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Menschenwürde

Als Rechtsbegriff umfasst die Menschenwürde in der deutschsprachigen Rechtsphilosophie und Rechtstheorie bestimmte Grundrechte und Rechtsansprüche der Menschen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Philosophische und geschichtliche Grundlagen
  3. 3. Kants Grundgedanke
  4. 4. Menschenwürde im deutschen Verfassungsrecht
  5. 5. Träger, Beginn und Ende des Schutzes
  6. 6. Historische Erfahrungen und internationale Geltung

Begriff und Bedeutung

Menschenwürde bezeichnet den gleichen, unverlierbaren Wert jedes Menschen, unabhängig etwa von Herkunft, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung, Fähigkeiten, Leistung oder sozialem Status. Zugleich beschreibt sie den besonderen Wert des Menschen gegenüber anderen Lebewesen und Dingen. Als Rechtsbegriff begründet sie Grundrechte und Rechtsansprüche und ist von der umgangssprachlichen Bedeutung von „Würde“ zu unterscheiden.

Das Bundesverfassungsgericht versteht darunter den Wert- und Achtungsanspruch, der einem Menschen allein kraft seines Menschseins zukommt. Niemand darf zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht oder so behandelt werden, dass seine Eigenschaft als selbstbestimmtes Subjekt grundsätzlich infrage gestellt wird. Menschenwürde besitzt auch, wer wegen seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht sinnvoll handeln kann. Sie geht selbst durch „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren. Nicht die Würde selbst kann genommen werden, wohl aber der daraus folgende Achtungsanspruch verletzt werden.

Psychologisch deutete Léon Wurmser die Scham als Hüterin der menschlichen Würde. Rechtstraditionen leiten Menschenrechte allerdings nicht immer aus der Menschenwürde ab. Sie können Menschenrechte selbst als unveräußerliches Gut oder Naturrecht betrachten oder sie beispielsweise mit Utilitarismus oder Vertragstheorie begründen.

Philosophische und geschichtliche Grundlagen

Vorläufer der heutigen Vorstellung finden sich in der römischen Antike, im frühen Judentum und im Christentum. Die biblische Idee der Gottebenbildlichkeit und die Gleichheit aller Gläubigen vor Gott unterstützten den Gedanken einer grundlegenden Gleichheit der Menschen. Die griechische Antike kannte Menschenwürde noch nicht als allgemeinen Rechtsanspruch. Aristoteles sah die Vernunft als besonderes Merkmal des Menschen, leitete daraus aber keine universellen Ansprüche gegenüber Gesellschaft und Mitmenschen ab.

Cicero unterschied humanitas, die den Menschen vom Tier abgrenzt, und dignitas, also Würde oder Würdigkeit. In seinem gesellschaftlichen Verständnis war Würde abstufbar, musste durch nützliche Leistungen für die Gemeinschaft verdient werden und konnte verloren gehen. Daneben schrieb er allen Menschen aufgrund ihrer Vernunft eine natürliche Würde zu, die durch angemessenes Verhalten bewahrt werden müsse. Insgesamt fehlte in der Antike noch die heutige Vorstellung einer unveräußerlichen und für alle gleichen Würde.

Giovanni Pico della Mirandola leitete 1486 in seiner „Oratio de hominis dignitate“ die Würde aus der Fähigkeit des Menschen ab, seine Existenz selbst zu gestalten. Thomas Hobbes lehnte dagegen eine dem Menschen innewohnende Würde ab und machte seinen Wert vom Urteil und Bedarf anderer abhängig. In der Aufklärung des 17. und 18. Jahrhunderts entstand ein umfassenderes philosophisches Konzept. Samuel von Pufendorf verband Menschenwürde mit Seele, Vernunft, Urteilsfähigkeit und Entscheidungsfreiheit.

Auch andere Traditionen kennen entsprechende Vorstellungen: Die Kairoer Erklärung der Menschenrechte im Islam leitet die Würde aus Koran und Sunna her; als Beleg gilt unter anderem Sure 17, Vers 70. Buddhismus und Konfuzianismus erkennen ebenfalls Wert und Würde des einzelnen Menschenlebens an. Peng-chun Chang wirkte maßgeblich an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte mit.

