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Religionsfreiheit

In gewissen Staaten bildet eine Religion die jeweilige Staatsreligion (auch „offizielle Religion“ genannt) und wird vom Staat bevorzugt. Dies ist in …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Schutzbereich
  2. 2. Menschenrechtliche Grundlagen
  3. 3. Historische Entwicklung
  4. 4. Ländersituationen
  5. 5. Konflikte und besondere Fragen
  6. 6. Engagement für Religionsfreiheit

Bedeutung und Schutzbereich

Religionsfreiheit, auch Weltanschauungsfreiheit, ist ein Grund- und Menschenrecht. Sie erlaubt jedem Menschen, eine persönliche Glaubensüberzeugung als Religion oder Weltanschauung frei und öffentlich auszuüben. Geschützt sind die Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, kultische Handlungen nach ihrer Lehre und die aktive Verbreitung der Überzeugung. Dazu gehört ebenso, keiner Religion anzugehören, nicht an einen Gott zu glauben (Atheismus) oder religiöse Annahmen als prinzipiell unentscheidbar zu bewerten (Agnostizismus).

Positive Religionsfreiheit bedeutet, eine Religionsgemeinschaft gründen oder ihr beitreten, an Gottesdiensten, Feierlichkeiten und anderen Praktiken teilnehmen sowie für die eigene Überzeugung eintreten zu dürfen. Negative Religionsfreiheit oder Freiheit von Religion umfasst, keiner oder keiner bestimmten Gemeinschaft anzugehören, sie verlassen zu können, nicht zu religiösen Handlungen gezwungen zu werden und die eigene Überzeugung nicht offenbaren zu müssen. Dazu zählt auch eine religiös oder weltanschaulich neutrale Eidesformel.

Glaubensfreiheit ist insbesondere die Freiheit der Wahl und des Wechsels einer Religion oder Weltanschauung; sie wird auch Konversionsfreiheit genannt. Bekenntnisfreiheit erlaubt, den Glauben privat oder öffentlich auszudrücken. Religionsausübungsfreiheit betrifft das Handeln nach den Regeln der eigenen Religion. Private Ausübung umfasst etwa stilles Beten zu Hause. Öffentliche Ausübung umfasst zum Beispiel sakrale Bauten, öffentliche Zeremonien, religiöse Symbole und Religionsunterricht. Neben der Freiheit einzelner Menschen gibt es kollektive Religionsfreiheit für religiöse Gruppen und Vereinigungen.

Menschenrechtliche Grundlagen

Artikel 18 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO garantiert Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Er umfasst ausdrücklich die Freiheit, Religion oder Überzeugung zu wechseln sowie sie allein oder gemeinsam, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und Vollziehung eines Ritus zu bekunden.

Auch Artikel 18 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UN-Zivilpakt) schützt Religionsfreiheit. Der Religionswechsel wird dort nicht ausdrücklich genannt. Nach Auffassung des UN-Menschenrechtsausschusses folgt er aber notwendigerweise aus dem Recht, eine Religion oder Weltanschauung zu haben oder anzunehmen; dies schließt atheistische Ansichten ein. Artikel 27 des UN-Zivilpakts schützt religiöse Minderheiten ausdrücklich beim Bekenntnis und bei der Ausübung ihrer Religion. Für Minderjährige enthält Artikel 14 der Kinderrechtskonvention Regelungen. Artikel 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gilt in allen Mitgliedstaaten des Europarates; bei Verstößen durch einen Unterzeichnerstaat kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg angerufen werden.

Historische Entwicklung

Frühe Beispiele religiöser Toleranz sind der Kyros-Erlass des Kyros des Großen um 538 v. Chr. und die Mailänder Vereinbarung von 313 im Römischen Reich. Das Dreikaiseredikt von 380 beendete dort die nominelle Religionsfreiheit des 4. Jahrhunderts und war ein wesentlicher Schritt zur christlichen Staatsreligion.

