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Bundesverfassungsgericht
Höchstes deutsches Gericht ist das Bundesverfassungsgericht, weil es Handlungen aller Verwaltungsebenen aufheben beziehungsweise bei Unterlassungen zum Handeln …
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Aufgabe und Stellung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist das Verfassungsgericht des Bundes und zugleich ein selbständiges, unabhängiges Verfassungsorgan der Justiz. Es steht ranggleich neben den anderen obersten Bundesorganen und ist außerdem der oberste Gerichtshof auf Bundesebene. Diese Doppelstellung bedeutet: Das Gericht kontrolliert einerseits das politische und staatliche Handeln am Maßstab des Grundgesetzes, besonders der Grundrechte. Andererseits kann es Entscheidungen anderer Gerichte aufheben, wenn diese das Grundgesetz verletzen.
Das Gericht gehört jedoch nicht zum normalen Instanzenzug. Es prüft keine fachlichen Fehler in der Anwendung einfachen Rechts, sondern nur, ob eine Entscheidung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei einer Verfassungsverletzung hebt es die angegriffene Entscheidung auf und verweist die Sache gegebenenfalls an die Fachgerichte zurück. Seine Entscheidungen sind für Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden bindend. In bestimmten Normenkontrollverfahren haben sie zusätzlich Gesetzeskraft und gelten dann für jedermann.
Das BVerfG hat seinen Sitz in Karlsruhe und besteht aus 16 Richtern in zwei Senaten. Es wurde am 7. September 1951 gegründet. Präsident ist Stephan Harbarth, Vizepräsidentin Ann-Katrin Kaufhold. Das Gericht hat insgesamt etwa 270 Mitarbeiter und ein Haushaltsvolumen von 44,5 Mio. EUR (2024). Als Verfassungsorgan liegt es in einem befriedeten Bezirk und wird von der Bundespolizei geschützt.
Entstehung und Entwicklung
Verfassungsgerichtliche Aufgaben gab es in Deutschland bereits vor 1949. Das Reichskammergericht und der Reichshofrat entschieden seit dem 15. beziehungsweise 16. Jahrhundert über bestimmte Streitigkeiten zwischen Staatsorganen. Ein modernes Vorbild entstand 1803 mit der Entscheidung des US Supreme Court im Fall Marbury gegen Madison, in der erstmals ein Gesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. 1850 wurde mit dem Bayerischen Staatsgerichtshof das erste deutsche Sondergericht für Verfassungsfragen geschaffen. Die Weimarer Verfassung richtete 1919 einen Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich ein, dessen Zuständigkeit vor allem Streitigkeiten zwischen Reich und Ländern umfasste.
Nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus entstand 1948/49 im Parlamentarischen Rat die Überzeugung, dass die Bundesrepublik ein starkes und unabhängiges Verfassungsgericht benötige. Das Grundgesetz sah deshalb ein auf Verfassungsstreitigkeiten spezialisiertes Gericht nach österreichischem Vorbild vor. Das BVerfG nahm 1951 seine Arbeit auf. Anfangs hatten die beiden Senate jeweils zwölf Richter; bis 1963 wurde die Zahl schrittweise auf acht Richter je Senat verringert. Die ersten Entscheidungen ergingen am 9. September 1951, die feierliche Eröffnung fand am 28. September 1951 statt.
Die Zahl der Verfassungsbeschwerden stieg stark an: Von 1951 bis Ende 1990 wurden 76.623 Beschwerden in 80.046 Verfahren entschieden, davon waren 2,25 Prozent erfolgreich. Bis Ende 2017 gab es 224.221 Beschwerden; 5.088 davon waren erfolgreich, also 2,3 Prozent.
