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Grundrechte (Deutschland)

In Deutschland sind Grundrechte grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte, die Individuen gegenüber dem Staat haben und Verfassungsrang genießen.

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Wesen und Abgrenzung
  2. 2. Adressaten und Träger
  3. 3. Funktionen und Systematik
  4. 4. Katalog der geschützten Rechte
  5. 5. Eingriffe und ihre Rechtfertigung
  6. 6. Drittwirkung, Rechtsschutz und Verfassungsrahmen

Wesen und Abgrenzung

Grundrechte sind in Deutschland grundlegende Freiheits- und Gleichheitsrechte des Einzelnen gegenüber dem Staat. Sie haben Verfassungsrang, sind unveräußerlich, dauerhaft und einklagbar. Im Grundgesetz stehen sie vor allem im ersten Abschnitt, den Artikeln 1 bis 19 GG; einzelne Grundrechte finden sich außerdem in anderen Artikeln und in Landesverfassungen. Grundrechte binden nach Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte öffentliche Gewalt, also Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene.

Sie sind zugleich subjektive Rechte und objektives Verfassungsrecht. Als subjektive Rechte schützen sie den Einzelnen, verpflichten den Staat zu Leistungen oder ermöglichen staatsbürgerliche Teilhabe. Als objektive Wertordnung beeinflussen sie die Auslegung und Anwendung des gesamten einfachen Rechts. Der Staat muss nicht nur Grundrechtsverletzungen unterlassen, sondern teilweise auch vorbeugend verhindern, dass Grundrechte durch ihn selbst oder durch Dritte verletzt werden. Einrichtungsgarantien schützen etwa die kommunale Selbstverwaltung und das Berufsbeamtentum sowie Ehe und Familie und das Erbrecht.

Von den Grundrechten zu unterscheiden sind andere subjektive öffentliche Rechte, etwa die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG oder das kirchliche Selbstbestimmungsrecht nach Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG. Staatszielbestimmungen wie der Umwelt- und Tierschutz nach Art. 20a GG sind dagegen keine subjektiven Rechte des Bürgers, sondern objektive Wertentscheidungen. Grundrechte der Landesverfassungen bleiben nach Art. 142 GG in Kraft, soweit sie mit den Art. 1 bis 18 GG übereinstimmen; entgegenstehendes Bundesrecht hat nach Art. 31 GG Vorrang.

Adressaten und Träger

Grundrechtsadressat ist grundsätzlich der Staat. Das gilt unabhängig davon, ob er öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich handelt, unmittelbare oder mittelbare Staatsverwaltung ausübt oder eine juristische Person des Privatrechts für öffentliche Aufgaben einsetzt. Die herrschende Meinung bejaht diese Bindung auch bei der sogenannten Fiskalgeltung, also bei öffentlichen Aufgaben in privatrechtlichen Formen oder bei erwerbswirtschaftlicher Betätigung der Verwaltung.

Grundrechtsträger sind zunächst natürliche Personen. Jedermann-Grundrechte beziehungsweise Menschenrechte stehen jedem Menschen zu. Dazu gehören etwa die Menschenwürde, die allgemeine Handlungsfreiheit, die Glaubensfreiheit und die Kunstfreiheit. Deutschengrundrechte oder Bürgerrechte sind dagegen grundsätzlich Deutschen vorbehalten. Dazu zählen unter anderem die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG, die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG, die Freizügigkeit aus Art. 11 GG, die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG sowie der Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung aus Art. 16 GG. Der Begriff „Deutscher“ umfasst nach Art. 116 GG auch Statusdeutsche. Ausländer erhalten bei Deutschengrundrechten regelmäßig Schutz über die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, allerdings mit geringerer Schutzintensität und größeren Einschränkungsmöglichkeiten. Umstritten ist, ob sich EU-Bürger unmittelbar auf Deutschengrundrechte berufen können. Für EU-Bürger sprechen Art. 18 und Art. 26 Abs. 2 AEUV, dagegen der Wortlaut des Grundgesetzes.

Juristische Personen sind grundrechtsfähig, wenn ein Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist und ihnen ein eigener Rechtsstatus zukommt. Das kann neben Kapitalgesellschaften grundsätzlich auch Personengesellschaften betreffen, wenn die Grundrechtsausübung kollektiv möglich ist, etwa bei Presse- oder Rundfunkfreiheit. Juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen Grundrechtsschutz nur, wenn sie unmittelbar dem geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, etwa Kirchen nach Art. 4 GG sowie Rundfunk und Universitäten nach Art. 5 GG. Bei der Wahrnehmung eigener öffentlicher Aufgaben sind sie nicht grundrechtsberechtigt. Das Asylrecht ist ein Grundrecht, dessen Träger nur Ausländer sein können. Deutsche Behörden müssen Grundrechte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch im Ausland beachten.

