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Verfassungsbeschwerde und Grundrechte

Jura Intensiv1:35:42 44.366 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

Das Wichtigste aus dem Video

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Transkriptautomatisch erstellt · 559 Zeilen
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  1. [Musik] herzlich willkommen auf dem YouTube-Kanal von Jura intensiv mein
  2. Name ist Dirk KÜS ich bin der Fachbereichsleiter öffentliches Recht bei Jura intensiv und ich werde heute mit euch ein wenig Verfassungsbeschwerde
  3. und die Grundrechte besprechen gerichtet ist dieses Tutorial einerseits an die Anfangssemester unter euch das heißt diejenigen die erstmals die
  4. Verfassungsbeschwerde und die Grundrechte erlernen aber auch an Examens Kandidaten die kurz vor den Prüfungen sich noch mal so die Basics
  5. zum Bereich Verfassungsbeschwerde und Grundrechte drauf schaffen wollen damit knüpft das Video an das Video zum Staatsorgan an dass dieselbe Zielgruppe
  6. hat und dass sie auch auf unserem Youtube-Kanal einsehen könnt ja wir starten einfach mal und zwar geht's direkt los mit dem prüfungsaufbau wir
  7. machen das Ganze hier im prüfungsaufbau damit immer auch direkt wisst wo was ge werden muss die Verfassungsbeschwerde ist geregelt in Artikel 93 Absatz 1
  8. Nummer 4a Grundgesetz und in den Paragraphen 13 Nummer 8a und 90 folgende Bundesverfassungsgerichtsgesetz
  9. und der Obersatz in einer Prüfung ist immer der gleiche die Verfassungsbeschwerde hat Erfolg soweit sie zulässig und begründet ist bitte
  10. achtet auf die Terminologie es heißt Verfassungsbeschwerde weil es so auch im Gesetzestext steht und dann heißt derjenige der die Verfassungsbeschwerde
  11. erhebt Beschwerdeführer nennt ihn also bitte nicht Antragsteller oder gar Kläger sondern es ist der Beschwerdeführer
  12. einen Gegner gibt es nicht die Verfassungsbeschwerde ist nicht wie man so schön sagt kontraktisch dann starten wir groß a mit der
  13. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde und die prüfungsreihenfolge die er jetzt in der Zulässigkeit seht die ist nicht zwingend
  14. die ist nicht gesetzlich vorgegeben sie ist aber durchaus üblich und deshalb orientiere ich mich auch daran es startet römisch eins mit dem zuständigen
  15. Gericht neben dem Bundesverfassungsgericht gibt es nämlich auch noch Landesverfassungsgerichte von denen man
  16. abzugrenzen hat und die Landesverfassungsgerichte die sind dann zuständig wenn ein Hoheitsakt des Landes an Maßstab der Grundrechte der
  17. Landesverfassung überprüft werden soll ja das wäre zum Beispiel der Fall wenn man einen Verwaltungsakt von der Polizei eines Bundeslandes erhält man ist damit
  18. nicht einverstanden und macht geltend dass dieser Verwaltungsakt gegen ein Grundrecht aus der Landesverfassung verstößt dann wäre der Weg offen zum
  19. Landesverfassungsgericht dürfte in den Prüfungen allerdings eine recht untergeordnete Rolle spielen die Verfassungsbeschwerde zum
  20. Bundesverfassungsgericht die ist doch ganz klar dominant zweiter Punkt die beschwerdefähigkeit alternativ auch grundrechtsfähigkeit
  21. genannt ja Artikel 93 Absatz 1 Nr 4a Grundgesetz sagt dass die Verfassungsbeschwerde von jedermann erhoben werden kann und jedermann das
  22. ist jeder der Träger von Grundrechten oder grundrechtsgleichen rechten sein kann und das ist zunächst einmal jede
  23. natürliche Person wobei da gehen wir jetzt mal weiter da schon ein bisschen zu differenzieren ist es gibt nämlich einerseits Grundrechte
  24. die wirklich jedem zustehen das sind die sogenannten jedermanns Rechte oder alternativ auch genannt Menschenrechte da habe ich als Beispiel
  25. hier mal genannt den Artikel 2 Absatz 1 oder den Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz und die allermeisten Grundrechte sind solche
  26. jedermannsrechte wir haben aber auch einige und zwar sehr prüfungsrelevante Grundrechte die stehen nur deutschen zu und damit sind deutsche
  27. im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 Grundgesetz gemeint das sind dann die deutschen Rechte oder Bürgerrechte und da sind ganz vorne wegzunehmen Artikel 8
  28. und Artikel 12 also zwei Grundrechte die wirklich sehr sehr häufig Gegenstand von Prüfungen sind und wenn es um solche deutschen oder
  29. Bürgerrechte geht dann kann sich da schon mal direkt ein Problem stellen nämlich ob diese deutschen Rechte auch auf
  30. EU-Bürger Anwendung finden die EU-Bürger sind nämlich durch das allgemeine Diskriminierungsverbot des Artikels
  31. 18aeuv geschützt und das bedeutet wenn das Europarecht eine Gleichbehandlung des EU-Bürgers mit dem deutschen Staatsangehörigen verlangt
  32. dann muss der im Ergebnis auch denselben Schutz bekommen da ist man sich völlig einig das einzige worüber man streitet ist der dogmatische Weg ob man nämlich