Im europäischen Mittelalter wurden Juden im deutschsprachigen Raum je nach Ort toleriert oder verfolgt; 1492 wurden Juden und Moslems aus Spanien ausgewiesen. In Siebenbürgen legte das Thorenburger Edikt 1568 erstmals in Europa eingeschränkte Religionsfreiheit rechtlich fest. Der Augsburger Religionsfrieden kodifizierte dagegen das Prinzip cuius regio, eius religio: Die Untertanen mussten der Religion ihres Herrschers angehören. 1555 wurde das Luthertum im Augsburger Reichs- und Religionsfrieden toleriert.

Weitere wichtige Stationen waren die Forderungen baptistischer Gruppen, die Kolonie Rhode Island von Roger Williams 1636 und die von William Penn gegründete Provinz Pennsylvanien mit voller Religionsfreiheit. In Frankreich folgten auf den Frieden von Saint-Germain 1570 weitere Verfolgungen und die Ermordung Tausender Hugenotten in der Bartholomäusnacht 1572. Das Edikt von Nantes von Heinrich IV. von 1598 wurde 1685 durch Ludwig XIV. widerrufen; erst die Französische Revolution schaffte die Staatskirche ab.

Die Aufklärung prägte das 18. Jahrhundert. Friedrich II. forderte Toleranz aller Religionen; das Allgemeine Landrecht in Preußen sicherte 1794 „vollkommene Glaubens- und Gewissenfreyheit“. Thomas Jeffersons Gesetz in Virginia gewährte seit 1786 positive und negative Religionsfreiheit. In den meisten deutschen Ländern wurde allgemeine Religionsfreiheit mit der Revolution von 1848/1849 eingeführt. Frankreich verabschiedete 1905 das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat. Die römisch-katholische Kirche erkannte 1965 mit Dignitatis humanae Religionsfreiheit in der bürgerlichen Staatsordnung an.

Ländersituationen

In Deutschland, Österreich und der Schweiz ist Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein verfassungsmäßig garantiertes Grundrecht. In der DDR war Religionsfreiheit zwar formal in der Verfassung verankert, Christen waren aber Repressionen ausgesetzt.

Viele islamische Staaten stützen ihr Rechtssystem auf die Scharia. Nach der Darstellung des Artikels kennt diese keine negative Religionsfreiheit für Muslime: Juden und Christen dürfen nicht zum Islam gezwungen werden, Muslime können jedoch nicht frei eine andere Religion wählen oder Atheisten werden. Die Organisation der Islamischen Konferenz beschloss deshalb 1990 die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam; sie garantiert dem Individuum keine religiöse Wahlfreiheit. Der Schutz einer islamischen Staatsreligion kann bis zu Missionsverboten für andere Bekenntnisse reichen, die mit Todesstrafe bedroht sein können.

In Polen schützt Artikel 53 Abs. 1 die Gewissens- und Religionsfreiheit. Artikel 53 Abs. 2 nennt Annahme und Ausübung einer Religion sowie den Besitz religiöser Einrichtungen; nach Artikel 53 Abs. 6 darf niemand zur Religionsausübung gezwungen werden. Ein verfassungsrechtlich festgeschriebenes Recht, keiner Kirche anzugehören, besteht jedoch nicht. Das Oberste Verwaltungsgericht verneint regelmäßig die Möglichkeit eines Austritts aus der römisch-katholischen Kirche als innerkirchliche Angelegenheit. Im März 2013 wurde der Registrierungsantrag der „Polnischen Kirche des Fliegenden Spaghettimonsters“ abgewiesen.

Nach Daten des V-Dem Instituts verschlechterte sich die Religionsfreiheit in der Russischen Föderation seit 1991 kontinuierlich. Der Artikel beschreibt repressive Maßnahmen gegen nicht regierungskonforme religiöse Akteure und einen missbräuchlichen Einsatz des Gesetzes gegen extremistische Aktivitäten. 2015 empfahl der UN-Menschenrechtsausschuss, dessen unklare Definition extremistischer Aktivitäten zu überarbeiten. Zeugen Jehovas wurden als „extremistische Organisation“ verboten; ihre nationale Zentrale in St. Petersburg und 395 örtliche Rechtskörperschaften mussten aufgelöst werden. Der EGMR hatte bereits am 10. Juni 2010 die Auflösung der Moskauer Rechtskörperschaft als Verletzung von Artikel 9 und 11 EMRK beurteilt.

