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Verfassungsbeschwerde und Grundrechte
Das Wichtigste aus dem Video
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Transkriptautomatisch erstellt · 559 Zeilen
- [Musik] herzlich willkommen auf dem YouTube-Kanal von Jura intensiv mein
- Name ist Dirk KÜS ich bin der Fachbereichsleiter öffentliches Recht bei Jura intensiv und ich werde heute mit euch ein wenig Verfassungsbeschwerde
- und die Grundrechte besprechen gerichtet ist dieses Tutorial einerseits an die Anfangssemester unter euch das heißt diejenigen die erstmals die
- Verfassungsbeschwerde und die Grundrechte erlernen aber auch an Examens Kandidaten die kurz vor den Prüfungen sich noch mal so die Basics
- zum Bereich Verfassungsbeschwerde und Grundrechte drauf schaffen wollen damit knüpft das Video an das Video zum Staatsorgan an dass dieselbe Zielgruppe
- hat und dass sie auch auf unserem Youtube-Kanal einsehen könnt ja wir starten einfach mal und zwar geht's direkt los mit dem prüfungsaufbau wir
- machen das Ganze hier im prüfungsaufbau damit immer auch direkt wisst wo was ge werden muss die Verfassungsbeschwerde ist geregelt in Artikel 93 Absatz 1
- Nummer 4a Grundgesetz und in den Paragraphen 13 Nummer 8a und 90 folgende Bundesverfassungsgerichtsgesetz
- und der Obersatz in einer Prüfung ist immer der gleiche die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg soweit sie zulässig und begründet ist bitte
- achtet auf die Terminologie es heißt Verfassungsbeschwerde weil es so auch im Gesetzestext steht und dann heißt derjenige der die Verfassungsbeschwerde
- erhebt Beschwerdeführer nennt ihn also bitte nicht Antragsteller oder gar Kläger sondern es ist der Beschwerdeführer
- einen Gegner gibt es nicht die Verfassungsbeschwerde ist nicht wie man so schön sagt kontraktisch dann starten wir groß a mit der
- Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und die prüfungsreihenfolge die er jetzt in der Zulässigkeit seht die ist nicht zwingend
- die ist nicht gesetzlich vorgegeben sie ist aber durchaus üblich und deshalb orientiere ich mich auch daran es startet römisch eins mit dem zuständigen
- Gericht neben dem Bundesverfassungsgericht gibt es nämlich auch noch Landesverfassungsgerichte von denen man
- abzugrenzen hat und die Landesverfassungsgerichte die sind dann zuständig wenn ein Hoheitsakt des Landes an Maßstab der Grundrechte der
- Landesverfassung überprüft werden soll ja das wäre zum Beispiel der Fall wenn man einen Verwaltungsakt von der Polizei eines Bundeslandes erhält man ist damit
- nicht einverstanden und macht geltend dass dieser Verwaltungsakt gegen ein Grundrecht aus der Landesverfassung verstößt dann wäre der Weg offen zum
- Landesverfassungsgericht dürfte in den Prüfungen allerdings eine recht untergeordnete Rolle spielen die Verfassungsbeschwerde zum
- Bundesverfassungsgericht die ist doch ganz klar dominant zweiter Punkt die beschwerdefähigkeit alternativ auch grundrechtsfähigkeit
- genannt ja Artikel 93 Absatz 1 Nr 4a Grundgesetz sagt dass die Verfassungsbeschwerde von jedermann erhoben werden kann und jedermann das
- ist jeder der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen rechten sein kann und das ist zunächst einmal jede
- natürliche Person wobei da gehen wir jetzt mal weiter da schon ein bisschen zu differenzieren ist es gibt nämlich einerseits Grundrechte
- die wirklich jedem zustehen das sind die sogenannten jedermanns Rechte oder alternativ auch genannt Menschenrechte da habe ich als Beispiel
- hier mal genannt den Artikel 2 Absatz 1 oder den Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz und die allermeisten Grundrechte sind solche
- jedermannsrechte wir haben aber auch einige und zwar sehr prüfungsrelevante Grundrechte die stehen nur deutschen zu und damit sind deutsche
- im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz gemeint das sind dann die deutschen Rechte oder Bürgerrechte und da sind ganz vorne wegzunehmen Artikel 8
- und Artikel 12 also zwei Grundrechte die wirklich sehr sehr häufig Gegenstand von Prüfungen sind und wenn es um solche deutschen oder
- Bürgerrechte geht dann kann sich da schon mal direkt ein Problem stellen nämlich ob diese deutschen Rechte auch auf
- EU-Bürger Anwendung finden die EU-Bürger sind nämlich durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels
- 18aeuv geschützt und das bedeutet wenn das Europarecht eine Gleichbehandlung des EU-Bürgers mit dem deutschen Staatsangehörigen verlangt
- dann muss der im Ergebnis auch denselben Schutz bekommen da ist man sich völlig einig das einzige worüber man streitet ist der dogmatische Weg ob man nämlich
- in diesem Fall dass deutschen Recht direkt anwendet oder aber ob man auf das auffanggrundrechtes Artikels 2 Absatz 1
- Grundgesetz zurückgreift und dieses Europa rechtskonform auslegt das heißt im Klartext man würde bei der Prüfung des Artikels zwei Absatz 1 Grundgesetz
- zum Beispiel auch die Schranken des speziellen deutschen Rechts rüberziehen und wenn jetzt sagt Schranken was ist das denn ja das kommt nachher noch im
- Rahmen der begründetheitsprüfung das sind die einschränkungsmöglichkeiten der Grundrechte also das würde bedeuten ich
- würde in der Situation dann halt nicht die Schranke des Artikels zwei Absatz 1 Grundgesetz heranziehen sondern zum Beispiel die Schranke des Artikels acht
- Absatz 1 oder des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz vertretbar sind beide Ansichten was dafür spricht dass man den Artikel 2
- Absatz 1 Grundgesetz heranzuziehen hat ist dass der Begriff des Deutschen im Grundgesetze legal definiert ist nämlich in dem schon erwähnten Artikel 116
- Absatz 1 Grundgesetz und danach brauche ich die deutsche Staatsangehörigkeit das ist beim EU-Bürger halt nicht der Fall und andererseits was man für eine
- direkte Anwendung des deutschen Rechts geltend machen kann ist dass das Europarecht einen sogenannten Anwendungsvorrang gegenüber dem
- deutschen Recht hat und es bedeutet dass Europa recht verdrängt widerstreitendes deutsches Recht und deshalb könnte man auch durchaus sagen
- dass das Europa Recht den Begriff Deutscher in den deutschen Rechten dann verdrängt und deshalb das deutschen Recht direkt anwendbar ist wie gesagt
- beides gut vertretbar wichtig ist vor allem dass man das Problem überhaupt erkennt wenn also in einem Sachverhalt der den
- Italiener i oder der Spanier s aufkreuzt dann bitte mal darüber nachdenken ob vielleicht diese Problematik eine Rolle spielt und im Endeffekt ist der Schutz
- identisch so dass man hier bitte das Problem nicht zu hoch hängt und sich da jetzt komplett zeitlich verausgabt ja ich saß noch mal beide Ansichten sind
- gleich gut vertretbar kommen wir direkt zum zweiten Problem das sind die juristischen Personen die in Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz eine Regelung
- erfahren haben mit dem Begriff juristische Person sind Personenvereinigungen und auch Vermögensmassen erfasst die voll oder
- auch nur Teil rechtsfähig sind und dieser Begriff der ist wirklich sehr weit zu verstehen da fallen nicht nur die klassischen juristischen Personen
- runter wie die Aktiengesellschaft die AG oder die GmbH sondern zum Beispiel auch ich habe sie auf der Folie erwähnt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR
- oder auch BGB-Gesellschaft genannt die ja im Zivilrecht keine juristische Person ist hier ist sie eine und das hat einen
- guten Grund warum man das so weit versteht im Mittelpunkt des Schutzes durch die Grundrechte steht ja der Mensch
- das macht der Artikel 1 Grundgesetz ziemlich deutlich und bei einer GbR steht der Mensch zum Beispiel deutlich mehr im Mittelpunkt und im
- Vordergrund als bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH wo der einzelne Gesellschaft da komplett hilft hinter der Haftungsmasse verschwindet
- und deshalb lässt sich das gut vertreten dass man den Begriff juristische Person weit versteht weiterhin muss noch Artikel 19 Absatz 3
- die juristische Person inländisch sein das heißt tatsächliches Aktionszentrum im Inland es kommt also
- nicht darauf an wo die juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat oder aus steuerlichen Gründen ansässig ist sondern wo sie tatsächlich in Aktion
- tritt und das muss hier in Deutschland sein und auch hier können sich mal zwei Probleme ergeben zum einen bei den sogenannten
- eu-gesellschaften also juristische Personen die ihren Sitz nicht in Deutschland haben aber in der EU dieses Problem hat das Bundesverfassungsgericht
- vor einiger Zeit gelöst solche eu-gesellschaften die werden behandelt wie Gesellschaften die ihren Sitz hier in Deutschland haben wenn sie
- denn hier in Deutschland auch eine Geschäftstätigkeit entfalten und zwar wegen des vorhin schon mal erwähnten Europarechts da wird also der Begriff
- inländisch quasi erweitern verstanden und das zweite Problem hatten wir gerade schon diskutiert mit Blick auf natürliche Personen nämlich ob die
- deutschen Rechte auch auf eu-gesellschaften anwendbar sind da verweise ich also auf das was wir gerade schon bei den natürlichen Personen auf
- der vorangehenden Folie diskutiert haben bitte achte darauf problem 1 und Probleme 2 sind nicht identisch problem 1 knüpft an den Sitz
- der Gesellschaft an und Probleme zwei an das jeweils einschlägige Grundrecht der drittes merkmalbad Artikel 19 Absatz 3 das jeweilige Grundrecht muss seinem
- Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sein das heißt das konkret einschlägige Grundrecht darf nicht an die natürlichen Eigenschaften des
- Menschen anknüpfen das würde zum Beispiel bedeuten dass die Menschenwürde für juristische Personen nicht so richtig funktioniert oder auch die
- Rechte aus Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz also Leben körperliche unversehrt hat Freiheit einer Person das passt bei juristischen Person nicht