  33. in diesem Fall dass deutschen Recht direkt anwendet oder aber ob man auf das auffanggrundrechtes Artikels 2 Absatz 1
  34. Grundgesetz zurückgreift und dieses Europa rechtskonform auslegt das heißt im Klartext man würde bei der Prüfung des Artikels zwei Absatz 1 Grundgesetz
  35. zum Beispiel auch die Schranken des speziellen deutschen Rechts rüberziehen und wenn jetzt sagt Schranken was ist das denn ja das kommt nachher noch im
  36. Rahmen der begründetheitsprüfung das sind die einschränkungsmöglichkeiten der Grundrechte also das würde bedeuten ich
  37. würde in der Situation dann halt nicht die Schranke des Artikels zwei Absatz 1 Grundgesetz heranziehen sondern zum Beispiel die Schranke des Artikels acht
  38. Absatz 1 oder des Artikels 12 Absatz 1 Grundgesetz vertretbar sind beide Ansichten was dafür spricht dass man den Artikel 2
  39. Absatz 1 Grundgesetz heranzuziehen hat ist dass der Begriff des Deutschen im Grundgesetze legal definiert ist nämlich in dem schon erwähnten Artikel 116
  40. Absatz 1 Grundgesetz und danach brauche ich die deutsche Staatsangehörigkeit das ist beim EU-Bürger halt nicht der Fall und andererseits was man für eine
  41. direkte Anwendung des deutschen Rechts geltend machen kann ist dass das Europarecht einen sogenannten Anwendungsvorrang gegenüber dem
  42. deutschen Recht hat und es bedeutet dass Europa recht verdrängt widerstreitendes deutsches Recht und deshalb könnte man auch durchaus sagen
  43. dass das Europa Recht den Begriff Deutscher in den deutschen Rechten dann verdrängt und deshalb das deutschen Recht direkt anwendbar ist wie gesagt
  44. beides gut vertretbar wichtig ist vor allem dass man das Problem überhaupt erkennt wenn also in einem Sachverhalt der den
  45. Italiener i oder der Spanier s aufkreuzt dann bitte mal darüber nachdenken ob vielleicht diese Problematik eine Rolle spielt und im Endeffekt ist der Schutz
  46. identisch so dass man hier bitte das Problem nicht zu hoch hängt und sich da jetzt komplett zeitlich verausgabt ja ich saß noch mal beide Ansichten sind
  47. gleich gut vertretbar kommen wir direkt zum zweiten Problem das sind die juristischen Personen die in Artikel 19 Absatz 3 Grundgesetz eine Regelung
  48. erfahren haben mit dem Begriff juristische Person sind Personenvereinigungen und auch Vermögensmassen erfasst die voll oder
  49. auch nur Teil rechtsfähig sind und dieser Begriff der ist wirklich sehr weit zu verstehen da fallen nicht nur die klassischen juristischen Personen
  50. runter wie die Aktiengesellschaft die AG oder die GmbH sondern zum Beispiel auch ich habe sie auf der Folie erwähnt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR
  51. oder auch BGB-Gesellschaft genannt die ja im Zivilrecht keine juristische Person ist hier ist sie eine und das hat einen
  52. guten Grund warum man das so weit versteht im Mittelpunkt des Schutzes durch die Grundrechte steht ja der Mensch
  53. das macht der Artikel 1 Grundgesetz ziemlich deutlich und bei einer GbR steht der Mensch zum Beispiel deutlich mehr im Mittelpunkt und im
  54. Vordergrund als bei einer Aktiengesellschaft oder GmbH wo der einzelne Gesellschaft da komplett hilft hinter der Haftungsmasse verschwindet
  55. und deshalb lässt sich das gut vertreten dass man den Begriff juristische Person weit versteht weiterhin muss noch Artikel 19 Absatz 3
  56. die juristische Person inländisch sein das heißt tatsächliches Aktionszentrum im Inland es kommt also
  57. nicht darauf an wo die juristische Person ihren satzungsmäßigen Sitz hat oder aus steuerlichen Gründen ansässig ist sondern wo sie tatsächlich in Aktion
  58. tritt und das muss hier in Deutschland sein und auch hier können sich mal zwei Probleme ergeben zum einen bei den sogenannten
  59. eu-gesellschaften also juristische Personen die ihren Sitz nicht in Deutschland haben aber in der EU dieses Problem hat das Bundesverfassungsgericht
  60. vor einiger Zeit gelöst solche eu-gesellschaften die werden behandelt wie Gesellschaften die ihren Sitz hier in Deutschland haben wenn sie
  61. denn hier in Deutschland auch eine Geschäftstätigkeit entfalten und zwar wegen des vorhin schon mal erwähnten Europarechts da wird also der Begriff
  62. inländisch quasi erweitern verstanden und das zweite Problem hatten wir gerade schon diskutiert mit Blick auf natürliche Personen nämlich ob die
  63. deutschen Rechte auch auf eu-gesellschaften anwendbar sind da verweise ich also auf das was wir gerade schon bei den natürlichen Personen auf
  64. der vorangehenden Folie diskutiert haben bitte achte darauf problem 1 und Probleme 2 sind nicht identisch problem 1 knüpft an den Sitz
  65. der Gesellschaft an und Probleme zwei an das jeweils einschlägige Grundrecht der drittes merkmalbad Artikel 19 Absatz 3 das jeweilige Grundrecht muss seinem
  66. Wesen nach auf die juristische Person anwendbar sein das heißt das konkret einschlägige Grundrecht darf nicht an die natürlichen Eigenschaften des
