von Verhaftungen ohne richterliche Anordnung und Beschränkungen der königlichen Macht zugunsten des Parlaments.
Als weitere Keimzelle neuzeitlicher Grundrechte gilt nach neueren Forschungen die Dordrechter Ständeversammlung. Am 15./16. Juli 1572 beschlossen Vertreter der meisten niederländischen Städte in Dordrecht ihre Unabhängigkeit von Spanien und bestimmten Wilhelm von Oranien zu ihrem Anführer.
Die Virginia Bill of Rights erklärte 1776 alle Menschen von Natur aus für gleich und frei und Leben und Eigentum für unverletzlich. Sie gilt als erste verfassungsmäßige Normierung von Grundrechten. Die Amerikanische Unabhängigkeitserklärung bezeichnete Leben, Freiheit und das Streben nach Glück als „unveräußerliche Rechte“. Die ersten zehn Zusätze zur Verfassung der USA wurden 1789 beschlossen und 1791 ratifiziert. Diese Bill of Rights schuf die erste einklagbare und damit durchsetzbare Grundrechteordnung; sie gilt bis heute.
Die Französische Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 legte Freiheit und Gleichheit sowie Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit fest und garantierte das Eigentum. Die Amerikanische und die Französische Revolution markieren damit die Anfänge des modernen Verfassungsstaates, in dem Grundrechte allgemein und rechtlich verbindlich anerkannt werden.
Entwicklung in Deutschland
Die Frankfurter Nationalversammlung erließ am 21. Dezember 1848 die Grundrechte des deutschen Volks als Reichsgesetz und übernahm sie in die Paulskirchenverfassung. Garantiert wurden unter anderem Freizügigkeit, Berufs- und Auswanderungsfreiheit, Briefgeheimnis, Meinungs-, Presse-, Glaubens-, Gewissens- und Versammlungsfreiheit sowie das Recht auf Eigentum. Weil die größeren deutschen Staaten das Reichsgesetz und die Verfassung ablehnten, blieben diese Rechte praktisch weitgehend wirkungslos. Im August 1851 hob die Bundesversammlung den Grundrechtskatalog gleichzeitig mit dem Bundesreaktionsbeschluss auch formal auf.
Die Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 enthielt selbst keine Grundrechte. Einige Rechte wurden später durch Einzelgesetze geschützt; teilweise hielt man die Grundrechte der Landesverfassungen für ausreichend. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 knüpfte an die Paulskirchenverfassung an und ergänzte soziale Grundrechte, darunter in Art. 163 WRV die Grundpflicht und das Grundrecht auf Arbeit. Bürger konnten diese Grundrechte jedoch noch nicht als unmittelbar geltendes Recht einklagen.
Während des Nationalsozialismus setzte die Reichstagsbrandverordnung von 1933 zentrale Grundrechte der Weimarer Reichsverfassung außer Kraft: Freiheit der Person (Art. 114), Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 115), Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis (Art. 117), Meinungsfreiheit (Art. 118), Versammlungsfreiheit (Art. 123), Vereinigungsfreiheit (Art. 124) und Eigentumsgewährleistung (Art. 153). Das Grundgesetz bindet demgegenüber seit seiner Geltung nach Art. 1 Abs. 3 GG alle Staatsgewalt unmittelbar an die Grundrechte.
Grundrechtstheorien und subjektive Rechte
Die Grundrechtstheorie untersucht Grundrechte als Rechtssätze und fragt, welche Funktion sie besitzen. Ernst-Wolfgang Böckenförde unterscheidet fünf wichtige Ansätze.
Die liberale oder bürgerlich-rechtsstaatliche Theorie versteht Grundrechte als geschützte Bereiche bürgerlicher Freiheit. Sie begrenzen die Zuständigkeit des Staates und sichern Freiräume für individuelles Handeln. Dieses Verständnis prägt bis heute die Freiheitsrechte des Grundgesetzes.
