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Staatsgewalt

Staatsgewalt, in der Verfassungslehre auch Staatsmacht, bezeichnet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes eines Staates durch dessen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundbegriff und Aufgabe
  2. 2. Legitimation und Rechtssicherheit
  3. 3. Staatsgewalt im Völkerrecht
  4. 4. Verfassung und Gewaltenteilung
  5. 5. Gewaltmonopol und Polizei
  6. 6. Selbstjustiz und Ausnahmen

Grundbegriff und Aufgabe

Staatsgewalt, in der Verfassungslehre auch Staatsmacht, bedeutet die Ausübung hoheitlicher Macht innerhalb des Staatsgebietes durch Organe und Institutionen des Staates. Dazu gehören zum Beispiel Staatsoberhaupt, Regierung, Verwaltung, Polizei, Armee, Parlament und Gerichte. Sie handeln in Form von Hoheitsakten, also verbindlichen staatlichen Maßnahmen.

Staatsgewalt, Staatsgebiet und Staatsvolk gelten als die drei Elemente eines Staates. Nach Jean Bodin ist ein wesentliches Merkmal des Staates, dass er eine von innerstaatlichen und äußeren Mächten unabhängige, also souveräne, Gewalt ausübt. Staatsgewalt ist nicht von einer anderen Instanz abgeleitet, sondern besteht aus sich selbst heraus. Erst sie macht ein bestimmtes Gebiet zum Staatsgebiet und die dort lebende Bevölkerung zum Staatsvolk.

Gegenüber dem Staatsvolk zeigt sich Staatsgewalt als Personalhoheit, gegenüber dem Staatsgebiet als Gebietshoheit. Sie ist eine originäre, rechtlich gebundene Herrschaftsmacht.

Legitimation und Rechtssicherheit

Nach Thomas Hobbes wird Staatsgewalt wesentlich dadurch legitimiert, dass sie in einer politischen Gemeinschaft einen bellum omnium contra omnes, also einen „Krieg aller gegen alle“, verhindert. Sie soll Rechtssicherheit schaffen und ein friedliches, geordnetes Zusammenleben sichern.

Ein Rechtsstaat kann nach dem Artikel nur funktionieren, wenn Staatsgewalt zur Durchsetzung des Rechts bereitsteht und tatsächlich eingesetzt wird. Dafür muss der Staat das Monopol legitimer physischer Gewalt wirksam behaupten. Wenn staatliche Kompetenzen diese Aufgabe nicht erfüllen, verliert die Staatsgewalt ihre Glaubwürdigkeit; damit wird auch die Verlässlichkeit und der Fortbestand der staatlichen Ordnung gefährdet.

Staatsgewalt im Völkerrecht

Nationalstaaten können Teile ihrer Staatshoheit an supranationale Organisationen abtreten, etwa an die Europäische Union. Dadurch wird ihre souveräne Staatsgewalt begrenzt, aber nicht aufgehoben.

Die Europäische Union nimmt Hoheitsgewalt nur auf Grundlage begrenzter Ermächtigungen wahr. Diese Ermächtigungen sind nach Handlungsmitteln und Regelungsintensität abgestuft. Völkerrechtlich bleibt die Kompetenz-Kompetenz bei den Mitgliedstaaten, also die grundlegende Zuständigkeit darüber, wer Zuständigkeiten besitzt.

Verfassung und Gewaltenteilung

Wenn Staatsgewalt an eine Verfassung gebunden ist, nennt man sie pouvoir constitué, also „verfasste Gewalt“. Eine Verfassung entsteht durch verfassunggebende Gewalt, den pouvoir constituant. Im demokratischen Verfassungsstaat ist diese verfassunggebende Gewalt ein unveräußerliches Recht des Volkes. Verfassung und Staatsgewalt werden durch Volkssouveränität legitimiert.

Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes lautet: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

In freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaaten ist Staatsgewalt durch Checks and Balances und Gewaltenteilung begrenzt. Die klassische Dreiteilung, auch trias politica, unterscheidet Legislative, Exekutive und Judikative. Die Legislative erlässt Gesetze, die Exekutive handelt durch Verwaltungsakte, und die Judikative trifft gerichtliche Entscheidungen.

Diese Gewalten kontrollieren und begrenzen einander, damit staatliche Macht nicht in einer Hand konzentriert wird. Montesquieu formulierte dazu: „Damit niemand die Macht missbrauchen kann, muss, durch die Anordnung der Dinge, die Macht der Macht Einhalt gebieten.“ In föderalistischen Staaten kommt zur horizontalen Gewaltenteilung noch eine vertikale Gewaltenteilung hinzu: Gliedstaaten besitzen eigene Kompetenzbereiche und wirken an der Bundesgesetzgebung mit.

Gewaltmonopol und Polizei

Das Wort „Gewalt“ in Staatsgewalt hat zwei Bedeutungen. Abstrakt meint es die Macht, über jemanden zu herrschen, also Herrschafts-Macht. Im Ausdruck Gewaltmonopol des Staates meint es konkreter die Ausübung unmittelbaren physischen Zwangs. Diese Vorstellung kann auch auf strukturelle Gewalt im Sinn Johan Galtungs erweitert werden, etwa bei staatlichen Eingriffen wie Enteignung.

Die Polizei gehört staatsrechtlich zur Exekutive und übt in Deutschland nach Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes einen Teil der Staatsgewalt aus: die Polizeigewalt. Nach Absatz 3 ist sie „an Gesetz und Recht gebunden“.

Polizeiaufgabengesetze geben den rechtlichen Rahmen für polizeiliches Handeln vor. Ein wichtiger Grundsatz ist die Verhältnismäßigkeit. Sie verlangt einen legitimen Zweck, die Geeignetheit der Maßnahme, ihre Erforderlichkeit, also das Fehlen eines milderen Mittels, und ihre Angemessenheit.

Selbstjustiz und Ausnahmen

Weil der Staat das Gewaltmonopol beansprucht, sind Amtsanmaßung und Selbstjustiz bei Strafe verboten. Nur dazu ermächtigte Träger der Staatsgewalt dürfen öffentliche Amtsbefugnisse ausüben, etwa unmittelbaren körperlichen Zwang, Verhaftungen oder Verurteilungen. Widerstand gegen die Staatsgewalt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie Widerstand gegen oder tätlicher Angriff auf gleichgestellte Personen sind nach § 113 StGB strafbar.

Es gibt aber Ausnahmen vom Gewaltmonopol. Dazu gehört das Notwehrrecht: die erforderliche Verteidigung gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf sich selbst oder einen anderen. Das Selbsthilferecht erlaubt es, eine ungewollte Handlung am eigenen Besitz zu beenden oder zivilrechtliche Ansprüche zu sichern. Das Notstandsrecht dient dazu, eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Das Widerstandsrecht ist ein an bestimmte Bedingungen gebundenes Recht, sich gegen die Staatsgewalt aufzulehnen, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

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