  67. Menschen anknüpfen das würde zum Beispiel bedeuten dass die Menschenwürde für juristische Personen nicht so richtig funktioniert oder auch die
  68. Rechte aus Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz also Leben körperliche unversehrt hat Freiheit einer Person das passt bei juristischen Person nicht
  69. wirklich die kann man nicht tatsächlich einsperren da ist hier um das jeweils einschlägige Grundrecht geht bedeutet das für euch in einer
  70. Prüfung auch dass es schon an dieser Stelle klären müsst welches Grundrechte denn jetzt wirklich konkret einschlägig ist ich habe an euch dann noch zwei
  71. Schlagwörter hier genannt nämlich personales Substrat bzw Grundrechts typische Gefährdungslage das sind zwei Begriffe die in der Rechtsprechung bzw
  72. in der Literatur verwendet werden die Rechtsprechung sagt immer eine Grundrecht ist dann auf eine juristische Person
  73. wesensmäßig anwendbar wenn diese juristische Person ein personales Substrat hat wenn da also quasi natürliche Person auch dahinter stehen
  74. und in der Literatur spricht man von einer grundrechts-typischen Gefährdungslage das heißt die Literatur stellt eher
  75. darauf ab ob eine Gefahrensituation besteht wie man sie auch bei natürlichen Personen hat und das Ganze wirkt sich vor allem
  76. jetzt bei dem ersten Problem aus bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts da sagt nämlich die herrschende Meinung
  77. und das ist die Rechtsprechung dass sich diese juristischen Personen des öffentlichen rechtsgrundsätzlich nicht auf die Grundrechte berufen können
  78. gemeint sind damit vor allem die Städte und Gemeinden aber auch die Landkreise das sind alles juristische Personen des öffentlichen Rechts und das Argument ist
  79. einerseits das sogenannte konfusionsargument das heißt im Klartext juristische Person des öffentlichen Rechts die sind Teil des Staates
  80. und damit sind sie an die Grundrechte gebunden sie müssen also die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger beachten und dann können sie nachher schneller
  81. Meinung nicht gleichzeitig grundrechtsberechtigte sein es fehlt dann also quasi das personale Substrat
  82. das hinter dieser juristischen Person stehen müsste und dann gibt es noch ein zweites Argument da wechseln wir mal die Folie
  83. bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist es nämlich auch noch so die üben keine Freiheitsrechte aus
  84. sondern die nehmen Kompetenzen war also eine Gemeinde oder eine Stadt oder auch zum Beispiel die Ärztekammer oder die Rechtsanwaltskammer
  85. die üben nicht wie wir Freiheitsrechte aus die verteidigen keinen freiheitsbereich sondern die verteidigen höchstens ihre
  86. Zuständigkeiten und deshalb passen die Grundrechte von ihrer Funktion Herr nicht so richtig ne die Grundrechte die sind halt in erster Linie da dafür da
  87. freiheitsbereiche zu verteidigen und das klappt halt bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechtsgrund setzlich nicht so und jetzt sieht aber
  88. schon es gibt Ausnahmen und zwar sind drei Ausnahmen anerkannt erst einmal die staatlichen Rundfunkanstalten wie also zum Beispiel
  89. der WDR der NDR der Hessische Rundfunk können sich auf die Rundfunk Freiheit berufen Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Fall Grundgesetz und die
  90. öffentlichen Universitäten die können sich auf die Wissenschaftsfreiheit Berufen Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 zweiter Fall Grundgesetz
  91. hintergrund ist dass diese beiden Einrichtungen immer schon man sagt eine gewisse Staatsferne hatten die stand immer schon
  92. in einer gewissen Distanz zum Start und vor allem brauchen wir auch diese öffentlichen Einrichtungen um unsere Grundrechte ausüben zu können ja wir
  93. Juristinnen und Juristen merken das ja auch im Studium also zumindest die allermeisten Universitäten sind ja staatlich und das heißt wir können
  94. könnten oder konnte oder können unsere wissenschaftsweit ja nur deshalb ausüben weil es diese staatlichen Einrichtungen gibt wir brauchen die also quasi um
  95. unsere wissenschaftsfrei zu leben und werden die und auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten dann halt geschützt bleiben noch die
  96. Öffentlich-Rechtlichen Glaubensgemeinschaften da gibt es eine Besonderheit die Glaubensgemeinschaften wie zum
  97. Beispiel die evangelische und die katholische Kirche sind teilweise juristische Person des öffentlichen
  98. Rechts die sind nämlich Körperschaften aber nur aus einem Grund um Kirchensteuern erheben zu können die werden hingegen nicht Teil des Staates
  99. es gibt ja auch nicht so eine Art Aufsichtsbehörde für Glaubensgemeinschaften beim Staat und deshalb können sich die
  100. Öffentlich-Rechtlichen Glaubensgemeinschaften auf alle Grundrechte berufen es ist ein weit verbreitetes Missverständnis des viele
