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Weimarer Verfassung

April 1871 trat die Bismarcksche Reichsverfassung als Verfassung des neu gegründeten Deutschen Reiches in Kraft. Sie ging aus der Verfassung des …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung, Entstehung und Ende
  2. 2. Aufbau, Föderalismus und Gesetzgebung
  3. 3. Staatsorgane und Machtverteilung
  4. 4. Grundrechte und gesellschaftliche Ordnung
  5. 5. Bewertung und Ursachen des Scheiterns
  6. 6. Nachwirkung und Vergleich mit späteren Verfassungen

Bedeutung, Entstehung und Ende

Die Weimarer Reichsverfassung (WRV), amtlich „Die Verfassung des Deutschen Reichs“, war die erste demokratische Verfassung für ganz Deutschland. Sie machte das Deutsche Reich zu einer föderativen Republik mit einem gemischt präsidialen und parlamentarischen Regierungssystem. Beschlossen wurde sie am 31. Juli 1919 in Weimar mit 262 gegen 75 Stimmen bei 84 abwesenden Abgeordneten. Reichspräsident Friedrich Ebert unterzeichnete sie am 11. August 1919 in Schwarzburg; mit der Verkündung am 14. August 1919 trat sie in Kraft.

Die verfassunggebende Nationalversammlung war am 19. Januar 1919 gewählt worden. Erstmals besaßen Frauen sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht. Die SPD bildete als stärkste Fraktion mit Zentrum und Deutscher Demokratischer Partei die Weimarer Koalition. Wegen der unsicheren Lage in Berlin tagte die Nationalversammlung ab dem 6. Februar im Deutschen Nationaltheater in Weimar. Den ersten Entwurf prägte besonders Hugo Preuß. Inhaltliche Vorbilder waren unter anderem die Paulskirchenverfassung von 1849 und Robert Redslobs Parlamentarismustheorie.

Nach der Machtübernahme der NSDAP am 30. Januar 1933 blieb die Verfassung formal bestehen, wurde jedoch praktisch außer Kraft gesetzt. Entscheidend waren die Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933, die Grundrechte beseitigte, und das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933, das der Reichsregierung weitreichende Gesetzgebungsgewalt übertrug. Das Gesetz über das Staatsoberhaupt vom 1. August 1934 vereinigte nach Paul von Hindenburgs Tod am 2. August die Ämter des Reichspräsidenten und Reichskanzlers in Adolf Hitlers Hand. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 gilt die WRV auch formell als abgelöst, obwohl sie nie ausdrücklich vollständig aufgehoben wurde.

Aufbau, Föderalismus und Gesetzgebung

Die Verfassung bestand aus einer Präambel, zwei Hauptteilen sowie Übergangs- und Schlussbestimmungen. Der erste Hauptteil regelte Aufbau und Aufgaben des Reichs: Reich und Länder, Reichstag, Reichspräsident und Reichsregierung, Reichsrat, Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtspflege. Der zweite Hauptteil enthielt die Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen.

Für die Verteilung staatlicher Aufgaben galt das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung: Das Reich war nur zuständig, wenn die Verfassung ihm eine Kompetenz ausdrücklich übertrug; im Zweifel blieben die Länder zuständig. Trotzdem waren die Reichskompetenzen gegenüber der Verfassung von 1871 deutlich erweitert. Es gab ausschließliche Gesetzgebung des Reichs, konkurrierende Gesetzgebung, bei der die Länder nur tätig werden konnten, solange das Reich kein Recht setzte, Bedürfnisgesetzgebung für erforderliche reichseinheitliche Regeln sowie Rahmengesetzgebung. Erlassenes Reichsrecht brach entgegenstehendes Landesrecht.

Neu waren direkte demokratische Elemente. Mindestens 10 % der Wahlberechtigten konnten durch ein Volksbegehren einen Volksentscheid verlangen. Der Reichstag konnte ihn vermeiden, indem er den begehrten Gesetzestext unverändert beschloss. Ein Reichstagsbeschluss ließ sich durch Volksentscheid nur aufheben, wenn sich die Mehrheit aller Wahlberechtigten beteiligte. Auch der Reichspräsident konnte ein Gesetz einem Volksentscheid unterstellen.

Grundsätzlich vollzogen die Länder die Reichsgesetze. Das Reich konnte die Ausführung aber durch ein einfaches Gesetz an sich ziehen. Die Reichsregierung beaufsichtigte den Vollzug, konnte mit Zustimmung des Reichsrats Verwaltungsvorschriften erlassen und Landesbehörden anweisen. Eigene Reichsverwaltungen bestanden etwa für Auswärtigen Dienst, Zoll, Post, Fernmeldewesen, Reichsbahn und Reichswasserstraßen. In der Rechtsprechung blieben die Länder grundsätzlich Gerichtsherren. Vorgesehen waren unter anderem ein Reichsgericht, Verwaltungsgerichte und der Staatsgerichtshof; die Militärgerichtsbarkeit wurde zugunsten der ordentlichen Gerichte aufgehoben.