- wirklich die kann man nicht tatsächlich einsperren da ist hier um das jeweils einschlägige Grundrecht geht bedeutet das für euch in einer
- Prüfung auch dass es schon an dieser Stelle klären müsst welches Grundrechte denn jetzt wirklich konkret einschlägig ist ich habe an euch dann noch zwei
- Schlagwörter hier genannt nämlich personales Substrat bzw Grundrechts typische Gefährdungslage das sind zwei Begriffe die in der Rechtsprechung bzw
- in der Literatur verwendet werden die Rechtsprechung sagt immer eine Grundrecht ist dann auf eine juristische Person
- wesensmäßig anwendbar wenn diese juristische Person ein personales Substrat hat wenn da also quasi natürliche Person auch dahinter stehen
- und in der Literatur spricht man von einer grundrechts-typischen Gefährdungslage das heißt die Literatur stellt eher
- darauf ab ob eine Gefahrensituation besteht wie man sie auch bei natürlichen Personen hat und das Ganze wirkt sich vor allem
- jetzt bei dem ersten Problem aus bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts da sagt nämlich die herrschende Meinung
- und das ist die Rechtsprechung dass sich diese juristischen Personen des öffentlichen rechtsgrundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können
- gemeint sind damit vor allem die Städte und Gemeinden aber auch die Landkreise das sind alles juristische Personen des öffentlichen Rechts und das Argument ist
- einerseits das sogenannte konfusionsargument das heißt im Klartext juristische Person des öffentlichen Rechts die sind Teil des Staates
- und damit sind sie an die Grundrechte gebunden sie müssen also die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger beachten und dann können sie nachher schneller
- Meinung nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigte sein es fehlt dann also quasi das personale Substrat
- das hinter dieser juristischen Person stehen müsste und dann gibt es noch ein zweites Argument da wechseln wir mal die Folie
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es nämlich auch noch so die üben keine Freiheitsrechte aus
- sondern die nehmen Kompetenzen war also eine Gemeinde oder eine Stadt oder auch zum Beispiel die Ärztekammer oder die Rechtsanwaltskammer
- die üben nicht wie wir Freiheitsrechte aus die verteidigen keinen freiheitsbereich sondern die verteidigen höchstens ihre
- Zuständigkeiten und deshalb passen die Grundrechte von ihrer Funktion Herr nicht so richtig ne die Grundrechte die sind halt in erster Linie da dafür da
- freiheitsbereiche zu verteidigen und das klappt halt bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechtsgrund setzlich nicht so und jetzt sieht aber
- schon es gibt Ausnahmen und zwar sind drei Ausnahmen anerkannt erst einmal die staatlichen Rundfunkanstalten wie also zum Beispiel
- der WDR der NDR der Hessische Rundfunk können sich auf die Rundfunk Freiheit berufen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Fall Grundgesetz und die
- öffentlichen Universitäten die können sich auf die Wissenschaftsfreiheit Berufen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Fall Grundgesetz
- hintergrund ist dass diese beiden Einrichtungen immer schon man sagt eine gewisse Staatsferne hatten die stand immer schon
- in einer gewissen Distanz zum Start und vor allem brauchen wir auch diese öffentlichen Einrichtungen um unsere Grundrechte ausüben zu können ja wir
- Juristinnen und Juristen merken das ja auch im Studium also zumindest die allermeisten Universitäten sind ja staatlich und das heißt wir können
- könnten oder konnte oder können unsere wissenschaftsweit ja nur deshalb ausüben weil es diese staatlichen Einrichtungen gibt wir brauchen die also quasi um
- unsere wissenschaftsfrei zu leben und werden die und auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dann halt geschützt bleiben noch die
- Öffentlich-Rechtlichen Glaubensgemeinschaften da gibt es eine Besonderheit die Glaubensgemeinschaften wie zum
- Beispiel die evangelische und die katholische Kirche sind teilweise juristische Person des öffentlichen
- Rechts die sind nämlich Körperschaften aber nur aus einem Grund um Kirchensteuern erheben zu können die werden hingegen nicht Teil des Staates
- es gibt ja auch nicht so eine Art Aufsichtsbehörde für Glaubensgemeinschaften beim Staat und deshalb können sich die
- Öffentlich-Rechtlichen Glaubensgemeinschaften auf alle Grundrechte berufen es ist ein weit verbreitetes Missverständnis des viele
- glauben die könnten sich nur auf die Glaubensfreiheit berufen das ist nicht richtig die können sich auf alle Grundrechte berufen
- das zum ersten Problem dann gibt es noch ein zweites Problem die juristischen Personen des Zivilrechts mit staatlicher Beteiligung ja das wäre zum Beispiel
- Volkswagen dieser Autokonzern VW an dem ist es dann Niedersachsen beteiligt oder aber auch die Deutsche Bahn AG Aktiengesellschaft
- einziger Aktionär momentan der deutsche Finanzminister das gehört nämlich alles dem Staat ähnliches gibt es bei den Stadtwerken
- oder aber auch bei den flughafengesellschaften bei den hafengesellschaften Hamburger Hafen Bremerhaven da haben wir auch sehr
- häufig eine juristische Person des Zivilrechts an der der Staat beteiligt ist und dann ist die Frage inwieweit sind die denn überhaupt durch die
- Grundrechte geschützt und er sagt das Bundesverfassungsgericht also die herrschende Meinung es kommt darauf an in welchem Umfang der Staat beteiligt
- ist wenn er einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat dann fällt der Grundrechtsschutz nach herrschner Meinung weg und dann werdet ihr jetzt
- fragen na ja super was heißt den maßgebliche Einfluss also das heißt normalerweise 50%
- + einen Gesellschaftsanteil wenn das der Fall ist dann ist der Grundrechtsschutz dahin und das Argument ist Artikel 1 Absatz 3
- Grundgesetz der 1 Absatz 3 Grundgesetz beringt zum Ausdruck dass die Grundrechte den Staat im ganzen binden und da spielt gar keine Rolle in welcher
- Rechtsform der Staat Auftritt ansonsten könnte er sich ja relativ leicht der Grundrechtsbindung entziehen indem er eine Aktiengesellschaft oder aber eine
- GmbH gründet und sagen könnte na da bin ich mal schön raus aus den Grundrechten heißt übrigens auch das kann ich da schon mal sagen
- spiegelbildlich sind dann Maßnahmen solcher juristischen juristischer Personen des Zivilrechts an denen der Staat maßgeblich beteiligt ist
- diese Maßnahmen sind tauglicher Beschwerde Gegenstand die können also mit einer Verfassungsbeschwerde dann durchaus angegriffen werden
- Hintergrund bzw basisentscheidung dazu ist die bekannte fraportentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Fraport das ist die Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens und an dieser Gesellschaft sind das Land Hessen und die Stadt
- Frankfurt am Main insgesamt zu über 50% beteiligt und in der Fraport Entscheidung war es halt so da war jemand ich sag mal salopp aus dem
- Frankfurter Flughafen rausgeschmissen worden und dann hat er der sich danach gewehrt unter anderem mit der Verfassungsbeschwerde und dann hat
- frapok Fraport gesagt Freunde wir sind eine Aktiengesellschaft wir sind eine juristische Person dass sie die rechts wir sind gar nicht an die Grundrechte
- gebunden das Bundesverfassungsgericht hat das aber anders gesehen weil in der Situation halt der Staat mit mehr als 50% an dieser Gesellschaft beteiligt war
- und dementsprechend konnte das auch ein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein so ihr seht schon dieser Punkt
- beschwerdefähigkeit das kann tatsächlich schon mal so ein prüfungsschwerpunkt in einer Klausur sein das was war jetzt hier besprochen haben ist übrigens das
- was in den Grundrechts erlehrbüchern meistens ganz am Anfang schon dargestellt wird unter dem Punkt grundrechtsfähigkeit oder Träger von
- Grundrechten das ist quasi jetzt das was wir hier gemacht haben dann geht es mal weiter typischerweise wird als nächstes unter römische drittens die
- Prozessfähigkeit geprüft also die Fähigkeit beim Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer auftreten zu können ja
- da gibt es anders als in anderen Rechtsbereichen hier im Gesetzestext keine feste Altersgrenze weder im Grundgesetz noch im
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz und deshalb lehnt das Bundesverfassungsgericht auch eine feste Altersgrenze ab man stellt
- stattdessen auf die individuelle Einsichtsfähigkeit ab also ob der Beschwerdeführer in der konkreten Situation die tragweiseweite seines
- Handelns ausreichend absehen kann ob er so fähig ist das Grundrecht selbstständig gelten zu machen nächster Prüfungspunkt Beschwerde
- Gegenstand Artikel 93 Absatz 1 Nr 4a Grundgesetz sieht insoweit vor dass der Beschwerdeführer geltend machen muss durch die öffentliche Gewalt in seinen
- Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein und daher heißt es gerne auch es muss ein Akt der öffentlichen Gewalt sein und das ist
- ganz umfassend zu verstehen dass es jedes Verhalten der Legislative Exekutive oder Judikative mit dem Begriff Verhalten ist durchaus
- auch mal ein Unterlassen gemeint auch das kann in Grundrechte Eingreifen allerdings ist ein Unterlassen so wie immer nur dann in Anführungsstrichen
- tatbestandsmäßig wenn eine Handlungspflicht besteht das heißt also wenn der Betreffende eigentlich hätte handeln müssen
- das dann mit dem Begriff öffentliche Gewalt Legislative Exekutive und auch Judikative gemeint sind das kann man dem
- Paragraphen 95 Absatz 2 und Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entnehmen die beiden Absätze machen nämlich sehr deutlich dass insbesondere
- auch judikativ Akte also Gerichtsentscheidungen und legislativ Akte das heißt also Gesetze Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein können
- und das bedeutet letztlich es gibt einen lückenlosen Schutz jedes staatliche Verhalten kann quasi perverfassungsbeschwerde vor das