Am 19. und 20. Dezember 2024 beschlossen Bundestag und Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit eine Reform zur Stärkung der institutionellen Widerstandsfähigkeit des Gerichts. Wesentliche Regeln wurden aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz in die Artikel 93 und 94 des Grundgesetzes übernommen. Die Richteramtszeit beträgt grundsätzlich zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet. Bis zur Ernennung eines Nachfolgers führen ausscheidende Richter ihre Amtsgeschäfte fort. Die Reform regelt außerdem die Zuständigkeiten und die Bindungswirkung der Entscheidungen im Grundgesetz.
Richter, Wahl und innere Organisation
Die Hälfte der Richter wird vom Bundestag, die andere Hälfte vom Bundesrat gewählt. In jedem Senat sitzen acht Richter. Wählbar ist nach § 3 BVerfGG, wer mindestens 40 Jahre alt ist, die Befähigung zum Richteramt besitzt, zum Deutschen Bundestag wählbar ist und bestimmten politischen Organen nicht angehört. Erforderlich sind insbesondere das 2. Juristische Staatsexamen oder eine Professur für Recht an einer deutschen Universität. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
Jeder Senat muss drei Richter haben, die mindestens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig waren. Ein Nachfolger wird frühestens drei Monate vor dem Ende der Amtszeit gewählt; bei einer Vakanz muss die Wahl spätestens nach einem Monat erfolgen. Bleibt eine Wahl aus, kann das Plenum des Bundesverfassungsgerichts Vorschläge machen. Erfolgt auch danach innerhalb von drei Monaten keine Wahl, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen das jeweils andere Wahlorgan den Richter wählen.
Im Bundesrat ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich, also 46 von 69 Stimmen. Im Bundestag wählt seit dem 30. Juni 2015 das Plenum mit verdeckten Stimmkarten. Auch dort ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen nötig, die zugleich mindestens die Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder erreichen muss. Ein zwölfköpfiger Wahlausschuss bereitet die Wahl vertraulich vor. Politisch gab es lange Absprachen über Vorschlagsrechte; seit 2018 gilt als Orientierung ein 3-3-1-1-Schlüssel: In jedem Senat sollen drei Richter von CDU/CSU, drei von der SPD, einer von den Grünen und einer von der FDP vorgeschlagen werden. Dieser Schlüssel ist weder im Grundgesetz noch im BVerfGG vorgeschrieben.
Präsident und Vizepräsident werden abwechselnd von Bundestag und Bundesrat bestimmt und vom Bundespräsidenten ernannt. Sie leiten jeweils einen Senat; der Vizepräsident gehört dem anderen Senat als der Präsident an. Der Erste Senat ist traditionell vor allem für Grundrechte und Verfassungsbeschwerden zuständig, der Zweite Senat vor allem für Staatsorganisationsrecht, Bund-Länder-Streitigkeiten und Organstreitigkeiten. Die Zuständigkeiten können durch Plenarbeschluss verändert werden. Jeder Senat verfügt über drei Kammern mit jeweils drei Richtern. Ein Senat ist grundsätzlich beschlussfähig, wenn mindestens sechs Richter anwesend sind. Unterlegene Richter können eine abweichende Meinung veröffentlichen.
Die Richter tragen seit 1961 scharlachrote Roben mit weißem Jabot. Ihre Amtsbezüge richten sich nach festen Besoldungsgruppen; der Präsident erhält Ministerbezüge, der Vizepräsident sieben Sechstel der Bezüge eines Bundesstaatssekretärs, die übrigen Richter Bezüge nach R 10. Eine Entlassung ist nur bei entehrendem Verhalten, grober Pflichtverletzung oder einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten möglich. Sie wird vom Plenum mit Zweidrittelmehrheit beschlossen und vom Bundespräsidenten ausgeführt. Im Oktober 2025 waren acht der 16 Richter Frauen.
