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Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

Der Artikel verbürgt die Freiheit von Religion, Gewissen und Weltanschauung. Ebenfalls räumt er das Recht ein, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Was Artikel 4 GG regelt
  2. 2. Funktion und Bindung des Grundrechts
  3. 3. Entstehungsgeschichte
  4. 4. Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit
  5. 5. Eingriffe und ihre Rechtfertigung
  6. 6. Gewissensfreiheit und Kriegsdienstverweigerung

Was Artikel 4 GG regelt

Artikel 4 des Grundgesetzes steht im ersten Abschnitt des Grundgesetzes, der die Grundrechte schützt. Er garantiert die Freiheit von Glauben, Gewissen und des religiösen sowie weltanschaulichen Bekenntnisses, das Recht auf ungestörte Religionsausübung und das Recht, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. Die Freiheiten sind vorbehaltlos, können also nur unter hohen Voraussetzungen beschränkt werden. Der Wortlaut seit dem 24. Mai 1949: (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Wegen der großen gesellschaftlichen Vielfalt in Glaubensfragen ist die Auslegung des Artikels in der Rechtswissenschaft stark umstritten.

Funktion und Bindung des Grundrechts

Art. 4 GG ist ein Freiheitsrecht, das vorrangig vor Eingriffen des Staates schützt. Zusätzlich begründet es eine staatliche Schutzpflicht: Der Staat muss eine Sphäre schaffen, in der sich Menschen religiös entfalten können, und vor Störungen schützen. Er enthält auch ein gleichheitsrechtliches Neutralitätsgebot: Der Staat darf sich nicht mit einzelnen Glaubensgemeinschaften identifizieren, muss Toleranz üben und alle Glaubensrichtungen gleich behandeln. Gebunden sind die Exekutive, Legislative und Judikative; zwischen Privatpersonen gilt das Grundrecht nicht unmittelbar, wirkt aber mittelbar auf untergeordnete Rechtsätze, etwa das Zivilrecht. So müssen Arbeitgeber bei Weisungen (§ 106 GewO) nach billigem Ermessen die Religionsfreiheit der Arbeitnehmer beachten. Das Verhältnis von Staat und Kirche regelt das Grundgesetz nicht selbst; Art. 140 GG erklärt stattdessen die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung für Bestandteil des Grundgesetzes.

Entstehungsgeschichte

Ein individuelles Recht auf Glaubensfreiheit entwickelte sich erst mit der Aufklärung; kodifiziert wurde es im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794. Die Paulskirchenverfassung von 1849 schützte Glaubens- und Gewissensfreiheit, setzte sich aber nicht durch; Elemente fanden Eingang in einige Länderverfassungen, etwa die preußische von 1850. Die Reichsverfassung von 1871 enthielt keine Grundrechte. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 schützte die Religionsfreiheit in Art. 135 als Freiheit des Einzelnen und schaffte Staatskirchen ab (Art. 137 WRV). Der Parlamentarische Rat orientierte sich 1948/1949 an den Weimarer Bestimmungen. Umstritten war ein Gesetzesvorbehalt; durchgesetzt hat sich die vorbehaltlose Gewährleistung. Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wurde auf einen Antrag der SPD durch Anna Haag im April 1948 eingebracht – Deutschland nahm es als erster Staat der Welt in seine Verfassung auf.

Schutzbereich der Glaubens- und Religionsfreiheit

Geschützt werden alle natürlichen Personen (alle Menschen). Bis zur Grundrechtsmündigkeit üben Eltern das Grundrecht aus; ab 14 Jahren wird die Mündigkeit vermutet (§ 5 Gesetz über die religiöse Kindererziehung). Auch inländische Personenvereinigungen wie Kirchen können Grundrechtsträger sein, unabhängig von ihrer Rechtsform. Ob die Scientology-Kirche eine Religion ist, ist umstritten; das Bundesarbeitsgericht verneinte dies wegen vorherrschender kommerzieller Interessen. Sachlich umfasst Art. 4 Abs. 1 GG die Glaubensfreiheit (Anschluss an eine Religionsgemeinschaft, forum internum) und die Bekenntnisfreiheit (offenes Bekenntnis, forum externum); Abs. 2 schützt die Religionsausübung. Das Bundesverfassungsgericht sieht ein einheitliches Grundrecht der Religionsfreiheit, das das Recht schützt, das gesamte Leben an den eigenen Glaubensvorstellungen auszurichten – etwa kultische Handlungen, religiöse Kleidung und Verhaltensregeln, bei religiöser Motivation auch karitatives Handeln. Früher verlangte das Gericht Kulturadäquanz, davon nahm es später Abstand. Geschützt ist auch die negative Religionsfreiheit, d. h. das Recht, den Glauben abzulehnen; auf sie stützte die Rechtsprechung das Verbot von Kruzifixen in Klassenzimmern. Weiter geschützt ist die kollektive Glaubensausübung: Glaubensgemeinschaften organisieren sich selbst (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und können Körperschaften des öffentlichen Rechts sein (Art. 137 Abs. 5 WRV), wofür die Gewähr der Dauer und Rechtstreue nötig ist. Zudem muss der Staat Sonntag und Feiertage schützen (Art. 139 WRV). Ebenso geschützt ist die Freiheit der Weltanschauung, also Überzeugungen ohne transzendenten Bezug; eine Abgrenzung zu Religion ist praktisch nicht nötig, da beide gleich geschützt sind.