- Bundesverfassungsgericht gebracht werden ein Problem dass man hier dann diskutieren kann nicht unbedingt muss aber kann ist das Problem dass ich eine
- Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung richtet also beispielsweise gegen eine Entscheidung des BGH da gibt es nämlich
- eine kleine Schwierigkeit zwischen Privatpersonen gelten die Grundrechte nämlich unmittelbar nicht folgt auch aus dem schon genannten Artikel 1 Absatz 3
- Grundgesetz der nur die staatliche Gewalt bindet und deshalb könnte man sagen hey solche Entscheidungen der Zivilgerichte sind gar kein tauglicher
- Beschwerde Gegenstand war die ja letztlich einen Streit entscheiden bei dem die Grundrechte so direkt gar nicht gelten und deshalb
- könnte es durchaus auch dann so sein dass der Zivilrichter die Grundrechte gar nicht beachten muss und man damit dann dementsprechend auch nicht zum
- Bundesverfassungsgericht kommt aber hier greift die berühmt berüchtigte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte oder auch genannt
- ausstrahlungswirkung der Grundrechte das bedeutet das gesamte einfache Recht muss im Lichte der
- Grundrechte ausgelegt und angewendet werden und mit dem Begriff einfaches recht sind alle Gesetze gemeint die im Rang unter dem Grundgesetz stehen warum
- sind die damit gemeint weil diese Gesetze mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können während man für eine Grundgesetzänderung eine zwei
- Drittel Mehrheit braucht zu stets im Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz das heißt also die Gesetze die umrang unter dem Grundgesetz
- stehen die nennt man dann einfache Gesetze weil man sie mit einfacher Mehrheit erlassen kann und dazu gehören dann auch die
- zivilrechtlichen Gesetzestexte wie zum Beispiel das BGB und das heißt wenn ein Zivilrichter eine Vorschrift des BGB anwendet dann muss er
- auch die ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachten er muss also in Zweifelsfällen die
- zivilrechtsvorschriften verfassungskonform auslegen und damit ist eine zivilgerichtliche Entscheidung sehr
- wohltauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ja ich hatte vorhin schon kurz erwähnt man kann das an dieser Stelle schon bringen im
- prüfungsaufbau man muss das nicht zu machen das Bundesverfassungsgericht prüft dieses Problem auch ganz gerne mal erst im nächsten Prüfungspunkt bei der
- Beschwerde Befugnis und es gibt in der Literatur auch etliche Vertreterinnen und Vertreter die bringen das sogar erst in der Begründetheit nämlich beim
- Prüfungspunkt Eingriff in den Schutzbereich Argument ist immer das gleiche die sagen dann immer auch zivilgerichtliche Entscheid sind Akte
- der judikativen und das ist eine zivilrechtliche Entscheidung ist ändert daran erstmal gar nichts alle weiteren Probleme die damit verbunden sind die
- diskutiere ich dann erst später kann man so sehen muss man nicht zwingend zu sehen wichtig ist auch hier dass man das Problem überhaupt erkennen und nicht
- dran vorbei rauscht wechseln wir die Folien kommen wir zum nächsten Punkt zur Beschwerde Befugnis das ist dann häufig auch ein absoluter
- Schwerpunkt in der Zulässigkeitsprüfung Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz verlangt ja dass der Beschwerdeführer behauptet durch den
- angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein und er muss das
- substantiiert tun das heißt es reicht nicht aus dass der Beschwerdeführer einfach sagt oh ich finde das hier alles nicht in Ordnung ja
- das verletzt mich in meinen Grundrechten sondern der muss das schon etwas genauer umschreiben das Problem tritt in einer Klausur eigentlich nicht auf da wird das
- immer substantiiert behauptet das heißt damit dürfte die also in einer Klausur nicht wirklich Schwierigkeiten haben und dann
- müsst ihr bitte zunächst einmal die Betroffenen Grund Geschichte nennen zum Beispiel den Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz der ja als
- auffanggrundrecht eigentlich immer in Betracht kommt und danach nennt ihr dann bitte noch zusätzliche Voraussetzungen der
- Beschwerdeführer muss nämlich zusätzlich noch selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein so und das werden wir jetzt ganz wichtig das sind zusätzliche
- Voraussetzungen das wird nämlich relativ häufig falsch gemacht also so der typische Fehler gerade in Anfänger Klausuren der sieht wie folgt aus die
- Leute schreiben der Beschwerdeführer muss auch Beschwerde befugt sein das bedeutet er muss substanziert behaupten in einem Grundrecht oder
- grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein so und jetzt kommt der Fehler dann wird nämlich geschrieben das ist der Fall wenn er selbst gegenwärtig und
- unmittelbar betroffen ist und das ist einfach falsch weil diese drei Voraussetzungen zusätzliche Voraussetzungen sind die stehen ja auch
- im Gesetzestext gar nicht drin die hat das Bundesverfassungsgericht entwickelt kommen wir mal zu diesen Voraussetzungen mit der Merkmal selbst wird eine
- Betroffenheit in eigenen Rechten verlangt und damit schließt man die gewillkürte Prozessstandschaft aus ja ist ein super
- Begriff Prozessstandschaft heißt ich mache fremde Rechte im eigenen Namen geltend nicht zu verwechseln mit der
- Stellvertretung da mache ich fremde Rechte im fremden Namen geltend bei der Prozessstandschaft da mache ich fremde Rechte im eigenen Namen geltend und
- diese Prozessstandschaft die gibt es in zwei Spielarten nämlich die gesetzliche und die gewillkürte gesetzliche Prozessstandschaft heißt der
- Gesetzgeber ermächtigt mich dass ich ein fremdes Recht im eigenen Namen Geld machen darf das haben wir zum Beispiel beim
- Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter und dann darf ich auch eine Verfassungsbeschwerden dann ist das gar kein Problem wenn der
- Gesetzgeber sagt du kannst es machen tue ich das natürlich auch das Problem ist die Gewinnquote Prozessstandschaft die auf einem Rechtsgeschäft beruht also
- dass ich zum Beispiel jemand anderen ermächtige und sage du darfst meine Rechte in deinem eigenen Namen geltend machen das geht nicht das scheitert dann
- an diesem Merkmal zweite zusätzliche Voraussetzung die gegenwärtige Betroffenheit das heißt ich muss aktuell betroffen sein man sagt
- auch immer ich muss schon und noch betroffen sein ist vor allen Dingen dann ein Problem wenn sich schon alles erledigt hat das kommt häufiger mal vor
- und zwar hängt das mit einem Prüfungspunkt zusammen der nachher noch aufkreuzt mit dem Erfordernis der Rechtsweg Erschöpfung wenn ich erstmal
- den ganzen Rechtsweg erschöpfen muss dann kann es passieren das einfach im Laufe der Zeit meine Beschwer sich erledigt und dann sagt es
- Bundesverfassungsgericht dann darfst du eigentlich die Verfassungsbeschwerde nicht mehr erheben denn es ist ja alles vorbei also was
- willst du dich noch wehren es sei denn es sei denn du hast noch ein berechtigtes und besonderes Interesse daran dass dieser erledigte Hoheitsakt
- doch noch zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht wird Beispiel war eine Wiederholungsgefahr besteht oder weil das ein erheblicher
- Grundrechtseingriff gewesen ist der sich einfach typischerweise kurzfristig erledigt also du kannst da gar nichts für das ist so schnell
- vorüber ist ja oder es ist eine ganz grundsätzliche Frage aus dem Bereich der Grundrechte die mal geklärt werden soll dann kann eine Erledigung mal
- unschädlich sein bleibt noch die letzte zusätzliche Voraussetzung die unmittelbare Beschwerden heißt kein weiterer
- vollzugsakt ja hat man ganz oft ein Problem mit wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ein Gesetz ist denn Gesetze müssen normalerweise noch
- durch einen vollzugsakt umgesetzt werden und dann sagt das Bundesverfassungsgericht mein Freund das wartest du doch jetzt bitte schön mal ab
- bis der vollzugsakt kommt bis das Gesetz der gegenüber umgesetzt wird vielleicht passiert das ja auch gar nicht und dann greifst du bitte erst den vollzugsakt an
- also ich sag mal ganz erlaubt hier lautet das Motto warte doch erstmal ab eine Ausnahme gilt natürlich wenn das angegriffene Gesetz direkt wirkt wenn es
- unmittelbar für mich Pflichten hervorruft sogenanntes self executing law Beispiel nehme ich mal die sehr bekannte Reiten im Wahl der Entscheidung
- vom Bundesverfassungsgericht da wurden in einem Bundesland die Reiterinnen und Reiter per Gesetz verpflichtet im Wald nur noch auf
- gekennzeichneten Wegen zu reiten um nämlich Nutzungskonflikte mit anderen waldnutzern zu verhindern und dann waren
- diese Regelungen unmittelbar aber durfte es keines weiteren vollzugsaktes mehr so und ihr seht schon es gibt dann auch von der Unmittelbarkeit zwei Ausnahmen
- nämlich einmal wenn ein weiteres Abwarten und zumutbar ist das ist vor allem der Fall bei drohenden Bestrafungen also wenn der vollzugsakt
- in einer drohenden Bestrafung besteht dann kann ich nicht sagen du komm warte doch erstmal ab bis du bestraft wirst eventuell sogar mit einer
- Freiheitsstrafe und dann kannst du dich ja wehren wenn du im Gefängnis sitzt das ist einfach nicht zumutbar oder ich habe gar keine Kenntnis vom vollzugsakt das
- ist vor allen Dingen so im Bereich der staatlichen Überwachungsmaßnahmen das denkbar ja also nehmen sie mal an sie telefonieren öfters mal mit
- Verwandtschaft in Syrien oder in Afghanistan oder im Irak und dann unterhalten sie sich über die dortigen Unruhen und sagen im Laufe des
- Telefonats mehrfach Terroranschlag Bombenanschlag Waffe da kannst durchaus sein dass dann der deutscher
- Auslandsgeheimdienst der Bundesnachrichtendienst sich mal einklingt und mithört das merken sie nicht da kommt ja kein Knacken in der
- Leitung oder irgendeiner sagt hallo na ja sondern das wird einfach gemacht und das heißt das kriegen sie gar nicht mit so dass dann dementsprechend in der
- Situation auch nicht verlangt werden kann dass sie den vollzugsakt abwarten sie wissen nämlich gar nicht dass es ihn gibt