  101. glauben die könnten sich nur auf die Glaubensfreiheit berufen das ist nicht richtig die können sich auf alle Grundrechte berufen
  102. das zum ersten Problem dann gibt es noch ein zweites Problem die juristischen Personen des Zivilrechts mit staatlicher Beteiligung ja das wäre zum Beispiel
  103. Volkswagen dieser Autokonzern VW an dem ist es dann Niedersachsen beteiligt oder aber auch die Deutsche Bahn AG Aktiengesellschaft
  104. einziger Aktionär momentan der deutsche Finanzminister das gehört nämlich alles dem Staat ähnliches gibt es bei den Stadtwerken
  105. oder aber auch bei den flughafengesellschaften bei den hafengesellschaften Hamburger Hafen Bremerhaven da haben wir auch sehr
  106. häufig eine juristische Person des Zivilrechts an der der Staat beteiligt ist und dann ist die Frage inwieweit sind die denn überhaupt durch die
  107. Grundrechte geschützt und er sagt das Bundesverfassungsgericht also die herrschende Meinung es kommt darauf an in welchem Umfang der Staat beteiligt
  108. ist wenn er einen maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft hat dann fällt der Grundrechtsschutz nach herrschner Meinung weg und dann werdet ihr jetzt
  109. fragen na ja super was heißt den maßgebliche Einfluss also das heißt normalerweise 50%
  110. + einen Gesellschaftsanteil wenn das der Fall ist dann ist der Grundrechtsschutz dahin und das Argument ist Artikel 1 Absatz 3
  111. Grundgesetz der 1 Absatz 3 Grundgesetz beringt zum Ausdruck dass die Grundrechte den Staat im ganzen binden und da spielt gar keine Rolle in welcher
  112. Rechtsform der Staat Auftritt ansonsten könnte er sich ja relativ leicht der Grundrechtsbindung entziehen indem er eine Aktiengesellschaft oder aber eine
  113. GmbH gründet und sagen könnte na da bin ich mal schön raus aus den Grundrechten heißt übrigens auch das kann ich da schon mal sagen
  114. spiegelbildlich sind dann Maßnahmen solcher juristischen juristischer Personen des Zivilrechts an denen der Staat maßgeblich beteiligt ist
  115. diese Maßnahmen sind tauglicher Beschwerde Gegenstand die können also mit einer Verfassungsbeschwerde dann durchaus angegriffen werden
  116. Hintergrund bzw basisentscheidung dazu ist die bekannte fraportentscheidung des Bundesverfassungsgerichts
  117. Fraport das ist die Betreibergesellschaft des Frankfurter Flughafens und an dieser Gesellschaft sind das Land Hessen und die Stadt
  118. Frankfurt am Main insgesamt zu über 50% beteiligt und in der Fraport Entscheidung war es halt so da war jemand ich sag mal salopp aus dem
  119. Frankfurter Flughafen rausgeschmissen worden und dann hat er der sich danach gewehrt unter anderem mit der Verfassungsbeschwerde und dann hat
  120. frapok Fraport gesagt Freunde wir sind eine Aktiengesellschaft wir sind eine juristische Person dass sie die rechts wir sind gar nicht an die Grundrechte
  121. gebunden das Bundesverfassungsgericht hat das aber anders gesehen weil in der Situation halt der Staat mit mehr als 50% an dieser Gesellschaft beteiligt war
  122. und dementsprechend konnte das auch ein tauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein so ihr seht schon dieser Punkt
  123. beschwerdefähigkeit das kann tatsächlich schon mal so ein prüfungsschwerpunkt in einer Klausur sein das was war jetzt hier besprochen haben ist übrigens das
  124. was in den Grundrechts erlehrbüchern meistens ganz am Anfang schon dargestellt wird unter dem Punkt grundrechtsfähigkeit oder Träger von
  125. Grundrechten das ist quasi jetzt das was wir hier gemacht haben dann geht es mal weiter typischerweise wird als nächstes unter römische drittens die
  126. Prozessfähigkeit geprüft also die Fähigkeit beim Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer auftreten zu können ja
  127. da gibt es anders als in anderen Rechtsbereichen hier im Gesetzestext keine feste Altersgrenze weder im Grundgesetz noch im
  128. Bundesverfassungsgerichtsgesetz und deshalb lehnt das Bundesverfassungsgericht auch eine feste Altersgrenze ab man stellt
  129. stattdessen auf die individuelle Einsichtsfähigkeit ab also ob der Beschwerdeführer in der konkreten Situation die tragweiseweite seines
  130. Handelns ausreichend absehen kann ob er so fähig ist das Grundrecht selbstständig gelten zu machen nächster Prüfungspunkt Beschwerde
  131. Gegenstand Artikel 93 Absatz 1 Nr 4a Grundgesetz sieht insoweit vor dass der Beschwerdeführer geltend machen muss durch die öffentliche Gewalt in seinen
  132. Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein und daher heißt es gerne auch es muss ein Akt der öffentlichen Gewalt sein und das ist
  133. ganz umfassend zu verstehen dass es jedes Verhalten der Legislative Exekutive oder Judikative mit dem Begriff Verhalten ist durchaus
  134. auch mal ein Unterlassen gemeint auch das kann in Grundrechte Eingreifen allerdings ist ein Unterlassen so wie immer nur dann in Anführungsstrichen
  135. tatbestandsmäßig wenn eine Handlungspflicht besteht das heißt also wenn der Betreffende eigentlich hätte handeln müssen