Kants Grundgedanke

Immanuel Kant prägte die moderne Vorstellung entscheidend. Ihr Grundprinzip besteht bei ihm in der Achtung des anderen Menschen, der Anerkennung seines Existenzrechts und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Menschen. Weil jeder vernünftige Mensch ein „Zweck an sich“ ist, darf er niemals bloß als Mittel für einen fremden Zweck benutzt werden.

Sklaverei, Unterdrückung und Betrug verletzen deshalb die Menschenwürde: Sie instrumentalisieren einen Menschen und missachten seine Selbstbestimmung. Vernunftlose Wesen besitzen nach Kant einen relativen Wert als Mittel und heißen „Sachen“; vernünftige Wesen sind dagegen „Personen“, deren Natur sie zu Zwecken an sich macht und die deshalb Achtung verlangen. Mit Kant verbunden ist außerdem die sittliche Autonomie, also die Fähigkeit und das Recht des Menschen, sich als vernünftiges Wesen selbst zu bestimmen. Kants Instrumentalisierungsverbot wirkt in der verfassungsrechtlichen Objektformel fort.

Menschenwürde im deutschen Verfassungsrecht

Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes bestimmt: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Menschenwürde die oberste Wertentscheidung des Grundgesetzes und das Konstitutionsprinzip der deutschen Rechtsordnung. Durch die Ewigkeitsklausel ist dieser Grundsatz einer Verfassungsänderung entzogen. Andere Rechtsnormen dürfen ihn nicht einschränken und müssen menschenwürdekonform ausgelegt werden. Diese herausgehobene Stellung war 1949 eine bewusste Reaktion auf die nationalsozialistische Verachtung des einzelnen Menschen.

Die Garantie hat mehrere Seiten:

• Als Abwehrrecht verbietet sie entwürdigende staatliche Eingriffe. Niemand darf zum bloßen Objekt oder Mittel staatlicher Zwecke werden. Unzulässig sind insbesondere Erniedrigung, Ächtung, Brandmarkung, Folter, Sklaverei, Leibeigenschaft, Stigmatisierung und rassistische Diskriminierung. Auch Menschenleben dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden; ein einzelner Mensch darf nicht geopfert werden, um andere zu retten. Das Aussageverweigerungsrecht und Grenzen für Lügendetektoren oder Wahrheitsseren schützen Identität und Selbstbestimmung. Eine lebenslange Freiheitsstrafe ist zulässig, wenn eine reale Möglichkeit der Haftüberprüfung besteht; Sicherungsverwahrung setzt ausreichende Behandlungsmöglichkeiten voraus.

• Als Schutzpflicht verlangt Artikel 1 GG aktives staatliches Handeln gegen Verletzungen durch Dritte. Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichte müssen die Würde jedes Menschen schützen. Dazu gehören beispielsweise Strafvorschriften gegen Genitalverstümmelung sowie wirksame Polizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte. Die Einwilligung der betroffenen Person schließt eine Würdeverletzung nicht notwendig aus. Aus der Schutzpflicht können einklagbare Rechte entstehen, etwa das Verbot der Todesstrafe oder ein Auslieferungsverbot.

• Als Leistungsrecht begründet die Menschenwürde zusammen mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 GG die Pflicht des Staates, das Existenzminimum zu gewährleisten, das ein menschenwürdiges Leben ermöglicht. Seine konkrete und jeweils aktuelle Ausgestaltung obliegt dem Gesetzgeber.

Ob Artikel 1 Absatz 1 selbst ein Individualgrundrecht ist, ist umstritten. Das Bundesverfassungsgericht und die herrschende Lehrmeinung bejahen dies. Praktisch werden meist zuerst speziellere Grundrechte angewandt. Die Menschenwürde bildet zugleich eine „Schranken-Schranke“: Sie setzt Grundrechtseinschränkungen eine unüberschreitbare Grenze. Als Wurzel aller Grundrechte kann sie nach dem Bundesverfassungsgericht nicht gegen ein einzelnes Grundrecht abgewogen werden. Bei einem Konflikt zwischen Achtungsgebot und Schutzpflicht, etwa bei der sogenannten Rettungsfolter, tritt die Schutzpflicht nach überwiegender Meinung zurück.