Funktionen und Systematik

Grundrechte haben mehrere Funktionen. Nach der Statuslehre werden insbesondere vier Status unterschieden:

  • Der Status negativus beschreibt Grundrechte als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe und Diskriminierungen. Sie setzen dem Staat Grenzen und sichern dem Einzelnen Raum für einen eigenen freiheitlichen Lebensentwurf.
  • Der Status positivus umfasst Leistungs-, Teilhabe- und Schutzrechte. Der Staat kann verpflichtet sein, Einrichtungen, Vorkehrungen oder Leistungen bereitzustellen, beispielsweise zur Sicherung des Existenzminimums.
  • Der Status activus bezeichnet die Teilhabe an der demokratischen Selbstregierung. Das Bundesverfassungsgericht hat aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ein verfassungsbeschwerdefähiges Grundrecht auf Demokratie entwickelt.
  • Der Status activus processualis verlangt formale Sicherungen des Grundrechtsschutzes in Verfahren. Bei bestimmten Genehmigungsverfahren kann dazu nach § 10 BImSchG eine Beteiligung der Öffentlichkeit gehören.

Die Menschenwürde hat einen besonderen Dualcharakter. Sie ist der zentrale und höchstrangige Wert des Grundgesetzes und mit keinem anderen Verfassungsgut abwägbar. Zugleich begründet sie einen gegenüber dem Staat stets wirksamen Achtungs- und Schutzanspruch.

Grundrechte können nach Grundrechtsarten, Grundrechtsträgern, Anwendungsbereichen, Funktionen, Rechtsschutz und Möglichkeiten ihrer Einschränkung geordnet werden. Inhaltlich unterscheidet man vor allem Freiheitsrechte, Gleichheitsrechte und Justizgrundrechte. Justizgrundrechte gewährleisten unter anderem die Rechtsweggarantie, den gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör, das Verbot rückwirkender Bestrafung und das Verbot der Doppelbestrafung.

Katalog der geschützten Rechte

Der Katalog der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte ist abschließend und nicht erweiterbar (Enumerationsprinzip). Zu den wichtigsten Gewährleistungen gehören:

  • Art. 1 GG: Schutz der Menschenwürde; in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG das Recht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.
  • Art. 2 GG: freie Entfaltung der Persönlichkeit, allgemeine Handlungsfreiheit, Freiheit der Person, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. In Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG folgen daraus unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht, informationelle Selbstbestimmung, der Schutz der Privatsphäre, sexuelle Selbstbestimmung, das Selbstbelastungsverbot und das Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
  • Art. 3 GG: Gleichheitssatz und Gleichberechtigung; in Verbindung mit Art. 20 GG auch Rechtsschutzgleichheit und soziale beziehungsweise gleiche Teilhabe.
  • Art. 4 und 5 GG: Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit, Kriegsdienstverweigerung sowie Meinungs-, Informations-, Presse-, Kunst- und Wissenschaftsfreiheit.
  • Art. 6 und 7 GG: Schutz von Ehe und Familie, staatliche Schulaufsicht, Religionsunterricht und Privatschulfreiheit.
  • Art. 8 bis 12 GG: Versammlungsfreiheit, Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit, Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Freizügigkeit, Berufswahlfreiheit und Verbot der Zwangsarbeit.
  • Art. 13 bis 17 GG: Unverletzlichkeit der Wohnung, Eigentum und Erbrecht, Vergesellschaftung und Gemeineigentum, Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung, Asylrecht sowie Petitionsrecht.
  • Art. 19 Abs. 4 GG: Justizgewährleistung und effektiver Rechtsschutz.

Zu den grundrechtsgleichen Rechten gehören insbesondere das Widerstandsrecht aus Art. 20 Abs. 4 GG, staatsbürgerliche Rechte und der Zugang zu öffentlichen Ämtern aus Art. 33 GG, das Wahlrecht aus Art. 38 GG sowie die Justizgrundrechte aus Art. 101, 103 und 104 GG. Art. 101 schützt vor Ausnahmegerichten und gewährleistet den gesetzlichen Richter. Art. 103 enthält den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Gesetzlichkeitsprinzip (nulla poena sine lege), den Bestimmtheitsgrundsatz, das Rückwirkungsverbot, das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) und das Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur se ipsum accusare). Art. 104 enthält Rechtsgarantien bei Freiheitsentzug. Umstritten ist, ob Art. 21 Abs. 1 GG selbst ein Grundrecht oder lediglich eine Einrichtungsgarantie enthält; das Bundesverfassungsgericht hat dazu bislang nicht ausdrücklich Stellung genommen.