  136. das dann mit dem Begriff öffentliche Gewalt Legislative Exekutive und auch Judikative gemeint sind das kann man dem
  137. Paragraphen 95 Absatz 2 und Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz entnehmen die beiden Absätze machen nämlich sehr deutlich dass insbesondere
  138. auch judikativ Akte also Gerichtsentscheidungen und legislativ Akte das heißt also Gesetze Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sein können
  139. und das bedeutet letztlich es gibt einen lückenlosen Schutz jedes staatliche Verhalten kann quasi perverfassungsbeschwerde vor das
  140. Bundesverfassungsgericht gebracht werden ein Problem dass man hier dann diskutieren kann nicht unbedingt muss aber kann ist das Problem dass ich eine
  141. Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung richtet also beispielsweise gegen eine Entscheidung des BGH da gibt es nämlich
  142. eine kleine Schwierigkeit zwischen Privatpersonen gelten die Grundrechte nämlich unmittelbar nicht folgt auch aus dem schon genannten Artikel 1 Absatz 3
  143. Grundgesetz der nur die staatliche Gewalt bindet und deshalb könnte man sagen hey solche Entscheidungen der Zivilgerichte sind gar kein tauglicher
  144. Beschwerde Gegenstand war die ja letztlich einen Streit entscheiden bei dem die Grundrechte so direkt gar nicht gelten und deshalb
  145. könnte es durchaus auch dann so sein dass der Zivilrichter die Grundrechte gar nicht beachten muss und man damit dann dementsprechend auch nicht zum
  146. Bundesverfassungsgericht kommt aber hier greift die berühmt berüchtigte mittelbare Drittwirkung der Grundrechte oder auch genannt
  147. ausstrahlungswirkung der Grundrechte das bedeutet das gesamte einfache Recht muss im Lichte der
  148. Grundrechte ausgelegt und angewendet werden und mit dem Begriff einfaches recht sind alle Gesetze gemeint die im Rang unter dem Grundgesetz stehen warum
  149. sind die damit gemeint weil diese Gesetze mit einfacher Mehrheit beschlossen werden können während man für eine Grundgesetzänderung eine zwei
  150. Drittel Mehrheit braucht zu stets im Artikel 79 Absatz 2 Grundgesetz das heißt also die Gesetze die umrang unter dem Grundgesetz
  151. stehen die nennt man dann einfache Gesetze weil man sie mit einfacher Mehrheit erlassen kann und dazu gehören dann auch die
  152. zivilrechtlichen Gesetzestexte wie zum Beispiel das BGB und das heißt wenn ein Zivilrichter eine Vorschrift des BGB anwendet dann muss er
  153. auch die ausstrahlungswirkung der Grundrechte beachten er muss also in Zweifelsfällen die
  154. zivilrechtsvorschriften verfassungskonform auslegen und damit ist eine zivilgerichtliche Entscheidung sehr
  155. wohltauglicher Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde ja ich hatte vorhin schon kurz erwähnt man kann das an dieser Stelle schon bringen im
  156. prüfungsaufbau man muss das nicht zu machen das Bundesverfassungsgericht prüft dieses Problem auch ganz gerne mal erst im nächsten Prüfungspunkt bei der
  157. Beschwerde Befugnis und es gibt in der Literatur auch etliche Vertreterinnen und Vertreter die bringen das sogar erst in der Begründetheit nämlich beim
  158. Prüfungspunkt Eingriff in den Schutzbereich Argument ist immer das gleiche die sagen dann immer auch zivilgerichtliche Entscheid sind Akte
  159. der judikativen und das ist eine zivilrechtliche Entscheidung ist ändert daran erstmal gar nichts alle weiteren Probleme die damit verbunden sind die
  160. diskutiere ich dann erst später kann man so sehen muss man nicht zwingend zu sehen wichtig ist auch hier dass man das Problem überhaupt erkennen und nicht
  161. dran vorbei rauscht wechseln wir die Folien kommen wir zum nächsten Punkt zur Beschwerde Befugnis das ist dann häufig auch ein absoluter
  162. Schwerpunkt in der Zulässigkeitsprüfung Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4a Grundgesetz verlangt ja dass der Beschwerdeführer behauptet durch den
  163. angegriffenen Akt der öffentlichen Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein und er muss das
  164. substantiiert tun das heißt es reicht nicht aus dass der Beschwerdeführer einfach sagt oh ich finde das hier alles nicht in Ordnung ja
  165. das verletzt mich in meinen Grundrechten sondern der muss das schon etwas genauer umschreiben das Problem tritt in einer Klausur eigentlich nicht auf da wird das
  166. immer substantiiert behauptet das heißt damit dürfte die also in einer Klausur nicht wirklich Schwierigkeiten haben und dann
  167. müsst ihr bitte zunächst einmal die Betroffenen Grund Geschichte nennen zum Beispiel den Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz der ja als
  168. auffanggrundrecht eigentlich immer in Betracht kommt und danach nennt ihr dann bitte noch zusätzliche Voraussetzungen der
  169. Beschwerdeführer muss nämlich zusätzlich noch selbst gegenwärtig und unmittelbar betroffen sein so und das werden wir jetzt ganz wichtig das sind zusätzliche
