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Gewissensfreiheit
Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des Gewissens, frei von äußerem Zwang, durchführen zu können.
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Grundidee und Bedeutung
Gewissensfreiheit ist die Freiheit, Entscheidungen und Handlungen aufgrund des eigenen Gewissens und ohne äußeren Zwang treffen und ausführen zu können. Eine Entscheidung aus Gewissensfreiheit orientiert sich an der Unterscheidung von gut und böse sowie an sittlichen Kriterien, die der einzelne Mensch für sich als verbindlich ansieht. Wer gegen sein Gewissen handeln muss, gerät nach dem Artikel meist in einen individuellen Notstand, der sich als Gewissensbisse äußern kann.
Das Gewissen betrifft damit nicht nur private Überzeugungen, sondern auch konkrete Handlungen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen innerer Gewissensbildung und äußerem Handeln: Das innere Gewissen wird im sogenannten forum internum gebildet, während seine Äußerung nach außen als forum externum beschrieben wird. Gewissensfreiheit hängt eng mit Religionsfreiheit und Weltanschauungsfreiheit zusammen, ist aber nicht einfach dasselbe wie Religionsfreiheit.
Gewissensfreiheit im deutschen Recht
In Deutschland ist die Gewissensfreiheit ein Grundrecht. Sie wird durch Art. 4 des Grundgesetzes geschützt. Grundrechtsträger ist jeder Mensch. Geschützt ist nach dem Artikel die Überzeugung, sich ethisch zu einem bestimmten Verhalten unbedingt verpflichtet zu fühlen. Dabei sind sowohl die Bildung einer Überzeugung als auch ihre Betätigung geschützt.
Historisch wurde die Gewissensfreiheit bereits in § 144 Satz 1 der Paulskirchenverfassung und in Art. 135 der Weimarer Reichsverfassung genannt. Im Grundgesetz steht sie in Verbindung mit weiteren Rechten, etwa Art. 1 GG zur Menschenwürde, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, Art. 5 Abs. 1 GG zur Meinungsfreiheit und Art. 2 GG zur allgemeinen Handlungsfreiheit.
Einen besonderen Bezug zur Gewissensfreiheit haben Abgeordnete des Deutschen Bundestages. Nach Art. 38 GG sollen sie im freien Mandat nur ihrem Gewissen folgen und nicht an Weisungen oder Aufträge gebunden sein. Innerhalb des Grundgesetzes und vergleichbarer internationaler Grundrechtskataloge hat die Gewissensfreiheit einen hohen Rang, weil sie nicht unter einem ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt steht. Einschränkungen kommen daher nur zum Schutz kollidierender Rechte Dritter oder anderer Verfassungsgüter in Betracht.
Grenzen und Eingriffe
Eingriffe in die Gewissensfreiheit müssen im deutschen Recht mit anderen Grundrechten und Verfassungsprinzipien in praktische Konkordanz gebracht werden. Praktische Konkordanz bedeutet, dass widerstreitende Verfassungswerte so ausgeglichen werden, dass keiner von ihnen unnötig verdrängt wird. Da die Gewissensfreiheit nur verfassungsimmanenten Schranken unterliegt, darf sie nicht beliebig eingeschränkt werden.
Das forum internum, also die innere Bildung von Werten und Überzeugungen, gilt als besonders geschützt und eingriffsresistent, weil es direkt an die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG anknüpft. Verboten werden etwa Gehirnwäsche, Hypnose, Drogen oder ähnliche Eingriffe in das physiologisch-psychische Wirken. Schwieriger ist die Wertevermittlung durch staatliche Institutionen wie die Schule: Sie kann nicht verboten sein, sondern ist notwendig, muss aber an die freiheitlich demokratische Grundordnung gebunden bleiben.
Besonders wichtig sind Eingriffe in das forum externum, also Fälle, in denen jemand sein Verhalten mit dem Gewissen begründet. Die Gewissensfreiheit wirkt nicht nur im öffentlichen Recht, sondern auch im Privatrecht, etwa über Generalklauseln. Das betrifft besonders das Individualarbeitsrecht, wenn Menschen Tätigkeiten ausführen sollen, die ihren Überzeugungen stark widersprechen, zum Beispiel Tierversuche oder Rüstungsproduktion. Ein Unterfall der Gewissensfreiheit ist das Recht auf Kriegsdienstverweigerung; nach dem Artikel sieht dieses Recht keine Einschränkungen vor. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit muss außerdem nicht eigens begründet werden, um geltend gemacht zu werden.
Ziviler Ungehorsam
Ziviler Ungehorsam hängt mit Gewissensfreiheit zusammen, weil Menschen dabei aus der Überzeugung handeln, dass andere Werte gelten sollten als die staatlich vertretenen. Diese Fallgruppe überschneidet sich häufig mit weiteren Grundrechten wie Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit und allgemeiner Handlungsfreiheit.