- so jetzt kann es auch hier allerdings noch mal bei der Beschwerdebefugnis zusätzliche Probleme geben und zwar gehen wir da mal auf die nächste Seite
- das ist zum einen das Besondere Gewaltverhältnis ja da verbirgt sich folgendes es gibt ja Personengruppen die dem Staat
- deutlich näher stehen als der normale Bürger also zum Beispiel Beamte Richter Soldaten das sind ja letztlich diejenigen die für den Staat
- hoheitsbefugnisse ausüben und deshalb ist immer schon mal überlegt worden ob diese Personengruppen eventuell nur einen reduzierten oder sogar gar keinen
- Grundrechtsschutz haben wenn sie im Dienst sind und da könnte man ein Argument heranziehen dass wir vorhin bei den
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch kennengelernt haben dass konfusionsargument es ist halt zum Beispiel bei einem Beamten so wenn der
- im Dienst ist wie zum Beispiel ein Polizeibeamter und wird gegenüber dem Bürger tätig dann übt er ja Hoheitsgewalt aus dann handelt er für
- den Staat und dann ist er an die Grundrechte der betroffenen Bürger gebunden und ich könnte dann sagen gut dann kann er nicht gleichzeitig
- grundrechtsberechtigt sein würde allerdings dazu führen dass dann beamterrichter und Soldaten im Dienst quasi grundrechtlich betroffen in
- Anführungsstrichen vogelfrei sind und gar kein Grundrechtsschutz haben und da sagt vor allem das Bundesverfassungsgericht das geht so
- nicht das passt auch nicht zum Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz der nur umfassende Geltung der Grundrechte anordnet und dementsprechend sollen sich
- beamterrichter Soldaten die sollen sich auch im Dienst auf die Grundrechte berufen können also ein besonderes Gewaltverhältnis wird dort abgelehnt
- allerdings ist eines auch klar wenn ich im Dienst bin werde ich mich mehr zurücknehmen müssen wie im Privatbereich ja da kann ich nicht machen was ich will
- das ist da dabei eher eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung dass man von einem Beamten einem Richter einem Soldaten im Dienst mehr Zurückhaltung
- verlangen kann von einer Privatperson besonders bekannt sind in diesem Zusammenhang die kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geworden
- also die Frage inwieweit Lehrerinnen oder auch Erzieher im Dienst religiöse Symbole tragen dürfen das ist genau der Problempunkt der hier dann quasi
- angesprochen wird mit dem besonderen Gewaltverhältnis und das Bundesverfassungsgericht sagt dann halt die können sich auf ihre
- Glaubensfreiheit Berufen in dem Zusammenhang und Einschränkungen sind halt nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zulässig wenn er sie
- jetzt in einer staatlichen Schule ein Lehrer mit einem religiösen Symbol durch die gegentrennt und versucht die ganzen Schülerinnen und Schüler zu missionieren
- dann werde ich Ihnen das wohl untersagen können wenn er aber einfach nur so sein glaubenssymbol trägt dann dürfte das unproblematisch sein
- das zum ersten Problem zweites Problem Verletzung spezifischen Verfassungsrechts oder bekannter noch der Satz das
- Bundesverfassungsgericht ist keine super Revisionsinstanz ja was heißt das überhaupt Revisionsinstanz das ist immer die
- oberste Instanz bei den Fachgerichten also im Zivilrecht der BGH da kann ich dann bei den Fachgerichten Rügen dass die nachgeordneten Instanzen ja im
- Zivilrecht dann halt das BGB nicht richtig ausgelegt bzw im Fall angewendet haben und das kann ich beim Bundesverfassungsgericht nicht das
- Bundesverfassungsgericht heißt nämlich nicht umsonst Bundesverfassungsgericht das prüft nur am Maßstab der Verfassung ich kann dort
- nur verfassungsverstöße geltend machen ich kann keine verstö gegen das einfache recht Rügen das heißt wenn ich mit jemandem einen zivilrechtstreit habe und
- ich gehe mit dem bis in die letzte Instanz da verliere ich und dann erhebe ich Verfassungsbeschwerde und schreibt dem Bundesverfassungsgericht seitenweise
- dass die Zivilgerichte das BGB nicht richtig kapiert haben das kann ich mir alles sparen das interessiert das Bundesverfassungsgericht nicht sondern
- ich muss einen Verfassungsverstoß geltend machen man sagt auch immer so ein bisschen salopp das Bundesverfassungsgericht ist halt kein
- bundesober Amtsgericht ja sondern das ist eben das Verfassungsgericht bei dem Rüge ich nur verfassungsverstöße
- wirkliche Auswirkungen hat diese Feststellung erst in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und zwar dort ganz
- am Ende bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des einzelakts das ist nämlich der Grund warum man dort dann nur die Verhältnismäßigkeit prüft
- und nicht das einfache recht ja dass man dann also da nicht anfängt BGB Vorschriften durch zu subsumieren hier an dieser Stelle ist es also wichtig
- dass man den Begriff überhaupt mal fallen lässt und interessant ist das ganze auch nur wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
- gerichtliche Entscheidung richtet eine sogenannte urteilsverfassungsbeschwerde der nur dort besteht die Gefahr dass ich dann
- sage Mensch ich mache jetzt mal Verstöße gegen das einfache Recht geltend ja ich rüber einfach mal der BGH hat BGB nicht richtig angewendet und das würde mich
- jetzt in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz verletzen das funktioniert halt nicht sondern ich muss immer direkt einen Grundrechtsverstoß geltend machen
- dann kommt der Punkt 6 die rechts wegerschöpfung Grundsatz der Subsidiarität § 90 Absatz 2
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz ja § 90 Absatz 2 verlangt vom Wortlaut her eigentlich nur dass der Rechtsweg erschöpft werden muss das heißt bevor
- ich zum Bundesverfassungsgericht laufe muss ich erst einmal alle Rechtsmittel einlegen wie zum Beispiel die Berufung und die Revision ich darf nichts
- auslassen es sei denn wir haben die Ausnahme des Paragraphen 90 absatz 2 Satz zwei Bundesverfassungsgerichtsgesetz wenn mir
- die Erschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist dann darf ich mal direkt zum Bundesverfassungsgericht Rennen das
- haben wir vor allen Dingen dann wenn man auch ein vollzugsakt nicht abwarten also wenn das unzumutbar ist zum Beispiel bei einer drohenden Bestrafung
- auch dann darf ich den Rechtsweg mal abkürzen was soll das Ganze ja in erster Linie könnte man meinen es geht vor allem darum das Bundesverfassungsgericht
- zu entlasten da muss man allerdings sagen wenn einer wirklich willens ist dann wird er bis nach Karlsruhe kommen dann wird halt den
- ganzen Rechtsweg erschöpfen und landet dann dort beim Bundesverfassungsgericht und deshalb steht ein anderer Zweck wohl mehr im Vordergrund und zwar soll das
- Bundesverfassungsgericht auf einen juristisch aufbereiteten Sachverhalt treffen es soll so sein dass also vorher auch schon
- mal ein paar Fachgerichte sich das angeschaut haben und man nicht direkt zum Bundesverfassungsgericht rennt und deshalb ist dieses Gebot der
- Rechtsweg Erschöpfung vom Bundesverfassungsgericht auch ausgebaut worden zum Grundsatz der Subsidiarität das heißt die Verfassungsbeschwerde
- die ist gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär das ist halt so ein außerordentlicher rechtswelt sagt man
- auch und ich will es mal ein bisschen vereinfachen das bedeutet ich muss als Beschwerdeführer zunächst einmal alles was mir zumutbar ist unternehmen
- um die Belastung zu beseitigen bevor ich zum Bundesverfassungsgericht laufen darf das heißt zum Beispiel ich darf bei den Fachgerichten
- nichts an Argumentation zurückhalten ich kann also nicht sagen hey mein super Schlager Argument spare ich mir fürs Bundesverfassungsgericht auf weil das
- ist so schlau das checken nur die zählt nicht das hören die sich gar nicht anders muss alles vorher schon bei den Fachgerichten vorgetragen werden
- oder aber auch wenn ich im häufigen Rechtsschutz unterwegs bin und habe den vorläufigen Rechtsschutz erschöpft da muss ich normalerweise auch
- noch das sogenannte Hauptsacheverfahren also das Klageverfahren komplett durchlaufen bevor ich zum Bundesverfassungsgericht gehen darf und
- genau damit in Zusammenhang steht dann ein Problem und zwar die Verfassungsbeschwerde gegen ein formelles Gesetz kurz zur Erklärung des
- Begriffs formelle Gesetze sind Gesetze die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind und das heißt im
- Klartext sind parlamentsgesetze also Gesetze die entweder von Deutschen Bundestag oder von einem Landtag erlassen worden sind
- und bei diesen formellen Gesetzen gibt es für die Betroffenen ein Problem die können Sie nicht direkt mit der Verfassungsbeschwerde mit einem
- rechtsbelf angreifen der einzige rechtsbehälfte der da direkt in Betracht käme wäre die Normenkontrolle und wir sind alle leider enorm Kontrollverfahren
- nicht antragsberechtigt das heißt uns bleibt dann nur die Verfassungsbeschwerde und zwar in dem Fall gegen einen Akt der Legislative so
- und jetzt ist die Frage darf ich das dann wirklich direkt oder muss ich nicht erst einmal dieses Gesetz inzident überprüfen lassen
- bei den Fachgerichten indem ich zum Beispiel einen vollzugsakt abwarte beispielsweise in Verwaltungsakt den
- Angreifer mit dem Argument dieses zugrunde liegende Gesetz das verstößt gegen die Verfassung oder aber das habe ich hier als Beispiel mal auf der Folie
- genannt mit einer Feststellungsklage nach 43 Absatz 1 VwGO ich will das mal eben einem Beispiel deutlich machen und zwar noch mal an
- dieser Reiten im waldentscheidung ja das heißt also dass mir per parlamentsgesetz aufgegeben wird als Reiter dass ich nur noch ganz bestimmte
- Wege im Wald bereiten darf dass ich nur die nutzen darf so und da könnte ich dann sagen hör mal da hebst du jetzt eine Feststellungsklage beim zuständigen
- Verwaltungsgericht und zwar mit dem Antrag ich möchte festgestellt wissen dass ich nicht verpflichtet bin diese Wege zu benutzen Argument das zugrunde
