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Judikative

Judikative ... Legislative (Parlament als gesetzgebende Gewalt), Exekutive (Regierung und Verwaltung als vollziehende Gewalt) und rechtsprechende Gewalt.

Inhalt2 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Funktion
  2. 2. Rechtsprechung und Gerichte in Deutschland

Begriff und Funktion

Die Judikative bezeichnet die „richterliche Gewalt“ im Staat; selten wird sie Jurisdiktion genannt. Sie ist Teil der klassischen dreigliedrigen Gewaltenteilung: Die Legislative ist das Parlament als gesetzgebende Gewalt, die Exekutive sind Regierung und Verwaltung als vollziehende Gewalt, und die Judikative ist die rechtsprechende Gewalt. Die Verteilung der Staatsgewalt auf getrennte Hoheitsbereiche dient der Machtbegrenzung.

In Rechtsstaaten üben unabhängige Richter die Judikative aus. Die Rechtsprechung ist an Gesetz und Recht gebunden. Die Unabhängigkeit der Justiz ist teilweise positivrechtlich, also ausdrücklich durch geltendes Recht, verankert; ein Beispiel ist Art. 1 des Militärstrafprozesses für die schweizerische Militärjustiz.

Judikative ist nicht gleichbedeutend mit Gerichtsbarkeit, Justiz oder Rechtspflege. Diese Begriffe können staatsrechtlich teilweise auch zur Exekutive gehören.

Rechtsprechung und Gerichte in Deutschland

Nach dem Bundesverfassungsgericht ist die rechtsprechende Gewalt im Sinne von Art. 92 Grundgesetz (GG) materiell und nicht nur formell zu verstehen. Art. 92 GG soll „eine besondere Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Willensbildung im System der Gewaltenteilung“ gewährleisten. Es genügt deshalb nicht, dass ein staatliches Gremium mit unabhängigen Richtern im Sinne der Art. 92 ff. GG besetzt ist.

Rechtsprechung liegt funktionell vor, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren zur hoheitlichen Streitbeilegung vorsieht und dessen Entscheidungen eine Rechtswirkung haben, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können. Wesentliche Merkmale sind die Entscheidung, die letztverbindliche und rechtskräftige Feststellung sowie der Ausspruch dessen, was im konkreten Fall rechtens ist. Typisch ist somit die letztverbindliche Klärung der Rechtslage in einem Streitfall in besonders geregelten Verfahren.

Art. 92 GG bestimmt: „Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“ Daraus folgt ein Gerichtsvorbehalt: Weder Bundes- noch Landesgesetzgeber dürfen eine Angelegenheit, die Rechtsprechung im Sinne von Art. 92 erster Halbsatz GG ist, anderen Stellen als Gerichten zuweisen. Die Staatsanwaltschaft gehört dagegen zur Exekutive und ist weisungsabhängig.

In Deutschland gibt es nach dem Stand von 2024 etwa 22.000 Berufsrichter, davon etwa 300 an den obersten Bundesgerichten, sowie 6.500 Staatsanwälte an insgesamt 1.092 Gerichten. Zusätzlich wirken etwa 100.000 ehrenamtliche Richter mit, darunter 38.000 Schöffen in Strafsachen.

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