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Exekutive

Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee der Exekutive
  2. 2. Deutschland
  3. 3. Österreich
  4. 4. Schweiz
  5. 5. Europa und Vereinigte Staaten

Grundidee der Exekutive

Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben der Legislative, also der Gesetzgebung, und der Judikative, also der Rechtsprechung, eine der drei Gewalten. In der Gewaltenteilung dient diese Aufteilung der Staatsgewalt auf getrennte Hoheitsbereiche der Machtbegrenzung.

Zur Exekutive gehören vor allem die Regierung, auch Gubernative genannt, und die öffentliche Verwaltung, also die Administrative. Ihre wichtigste Aufgabe ist die Ausführung der Gesetze. Die Exekutive kann aber auch normsetzende Befugnisse haben, zum Beispiel durch den Erlass von Rechtsverordnungen. Rechtsverordnungen haben nicht den Rang von Gesetzen, sondern werden aus bestehenden Gesetzen abgeleitet.

In manchen Staaten wird die Exekutive stark mit dem Präsidenten verbunden, etwa in den Vereinigten Staaten. In Deutschland und Österreich hat der Präsident dagegen vor allem eine repräsentative Rolle beziehungsweise ist seine praktische Stellung anders ausgestaltet.

Deutschland

In Deutschland gehören zur Exekutive die Bundesregierung, die Landesregierungen und alle verwaltungstätigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen. Dazu zählen zum Beispiel Landesverwaltungen, Staatsanwaltschaft, Polizei, Justizvollzugsanstalt und Finanzamt. Auch hauptamtliche Kreisverwaltungen wie das Landratsamt, Stadt- und Gemeindeverwaltungen sowie ehrenamtliche Kreistage und Gemeindevertretungen werden der vollziehenden Gewalt zugerechnet.

Ein typisches Beispiel für exekutives Handeln ist die Erteilung eines Bußgeldbescheids wegen Falschparkens. Ein Exekutivakt liegt vor, wenn eine öffentliche Verwaltungsbehörde einen Beschluss fasst und diesen dem Bürger mitteilt, zum Beispiel durch einen Brief. Solche Verwaltungsakte betreffen meist das Verhältnis zwischen Bürger und Staat; dies wird mit der Subordinationstheorie beschrieben.

Gegen jeden Verwaltungsakt kann ein Bürger Widerspruch erheben und gegebenenfalls anschließend vor einem Verwaltungsgericht klagen. Das Gericht prüft dann, ob der Beschluss gegen den Bürger rechtmäßig war. Die vollziehende Gewalt ist an Gesetz und Recht gebunden; dies entspricht dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG.

Die Einordnung der Bundeswehr ist nicht eindeutig. Sie ist zwar der Bundesregierung beziehungsweise dem Bundesministerium der Verteidigung unterstellt, gilt aber auch als „Parlamentsarmee“. Bei bewaffneten Einsätzen hat der Bundestag umfangreiche Mitentscheidungsrechte und Kontrollmöglichkeiten. Bei unbewaffneten Einsätzen im Inland nach Art. 35 des Grundgesetzes, etwa zur Katastrophenhilfe wie bei der Flutkatastrophe 2002, passt die Einordnung als Teil der Exekutive dagegen.

Österreich

In Österreich ist die Exekutive im politischen Sinn auf Bundesebene die Bundesregierung mit dem Bundeskanzler. Verfassungsrechtlich gilt der Bundespräsident als Oberhaupt der Exekutive, weil er den Kanzler und die Regierung ernennt. Dabei ist er de jure nicht an den Nationalrat gebunden; deshalb spricht man von einem theoretisch starken Präsidenten. Außerdem besitzt er mehrere Sonderkompetenzen, die seit Bestehen des Amtes noch nie ausgeübt wurden. Jedes Bundesland hat mit der Landesregierung eine eigene Exekutive.

Im österreichischen Sprachgebrauch meint „die Exekutive“ besonders häufig die Polizei. Das zeigt sich unter anderem daran, dass der gesetzliche Amtstitel von Polizisten „Exekutivbediensteter“ lautet. Mit „Sicherheitsexekutive“ sind die Sicherheitsbehörden und die ihnen unterstellten oder beigegebenen Wachkörper gemeint. Für die Sicherheitsbehörden leisten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Exekutivdienst.

Als Exekutivkörper gelten die Wachkörper Bundespolizei und Justizwache sowie kleine Gemeindewachkörper. Auch das Bundesheer ist ein Exekutivkörper, aber kein Wachkörper.

Schweiz

In der Schweiz ist die Exekutive auf Bundesebene der Bundesrat. Er besteht aus sieben Mitgliedern. Zur Exekutive gehören außerdem die dazugehörige Verwaltung, also die Departemente und die Bundeskanzlei.

Auf kantonaler Ebene bildet die Kantonsregierung die ausführende Gewalt. In den meisten Kantonen heißt sie Regierungsrat oder Staatsrat. Dieser Rat besteht in der Regel aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Auf Gemeindeebene bildet je nach Region der Gemeinderat, der Stadtrat oder auch der Kleine Stadtrat die Exekutive. Die Schweizer Exekutive wird durch einen „schwachen Chef“ regiert: Der Stadt- oder Gemeindepräsident hat nicht mehr Rechte als die anderen Mitglieder der Exekutive.

Europa und Vereinigte Staaten

Innerhalb der Europäischen Union nimmt die Europäische Kommission Aufgaben der Exekutive wahr. Auch andere europäische Organisationen wie ESA oder EUMETSAT sind Exekutivorgane, die durch die Mitgliedsstaaten kontrolliert werden.

In den Vereinigten Staaten ist auf föderaler Ebene der Präsident der Vereinigten Staaten das Oberhaupt der Exekutive. Dies ist in Artikel 2 der amerikanischen Verfassung festgelegt. Dort werden die Macht des Amtes, die Qualifikationen für das passive Wahlrecht und die Art der Präsidentenwahl beschrieben. Der Präsident hat kein formelles Initiativrecht im Gesetzgebungsverfahren des Kongresses der Vereinigten Staaten.

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