  170. Voraussetzungen das wird nämlich relativ häufig falsch gemacht also so der typische Fehler gerade in Anfänger Klausuren der sieht wie folgt aus die
  171. Leute schreiben der Beschwerdeführer muss auch Beschwerde befugt sein das bedeutet er muss substanziert behaupten in einem Grundrecht oder
  172. grundrechtsgleichen Recht verletzt zu sein so und jetzt kommt der Fehler dann wird nämlich geschrieben das ist der Fall wenn er selbst gegenwärtig und
  173. unmittelbar betroffen ist und das ist einfach falsch weil diese drei Voraussetzungen zusätzliche Voraussetzungen sind die stehen ja auch
  174. im Gesetzestext gar nicht drin die hat das Bundesverfassungsgericht entwickelt kommen wir mal zu diesen Voraussetzungen mit der Merkmal selbst wird eine
  175. Betroffenheit in eigenen Rechten verlangt und damit schließt man die gewillkürte Prozessstandschaft aus ja ist ein super
  176. Begriff Prozessstandschaft heißt ich mache fremde Rechte im eigenen Namen geltend nicht zu verwechseln mit der
  177. Stellvertretung da mache ich fremde Rechte im fremden Namen geltend bei der Prozessstandschaft da mache ich fremde Rechte im eigenen Namen geltend und
  178. diese Prozessstandschaft die gibt es in zwei Spielarten nämlich die gesetzliche und die gewillkürte gesetzliche Prozessstandschaft heißt der
  179. Gesetzgeber ermächtigt mich dass ich ein fremdes Recht im eigenen Namen Geld machen darf das haben wir zum Beispiel beim
  180. Testamentsvollstrecker oder Insolvenzverwalter und dann darf ich auch eine Verfassungsbeschwerden dann ist das gar kein Problem wenn der
  181. Gesetzgeber sagt du kannst es machen tue ich das natürlich auch das Problem ist die Gewinnquote Prozessstandschaft die auf einem Rechtsgeschäft beruht also
  182. dass ich zum Beispiel jemand anderen ermächtige und sage du darfst meine Rechte in deinem eigenen Namen geltend machen das geht nicht das scheitert dann
  183. an diesem Merkmal zweite zusätzliche Voraussetzung die gegenwärtige Betroffenheit das heißt ich muss aktuell betroffen sein man sagt
  184. auch immer ich muss schon und noch betroffen sein ist vor allen Dingen dann ein Problem wenn sich schon alles erledigt hat das kommt häufiger mal vor
  185. und zwar hängt das mit einem Prüfungspunkt zusammen der nachher noch aufkreuzt mit dem Erfordernis der Rechtsweg Erschöpfung wenn ich erstmal
  186. den ganzen Rechtsweg erschöpfen muss dann kann es passieren das einfach im Laufe der Zeit meine Beschwer sich erledigt und dann sagt es
  187. Bundesverfassungsgericht dann darfst du eigentlich die Verfassungsbeschwerde nicht mehr erheben denn es ist ja alles vorbei also was
  188. willst du dich noch wehren es sei denn es sei denn du hast noch ein berechtigtes und besonderes Interesse daran dass dieser erledigte Hoheitsakt
  189. doch noch zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde gemacht wird Beispiel war eine Wiederholungsgefahr besteht oder weil das ein erheblicher
  190. Grundrechtseingriff gewesen ist der sich einfach typischerweise kurzfristig erledigt also du kannst da gar nichts für das ist so schnell
  191. vorüber ist ja oder es ist eine ganz grundsätzliche Frage aus dem Bereich der Grundrechte die mal geklärt werden soll dann kann eine Erledigung mal
  192. unschädlich sein bleibt noch die letzte zusätzliche Voraussetzung die unmittelbare Beschwerden heißt kein weiterer
  193. vollzugsakt ja hat man ganz oft ein Problem mit wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ein Gesetz ist denn Gesetze müssen normalerweise noch
  194. durch einen vollzugsakt umgesetzt werden und dann sagt das Bundesverfassungsgericht mein Freund das wartest du doch jetzt bitte schön mal ab
  195. bis der vollzugsakt kommt bis das Gesetz der gegenüber umgesetzt wird vielleicht passiert das ja auch gar nicht und dann greifst du bitte erst den vollzugsakt an
  196. also ich sag mal ganz erlaubt hier lautet das Motto warte doch erstmal ab eine Ausnahme gilt natürlich wenn das angegriffene Gesetz direkt wirkt wenn es
  197. unmittelbar für mich Pflichten hervorruft sogenanntes self executing law Beispiel nehme ich mal die sehr bekannte Reiten im Wahl der Entscheidung
  198. vom Bundesverfassungsgericht da wurden in einem Bundesland die Reiterinnen und Reiter per Gesetz verpflichtet im Wald nur noch auf
  199. gekennzeichneten Wegen zu reiten um nämlich Nutzungskonflikte mit anderen waldnutzern zu verhindern und dann waren
  200. diese Regelungen unmittelbar aber durfte es keines weiteren vollzugsaktes mehr so und ihr seht schon es gibt dann auch von der Unmittelbarkeit zwei Ausnahmen
  201. nämlich einmal wenn ein weiteres Abwarten und zumutbar ist das ist vor allem der Fall bei drohenden Bestrafungen also wenn der vollzugsakt
  202. in einer drohenden Bestrafung besteht dann kann ich nicht sagen du komm warte doch erstmal ab bis du bestraft wirst eventuell sogar mit einer
