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Deutscher Bundestag
Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus, er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.
Inhalt6 Abschnitte
Aufgabe und Stellung des Bundestages
Der Deutsche Bundestag (BT) ist das Parlament und die gewählte Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland. Er ist das einzige Verfassungsorgan des Bundes, das unmittelbar vom deutschen Staatsvolk gewählt wird. Seine Entscheidungen werden dem deutschen Volk zugerechnet. Der Bundestag beschließt Bundesgesetze, wirkt an Verfassungsänderungen mit, kontrolliert die Bundesregierung und entscheidet über den Bundeshaushalt. Außerdem genehmigt er internationale Verträge, wirkt an der Wahl wichtiger Staatsorgane mit und kontrolliert den Einsatz der Bundeswehr.
Der Bundestag hat seinen Sitz seit 1999 im Reichstagsgebäude in Berlin. Die gesetzliche Mitgliederzahl beträgt seit 2024 beziehungsweise nach der Wahlrechtsreform vom 17. März 2023 630. Eine Wahlperiode dauert grundsätzlich vier Jahre; sie kann durch eine Auflösung vorzeitig enden. Die 21. Wahlperiode begann mit der konstituierenden Sitzung am 25. März 2025. Bundestagspräsidentin ist Julia Klöckner (CDU); ihre Stellvertreter sind Andrea Lindholz (CSU), Josephine Ortleb (SPD), Omid Nouripour (Grüne) und Bodo Ramelow (Linke).
Nach der Wahl vom 23. Februar 2025 bilden CDU/CSU und SPD die Regierung. Im Bundestag vertreten sind außerdem AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke sowie der SSW. Die Angaben zur Sitzverteilung unterscheiden sich im Artikel teilweise nach dem jeweiligen Zeitpunkt: In der Übersicht werden 150 AfD-Abgeordnete und drei Fraktionslose genannt; nach dem Austritt des Abgeordneten Sieghard Knodel aus AfD und AfD-Fraktion hat die AfD 151 Sitze und Knodel ist fraktionslos.
Wahl, Fraktionen und parlamentarische Organisation
Die Abgeordneten werden nach den Grundsätzen der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen personalisierten Verhältniswahl gewählt. Das Wahlsystem verbindet die Wahl einer Partei mit der Wahl eines Wahlkreisbewerbers. Deutschland ist in 299 Wahlkreise eingeteilt; außerdem gibt es 16 Landeslisten.
Mit der Erststimme wird ein Direktkandidat im Wahlkreis gewählt. Er erhält ein Direktmandat, wenn er die relative Mehrheit erreicht und sein Mandat durch den Zweitstimmenanteil seiner Partei im jeweiligen Land gedeckt ist. Mit der Zweitstimme wird die Landesliste einer Partei gewählt. Sie entscheidet grundsätzlich darüber, wie viele Sitze einer Partei insgesamt und in den Ländern zustehen. Eine Partei wird bei der Sitzverteilung berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder in mindestens drei Wahlkreisen die meisten Erststimmen erreicht. Seit der Wahlrechtsänderung 2023 gibt es keine Überhang- und Ausgleichsmandate mehr; erfolgreiche Direktbewerber werden nur berücksichtigt, wenn ihre Sitze durch Zweitstimmen gedeckt sind.
Abgeordnete können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Eine Fraktion umfasst grundsätzlich mindestens fünf Prozent der Mitglieder, derzeit mindestens 32 Abgeordnete. Gruppen bestehen aus kleineren Zusammenschlüssen und haben weniger Rechte. Fraktionslose Abgeordnete besitzen die Rechte und Pflichten einzelner Abgeordneter, nicht aber die Rechte einer Fraktion oder Gruppe. Die Fraktionen koordinieren die politische Arbeit und prägen die Willensbildung; zugleich sind Abgeordnete nach Artikel 38 Grundgesetz nur ihrem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
Die Ausschüsse beraten Gesetzentwürfe fachlich und im Detail. Sie spiegeln die Stärkeverhältnisse im Plenum wider und können öffentliche Anhörungen mit Sachverständigen durchführen. Das Grundgesetz schreibt den Auswärtigen Ausschuss, den Petitionsausschuss, den Verteidigungsausschuss und den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union vor. Enquete-Kommissionen untersuchen wichtige fachübergreifende gesellschaftliche Entwicklungen. Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise des Bundestages; sie wird zu Beginn jeder Wahlperiode neu beschlossen und kann mit einfacher Mehrheit geändert werden.
Plenum, Gesetzgebung und Arbeitsweise
Im Plenarsaal leitet der Bundestagspräsident oder ein Stellvertreter die Sitzungen; zwei Schriftführer unterstützen ihn. Die Sitzordnung orientiert sich grob am politischen Spektrum: Aus Sicht des Präsidenten sitzen rechts die AfD und daneben CDU/CSU, links davon Grüne und SPD, ganz links Die Linke. Die Debatten werden nach vorher vereinbarter Gesamtdauer und einem an der Fraktionsstärke orientierten Redezeitschlüssel geführt. Zwischenfragen sind möglich, wenn der Redner sie zulässt. Das Parlamentsfernsehen und Phoenix übertragen Debatten live.