Staatsorgane und Machtverteilung

Die Staatsgewalt ging nach Artikel 1 vom Volk aus. Das System verband repräsentative Demokratie durch gewählte Organe mit plebiszitären Verfahren wie Volksbegehren und Volksentscheid. Zentrale Organe waren Reichstag, Reichspräsident, Reichsregierung, Reichsrat und Staatsgerichtshof.

Der Reichstag wurde für vier Jahre in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Verhältniswahl von Personen über 20 Jahren gewählt. Seine Abgeordneten vertraten das ganze Volk, waren nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge gebunden. Der Reichstag beschloss Gesetze, kontrollierte die Regierung und konnte Kanzler oder einzelne Minister durch ein Misstrauensvotum zum Rücktritt zwingen. Dabei musste er keine neue Regierungsmehrheit bilden. Dieses „destruktive Misstrauensvotum“ förderte die Instabilität; insgesamt bestanden 21 Regierungen. Verfassungsänderungen erforderten die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Inhaltliche Schranken gab es nicht, und Änderungen konnten auch durch einzelne verfassungsdurchbrechende Gesetze erfolgen.

Der unmittelbar vom Volk für sieben Jahre gewählte Reichspräsident musste mindestens 35 Jahre alt sein. Er ernannte und entließ Reichskanzler und Minister, vertrat das Reich nach außen, führte den Oberbefehl über die Reichswehr und konnte den Reichstag auflösen, allerdings nur einmal aus demselben Anlass. Nach Artikel 48 Absatz 2 durfte er zur Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung Maßnahmen treffen und Grundrechte außer Kraft setzen; daraus wurde die Befugnis zum Erlass von Notverordnungen abgeleitet. Wegen dieser starken Stellung wird er oft als „Ersatzkaiser“ bezeichnet. Der Reichstag konnte mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung über seine Absetzung veranlassen.

Die Reichsregierung bestand aus Reichskanzler und Reichsministern. Der Kanzler bestimmte die politischen Richtlinien; die Minister leiteten ihre Ressorts selbstständig und verantwortlich. Die Regierung benötigte faktisch das Vertrauen von Reichspräsident und Reichstag.

Der Reichsrat vertrat die Länder, hatte ein Vetorecht gegen Reichstagsbeschlüsse und wirkte an Verwaltung und Gesetzgebung mit, blieb aber schwächer als der frühere und heutige Bundesrat. Kein Land durfte mehr als 40 % der Stimmen besitzen; Preußen erhielt 26 von 66 Stimmen, Bayern 11. Der Staatsgerichtshof entschied vor allem über Verfassungsstreitigkeiten innerhalb von Ländern sowie Konflikte zwischen Ländern oder zwischen Reich und Ländern. Außerdem konnte er über Anklagen gegen Reichspräsident, Reichskanzler oder Minister wegen schuldhafter Verfassungs- oder Gesetzesverletzungen befinden.

Grundrechte und gesellschaftliche Ordnung

Der umfassende Grundrechtskatalog unterschied die WRV wesentlich von der Reichsverfassung von 1871. Er garantierte die Gleichheit aller Deutschen vor dem Gesetz und beseitigte Standesunterschiede. Diese Gleichheit war allerdings als Bürgerrecht der Deutschen, nicht als allgemeines Menschenrecht ausgestaltet. Männer und Frauen besaßen grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Adelsbezeichnungen galten nur noch als Bestandteil des Namens und durften nicht neu verliehen werden. Geschützt wurden außerdem die Wohnung, Meinungsäußerung und der Gebrauch der eigenen Sprache durch „fremdsprachige Volksteile“.

Zum Gemeinschaftsleben gehörten der Schutz von Ehe und Mutterschaft, Versammlungs- und Wahlfreiheit sowie die Gleichberechtigung weiblicher Beamter. Beamte sollten nicht einer Partei, sondern der gesamten Gesellschaft dienen.

Die Verfassung gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit und schaffte eine Staatskirche sowie das landesherrliche Kirchenregiment ab. Artikel 138 verlangte die Ablösung staatlicher Leistungen an die Kirchen. Im Bildungsbereich unterstellte sie das Schulwesen staatlicher Aufsicht, sah öffentliche Schulen und eine allgemeine Schulpflicht vor und erklärte auch den Denkmalschutz zur Staatsaufgabe.