  203. Freiheitsstrafe und dann kannst du dich ja wehren wenn du im Gefängnis sitzt das ist einfach nicht zumutbar oder ich habe gar keine Kenntnis vom vollzugsakt das
  204. ist vor allen Dingen so im Bereich der staatlichen Überwachungsmaßnahmen das denkbar ja also nehmen sie mal an sie telefonieren öfters mal mit
  205. Verwandtschaft in Syrien oder in Afghanistan oder im Irak und dann unterhalten sie sich über die dortigen Unruhen und sagen im Laufe des
  206. Telefonats mehrfach Terroranschlag Bombenanschlag Waffe da kannst durchaus sein dass dann der deutscher
  207. Auslandsgeheimdienst der Bundesnachrichtendienst sich mal einklingt und mithört das merken sie nicht da kommt ja kein Knacken in der
  208. Leitung oder irgendeiner sagt hallo na ja sondern das wird einfach gemacht und das heißt das kriegen sie gar nicht mit so dass dann dementsprechend in der
  209. Situation auch nicht verlangt werden kann dass sie den vollzugsakt abwarten sie wissen nämlich gar nicht dass es ihn gibt
  210. so jetzt kann es auch hier allerdings noch mal bei der Beschwerdebefugnis zusätzliche Probleme geben und zwar gehen wir da mal auf die nächste Seite
  211. das ist zum einen das Besondere Gewaltverhältnis ja da verbirgt sich folgendes es gibt ja Personengruppen die dem Staat
  212. deutlich näher stehen als der normale Bürger also zum Beispiel Beamte Richter Soldaten das sind ja letztlich diejenigen die für den Staat
  213. hoheitsbefugnisse ausüben und deshalb ist immer schon mal überlegt worden ob diese Personengruppen eventuell nur einen reduzierten oder sogar gar keinen
  214. Grundrechtsschutz haben wenn sie im Dienst sind und da könnte man ein Argument heranziehen dass wir vorhin bei den
  215. juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch kennengelernt haben dass konfusionsargument es ist halt zum Beispiel bei einem Beamten so wenn der
  216. im Dienst ist wie zum Beispiel ein Polizeibeamter und wird gegenüber dem Bürger tätig dann übt er ja Hoheitsgewalt aus dann handelt er für
  217. den Staat und dann ist er an die Grundrechte der betroffenen Bürger gebunden und ich könnte dann sagen gut dann kann er nicht gleichzeitig
  218. grundrechtsberechtigt sein würde allerdings dazu führen dass dann beamterrichter und Soldaten im Dienst quasi grundrechtlich betroffen in
  219. Anführungsstrichen vogelfrei sind und gar kein Grundrechtsschutz haben und da sagt vor allem das Bundesverfassungsgericht das geht so
  220. nicht das passt auch nicht zum Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz der nur umfassende Geltung der Grundrechte anordnet und dementsprechend sollen sich
  221. beamterrichter Soldaten die sollen sich auch im Dienst auf die Grundrechte berufen können also ein besonderes Gewaltverhältnis wird dort abgelehnt
  222. allerdings ist eines auch klar wenn ich im Dienst bin werde ich mich mehr zurücknehmen müssen wie im Privatbereich ja da kann ich nicht machen was ich will
  223. das ist da dabei eher eine Frage der Verhältnismäßigkeitsprüfung dass man von einem Beamten einem Richter einem Soldaten im Dienst mehr Zurückhaltung
  224. verlangen kann von einer Privatperson besonders bekannt sind in diesem Zusammenhang die kopftuchentscheidung des Bundesverfassungsgerichts geworden
  225. also die Frage inwieweit Lehrerinnen oder auch Erzieher im Dienst religiöse Symbole tragen dürfen das ist genau der Problempunkt der hier dann quasi
  226. angesprochen wird mit dem besonderen Gewaltverhältnis und das Bundesverfassungsgericht sagt dann halt die können sich auf ihre
  227. Glaubensfreiheit Berufen in dem Zusammenhang und Einschränkungen sind halt nur unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zulässig wenn er sie
  228. jetzt in einer staatlichen Schule ein Lehrer mit einem religiösen Symbol durch die gegentrennt und versucht die ganzen Schülerinnen und Schüler zu missionieren
  229. dann werde ich Ihnen das wohl untersagen können wenn er aber einfach nur so sein glaubenssymbol trägt dann dürfte das unproblematisch sein
  230. das zum ersten Problem zweites Problem Verletzung spezifischen Verfassungsrechts oder bekannter noch der Satz das
  231. Bundesverfassungsgericht ist keine super Revisionsinstanz ja was heißt das überhaupt Revisionsinstanz das ist immer die
  232. oberste Instanz bei den Fachgerichten also im Zivilrecht der BGH da kann ich dann bei den Fachgerichten Rügen dass die nachgeordneten Instanzen ja im
  233. Zivilrecht dann halt das BGB nicht richtig ausgelegt bzw im Fall angewendet haben und das kann ich beim Bundesverfassungsgericht nicht das
  234. Bundesverfassungsgericht heißt nämlich nicht umsonst Bundesverfassungsgericht das prüft nur am Maßstab der Verfassung ich kann dort
  235. nur verfassungsverstöße geltend machen ich kann keine verstö gegen das einfache recht Rügen das heißt wenn ich mit jemandem einen zivilrechtstreit habe und