- liegende Gesetz ist verfassungswidrig und wenn ich das Gericht davon überzeugen kann dann müssen die das Verfahren aussetzen und nach Artikel 100
- Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle das ganze vorliegen und dann trifft das Bundesverfassungsgericht auf einen
- juristisch aufbereiteten Sachverhalt also genau das was die gerne möchten und deshalb sagt das Bundesverfassungsgericht auch bei
- diesem Problem jawoll wenn das ein formelles Gesetz ist dann musst du das grundsätzlich erstmal inzident angreifen so wie es gerade geschildert habe
- du kannst es nicht direkt zu uns bringen da würde also die Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität scheitern Ausnahme wäre auch da wieder es ist
- unzumutbar den Rechtsweg zu erschöpfen dann ist es anders ja aber normalerweise musst du das machen und ich möchte es noch mal explizit betonen das ist kein
- Problem eigentlich mit der Rechtsweg Erschöpfung weil ich formelle Gesetze egal gar nicht direkt anderweitig angreifen kann das geht eigentlich nur
- mit der Verfassungsbeschwerde es ist ein Problem mit dem Grundsatz der Subsidiarität ob es mir zumutbar ist das Gesetz erstmal inzident überprüfen zu
- lassen indem ich zum Beispiel einen vollzugsakt abwarte gegen den vorgehe und dabei Rüge das zugrunde liegende Gesetz ist verfassungswidrig oder aber
- wie gerade beschrieben eine Feststellungsklage erhebe und ist das noch mal das bundesver führungsgericht sieht es so die möchten halt gerne auf
- den juristisch aufbereiteten Sachverhalt treffen und deshalb kann man insgesamt sagen direkte Verfassungsbeschwerden gegen
- formelle Gesetze die scheitern also ganz häufig hier am Grundsatz der Subsidiarität dann bleibt zum Schluss noch der Punkt
- Form und Frist die Paragraphen 23 Absatz 1 2 90 und 93 Absatz 1 und Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz das ist normalerweise in den Klausuren und auch
- in den mündlichen Prüfung gar kein Problem sollte es mal frisst Probleme geben dann ein kurzer Hinweis das Bundesverfassungsgericht wendet für die
- Frist Berechnung die Paragraphen 187 folgende BGB an das steht zwar nirgendwo ausdrücklich im Gesetzestext wird aber so gemacht weil diese
- fristberechnungsvorschriften sowohl im Zivilrecht als auch im rechtgängig sind und deshalb wendet man die hier bei der Verfassungsbeschwerde ebenfalls an
- damit haben wir die Zulässigkeit geschafft kommen jetzt zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und da habe ich das jetzt mal in zwei grobe Punkt
- unterteilt wir schauen uns das Ganze einmal an für die Freiheitsgrundrechte und danach für die gleichheitsgrundrechte
- die allermeisten Grundrechte sind Freiheitsgrundrechte das heißt die Schützen einen bestimmten freiheitsbereich und zwar davor dass der
- Starter einfach so eingreift und mich da beschränkt bei den gleichheitsgrundrechten ist es anders da geht es in Anführungsstrichen nur darum
- dass alle gleich behandelt werden und die gucken wir uns dann gleich im zweiten Schritt anders der prüfungsaufbau nämlich etwas anders
- ja und wie immer brauchen sie am Anfang einen Obersatz und bei den obersätzen da denken wir bitte daran die müssen möglichst präzise
- sein dass ich also auch zeige was dann danach wirklich geprüft wird und deshalb würde ich auch nicht einfach schreiben die verfassungsbeschwerdes begründet
- wenn der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt ist weil dann weiß ich immer noch nicht was danach geprüft wird sondern ich würde so formulieren
- wie es hier zu sehen ist die verfassungsbeschwert ist begründet soweit ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt der verfassungsrechtlich nicht
- gerechtfertigt ist damit weiß man dann auch was man zu prüfen hat nämlich den Eingriff in den Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung und
- dann geht's los arabisch erstens mit dem Eingriff in den Schutzbereich auch da noch ein Hinweis zur Begrifflichkeit ob man jetzt hier so wie ich es gemacht
- habe direkt schreibt ein Griff in den Schutzbereich oder ob ihr schreibt erstens Schutzbereich zweitens Eingriff ist ist völlig wurscht ja es könnte
- machen wie ihr wollt ich habe es halt hier so zusammengezogen um nicht so viele Überschriften quasi bilden zu müssen und dann geht es los mit dem
- persönlichen Schutzbereich auch da der Hinweis zum prüfungsaufbau ob ihr mit dem persönlichen oder mit dem sachlichen Schutzbereich beginnt das ist auch
- völlig egal das könnte machen wie ihr wollt persönlicher Schutzbereich ist es die Frage wer kann sich überhaupt auf die
- Grundrechte berufen und das ist identisch mit dem was wir schon beim Prüfungspunkt beschwerdefähigkeit in der
- Zulässigkeitsprüfung uns angeschaut haben sachlicher Schutzbereich ja da gilt es dann die entsprechenden
- Begrifflichkeiten der Grundrechte zu definieren und das heißt ihr müsst dann auf alle Fälle definitionssicher sein also ihr müsst
- zum Beispiel wissen was heißt Versammlung was bedeutet Meinung wie wird der Begriff Eigentum definiert das lernt man bitte auswendig quasi wie
- Vokabeln weil das ansonsten einfach zu viel Zeit kostet wenn man meint man könnte sich das herleiten und ich sage ganz offen bei Artikel 4 glauben und
- Gewissen da leitet ihr euch mal ganz sicher überhaupt nichts ja dafür ist das viel zu schwierig ich habe euch hier mal so die aus meiner Sicht wichtigsten
- Grundrechte genannt die man sich in jedem Fall dann noch mal anschauen sollte das ist einmal der Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz die allgemeine
- Handlungsfreiheit dann die gerade schon erwähnte glaubens- und Gewissensfreiheit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz dann beim
- Artikel 5 der Absatz 1 Satz 1 die Meinungsfreiheit und dem Absatz 1 Satz 3 die Kunstfreiheit und dann noch 8-12 und 14 und ich würde mal hinter
- Artikel 8 und Artikel 12 im besonderes Ausrufezeichen setzen wollen Versammlungsfreiheit Berufsfreiheit das sind die beiden Grundrechte die auch
- wirklich extrem oft kommen der 12 wahrscheinlich noch häufiger als der 8 weil der so einen weiten Schutzbereich hat also wie gesagt sachliche
- Schutzbereiche da die Definitionen bitte auswendig lernen kommen wir zur nächsten Seite der Eingriff
- da kennen wir zwei Arten es gibt zunächst einmal den klassischen Eingriff der vier Voraussetzungen hat die sind also
- kumulativ zum ersten wir brauchen eine zielgerichtete Belastung die sogenannte Finalität das
- Bundesverfassungsgericht versteht Finalität quasi die dolus direkt los ersten Grades so wenn es die Strafrecht da sehen also direkt da Absicht es muss
- dem Staat darum gehen mich zu belasten dann zweitens die Belastung muss die unmittelbare Folge des hoheitlichen Handelns seines darf also kein weiterer
- Zwischenschritt mehr erfolgen weder von mir als Betroffenen noch von einem Dritten drittens die Belastung muss in einer
- Rechtspflicht bestehen und viertens diese Pflicht muss zwangsweise durchsetzbar sein damit ist gemeint dass man das durchsetzen kann mit den Mitteln
- der Verwaltungsvollstreckung so ist das gemeint und wenn man sich diese vier Voraussetzungen im ganz normal anschaut
- dann kann man vor allem ein hoheitliches Handeln darunter subsumieren das ist der Verwaltungsakt der Verwaltungsakt erfüllt all diese Voraussetzungen und da
- können wir jetzt auch diesen Begriff klassische Eingriff mal erklären ist es nämlich so der Verwaltungsakt ist das klassische
- Handlungsinstrument der Verwaltung immer schon gewesen und deshalb hat man auch gesagt das ist dann der klassische Eingriff der so ganz typischerweise zu
- einem Grundrechtseingriff führt und wenn ihr jetzt sagt verwaltungsaktschuldigung ich bin im ersten oder zweiten Semester ich weiß
- gar nicht was das ist der Begriff ist definiert im § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VW vfg und ein Verwaltungsakt um das mal etwas zu
- vereinfachen das ist quasi die einseitig hoheitliche Auferlegung einer Pflicht also der Staat befiehlt einem was
- Klassiker der Platzverweis von der Polizei wenn Polizist zu mir sagt hau ab da sind das zwei Worte aber ein VA oder eine Abrissverfügung im Baurecht ich
- muss mein Haus abreißen weil ich habe es illegal gebaut auch das ist ein VA ja dieser klassische Eingriff der hat jetzt allerdings ein Problem es
- sehr eng zum Beispiel wird ein tatsächliches Verhalten des Staates davon überhaupt nicht erfasst das würde bedeuten wenn
- zum Beispiel die Polizei mich monatelang ob serviert was ein rein tatsächliches Verhalten ist was keine recht keine Rechtspflicht begründet für
- mich dann wäre das nach dem klassischen Eingriff kein Verwaltungsakt Entschuldigung nach dem klassischen Eingriff kein Grundrechtseingriff und
- dann würden wir uns sagen das kann doch jetzt nicht so ganz richtig sein es kann doch nicht sein dass die Polizei mich Wochen Monate lang observieren kann und
- das ist kein Grundrechtseingriff und deshalb hat man schon vor langem gesagt naja da müssen wir wohl diesen klassischen Eingriff etwas erweitern und
- zwar hin zum mittelbaren Eingriff oder manche sagen auch immer noch moderner Eingriff wobei so modern ist eigentlich gar nicht mehr
- und da muss man jetzt aber auch ein bisschen aufpassen dass man das nicht zu weit zieht
- es kann ja nicht sein dass jede noch so entfernte Folge eines staatlichen Handelns dass das jetzt auf einmal ein Grundrechtseingriff darstellt nicht ja
- also ich nehme mal ein Beispiel stellen sich mal vor der Deutsche Wetterdienst also eine Bundesbehörde mit Sitz in Offenbach am Main gibt eine
- Unwetterwarnung raus fürs kommende Wochenende die sagen oder wird es aber einer bestimmten Region in Deutschland massiv regnen und so ja so und jetzt
- haben Sie beispielsweise genau dort ein Ausflugslokal und wegen dieser Wetterprognose kommt jetzt keine Kundschaft zu ihnen die Wetterprognose
- ist aber letztlich falsch das Wetter ist eigentlich gut und sie sagen ich hatte hier einen Umsatzverlust und das will ich wieder haben das ist ein