Verfahren und Rechtswirkungen
Das BVerfG darf nur tätig werden, wenn seine Zuständigkeit im Grundgesetz oder in § 13 BVerfGG vorgesehen ist. Es wird nicht von selbst aktiv, sondern muss angerufen werden. Zu den wichtigsten Verfahrensarten gehören:
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Bei der Verfassungsbeschwerde kann jeder, der sich durch staatliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht, das Gericht anrufen. Angegriffen werden können Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte, Gerichtsentscheidungen und auch staatliches Unterlassen. Vorher muss grundsätzlich der Rechtsweg ausgeschöpft sein. Die Verfassungsbeschwerde macht etwa 96 Prozent aller Verfahren aus; seit 1951 waren knapp 2,5 Prozent erfolgreich. Das BVerfG ist dabei keine allgemeine Superrevisionsinstanz.
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Bei der abstrakten Normenkontrolle prüfen die Richter auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder mindestens eines Viertels der Bundestagsmitglieder, ob Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dieses Verfahren kann besonders für die Opposition wichtig sein.
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Bei der konkreten Normenkontrolle muss ein Fachgericht dem BVerfG ein entscheidungserhebliches Gesetz vorlegen, wenn es dieses für verfassungswidrig hält. Nur das BVerfG besitzt die Kompetenz, nachkonstitutionelle Gesetze für nichtig zu erklären.
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Im Organstreit klären Verfassungsorgane oder mit eigenen Rechten ausgestattete Teile dieser Organe ihre Rechte und Pflichten. Im Bund-Länder-Streit geht es um verfassungsrechtliche Konflikte zwischen Bund und Ländern, etwa um Gesetzgebungskompetenzen.
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Das BVerfG entscheidet außerdem über Parteiverbote, Wahlprüfungsbeschwerden, die Anerkennung als politische Partei, Anklagen gegen den Bundespräsidenten und bestimmte Verfahren zum Schutz oder zur Verwirkung von Grundrechten. Seit 1951 wurden die SRP und 1956 die KPD verboten. Eine Grundrechtsverwirkung wurde in vier Verfahren nie ausgesprochen; eine Präsidentenanklage gab es ebenfalls noch nie.
Entscheidungen binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie Gerichte und Behörden. Die formelle Bindung gilt grundsätzlich für den konkreten Fall. In bestimmten Normenkontrollverfahren tritt Gesetzeskraft ein; die Entscheidungsformel wird dann im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Gericht erklärt Gesetze nicht immer für nichtig, sondern kann auch ihre Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz feststellen und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgeben. Zusätzlich kann es einstweilige Anordnungen erlassen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren.
Wichtige Rechtsprechung
Das BVerfG hat zahlreiche Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts entwickelt. Im Lüth-Urteil stellte es die Grundrechte als objektive Wertordnung des gesamten Rechts heraus. Sie wirken daher auch im Verhältnis zwischen Privatpersonen und beeinflussen die Auslegung des Zivilrechts. Die Heck’sche Formel begrenzt zugleich die Prüfung von Fachgerichtsentscheidungen: Das BVerfG greift nur bei Verletzungen spezifischen Verfassungsrechts ein, etwa bei grober Willkür oder einer grundlegenden Verkennung einer Verfassungsnorm.
Im Volkszählungsurteil von 1983 leitete das Gericht aus Menschenwürde und allgemeinem Persönlichkeitsrecht das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung her. Später entwickelte es Schutzanforderungen für Online-Durchsuchungen, private Daten auf Festplatten, automatisierte Kennzeichenerfassung und den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Im Klimabeschluss von 2021 erkannte es eine intertemporale Dimension der Freiheitsrechte: Der Gesetzgeber muss Freiheiten zwischen heutigen und künftigen Generationen generationengerecht verteilen.
Weitere wichtige Leitentscheidungen sind:
- Das Apothekenurteil von 1958 entwickelte die 3-Stufen-Theorie zur Einschränkung der Berufsfreiheit.
- Der Brokdorf-Beschluss von 1985 betonte die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie.
