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Arbeitnehmer
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind deshalb Komplementärbegriffe, mit denen das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag erst funktioniert. Arbeitnehmer sind …
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Begriff und wirtschaftliche Grundidee
Arbeitnehmer sind natürliche Personen, die aufgrund eines Arbeitsvertrags ihre Arbeitskraft weisungsgebunden gegen Arbeitsentgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen. In Österreich heißen sie auch unselbständig Beschäftigte oder Dienstnehmer. Kennzeichnend ist die persönliche Abhängigkeit: Arbeitszeit, Arbeitsort oder Arbeitsinhalt werden zumindest wesentlich durch Weisungen des Arbeitgebers bestimmt.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind Komplementärbegriffe: Erst zusammen ermöglichen sie Arbeitsverhältnis und Arbeitsvertrag. Arbeitnehmer stellen Arbeitskraft und Tätigkeit bereit; als Gegenleistung erhalten sie Entgelt. Zusammen mit Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen bilden sie die volkswirtschaftliche Gruppe der Erwerbstätigen.
Der Arbeitnehmer schuldet grundsätzlich nicht einen bestimmten Erfolg, sondern das Tätigwerden. Deshalb ist der Arbeitsvertrag ein Dienstvertrag und kein Werkvertrag. Das Entgelt ist auch dann zu zahlen, wenn das erwartete Arbeitsvolumen oder die Arbeitsqualität nicht erreicht wird oder der Arbeitgeber zu wenig Beschäftigung hat. Es hängt anders als Unternehmerlohn nicht vom Erfolg des Unternehmens ab. Der Arbeitnehmer trägt jedoch das Arbeitsplatzrisiko, etwa durch Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers, sowie das Arbeitsleid.
Arbeitsverhältnis und Abgrenzung
Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Weisungsgebunden ist, wer seine Tätigkeit und Arbeitszeit nicht im Wesentlichen frei gestalten kann. Weitere typische Merkmale sind vorgegebene Arbeitszeiten, ein bestimmter Arbeitsort und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
Ob ein Arbeitsverhältnis besteht, wird anhand einer Gesamtbetrachtung aller Umstände entschieden. Die tatsächliche Durchführung ist wichtiger als die Bezeichnung im Vertrag. Ein Dienstvertrag kann grundsätzlich formlos geschlossen werden; der Arbeitsvertrag ist dem Arbeitnehmer aber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn schriftlich auszuhändigen.
Nach § 611a Abs. 1 BGB gilt diese Definition in Deutschland seit April 2017. Keine Arbeitnehmer sind dort unter anderem Selbständige, Beamte, Richter, Soldaten, Arbeitslose, Rentner, Ehrenamtliche, Strafgefangene, schulpflichtige Kinder und Jugendliche sowie grundsätzlich Studenten. Studenten können aber Arbeitnehmer sein, wenn sie geringfügig beschäftigt sind. Auch die Stellung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist umstritten.
Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar Selbständige, aber wirtschaftlich abhängig und ähnlich schutzbedürftig wie Arbeitnehmer, meist weil sie im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeiten. Für sie gelten Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (§ 12a TVG); Streitigkeiten gehören nach § 5 ArbGG ausschließlich vor die Arbeitsgerichte. Sie sind in der Regel rentenversicherungspflichtig.
Rechte, Pflichten und besondere Gruppen
Die Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die vereinbarte Arbeitspflicht. Nach § 614 BGB muss er vorleisten: „erst die Arbeit, dann der Lohn“. Zu den Nebenpflichten gehören Treue und Verschwiegenheit, der sorgfältige Umgang mit Material und Werkzeugen, Wettbewerbs- und Abwerbeverbot sowie Rücksichtnahme und Schutzpflichten.
Das Hauptrecht ist die vereinbarte Entlohnung. Der Arbeitgeber trägt Mitverantwortung dafür, wie effektiv beanspruchte Arbeitszeit genutzt wird. Weitere Ansprüche sind sichere Materialien und Werkzeuge im Rahmen der Fürsorgepflicht, Verschwiegenheit und Treue des Arbeitgebers sowie ein Arbeitszeugnis beim Ausscheiden. Hinzu kommen gesetzliche und kollektive Rechte: Koalitionsfreiheit, Gewerkschaftsarbeit und ein eingeschränktes Streikrecht, Betriebsratswahlen, Erholungsurlaub, Arbeitspausen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. In Deutschland stehen Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 GG unter gesetzlichen Einschränkungen, etwa dem Verbot von Generalstreiks.
Aushilfen, geringfügig Beschäftigte und Werkstudenten sind reguläre Arbeitnehmer mit denselben arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten. Abweichungen betreffen nur Steuern und Sozialversicherungsabgaben; etwa Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung und gesetzlicher Urlaub gelten uneingeschränkt. Leitende Angestellte nehmen unterhalb des Unternehmers Führungsfunktionen wahr. Für sie gelten besondere Regeln beim Kündigungsschutz; sie unterfallen nicht dem Betriebsverfassungsgesetz. Ihre Interessenvertretung ist der Sprecherausschuss.