- Grundrechtseingriff das nicht in Ordnung also das wird dann vielleicht doch ein bisschen weit gehen und daher muss man sehen dass man diesen mittelbaren
- Grundrechtseingriff noch angemessen begrenzt das nicht alles was irgendwie vom Staat ausgelöst wird sofort ein
- Grundrechtseingriff darstellt und deshalb hat man zwei Fallgruppen entwickelt das ist einmal die Fallgruppe der Finalität da hat man quasi das erste
- Merkmal des klassischen Eingriffs Begriffes verselbstständigt indem man sagt wenn es dem Staat um eine zielgerichtete
- Belastung des Bürgers geht dann muss er sich dafür auch rechtfertigen indem er nämlich auch dann eine Eingriffsgrundlage schaffen muss also
- eine gesetzliche Regelung die diesen Eingriff rechtfertigen kann und die zweite Fallgruppe die dort die schwieriger ist ist die Fallgruppe der
- Intensität da muss die auferlegte Belastung die sogenannte Bagatellgrenze überschreiten und deshalb liest man auch in relativ vielen Lehrbüchern und
- Skripten immer ein Grundrechtseingriff das sei alles was keine Bagatelle ist ja das ist zwar richtig aber trotzdem wird in der Klausur verlangt dass man das
- dann etwas genauer mal darlegt also man muss da immer Einzelfall wirklich schauen wie intensiv ist denn die Belastung ist es eine reine Belästigung
- oder ist es so intensiv dass man von einem Grundrechtseingriff ausgehen kann in einer Klausur wird letzteres wohl der Fall sein sonst ist die Prüfung hier
- nämlich beendet weil sie dann gar keinen Grundrechtseingriff haben und sie machen es bitte jetzt in den Prüfungen von der Reihenfolge her wie folgt
- sie prüfen zunächst einmal die Voraussetzung Voraussetzung des klassischen eingriffsbegriffes wenn die vorliegen dann ist der Eingriff völlig
- unproblematisch und klar darf der durchaus auch mal mit einem Ergebnissatz festgehalten werden wie zum Beispiel bei einem Platzverweis wenn sie aber
- feststellen der klassische Grundrechtseingriff liegt nicht vor dann wissen Sie ich muss da genauer hinschauen das heißt ich spreche dann
- erst den klassischen Grundrechtseingriff an zeige warum er nicht vorliegt und komme dann zu diesen beiden Fallgruppen
- Finalität und Intensität so läuft das also in der prüfungsreihenfolge das Bundesverfassungsgericht
- das hat er neben dem Zusammenhang auch so eine Sommer Standardformel noch entwickelt die sagen dann immer Eingriff ist jede staatliche Maßnahme
- durch die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird das ist so eine Umschreibung die dann auch gerne in
- Lehrbüchern kommt die kann ich natürlich ohne weiteres verwenden es ändert allerdings an diesen klassischen und mittelbaren oder modernen
- Grundrechtseingriff nicht und ich würde auch mit dieser Umschreibung dann die folgt umgehen ich würde die nur verwenden wenn ein klassischer Eingriff
- vorliegt also wenn Sie feststellen klassischer Grundrechtseingriff plus dann können sie schreiben Eingriff ist jede staatliche Maßnahme durch die ein
- grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird weil der Grundrechtseingriff dann nämlich letztlich unproblematisch ist
- sollten Sie hingegen feststellen der klassische Grundrechtseingriff liegt nicht vor dann muss ich die Voraussetzung des klassischen Eingriffs
- aufzeigen muss da liegen warum er nicht gegeben ist und kommen dann zur mittelbaren bzw modernen eingriffsbegriff dann würde ich also
- diese umschreibende Formel des Bundesverfassungsgerichts nicht verwenden
- gut dann haben wir den Eingriff in den Schutzbereich und kommen jetzt zur Frage der Rechtfertigung auch da muss erstmal ein Obersatz gebildet werden ist immer
- der gleiche der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt wenn er durch die Schranken des Grundrechts bzw
- grundrechtsgleichen rechts direkt ist und das heißt ich muss erstmal die Schranke festlegen und wir kennen ganz generell
- drei Schranken das ist zum einen der einfache Gesetzesvorbehalt das heißt das Grundrecht kann wirklich durch jedes Gesetz
- einem beschränkt werden also der Eingriff kann auch durch jedes Gesetz gerechtfertigt werden ich habe mal als Beispiel hier genannt den Artikel 2
- Absatz 1 es werden also an das einschränkende Gesetz keine besonderen Anforderungen genannten gestellt dann kommt der qualifizierte
- Gesetzesvorbehalt da werden an das einschränkende Gesetz bestimmte Anforderungen gestellt das ist zum Beispiel der Artikel 5 Absatz 2
- Grundgesetz der Artikel 5 Absatz 2 ist die Schranke zu den Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und der Artikel 5 Absatz 2 der lässt nach seinem
- Wort laut eine Einschränkung nur zu wenn es Vorschriften der allgemeinen Gesetze sind oder wenn es um den Jugend oder den
- Ehrenschutz geht da werden also bestimmte Anforderungen anders einschränken der Gesetz gestellt und in einer Klausur würde ich dann auch direkt
- an dieser Stelle klären ob das Gesetz diesen Anforderungen wirklich genügt ich würde das nicht erst später machen das wäre zwar nicht falsch aber dann ist die
- Gefahr dass man es vergisst und nicht mehr prüft bleibt noch die letzte Schranke das sind die
- verfassungsimanenten Schranken ja das sind die Grundrechte die nach ihrem Wortlaut gar keine Schranke haben das heißt die sind man sagt vorbehaltlos
- geschützt man könnte also sagen diese Grundrechte die kannst du gar nicht einschränken das würde dann aber
- dazu führen dass man von diesen Grundrechten quasi zügellos Gebrauch machen kann ohne jede einschränkungsmöglichkeit und das kann
- wohl nicht ganz so richtig sein ich mache es mal ein Beispiel deutlich die Kunstfreiheit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 stellen sich vor ich sag hier Kunst ich
- bin Künstler ja ich spreche jetzt eine fremde Hausmann voll und rufe immer Kunst fünf drei Kunst 53 so das dürfte ich dann quasi eventuell zügellos machen
- und der Hauseigentümer könnte nichts dagegen unternehmen das geht natürlich nicht jede grundrechtsausübung findet ihre naturliche Grenze in der
- grundrechtsausübung Dritter oder in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang das wäre zum Beispiel der Artikel 20A Grundgesetz wo der Tier-
- und Umweltschutz erfasst wird das kann also auch bei vorbehaltlosen Grundrechten eine Schranke sein das heißt in einer Klausur ist man dann
- gezwungen diese verfassungsimmernden Schranken dann auch tatsächlich zu suchen und zu benennen häufig ist es ganz klar das ist da diese
- verfassungsimmanente Schranke gibt wenn es aber jetzt fraglich ist wenn Sie ob da wirklich ein anderes Grundrecht beeinträchtigt
- ist dann muss ich im Zweifelsfällen an dieser Stelle inzident prüfen ob der Schutzbereich des anderen Grundrechts eröffnet und auch beeinträchtigt ist bzw
- halt ob es wirklich ein kollidierendes Rechtsgut von Verfassungsrang gibt damit bin ich dann allerdings hier an dieser Stelle noch nicht fertig sondern
- es muss jetzt auch noch so sein dass die verfassungs-imanenten Schranken in einem parlamentsgesetz konkretisiert sein müssen
- ja das hat ein ganz banalen Grund wenn doch schon ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt nur auf der Basis eines Gesetzes
- beeinträchtigt werden darf dann wäre es seltsam wenn das bei einem Grundrecht ohne gesetzesvorwahl nicht der Fall wäre wenn da also jeder Beamte oder jeder
- Richter einfach mal selber entscheiden könnte welches Grundrecht denn jetzt den Vorrang hat das muss dann schon der parlamentsgesetzgeber selbst regeln
- bitte achtung das Gesetz ist dann in diesem Fall nicht selber die Schranke sondern ist konkretisiert die
- verfassungsimmernden Schranken und das muss wiederum nach dem Prinzip der praktischen concordanz Geschehen es ist da noch so ein Schlagwort das hier
- kommen muss das bedeutet die widerstreitenden die kollidierenden Grundrechte oder Rechtsgüter von
- Verfassungsrang die müssen so in Beziehung zueinander gesetzt werden durch das parlamentsgesetz dass sie ein möglichst
- hohes Maß an Wirksamkeit bekommen also keines der kollidierenden Grundrechte darf ohne Not übermäßig zurückgesetzt werden das läuft
- im Wesentlichen auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus die müssen Sie dann hier an dieser Stelle noch nicht durchführen die kommt nachher
- sowieso das heißt hier würde es reichen dass sie den Begriff praktische Konkordanz fallen lassen und erklären was das eigentlich bedeutet
- dann haben wir unsere Schranke festgelegt wir haben also dann auch vor allen Dingen das Gesetz genannt dass hier das Grundrecht einschränkt und
- kommen dann zu den berühmt-berüchtigten Schranken Schranken den Begriff müssen sie in einer Klausur nicht erklären ich mache es nur kurz
- damit sie es verstehen es ist so wenn wir beim ersten Punkt Festlegung der Schranke stehen bleiben würden dann bestünde die Gefahr dass der Gesetzgeber
- oder aber auch die Verwaltung und die Justiz dass die von der einschränkungsmöglichkeit so weit Gebrauch machen das vom Grundrecht gar
- nichts mehr übrig bleibt und das geht natürlich nicht und deshalb muss das muss die Schranke ihrerseits begrenzt werden und das nennt man die Schranken
- Schranken ja und das heißt zunächst einmal ich habe zu prüfen ob das eingreifende formelle Gesetz verfassungsmäßig ist
- noch mal zur Erinnerung vor mir das Gesetz heißt das ist das parlamentsgesetz das ist das Gesetz das vom Bundestag oder von einem Landtag
- kommt auf dem also dann alle weiteren Maßnahmen basierend zum Beispiel der Einzelakt der aufgrund dieses Gesetzes dann ergangen ist ja und bei der Prüfung
- der Verfassungsmäßigkeit dieses formellen Gesetzes unterteile ich noch mal in formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit formelle
- Verfassungsmäßigkeit heißt ich prüfe gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung und Verkündung das ist die
- Schnittstelle mit dem Staatsorganisationsrecht und da verweise ich dann auch noch mal auf das Tutorial dass ich auch bei