Problematisch ist nach dem Artikel, dass ziviler Ungehorsam oft nicht nur den Staat trifft, sondern auch andere Bürger. Außerdem wird kritisiert, dass die Berufung auf Gewissensfreiheit zur Rechtfertigung politischer Agitation nicht automatisch ausreicht, um den besonderen Schutz von Art. 4 GG zu erhalten. Andererseits werden pazifistische Sitzblockaden, die sich an Mahatma Gandhi und Henry David Thoreau orientieren, regelmäßig dem Schutzbereich des Art. 4 GG zugeordnet.
Religiöse Deutungen
Im Islam wird Gewissensfreiheit im Artikel vor allem als Frage der Interpretation religiösen Rechts dargestellt. Die wichtigste Quelle des islamischen Rechts ist der Koran. Regeln, die im Koran deutlich formuliert sind, gelten nach islamischer Auffassung als wörtlich zu akzeptieren. Wenn eine Rechtsfrage im Koran nicht eindeutig geklärt ist, wird auf die Sunna verwiesen, also die Lebensweise Mohammeds. Dadurch entstehen Interpretationsmöglichkeiten, aber auch Konflikte. Al-Ghazali (1058–1111) betonte, dass blinde Verehrung rechtlicher und philosophischer Traditionen nicht den Kern des religiösen Lebens erfülle; Glaube und Frömmigkeit seien wichtiger. Der kritischste Punkt ist nach dem Artikel die Apostasie, also der Abfall vom Glauben, der nach islamischer Rechtsauffassung strafbar und mit dem Tod zu bestrafen ist. Zugleich wird in der islamischen Welt über Menschenrechte und ihr Verhältnis zur Scharia diskutiert.
In der christlichen Moraltheologie steht Gewissensfreiheit in Beziehung zur Frage nach richtigem und falschem Handeln, also nach Gut und Böse. Im Neuen Testament wird die Bedeutung der persönlichen Überzeugung unter anderem in Röm 14,22–23 betont. Die katholische Kirche stellte lange den Gehorsam in den Vordergrund und lehnte eine absolute Gewissensfreiheit ab. Papst Gregor XVI. verwarf in Mirari vos (1832) die Forderung nach Gewissensfreiheit als „Wahnsinn“ und „Irrtum“. Papst Pius IX. wandte sich in Quanta Cura (1864) gegen Religionsfreiheit und gegen die Trennung von Kirche und Staat. Später deutete sich unter Leo XIII. in Immortale Dei (1885) eine gewisse Veränderung an, ohne dass das kirchliche Lehramt die absolute Gewissensfreiheit anerkannte. Das Zweite Vatikanische Konzil behandelte das Gewissen in Lumen gentium (1964), Gaudium et Spes (1965) und Dignitatis humanae (1965). Gaudium et Spes spricht von der „Würde des sittlichen Gewissens“, verbindet Gewissensfreiheit aber mit Pflicht, Verantwortung und objektiven sittlichen Normen.
Luther und jüdische Tradition
Martin Luther verstand das Gewissen als an das Wort Gottes gebunden. Es müsse vom einzelnen Menschen richtig erkannt werden, dürfe aber nicht einfach von einer Autorität vorgegeben werden. Vor dem Reichstag zu Worms 1521 erklärte Luther, sein Gewissen sei „in Gottes Wort“ gebunden, und er könne und wolle nicht widerrufen, weil Handeln gegen das Gewissen nicht sicher und nicht lauter sei. Auch später berief er sich auf sein Gewissen, etwa nach dem Wormser Edikt und beim Marburger Religionsgespräch. Im Protestantismus bedeutet Gewissensfreiheit nach dem Artikel daher keine willkürliche Entscheidung, sondern ist urteilsabhängig und an Wahrheit und Gutes gebunden.
In der jüdischen Tradition wird Gewissensfreiheit im Zusammenhang mit Toleranz dargestellt. Moses Mendelssohn (1729–1786), ein wichtiger Denker der jüdischen Aufklärung, trat für Toleranz, freie Gottesdienstausübung und gegen staatliche Einmischung in religiöse Angelegenheiten ein. Er forderte, jeder solle, solange er den allgemeinen Frieden nicht störe, auf seine Art zu Gott beten dürfen. Die Haskala, die jüdische Aufklärung, veränderte das Zusammenleben und führte auch zu inneren Auseinandersetzungen. Toleranz erscheint im Artikel als Voraussetzung dafür, dass Menschen mit verschiedenen Lebensanschauungen, Weltanschauungen und Religionen friedlich zusammenleben können.