Eingriffe und ihre Rechtfertigung

Ein Freiheitsgrundrecht ist verletzt, wenn ein staatlicher Eingriff in seinen Schutzbereich nicht gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfolgt in drei Stufen: Zuerst wird der Schutzbereich des Grundrechts bestimmt. Danach wird geprüft, ob staatliches Handeln oder Unterlassen diesen Schutzbereich direkt oder mittelbar berührt. Schließlich wird untersucht, ob der Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

Grundrechtseinschränkungen benötigen grundsätzlich ein Gesetz oder eine gesetzliche Grundlage. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG enthält den Gesetzesvorbehalt; nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muss das einschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen (Zitiergebot). Ein einfacher Gesetzesvorbehalt erlaubt Einschränkungen durch oder aufgrund eines Gesetzes allgemein. Ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt verlangt zusätzlich einen im Grundgesetz genannten Zweck. Manche Grundrechte, etwa Gewissens- und Kunstfreiheit, enthalten keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Bei der Versammlungsfreiheit in geschlossenen Räumen gilt die grundrechtsimmanente Bedingung, dass die Versammlung „friedlich und ohne Waffen“ stattfinden muss. Verfassungsimmanente Schranken erlauben Einschränkungen zum Schutz kollidierender Grundrechte oder anderer Verfassungsgüter. Die kollidierenden Belange müssen durch praktische Konkordanz möglichst schonend ausgeglichen werden.

Die gesetzliche Grundlage muss formell und materiell verfassungsgemäß sein. Formell braucht der Gesetzgeber die notwendige Gesetzgebungskompetenz, und das vorgeschriebene Verfahren muss eingehalten werden. Materiell gelten insbesondere Bestimmtheitsgrundsatz, Verbot des Einzelfallgesetzes, Zitiergebot, Wesensgehaltsgarantie und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Der Wesensgehalt eines Grundrechts darf nach Art. 19 Abs. 2 GG nicht angetastet werden. Selbst bei einer gültigen gesetzlichen Grundlage ist ein konkreter Eingriff unzulässig, wenn er unverhältnismäßig ist. Grundrechtsbeschränkende Gesetze sind nach der Wechselwirkungslehre im Licht des betroffenen Grundrechts restriktiv auszulegen. Nur die Menschenwürde gilt nach herrschender Ansicht als vollständig unantastbar.

Drittwirkung, Rechtsschutz und Verfassungsrahmen

Grundrechte richten sich grundsätzlich nicht unmittelbar gegen Privatpersonen oder Unternehmen. Ausnahmen bestehen, wenn das Grundgesetz ausdrücklich eine direkte Drittwirkung anordnet, etwa bei der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG, bei Art. 20 Abs. 4 GG und bei Art. 38 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 GG. Nach dem Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts gibt es außerdem eine mittelbare Drittwirkung: Die Grundrechte beeinflussen das Privatrecht über Generalklauseln wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) und Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Sie sind Maßstäbe für Zivilgerichte und die Entwicklung des Zivilrechts. Beispiele sind Diskriminierungsverbote im Arbeitsrecht, ein Beweisverbot für heimliche Vaterschaftstests und das Recht des Patienten auf Einsicht in die eigene Krankenakte.

Gegen Grundrechtsverletzungen kann nach Erschöpfung des Rechtswegs jedermann Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Sie richtet sich gegen Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher Gewalt und ist in Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG sowie §§ 13 Nr. 8a, 90 und 92 ff. BVerfGG vorgesehen.

Die Beseitigung von Grundrechten durch Verfassungsänderung ist von ihrer Einschränkung durch Gesetz zu unterscheiden. Grenzen ergeben sich aus der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG, die unmittelbar die Artikel 1 und 20 GG schützt. Grundrechte genießen darüber hinaus Schutz, soweit ihr Menschenwürdekern betroffen ist oder sie für die Demokratie unerlässlich sind. Art. 1 Abs. 3 GG verlangt außerdem, dass Grundrechte überhaupt als unmittelbar geltendes Recht bestehen.

Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, insbesondere zwingendes Völkerrecht (ius cogens), Bestandteil des Bundesrechts und gehen einfachen Bundesgesetzen vor. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat durch ihr Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG grundsätzlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Soweit ihre Gewährleistungen zugleich Völkergewohnheitsrecht oder ius cogens sind, ergibt sich der Vorrang bereits aus Art. 25 GG. Historisch knüpft das Grundgesetz an die Grundrechte des deutschen Volkes vom 21. Dezember 1848 und deren Wiederholung in der Frankfurter Reichsverfassung vom März 1849 an. Im Unterschied zu den bloßen Programmsätzen der Weimarer Reichsverfassung sollte es verbindlich festlegen, wann der Staat in Bürgerrechte eingreifen darf.

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