Die demokratisch-funktionale Theorie betrachtet Grundrechte als Befugnisse, durch die Einzelne am demokratischen Prozess und an der politischen Willensbildung teilnehmen. Dagegen wird eingewandt, dass auch die Nichtteilnahme und der Verzicht auf politische Betätigung Ausdruck individueller Freiheit sind.
Die sozialstaatliche Theorie will gewährleisten, dass Menschen ihre grundrechtlichen Freiheiten tatsächlich nutzen können, nötigenfalls durch besondere staatliche Leistungen. Verfahren und Organisation dürfen den Gebrauch von Grundrechten absichern. Ursprüngliche Abwehrrechte können daraus jedoch nicht allgemein in Leistungsrechte umgedeutet werden.
Nach der institutionellen Theorie sind Grundrechte nicht hauptsächlich individuelle Abwehrrechte, sondern objektive Ordnungsprinzipien. Freiheit wird demnach durch rechtliche und institutionelle Gestaltung ermöglicht und verwirklicht. Die Werttheorie wiederum versteht Grundrechte als Ausdruck der grundlegenden Werte des staatlichen Gemeinwesens.
Als subjektive Rechte stehen Grundrechte dem einzelnen Berechtigten zu. Die klassischen Freiheitsrechte schaffen gegenüber dem Staat eine staatsfreie Sphäre, den Status negativus. Justiziable Abwehrrechte können vor Gericht durchgesetzt werden. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit verlangt beispielsweise zunächst, dass staatliche Hoheitsträger Eingriffe in die körperliche Integrität unterlassen. Nach diesem klassischen Verständnis entsteht daraus weder ein allgemeiner Anspruch auf staatliche Leistungen noch eine Garantie des Schutzes vor Eingriffen anderer Privatpersonen. Grundrechte gelten zudem nicht absolut: Ihr Schutzbereich kann unter rechtlich festgelegten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Objektive Wirkung, Drittwirkung und Schutzpflichten
Neben den subjektiven Ansprüchen besitzen Grundrechte eine objektivrechtliche Dimension. Sie prägen die gesamte Rechtsordnung und verpflichten staatliche Institutionen, Gesetze grundrechtskonform zu gestalten und auszulegen. Das ist besonders für das Parlament wichtig, das die Grundrechte bei jeder Gesetzgebung berücksichtigen muss. Im Lüth-Urteil von 1958 erklärte das Bundesverfassungsgericht, diese objektive Dimension solle den Gehalt der Grundrechte zusätzlich gegen Bedrohung und Substanzverlust schützen.
Daraus ergeben sich insbesondere Drittwirkung und staatliche Schutzpflichten. Eine unmittelbare Anwendung der Grundrechte zwischen Privatpersonen wird kaum verlangt. In Deutschland und der Schweiz ist jedoch die mittelbare Drittwirkung anerkannt: Die Wertungen der Grundrechte wirken auf die Auslegung des einfachen Rechts ein, besonders auf das Privatrecht, und binden dabei vor allem den Gesetzgeber.
Staatliche Schutzpflichten verlangen, dass der Staat Bürger vor Übergriffen Dritter bewahrt und durch geeignete Maßnahmen Verletzungen geschützter Rechtsgüter verhindert. Dabei kann ein Konflikt entstehen, wenn der Schutz einer Person Eingriffe in die Grundrechte einer anderen erfordert. Diese „Schutz-durch-Eingriff“-Problematik zeigt sich beim Urteil zum Schwangerschaftsabbruch: Die staatliche Verpflichtung zum Schutz des ungeborenen Lebens greift zugleich in Rechte der Schwangeren ein und muss gerechtfertigt werden. Ob die objektive Seite der Grundrechte eine solche Rechtfertigung tragen kann, ist stark umstritten und ungeklärt.
Grundrechtsschutz kann außerdem durch geeignete Organisation und Verfahren gesichert werden. In besonders grundrechtsrelevanten Bereichen staatlicher Machtausübung sollen Verfahrensregeln den Schutz unterstützen und einen Substanzverlust einzelner Grundrechte verhindern. Diese Rechtsprechung ist vor allem bei der Planung von Großverfahren bedeutsam.
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