Konflikte und besondere Fragen

Eine Staatsreligion ist eine vom Staat bevorzugte offizielle Religion; dies kann mit der Unterdrückung anderer Religionen oder Weltanschauungen verbunden sein. In manchen Ländern wird staatliche religiöse Neutralität durch die Trennung von Staat und Religion ausgestaltet, besonders weit in Frankreich.

Negative Religionsfreiheit schützt vor staatlicher Zwangsmissionierung, setzt aber andere Grundrechte nicht außer Kraft. Eine religiöse oder weltanschauliche Kundgebung auf einem Marktplatz kann etwa wegen der Versammlungsfreiheit zulässig sein, wenn der Staat nicht Veranstalter ist und andere Personen sich ihr frei zu- oder abwenden können. Der genaue Umfang negativer Religionsfreiheit wird im Artikel unterschiedlich beurteilt.

Religionsfreiheit gilt auch für Minderjährige. Eltern dürfen die religiöse Erziehung bestimmen, ihre Befugnis wird jedoch mit zunehmender Religionsmündigkeit begrenzt. In Deutschland können Jugendliche mit 14 Jahren ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit vollständig selbstständig wahrnehmen. Artikel 14 der UN-Kinderrechtskonvention schützt die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit des Kindes, erkennt die Leitung durch Eltern entsprechend seiner Entwicklung an und erlaubt Einschränkungen nur, wenn sie gesetzlich vorgesehen und etwa zum Schutz öffentlicher Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, Sittlichkeit oder der Rechte anderer erforderlich sind.

Weitere Konfliktfelder sind religiöse Erziehung, Beschneidung, Kleidung und rituelles Schlachten. Jüdische Brit Mila erfolgt meist am achten Tag nach der Geburt; in vielen islamisch geprägten Ländern ist Beschneidung als Sunna verbreitet. In Deutschland wurde sie nach einem Landgerichtsurteil 2012 breit diskutiert. Frankreich verbietet seit einem 2004 in Kraft getretenen Gesetz sichtbare religiöse Zeichen an Schulen. Im Iran und in Saudi-Arabien müssen alle Frauen in der Öffentlichkeit ein Kopftuch tragen. Schächten ohne vorherige Betäubung ist in Deutschland, der Schweiz, Schweden, Island, Liechtenstein und bald auch in den Niederlanden ganz oder teilweise untersagt; in Deutschland sind Ausnahmegenehmigungen möglich. Beim Minarettstreit geht es darum, ob Minarette Teil öffentlicher Religionsausübungsfreiheit oder eine unzulässige Belästigung anderer sind.

Engagement für Religionsfreiheit

Für Religions- und Weltanschauungsfreiheit engagieren sich staatliche, religiöse und nichtreligiöse Organisationen. Die deutsche Bundesregierung betrachtet das umfassend völkerrechtlich kodifizierte Recht als wichtigen Teil ihrer Menschenrechtspolitik und hat seit 2018 einen Beauftragten der Bundesregierung für Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Genannt werden unter anderem die Deutsche Kommission Justitia et Pax, Human Rights Watch, Americans United for the Separation of Church and State, der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten, missio, Forum 18, Open Doors, Kirche in Not, die Baptist World Alliance, der Zentralrat der Ex-Muslime, der Arbeitskreis Religionsfreiheit Weltweit der IGFM, Säkulare Flüchtlingshilfe Deutschland e. V. sowie Zentralräte der Konfessionsfreien in Deutschland und Österreich. Ihre Ansätze reichen von Recherche und Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen bis zu Hilfen für verfolgte Religionsgemeinschaften, Einsatz für die Trennung von Staat und Religion oder Interessenvertretung nichtreligiöser und ehemals muslimischer Menschen.

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