Die meisten Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Bei Schlussabstimmungen wird durch Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Bei Uneinigkeit des Sitzungsvorstands findet ein „Hammelsprung“ statt: Die Abgeordneten verlassen den Saal und kommen durch Türen für „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zurück. Eine elektronische Abstimmungsanlage gibt es nicht. Auf Antrag einer Fraktion oder von mindestens 5 Prozent der Abgeordneten kann namentlich abgestimmt werden; das Abstimmungsverhalten jedes Abgeordneten wird dann im Protokoll festgehalten.
Gesetzentwürfe können von der Bundesregierung, vom Bundesrat oder aus der Mitte des Bundestages eingebracht werden. Ein Entwurf aus der Mitte des Bundestages muss von einer Fraktion oder von fünf Prozent der Abgeordneten unterstützt werden. Im Bundestag wird ein Entwurf in der Regel in drei Lesungen beraten. In der ersten Lesung wird er vorgestellt und an Ausschüsse überwiesen. Dort erfolgt die Haupt- und Detailarbeit, häufig unter Einbeziehung von Sachverständigen. In der zweiten Lesung werden Einzelheiten und Änderungsanträge beraten; danach kann eine dritte Lesung mit Schlussabstimmung folgen.
Anschließend wird jedes beschlossene Gesetz dem Bundesrat zugeleitet. Bei einem Einspruchsgesetz kann der Bundestag einen Einspruch des Bundesrates überstimmen. Bei einem Zustimmungsgesetz scheitert das Gesetz, wenn der Bundesrat nicht zustimmt. Der Vermittlungsausschuss kann einen Kompromiss vorbereiten. Mit dem Ende einer Wahlperiode gelten nicht abgeschlossene Vorlagen grundsätzlich als erledigt; dieses Verfahren heißt Diskontinuitätsprinzip.
Bei Steuern liegt die Gesetzgebung weitgehend beim Bund. Änderungen von Steuergesetzen, deren Erträge Ländern oder Kommunen zustehen, sind nach Artikel 105 Absatz 3 Grundgesetz zustimmungsbedürftig. Deutschland verwendet bei völkerrechtlichen Verträgen das Transformationsmodell: Berührt ein Vertrag Gesetzgebungsmaterie, ist ein Vertragsgesetz erforderlich, bevor der Bundespräsident ratifizieren darf.
Kontrolle der Regierung und besondere Rechte
Der Bundestag kontrolliert die Bundesregierung durch Debatten, Anfragen, Untersuchungsausschüsse und besondere Kontrollorgane. Kleine Anfragen werden von einer Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten schriftlich gestellt und in der Regel innerhalb von zwei Wochen beantwortet. Große Anfragen können zu einer Plenardebatte führen; ihre Beantwortung dauert meist mehrere Monate. In der Fragestunde dürfen einzelne Abgeordnete mündliche Fragen und Zusatzfragen stellen. Jedes Mitglied darf bis zu vier schriftliche Fragen pro Monat einreichen; sie sind innerhalb von sieben Tagen zu beantworten. Regierungsbefragungen finden nach Kabinettssitzungen statt, der Bundeskanzler wird dreimal jährlich befragt. Aktuelle Stunden bestehen aus fünfminütigen Beiträgen zu aktuellen Themen. Vereinbarte Debatten behandeln tagespolitische Fragen ohne konkrete Regierungserklärung oder Vorlage.
Ein Untersuchungsausschuss wird auf Antrag eines Viertels der Mitglieder eingesetzt und soll ein festgelegtes Thema öffentlich aufklären. Der Verteidigungsausschuss kann sich selbst zum Untersuchungsausschuss erklären. Der Wehrbeauftragte nimmt Beschwerden von Soldaten entgegen und soll die Grundrechte sowie die Grundsätze der Inneren Führung schützen. Der Polizeibeauftragte untersucht strukturelle Mängel und Fehlverhalten bei Polizeibehörden des Bundes. Die Nachrichtendienste werden besonders durch das Parlamentarische Kontrollgremium, die G 10-Kommission, das Vertrauensgremium und weitere Kontrollorgane überwacht.
Die Bundeswehr gilt als Parlamentsarmee. Einsätze bewaffneter Streitkräfte müssen grundsätzlich vom Bundestag genehmigt werden. Nur bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung vorläufig entscheiden; anschließend ist die Zustimmung des Bundestages erforderlich. Der Bundesrat muss einem solchen Parlamentsbeschluss nicht zustimmen.
Abgeordnete genießen Indemnität und Immunität. Für Äußerungen und Abstimmungen im Bundestag oder seinen Ausschüssen können sie grundsätzlich nicht strafrechtlich oder dienstrechtlich verantwortlich gemacht werden; dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Eine Verhaftung oder strafrechtliche Verfolgung bedarf grundsätzlich der Zustimmung des Bundestages, außer bei einer Festnahme auf frischer Tat oder am folgenden Tag. Das Zeugnisverweigerungsrecht schützt Gespräche mit Informanten, die in der Eigenschaft als Abgeordnete geführt wurden.