- unserem Youtube-Kanal eingestellt habe zum Staatsorganisationsrecht da können Sie sich dann auch die entsprechende Passage Anhören und Ansehen zu diesen
- drei Punkten gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung Verkündung und dann haben
- wir noch die materielle Verfassungsmäßigkeit und da ist ganz klar der Schwerpunkt die Verhältnismäßigkeit ich habe dann
- Ausrufezeichen hinter gesetzt also das prüft man immer wie man das im Detail macht das sehen wir gleich noch ich gehe da gleich noch mal drauf ein wenn wir
- zum Einzelakt gekommen sind alles weitere prüfen Sie nur wenn es Probleme gibt und deshalb habe ich da jeweils davor geschrieben
- gegebenenfalls das ist zum einen gegebenenfalls der Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz da findet man vor allem das Zitiergebot
- das ist der Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz das würde ich mir auch noch mal anschauen das zieht hier Gebot weil das durchaus mal Relevanz haben kann
- dann der Artikel 80 absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Vorschrift ist allerdings nur interessant wenn auf der Basis des formellengesetzes auch noch
- eine Rechtsverordnung ergangen ist denn die ist in Artikel 80 Grundgesetz normiert das müsste im Sachwaltern auch stehen
- dass da eine Rechtsordnung ergangen ist das heißt man muss da nicht von alleine drauf kommen und dann gehen wir mal einen weiter
- dann haben wir noch unter Punkt D gegebenenfalls sonstige Verfassungsprinzipien das ist auch noch mal eine Schnittstelle mit dem
- staatsorger jetzt allerdings mit dem materiellen Staatsorganisationsrecht das ist also zum Beispiel das Rückwirkungsverbot oder das
- Bestimmtheitsgebot also alles was mit Artikel 20 Grundgesetz zu tun hat das kann hier auch noch mal kommen ich habe extra so formuliert
- sonstige Verfassungsprinzipien in das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ja auch ein Verfassungsprinzip und daher ist es
- hier sonstige Verfassungsprinzipien ja unter BB kommt dann gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des
- eingreifenden materiellen Gesetzes auch da erstmal zu Erläuterung materielle Gesetze sind Gesetze die von
- der Verwaltung kommen von der exekutiven und das sind Rechtsverordnungen und Satzungen ja und die muss es nicht immer geben deshalb habe ich hier geschrieben
- gegebenenfalls den Prüfungspunkt bildet man also nur wenn wirklich auf der Basis des formellengesetzes dann so ein
- materielles Gesetz erlassen wurde und da prüfe ich auch die Verhältnismäßigkeit sowie bei Rechtsverordnungen zusätzlich noch den Artikel 80 absatz 1 Satz 1 und
- Satz 3 Grundgesetz weil dort noch mal spezielle Anforderungen an die Rechtsverordnungen verankert sind bleibt zum Schluss noch
- CC die Verfassungsmäßigkeit des einzelakts auch da habe ich davor geschrieben gegebenenfalls es ist zwar in den
- Prüfungen regelmäßig so dass man auch noch ein konkreten Einzelakt hat das also nicht nur ein Gesetz zu überprüfen ist das muss aber nicht so sein sondern
- an dieser Stelle würde man dann nur die Verhältnismäßigkeit prüfen hier holt uns noch mal ein dass das Bundesverfassungsgericht keine super
- Revisionsinstanz ist ich hatte das ja schon erklärt dass bedeutet das Bundesverfassungsgericht prüft nur am Maßstab der Verfassung die prüfen nicht
- am Maßstab des sogenannten einfachen Rechts und deshalb wird hier nur die Verhältnismäßigkeit geprüft das werden wir auch noch mal wichtig gerade für
- mündliche Prüfungen dass man sich das merkt viele lernen das nämlich einfach auswendig das Bundesverfassungsgericht ist keine super Revisionsinstanz und
- wenn dann in den mündlichen Prüfung gefragt wird naja was heißt das denn jetzt wirklich
- und auch der zweite Punkt die Geeignetheit ist keine wirkliche Hürde Geeignetheit heißt nämlich nur Zweck förderlichkeit es muss also nicht das
- tollste und beste Mittel sein dass der Staat sich ausgesucht hat sondern man dreht es um ungeeignet ist es nur wenn es am Ziele komplett vorbei führt das
- glaube ich auch nicht wirklich dass es in der Klausur passiert mit der Erforderlichkeit mit dem dritten Punkt wird es dann etwas ernster da
- mache ich mich auf die Suche nach Alternativlösungen ich frage mich also ob es denn ein anderes Mittel geben würde das den Bürger aber weniger
- belastet so und diese milderen Mittel die gibt es zwar häufig aber die sind oftmals nicht genauso geeignet wie das Mittel dass der
- Staat sich ausgesucht hat deshalb ist auch gerade in Klausuren oftmals die Erforderlichkeit gegeben bleibt noch der letzte Punkt die
- Angemessenheit oder auch genannt Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne das ist dann die sogenannte zweckmittelrelation das heißt es findet
- eine Abwägung statt und zwar schaut man sich einerseits an wie wichtig ist das Ziel dass der Staat da verfolgt und auf der anderen Seite
- gucke ich mir an wie intensiv ist denn der Grundrechtseingriff und ich möchte darum bitten dass man das vor allem in
- Klausuren auch wirklich hervorhebt und diese abwägungskriterien nennt damit das dann auch ich sag's mal so wirklich eine juristische Argumentation
- wird und nicht so ja Betroffenheit Lyrik so nach dem Motto auch ist alles so schlimm und so ne das geht nicht und man sollte sich an dieser Stelle auch
- wirklich Mühe geben denn das ist typischerweise innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schwerpunkt das heißt auch in einer
- Klausur man sollte genau in den Sachverhalt schauen was die Beteiligten also der Beschwerdeführer aber auch z.B die Verwaltung was die vortragen dass
- man das alles berücksichtigt hier an der Stelle werden wirklich häufig völlig ohne Not Punkte liegen gelassen weil man einfach ja ich sag das jetzt mal so ein
- bisschen drastisch ein bisschen zu faul ist oder keinen Bock hat und sagt ah ja komm er muss jetzt alles schreiben ja muss ich aber andererseits soll es halt
- auch nicht juristische Argumentation sein also es soll hier nicht zehn Seiten sei nach Motto oh wie schlimm ist die Welt sondern man richtet
- das bitte an diesem abwägungsmaßstab aus damit haben wir den Aufbau der Freiheitsgrundrechte einmal geschafft und wechseln jetzt noch mal zu den
- gleichheitsgrundrechten da müssen wir jetzt auch noch mal eben durch da ist der Aufbau etwas anders denn die gleichheitsgrundrechte allen voran
- Artikel 3 Grundgesetz die verbürgen hat keinen freiheitsbereich sondern die Sorgen in Anführungsstrichen nur dafür dass ich genauso behandelt werde wie
- alle anderen und folgerichtig ist eine Verfassungsbeschwerde dann begründet wenn ich eben nicht so behandelt werde wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt
- die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist und dann kommen wir direkt zum ersten Punkt zur Ungleichbehandlung und da kommt immer
- ein Standardsatz ungleichbandung heißt wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich ungleiches Wert gleich behandelt das
- heißt ich muss Vergleichsgruppen bilden die einem gemeinsamen Oberbegriff unter fallen und das macht man am besten dadurch dass man sich das
- Unterscheidungsmerkmal anschaut also sieht man identifiziert zunächst einmal im Sachverhalt das Merkmal anhand dessen unterschieden wurde und dann hat man
- eigentlich relativ zügig die Vergleichsgruppen also Klassiker ist zum Beispiel Altersgrenzen nehmen sie nehmen wir mal
- an ähm ich darf ab 18 vielleicht im Moment aber nehmen wir mal an ich darf jetzt ab 16 Bier trinken ja so dann werden halt die unter
- 16-Jährigen die dann halt schlechter behandelt als die über 16-Jährigen und der gemeinsame Oberbegriff ist dann halt der Begriff Jugendliche oder
- Heranwachsende und dann habe ich automatisch schon die Ungleichbehandlung das ist in den Prüfungen meistens gar kein großes Problem auf eines sollte man
- nur achten das habe ich hier noch mal hervorgehoben unterschiedliche Gesetzgeber sind nicht vergleichbar
- ich kann also salopp formuliert nicht in Niedersachsen verlangen dass dort genauso viele Feiertage existieren wir in Bayern denn unterschiedliche
- Gesetzgeber dürfen ihre Gesetzgebungskompetenz nach unterschiedliche ausüben wenn ich da eine Gleichbehandlung verlangen könnte
- würde das im Endeffekt bedeuten dass die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder dann hinfällig wird weil ich dann ja doch letztlich überall
- dieselbe Rechtslage brauche also das ist ein Punkt der in den Prüfung häufiger mal auftaucht da ist eine Vergleichbarkeit nicht möglich
- sollte Artikel 3 oder überhaupt die gleichheitsgrundrechte sollten die mal im Mittelpunkt einer Prüfung stehen muss man übrigens damit rechnen dass es
- mehrere Ungleichbehandlungen gibt und dann muss auch jeder einzelne identifiziert werden weil auch jede einzelne
- Ungleichbehandlung dann ja gerechtfertigt werden muss insgesamt kann man an der Stelle schon mal sagen
- im Verhältnis zu den freiheitsgrundrechten haben die gleichheitsgrundrechte für die Prüfungen eher eine nachrangige Bedeutung deshalb
- gibt es auch den Merksatz Freiheitsrechte vor gleichheitsrechten also typischerweise fängt man eigentlich mit den
- freiheitsgrundrechten die Prüfung an und kommt dann am Ende er zu den gleichheitsgrundrechten ja kommen wir zum nächsten Punkt die Rechtfertigung
- der Ungleichbehandlung die Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt wenn für sie ein sachlicher Grund besteht
- der sachliche Grund der ist damit quasi das was bei den freiheitsgrundrechten der gesetzesvorwahl ist
- das ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann das steht zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz man kann es aber aus Artikel
- 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ableiten in drei Absatz 2 und 3 Absatz drei Grundgesetz nennt der verfassungsgesetzgeber nämlich bestimmte
- Kriterien anhand derer nicht ungleich behandelt werden darf und das heißt im Umkehrschluss wohl sonst geht es wenn jede Ungleichbehandlung per se verboten