Besonders fortschrittlich für ihre Zeit waren die sozialen Regelungen. Nach Artikel 151 sollte das Wirtschaftsleben „den Grundsätzen der Gerechtigkeit mit dem Ziele der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle entsprechen“. Wirtschaftliche Freiheit wurde garantiert, aber durch dieses Ziel begrenzt. Artikel 153 formulierte: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeine Beste.“ Genannt wurden außerdem das Recht auf eine angemessene Wohnung, der besondere Schutz von Müttern, Kranken und Alten, ein einheitliches Arbeitsrecht, Arbeitnehmerrechte, Betriebsräte sowie der Schutz des Erb- und Urheberrechts. Der vorgesehene Reichswirtschaftsrat entstand nicht dauerhaft; 1920 wurde lediglich ein Vorläufiger Reichswirtschaftsrat eingerichtet.

Bewertung und Ursachen des Scheiterns

Ob die Verfassung selbst wesentlich zum Untergang der Republik beitrug, ist umstritten. Als Schwächen gelten besonders die starke Stellung des Reichspräsidenten, seine Notverordnungsbefugnis nach Artikel 48, die Möglichkeit zur Reichstagsauflösung, das destruktive Misstrauensvotum und die Zulässigkeit verfassungsdurchbrechender Gesetze. Der Reichspräsident konnte im Notfall weitgehend ohne das Parlament handeln; zugleich konnte das Parlament Regierungen stürzen, ohne eine tragfähige Alternative zu bilden.

Auch das Fehlen einer Sperrklausel und eines Verbots verfassungsfeindlicher Parteien wurde kritisiert. Der Artikel warnt jedoch vor einfachen Erklärungen: Eine Sperrklausel hätte ab 1930 auch die liberalen Parteien ausgeschlossen, während die entscheidende Gefahr von der Stärke der KPD und NSDAP ausging. Dass Parteien in der Verfassung kaum erwähnt wurden, war im internationalen Vergleich der damaligen Zeit nicht ungewöhnlich.

Die große Änderungsflexibilität half der Republik möglicherweise, ihre ersten fünf Jahre zu überstehen. Daher lassen sich ihre Probleme nicht allein als „Konstruktionsfehler“ erklären. Hinzu kamen wirtschaftliche Krisen, die Folgen und die gesellschaftliche Verrohung durch den Ersten Weltkrieg, politischer Extremismus, die geringe Bindung vieler Bürger an die parlamentarische Demokratie, die Uneinigkeit der Demokraten und das Handeln von Politikern wie Franz von Papen, Kurt von Schleicher und Paul von Hindenburg.

Nachwirkung und Vergleich mit späteren Verfassungen

Das Grundgesetz von 1949 übernahm Elemente der WRV, zog aber bewusst Konsequenzen aus ihren Schwächen. Die Bundesrepublik ist anders als die Weimarer Republik eine rein parlamentarische Demokratie. Der Bundestag wählt den Bundeskanzler, der die politischen Richtlinien bestimmt. Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, besitzt hauptsächlich repräsentative Aufgaben und hat nicht die Machtstellung des Reichspräsidenten.

Das konstruktive Misstrauensvotum erlaubt die Absetzung des Bundeskanzlers nur bei gleichzeitiger Wahl eines Nachfolgers. Verfassungsänderungen müssen ausdrücklich den Text des Grundgesetzes ändern. Die „Ewigkeitsklausel“ des Artikels 79 Absatz 3 schützt die Grundsätze der Artikel 1 und 20 sowie die Bundesstaatlichkeit. Grundrechte sind nach Artikel 1 Absatz 3 unmittelbar geltendes Recht und binden Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung; ihr Wesensgehalt darf nicht angetastet werden. Volksentscheide auf Bundesebene sind im Wesentlichen auf die Neugliederung der Länder beschränkt. Der Bundesrat bindet die Länder stärker ein als der frühere Reichsrat.

Einzelne Bestimmungen der WRV gelten weiter: Nach Artikel 140 GG sind die Religionsartikel 136, 137, 138, 139 und 141 Bestandteil des Grundgesetzes. Auch Artikel 109 Absatz 3 Satz 2 über Adelsbezeichnungen gilt nach Artikel 123 Absatz 1 GG als einfaches Bundesrecht fort.

Die DDR-Verfassung von 1949 wies in 80 von 144 Artikeln Ähnlichkeiten mit der WRV auf und entwickelte deren sozialstaatliche und wirtschaftliche Regelungen weiter. Ihre Beschreibung der DDR als demokratischer, parlamentarischer und föderaler Rechtsstaat entsprach jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen des zentralisierten SED-Einparteienstaats. Die sozialistische Verfassung von 1968 verankerte die führende Rolle der SED; 1974 entfiel der Bezug zur deutschen Nation.

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