Eingriffe und ihre Rechtfertigung

Ein Eingriff liegt vor, wenn der Staat den Grundrechtsinhalt verkürzt. Klassische Beispiele: ein Kopftuchverbot, die Pflicht zu einem religiösen Eid vor Gericht, strafrechtliche Verfolgung glaubensgeleiteten Handelns und Benachteiligung wegen des Glaubens. Nach modernem Verständnis genügt auch jede Maßnahme, die die Glaubensausübung unzumutbar beeinträchtigt; ebenso eine diskriminierende hoheitliche Warnung vor einer Religionsgemeinschaft. Art. 4 GG sieht keine ausdrückliche Schranke vor; das Bundesverfassungsgericht wendet den einfachen Gesetzesvorbehalt des Art. 136 Abs. 1 WRV nicht an. Eine Rechtfertigung ergibt sich daher nur aus kollidierendem Verfassungsrecht im Wege der praktischen Konkordanz, also eines verhältnismäßigen Ausgleichs gleichrangiger Verfassungsbestimmungen. Beispiele: Das Kindeswohl (Art. 6 Abs. 2 GG) rechtfertigt, dass Eltern eine notwendige medizinische Behandlung nicht aus Glaubensgründen ablehnen dürfen; das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) berührt das rituelle Schächten, das nach § 4a TierSchG grundsätzlich unzulässig, aber in engen Ausnahmen erlaubt ist (die Rechtslage ist seit Einführung von Art. 20a GG unklar); religiöse Betätigung, die die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht verletzt, ist rechtswidrig. Schließlich begrenzt das Neutralitätsgebot die Glaubensausübung im öffentlichen Dienst: Kopftuchverbote für Staatsdiener halten das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich für zulässig, sofern sie auf einer hinreichend bestimmten Rechtsgrundlage beruhen; seit 2015 sind sie nur verhältnismäßig, wenn sie an eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens anknüpfen. Kruzifixe in Schulklassenzimmern verletzen die negative Religionsfreiheit wegen ihrer starken appellativen Wirkung.

Gewissensfreiheit und Kriegsdienstverweigerung

Die Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) steht nur natürlichen Personen zu. Sie schützt vor dem staatlichen Zwang, gegen eine eigene Gewissensentscheidung handeln zu müssen; Merkmale einer Gewissensentscheidung sind die Orientierung an Gut und Böse und die innere Bindung des Trägers. In ihrem Umfang entspricht sie der Glaubensfreiheit. Ein Eingriff liegt vor, wenn eine staatliche Maßnahme einen Gewissenskonflikt auslöst, den der Betroffene substantiiert und plausibel darlegen muss; hätte der Grundrechtsträger den Konflikt durch eigenes Handeln vermeiden können, fehlt es regelmäßig am Eingriff – ein Polizist darf z. B. das Tragen der Dienstwaffe nicht aus Gewissensgründen verweigern. Beschränken lässt sich die Gewissensfreiheit nur durch kollidierendes Verfassungsrecht, etwa Art. 12a Abs. 2 GG, der zur Verpflichtung zu einem Ersatzdienst berechtigt; wegen der Aussetzung der Wehrpflicht ist diese Bestimmung gegenwärtig ohne Funktion. Art. 4 Abs. 3 GG als besondere Ausprägung der Gewissensfreiheit verbietet, jemanden gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe zu zwingen. Erfasst sind alle Bereiche des Wehrdienstes mit Waffengebrauch, also Kampfdienst und Waffenausbildung; die Ablehnung eines konkreten Einsatzes genügt nicht, es muss sich um eine ernsthafte Gewissensnot bezogen auf den generellen Dienst an der Waffe handeln. Das Recht steht allen natürlichen Personen zu, auch Berufssoldaten. Eingriff ist jeder Zwang zum Waffendienst; ein Verfahren zur Feststellung der Gewissensnot ist kein Eingriff. Eine Beschränkung des Rechts sieht Art. 4 Abs. 3 GG nicht vor – nur kollidierendes Verfassungsrecht kann ihn rechtfertigen.

Lernvideos zu Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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