- wäre dann müsste man nämlich den drei Absatz 2 und den drei Absatz 3 eigentlich streichen und in einer Klausur
- und auch damit die Prüfung natürlich muss ich dann an dieser Stelle den sachlichen Grund nennen und nächste Seite der sachliche Grund der muss dann
- auch in einem Gesetz sich wiederfinden das lässt sich relativ leicht erklären und zwar mit einem Vergleich mit den freiheitsgrundrechten wenn ich bei einem
- Freiheitsgrundrecht eine gesetzliche Grundlage brauche um den Eingriff rechtfertigen zu können dann kann das bei einem gleichheitsgrund
- recht wohl nicht anders sein das wäre etwas seltsam wenn die Anforderungen da niedriger wären und dieses Gesetz das muss dann wieder verfassungsmäßig sein
- das heißt der prüfungsaufbau folgt jetzt im Groben demjenigen bei den freiheitsgrundrechten man prüft zunächst die Verfassungsmäßigkeit des
- formellengesetzes und zwar da wiederum erstmal die Formel der Verfassungsmäßigkeit also
- gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung und Verkündung und dann die materielle Verfassungsmäßigkeit und das bedeutet vor allem die
- Verhältnismäßigkeit wobei es sich da einem kleines Problem stellt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird ja am Ende wie wir gesehen hatten die
- Angemessenheit geprüft dieser zweckmittelrelation das heißt man wägt ab wie wichtig ist das verfolgte Ziel einerseits und auf der anderen Seite wie
- intensiv ist denn der Eingriff so und Eingriff meint Eingriff in ein Grundrecht das heißt im Klartext das Verhältnismäßigkeitsprinzip das ist
- eigentlich auf Freiheitsgrundrechte zugeschnitten dafür ist das mal entwickelt worden und daher hat man lange gezweifelt ob das denn
- auch bei den gleichheitsgrundrechten greift so und das nimmt man hier an wenn eine der
- beiden nachfolgenden Fallgruppen einschlägig ist erste Fallgruppe es werden nicht nur Sachverhalte sondern Personengruppen unterschiedlich
- behandelt insbesondere wenn die betroffenen Personen das verwendete Unterscheidungsmerkmal kaum oder gar
- nicht beeinflussen können wie zum Beispiel das Lebensalter so was ist da der Hintergrund ganz einfach solche Ungleichbehandlungen wirken
- besonders intensiv weil ich die halt entweder gar nicht oder fast gar nicht verhindern kann ich bin dem quasi ausgeliefert und dann sagt man dann muss
- wirklich streng geprüft werden anhand des verhältnismäßigkeitsprinzips so oder zweite Möglichkeit ich wechsele die
- Folie das verwendete Differenzierungskriterium ähnelt einem der verbotenen Differenzierungskriterien des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz das
- heißt auch da hätte ich so eine hohe Eingriffsintensität in Anführungsstrichen also so eine starke Ungleichbehandlung dass ich sage hey da
- muss wirklich anhand der Verhältnismäßigkeit geprüft werden das ist quasi die eine Möglichkeit bei dem ich das bei der ich das
- Verhältnismäßigkeitsprinzip prüfe und dann habe ich hier geschrieben oder zweite Möglichkeit durch die Ungleichbehandlung erfolgt auch
- gleichzeitig eine Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht dann muss ich nämlich im Rahmen des freiheitsgrundrechts sowieso die
- Verhältnismäßigkeit prüfen und dann mache ich das hier bei dem gleichheitsgrundrecht auch sollte keine der beiden Fallgruppen
- eingreifen dann findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt sondern eine reine willkürprüfung das ist für die Prüfungen
- also für ihre Klausuren und möglichen Prüfung ist es keine Option das können wir vergessen weil Willkür das erkennt man sofort ja Wilke heißt ja ich mache
- es heute mal so morgen morgen mache ich ganz anders ohne dass es ein vernünftigen Grund gibt also für die Klausuren und die möglichen Prüfungen
- können wir davon ausgehen dass immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist in der Praxis kann es aber auch wirklich mal anders sein ich will es mal ein Beispiel
- verdeutlichen wenn z.B der Deutsche Bundestag den Bundeshaushalt beschließt also entscheidet wofür Geld ausgegeben werden soll dann bekommen wir jedes
- Ministerium einen anderen Geldbetrag zugewiesen so das ist eine ungleichbare Behandlung aber das wird jetzt nicht dazu dass auf einmal
- Personengruppen unterschiedlich behandelt werden oder das das ist zu einem Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht kommt und dann wäre
- das eine reine willkürprüfung ich will es noch mal betonen in den Klausuren und mündlichen Prüfungen wird das nicht passieren da werden Sie immer
- die Verhältnismäßigkeit prüfen müssen weil eine dieser Fallgruppen einschlägig ist die wir jetzt besprochen haben und dann prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit
- grundsätzlich genau so wie sie das wie wir das bei den freiheitsgrundrechten auch schon gemacht haben es kommt allerdings ein extra Prüfungspunkt hinzu
- und zwar wird üblicherweise nach dem Punkt legitimer Zweck und vor dem Punkt Geeignetheit geprüft ob ein verbotenes Differenzierungskriterium also ein
- verbotenes Unterscheidungsmerkmal verwendet worden ist am wichtigsten sind da die Merkmale im Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Heimat Herkunft Rasse
- anhand dieser Merkmale darf nämlich zumindest grundsätzlich nicht differenziert werden und das heißt im
- Klartext dann fehlt ein sachlicher Grund also das ist quasi die Aussage die damit verbunden ist es fehlt ein sachlicher Grund und dann würde man übrigens auch
- von Anfang an schreiben es kommt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz in Betracht man schreibt also nicht es kommt ein Verstoß gegen
- Artikel 3 Absatz 1 in Betracht also man nicht die generelle Regelung zur Gleichspannung sondern dann schon quasi diese spezielle Verbotsregelung ja und
- sie sehen jetzt ich habe geschrieben in so einem Fall fehlt es grundsätzlich an einem sachlichen Grund sie ahnen schon es gibt Ausnahmen und die sehen wir
- jetzt auf der nächsten Seite und zwar eng begrenzte Ausnahmen das will ich direkt betonen das ist natürlich wirklich selten der Fall wenn
- man jetzt permanent verbotene Unterscheidungsmerkmale verwenden könnte ja dann könnte ich mir die ja quasi auch gleich ganz sparen also das sind seltene
- Fälle wo es dann mal geht zwei Konstellationen sind anerkannt einmal zwingende äußere Umstände speziell mit Blick auf das Geschlecht
- spricht man von Objektiv biologischen Unterschieden bestimmte Dinge sind halt bei Frauen und Männern naturgegeben anders und das betrifft zum Beispiel den
- Mutterschutz den können halt nur Frauen bekommen keine Männer das geht eben nicht und die zweite Ausnahme das ist kollidierendes Verfassungsrecht das ist
- quasi das was bei den freiheitsgrundrechten die verfassungs- sind das ist hier kollidieren es
- Verfassungsrecht auch das gibt es nur ganz selten wie gesagt dieser Ausnahmen kommen nur sehr selten vor der bekannteste und wichtigste Fall ist
- Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der staatliche gleichstellungsauftrag wonach der Staat ja die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
- Frauen und Männern zu fördern hat darauf können sich zum Beispiel die sogenannten Frauenquoten Stützen dass der Staat also sagt ich will hier eine Parität von
- Frauen und Männern erreichen und deshalb werden Frauen bevorzugt behandelt bis das Verhältnis Frau Mann fifty fifty ist das wäre mal so eine Situation wo man
- mal das merkmalgeschlecht anwenden darf als Unterscheidungsmerkmal obwohl das ja an und für sich verboten ist ich betone
- noch mal der Rest der Verhältnismäßigkeitsprüfung läuft dann genauso ab wie bei den freiheitsgrundrechten dann kommt noch
- gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des materiellen Gesetzes und gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des einzelakts da muss ich allerdings
- noch auf ein Gesundheit Hinweisen meistens ist die Ungleichbehandlung durch das formelle Gesetz also durch das
- parlamentsgesetz schon zwingend vorgegeben und dann spielt ein materielles Gesetz oder auch der Einzelakt eigentlich so keine Rolle mehr
- und dementsprechend ist es hier ein bisschen anders als bei den freiheitsgrundrechten der prüfungsschwerpunkt der liegt bei den
- gleichheitsgrundrechten eigentlich immer bei dem formellengesetz während bei den freiheitsgrundrechten sehr häufig auch ein Schwerpunkt vor allem bei der
- Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des einzelakts besteht ja soweit ich sag mal im Schnelldurchlauf mal ein Überblick über
- die Verfassungsbeschwerde die freiheits- und die gleichheitsgrundrechte wenn er jetzt sagt naja kann ich das irgendwo auch noch mal so nachlesen ja und zwar
- blende ich jetzt mal ein ich habe noch so ein Skript geschrieben kompakt öffentliches Recht Bundesrecht da findet man das was ich ihnen was ich
- jetzt quasi erzählt habe auch noch mal in Buchform da werden dann aber auch die wichtigsten Grundrechte noch mal erläutert darüber hinaus gibt's da auch
- etwas zum Staatsorganisationsrecht zum staatshaftungsrecht das wird da auch noch mit abgearbeitet also man bekommt
- gleich noch ein bisschen mehr ja kann ich natürlich nur empfehlen klaro ne ist ja logo wenn ich es geschrieben habe ich muss das ja durchaus auch sagen aber es
- ist tatsächlich auch so dass es wirklich speziell für die Prüfungen gedacht ist das also nicht jetzt irgendwie überflüssiges Zeug noch erklärt wird
- sondern dass das Wissen vermittelt werden soll was man für Prüfungen braucht ich hoffe ihr seid ein bisschen schlauer geworden bei der ganzen Aktion
- vielleicht sehen wir uns ja später mal in einem unserer Kurse auch wieder es wird mich freuen ich drücke für die Prüfungen fürs Staatsexamen und dann
- wenn man mal ganz nach überblickt fürs zweite Staatsexamen und den späteren Berufseinstieg ganz fest die Daumen schön die Nerven behalten und dann sage
- ich mal tschüss und auf Wiedersehen macht's gut