Im Betriebsverfassungsrecht umfasst der Arbeitnehmerbegriff auch Beamte, Soldaten und Auszubildende (§ 5 BetrVG). Vorstände und Geschäftsführer fallen dagegen grundsätzlich nicht unter die allgemeine Arbeitnehmerdefinition: Sie sind Organe der Gesellschaft und üben selbständig unternehmerische Leitung aus. Bei Diensten höherer Art, etwa eines Chefarztes, kann für persönliche Abhängigkeit bereits die Eingliederung in eine fremd vorgegebene Betriebsordnung genügen.
Regeln in Europa und anderen Staaten
Im EU-Recht ist nach Art. 39 Abs. 1 EGV Arbeitnehmer, wer abhängig beschäftigt ist, weisungsgebunden tätig wird und dafür ein nicht völlig unwesentliches Entgelt erhält. Das Entgelt muss nicht zum Bestreiten der Existenz reichen; bei Praktikanten können beispielsweise Unterkunft und Verpflegung genügen. Beamte können deshalb unionsrechtlich Arbeitnehmer sein, obwohl sie im deutschen Recht keine Arbeitnehmer sind.
In Österreich muss der Dienstnehmer die Arbeit persönlich leisten (§ 1153 ABGB). § 1154b ABGB regelt die Entgeltfortzahlung für sechs Wochen bei Krankheit oder Arbeitsunfall. Die Fürsorge für Leben und Gesundheit folgt aus § 1157 ABGB, der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis aus § 1163 ABGB.
In der Schweiz verpflichtet Art. 319 Abs. 1 OR den Arbeitnehmer im Einzelarbeitsvertrag zur Arbeit für bestimmte oder unbestimmte Zeit; der Arbeitgeber zahlt Zeitlohn oder Akkordlohn. Nach Art. 321 und 321a OR muss der Arbeitnehmer persönlich, sorgfältig und in guten Treuen arbeiten sowie Maschinen, Geräte, Anlagen, Fahrzeuge und Material fachgerecht behandeln.
In den Vereinigten Staaten sind Arbeitnehmerrechte im Arbeitsschutz gegenüber europäischen Standards stark eingeschränkt, besonders beim Kündigungsschutz. Bei „termination at will“ kann ein Arbeitgeber in einem unbefristeten Verhältnis grundsätzlich jederzeit ohne Kündigungsgrund kündigen; üblich sind Fristen von zwei Wochen. Tarifverträge können eine Kündigung aus „just cause“ verlangen. Der Worker Adjustment and Retraining Notification Act (1989) verlangt bei Betriebsschließungen oder Massenentlassungen in Betrieben mit mehr als 100 Vollzeitbeschäftigten eine Kündigungsfrist von 2 Monaten.
Ältere Beschäftigte und Kritik am Begriff
„Ältere Arbeitnehmer“ ist weder juristisch noch wissenschaftlich eindeutig definiert. Meist sind damit Personen über 44, gelegentlich bereits ab 40 Jahren gemeint. In Deutschland ist die Gruppe der 60- bis 65-Jährigen größer als die der 50- bis 59-Jährigen. Weil 60- bis 64-Jährige allgemein seltener erwerbstätig sind, wirkt diese Altersstruktur derzeit negativ auf die Erwerbsbeteiligung Älterer. Arbeitslose ab 51 Jahren haben geringere Chancen auf Wiederbeschäftigung, wenn Betriebe einen ausgewogenen Altersmix anstreben. Für individuelle Chancen betont der Artikel vor allem Ausbildung und Fortbildung.
In der Makroökonomie bieten Arbeitnehmer den Produktionsfaktor Arbeit an, Unternehmen fragen ihn nach. Der Begriff „Arbeitnehmer“ wird kritisiert, weil er nahelegt, Beschäftigte nähmen Arbeit entgegen. Tatsächlich erhalten sie Lohn dafür, dass sie ihre Arbeitskraft bereitstellen. Friedrich Engels beanstandete diese sprachliche Umkehrung des Verhältnisses zwischen Lohnarbeit und Kapital. Der Begriff kann außerdem verdecken, dass Menschen ihre Arbeitskraft zur Existenzsicherung verkaufen und gesellschaftlich abhängig sind. Zugleich kann die Bezeichnung die Lage eines Arbeitsmarkts widerspiegeln, in dem viele Arbeitskräfte auf weniger Nachfrage treffen. In der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung hießen Arbeitnehmer bis zur Einführung des ESVG 1995 im Jahr 1999 „abhängig Beschäftigte“.
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