Wahlfunktionen und Haushalt
Der Bundestag wählt oder bestimmt gemeinsam mit anderen Verfassungsorganen wichtige Amtsträger. Den Bundeskanzler wählt er ohne Aussprache und geheim. Vorgeschlagen wird zunächst eine Person durch den Bundespräsidenten. Erforderlich ist die Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, also die absolute Mehrheit. Scheitert die Wahl, kann der Bundestag innerhalb von 14 Tagen einen Kanzler wählen. Danach genügt zunächst die relative Mehrheit; der Bundespräsident muss dann binnen sieben Tagen über Ernennung oder Auflösung des Bundestages entscheiden.
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung gewählt, deren eine Hälfte aus Bundestagsmitgliedern und deren andere Hälfte aus von den Landtagen gewählten Personen besteht. Der Bundestagspräsident leitet die Bundesversammlung. Der Bundestag wählt außerdem die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts, wirkt an der Wahl der Richter der obersten Bundesgerichte mit und bestellt unter anderem den Wehrbeauftragten, den Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes sowie den Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Ein Bundeskanzler kann nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgelöst werden: Der Bundestag muss gleichzeitig mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählen. Bei einer erfolglosen Vertrauensfrage kann der Bundespräsident den Bundestag auf Vorschlag des Bundeskanzlers auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Der Bundestag selbst kann sich nicht auflösen.
Das Budgetrecht gehört zu den wichtigsten Parlamentsrechten. Der Bundestag legt mit dem Bundeshaushalt politische Prioritäten fest. Der Bundeshaushalt wird als Bundesgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Im Haushalt 2025 betrug der Etat des Bundestages 1145 Millionen Euro beziehungsweise 0,22 Prozent des gesamten Bundeshaushalts. Größte Einzelposten waren 280,6 Millionen Euro für Mitarbeiter der Abgeordneten, 205,1 Millionen Euro für weitere Personalkosten, 123 Millionen Euro für Fraktionen und 87,5 Millionen Euro für Abgeordnetenentschädigungen.
Geschichte, Wahlperioden und heutige Arbeitsorganisation
Parlamentarische Vorläufer für ganz Deutschland waren die Frankfurter Nationalversammlung von 1848/1849 und der Reichstag des Norddeutschen Bundes beziehungsweise des Deutschen Reiches ab 1867. In der Weimarer Republik wurde das Mehrheitswahlrecht durch Verhältniswahl ersetzt und das Frauenwahlrecht eingeführt. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 entmachtete den Reichstag weitgehend. Nach dem Zweiten Weltkrieg schuf der Parlamentarische Rat ab dem 1. September 1948 das Grundgesetz, das am 23. Mai 1949 verkündet wurde. Der erste Bundestag trat am 7. September 1949 in Bonn zusammen.
Die frühen Bundestage befassten sich mit Wiederaufbau, Lastenausgleich, wirtschaftlicher Ordnung, europäischer Integration, Wiederbewaffnung und der Einbindung der Bundesrepublik in westliche Bündnisse. In den 1960er Jahren prägten Große Koalition, Notstandsgesetze und die beginnende Ostpolitik die Arbeit. Die sozialliberale Koalition ab 1969 führte zur Neuen Ostpolitik und zu den ersten Anwendungen des konstruktiven Misstrauensvotums und der Vertrauensfrage. 1983 zogen die Grünen erstmals in den Bundestag ein. Die Wiedervereinigung 1990 führte zum ersten frei gewählten gesamtdeutschen Parlament seit 1932 und zu umfangreichen Aufgaben beim Aufbau Ost. 1999 zog der Bundestag von Bonn nach Berlin in das umgebaute Reichstagsgebäude um.
Seit 2005 gab es unter anderem Große Koalitionen, die Föderalismusreformen mit Änderungen der Gesetzgebungskompetenzen und der Schuldenbremse, die Bewältigung der Finanzkrise, die Flüchtlings- und Migrationskrise ab 2015, die Folgen der Corona-Zeit sowie den Bruch der Koalition in der 20. Wahlperiode. In der Geschichte wurde der Bundestag viermal vorzeitig aufgelöst: 1972, 1983, 2005 und 2024. Bei einer Auflösung muss die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen stattfinden.
Die Abgeordneten arbeiten in Sitzungswochen und sitzungsfreien Wochen. Meist wechseln sich je zwei Sitzungs- und zwei sitzungsfreie Wochen ab. Montag und Dienstag dienen vor allem Fraktions- und Ausschussvorbereitungen, mittwochs finden Ausschüsse, Fragestunde und Aktuelle Stunde statt, donnerstags und freitags Plenardebatten. Außerhalb der Sitzungswochen arbeiten die Abgeordneten in ihren Wahlkreisen, bieten Bürgersprechstunden an und bereiten die nächste Sitzungswoche vor. Die Bundestagsverwaltung mit rund 3.200 Beschäftigten organisiert den Parlamentsbetrieb, die Infrastruktur und die Unterstützung der Abgeordneten.