Träger, Beginn und Ende des Schutzes

Träger des Grundrechts sind alle natürlichen Personen. Juristische Personen und Gruppen als solche besitzen den Schutz aus Artikel 1 Absatz 1 GG nicht. Nach herrschender Meinung beginnt der Schutz des einzelnen Menschen bereits vor der Geburt. Umstritten ist jedoch, ob er schon mit der Befruchtung der Eizelle oder erst mit ihrer vollständigen Einnistung in die Gebärmutter, der Nidation, einsetzt. Das Bundesverfassungsgericht erkennt jedenfalls einen objektiv-rechtlichen Schutz ab der Nidation an, ließ einen früheren Beginn aber offen.

Mit dem Tod endet die unmittelbare Grundrechtsträgerschaft. Nach herrschender Meinung wirkt Artikel 1 GG jedoch für Andenken und Ruf des Verstorbenen fort. Dieser postmortale Persönlichkeitsschutz wurde unter anderem in der Mephisto-Entscheidung anerkannt.

Besonders umstritten ist die Reichweite der Menschenwürde am Lebensanfang und Lebensende. In den 1990er-Jahren betrafen deutsche Debatten unter anderem Gentechnologie, Abtreibung, pränatale Diagnostik und Embryonenschutz. Dem Embryo wurde dabei unter Berufung auf Kant teilweise personale Menschenwürde und damit ein absolutes, unverfügbares Existenzrecht zugesprochen, um technische und wirtschaftliche Nutzung auszuschließen. Utilitaristische Gegenpositionen, besonders von Peter Singer, knüpfen das Recht auf Leben dagegen an Fähigkeiten wie den Wunsch weiterzuleben oder das Selbstverständnis als kontinuierliches mentales Subjekt. Dieter Birnbacher unterschied vier Elemente menschenwürdebezogener Grundrechte: biologische Existenzmittel, Freiheit von starkem und dauerhaftem Schmerz, minimale Freiheit und minimale Selbstachtung.

Historische Erfahrungen und internationale Geltung

Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 verlangte in Artikel 151 eine Wirtschaftsordnung, die ein menschenwürdiges Dasein für alle gewährleistet. Nach dem 30. Januar 1933 setzten die Nationalsozialisten diese Verfassungsordnung schrittweise außer Kraft. Rassismus, Antisemitismus, die Lehre vom „Untermenschen“ und die Unterordnung des Einzelnen unter das Volk widersprachen der Menschenwürde. Ihre Verneinung zeigte sich besonders in Konzentrations- und Vernichtungslagern, der „Aktion T4“, dem Kommissarbefehl, dem Nacht-und-Nebel-Erlass und im Holocaust, dem Völkermord an 6 Millionen europäischen Juden. Erst in den 1980er-Jahren wurden die NS-Gerichtsurteile insgesamt für nichtig erklärt.

Die DDR-Verfassung von 1949 verlangte ein menschenwürdiges Dasein; die Verfassung von 1968 erklärte Achtung und Schutz der Würde und Freiheit der Persönlichkeit zum Gebot. Ob staatliche Organe dies einhielten, konnte mangels Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht wirksam überprüft werden.

International verkündete die UN-Generalversammlung am 10. Dezember 1948 in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Die Grundrechtecharta der Europäischen Union von 2009 zählt die Würde des Menschen zu den unteilbaren und universellen Werten der Union und stellt die Person in den Mittelpunkt ihres Handelns. Auch Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union schützt sie.

Menschenwürde ist ausdrücklich in zahlreichen Verfassungen verankert, darunter in Deutschland, Estland, Griechenland, Portugal, Spanien, Italien, Finnland, Schweden, Irland und Belgien sowie in der Schweiz, Südafrika und Kenia. Artikel 7 der Schweizer Bundesverfassung verlangt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen; besondere Regeln betreffen Forschung am Menschen, Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie. Die südafrikanische Verfassung gibt jedem Menschen ein Recht auf Achtung und Schutz seiner innewohnenden Würde. Die italienische Verfassung begrenzt privatwirtschaftliche Betätigung, wenn sie Sicherheit, Freiheit oder Menschenwürde beeinträchtigt. Manche Demokratien schützen Rechte und Freiheiten dagegen ohne ausdrücklichen Rückgriff auf die Menschenwürde. Außerdem kritisieren einige außereuropäische Stimmen das Konzept wegen seiner geschichtlichen Herkunft als kulturell westlich gebunden.

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