- Der Numerus-clausus-Beschluss von 1972 leitete aus der Berufsfreiheit einen Anspruch auf Hochschulzulassung und Kapazitätsausbau ab.
- Im Kruzifix-Beschluss von 1995 erklärte das Gericht Teile des bayerischen Schulgesetzes für verfassungswidrig.
- Im Urteil zur Sterbehilfe vom 26. Februar 2020 erklärte es das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe für nichtig und bejahte ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.
- Bei der Gleichberechtigung erklärte es 1953 den Gleichberechtigungsgrundsatz zu einer echten Rechtsnorm und verwarf 1959 den väterlichen Stichentscheid im Familienrecht.
- Im Rundfunkurteil von 1961 wurde ein vom Bund geplanter Fernsehsender für verfassungswidrig erklärt, weil Rundfunkfreiheit und Länderzuständigkeit verletzt waren. 2014 begrenzte das Gericht den Anteil staatlicher und staatsnaher Mitglieder in Aufsichtsgremien öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf höchstens ein Drittel.
- In den Entscheidungen Solange I und Solange II sowie im Maastricht- und Lissabon-Urteil entwickelte das Gericht sein Verhältnis zum Europarecht. Es akzeptiert grundsätzlich den Vorrang des europäischen Rechts, behält aber Prüfungsmaßstäbe für Grundrechtsschutz und Kompetenzüberschreitungen vor. 2020 erklärte es das PSPP-Staatsanleihenkaufprogramm der EZB entgegen dem EuGH-Urteil für kompetenzwidrig.
Gebäude, Öffentlichkeit und Kritik
Der heutige Dienstsitz im Karlsruher Schlossbezirk wurde von 1965 bis 1969 nach Plänen von Paul Baumgarten errichtet. Der aus fünf pavillonartigen Baukörpern bestehende Komplex soll durch Transparenz und nüchterne Formen die demokratische Grundordnung darstellen. Wegen einer Grundsanierung von Juli 2011 bis September 2014 arbeiteten Teile des Gerichts vorübergehend in der Waldstadt. Die Sanierung kostete 55 Millionen Euro.
Das Gericht besitzt eine interne Fachbibliothek mit Schwerpunkten im Staats- und Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Politik und Zeitgeschichte. Im Dezember 2008 umfasste sie etwa 366.000 Bände; jährlich kommen etwa 6.000 bis 7.000 hinzu. Seit dem 15. August 2016 erschließt das Bundesarchiv mehr als 90.000 Verfahrensakten aus den Jahren 1951 bis 1990. Die Akten sind nach 30 Jahren zugänglich, Voten der Berichterstatter und Handakten der Richter bleiben 60 Jahre geschützt.
Seit 1996 verfügt das Gericht über eine Pressestelle. Sie veröffentlicht unter anderem Pressemitteilungen, Verhandlungsankündigungen und Zusammenfassungen von Entscheidungen und organisiert eine jährliche Pressekonferenz. Die exklusive Weitergabe von Entscheidungstexten an die juris GmbH sowie die frühere Vorabinformation bestimmter Journalisten wurden kritisiert. 2023 kündigte das Gericht an, diese Vorabpraxis ab April 2023 zunächst nicht mehr anzuwenden.
Kritiker werfen dem BVerfG vor, seine Kompetenzen teilweise zu denen eines Ersatzgesetzgebers auszuweiten und politische oder soziale Vorstellungen in konkrete Vorgaben für den Gesetzgeber umzusetzen. Dies wird als „Justizialisierung der Politik“ bezeichnet. Weitere Kritik betrifft die parteipolitischen Absprachen bei Richterwahlen sowie eine mögliche religiös-weltanschauliche Einseitigkeit. Zugleich gilt das Gericht wegen seiner hohen Kontrolldichte, seiner Bedeutung für den Grundrechtsschutz und seiner richterlichen Selbstbeschränkung international als besonders einflussreiche Verfassungsgerichtsbarkeit.
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