  236. ich gehe mit dem bis in die letzte Instanz da verliere ich und dann erhebe ich Verfassungsbeschwerde und schreibt dem Bundesverfassungsgericht seitenweise
  237. dass die Zivilgerichte das BGB nicht richtig kapiert haben das kann ich mir alles sparen das interessiert das Bundesverfassungsgericht nicht sondern
  238. ich muss einen Verfassungsverstoß geltend machen man sagt auch immer so ein bisschen salopp das Bundesverfassungsgericht ist halt kein
  239. bundesober Amtsgericht ja sondern das ist eben das Verfassungsgericht bei dem Rüge ich nur verfassungsverstöße
  240. wirkliche Auswirkungen hat diese Feststellung erst in der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und zwar dort ganz
  241. am Ende bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des einzelakts das ist nämlich der Grund warum man dort dann nur die Verhältnismäßigkeit prüft
  242. und nicht das einfache recht ja dass man dann also da nicht anfängt BGB Vorschriften durch zu subsumieren hier an dieser Stelle ist es also wichtig
  243. dass man den Begriff überhaupt mal fallen lässt und interessant ist das ganze auch nur wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine
  244. gerichtliche Entscheidung richtet eine sogenannte urteilsverfassungsbeschwerde der nur dort besteht die Gefahr dass ich dann
  245. sage Mensch ich mache jetzt mal Verstöße gegen das einfache Recht geltend ja ich rüber einfach mal der BGH hat BGB nicht richtig angewendet und das würde mich
  246. jetzt in Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz verletzen das funktioniert halt nicht sondern ich muss immer direkt einen Grundrechtsverstoß geltend machen
  247. dann kommt der Punkt 6 die rechts wegerschöpfung Grundsatz der Subsidiarität § 90 Absatz 2
  248. Bundesverfassungsgerichtsgesetz ja § 90 Absatz 2 verlangt vom Wortlaut her eigentlich nur dass der Rechtsweg erschöpft werden muss das heißt bevor
  249. ich zum Bundesverfassungsgericht laufe muss ich erst einmal alle Rechtsmittel einlegen wie zum Beispiel die Berufung und die Revision ich darf nichts
  250. auslassen es sei denn wir haben die Ausnahme des Paragraphen 90 absatz 2 Satz zwei Bundesverfassungsgerichtsgesetz wenn mir
  251. die Erschöpfung des Rechtsweges nicht zumutbar ist dann darf ich mal direkt zum Bundesverfassungsgericht Rennen das
  252. haben wir vor allen Dingen dann wenn man auch ein vollzugsakt nicht abwarten also wenn das unzumutbar ist zum Beispiel bei einer drohenden Bestrafung
  253. auch dann darf ich den Rechtsweg mal abkürzen was soll das Ganze ja in erster Linie könnte man meinen es geht vor allem darum das Bundesverfassungsgericht
  254. zu entlasten da muss man allerdings sagen wenn einer wirklich willens ist dann wird er bis nach Karlsruhe kommen dann wird halt den
  255. ganzen Rechtsweg erschöpfen und landet dann dort beim Bundesverfassungsgericht und deshalb steht ein anderer Zweck wohl mehr im Vordergrund und zwar soll das
  256. Bundesverfassungsgericht auf einen juristisch aufbereiteten Sachverhalt treffen es soll so sein dass also vorher auch schon
  257. mal ein paar Fachgerichte sich das angeschaut haben und man nicht direkt zum Bundesverfassungsgericht rennt und deshalb ist dieses Gebot der
  258. Rechtsweg Erschöpfung vom Bundesverfassungsgericht auch ausgebaut worden zum Grundsatz der Subsidiarität das heißt die Verfassungsbeschwerde
  259. die ist gegenüber allen anderen Rechtsbehelfen subsidiär das ist halt so ein außerordentlicher rechtswelt sagt man
  260. auch und ich will es mal ein bisschen vereinfachen das bedeutet ich muss als Beschwerdeführer zunächst einmal alles was mir zumutbar ist unternehmen
  261. um die Belastung zu beseitigen bevor ich zum Bundesverfassungsgericht laufen darf das heißt zum Beispiel ich darf bei den Fachgerichten
  262. nichts an Argumentation zurückhalten ich kann also nicht sagen hey mein super Schlager Argument spare ich mir fürs Bundesverfassungsgericht auf weil das
  263. ist so schlau das checken nur die zählt nicht das hören die sich gar nicht anders muss alles vorher schon bei den Fachgerichten vorgetragen werden
  264. oder aber auch wenn ich im häufigen Rechtsschutz unterwegs bin und habe den vorläufigen Rechtsschutz erschöpft da muss ich normalerweise auch
  265. noch das sogenannte Hauptsacheverfahren also das Klageverfahren komplett durchlaufen bevor ich zum Bundesverfassungsgericht gehen darf und
  266. genau damit in Zusammenhang steht dann ein Problem und zwar die Verfassungsbeschwerde gegen ein formelles Gesetz kurz zur Erklärung des
  267. Begriffs formelle Gesetze sind Gesetze die in einem förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind und das heißt im
  268. Klartext sind parlamentsgesetze also Gesetze die entweder von Deutschen Bundestag oder von einem Landtag erlassen worden sind
  269. und bei diesen formellen Gesetzen gibt es für die Betroffenen ein Problem die können Sie nicht direkt mit der Verfassungsbeschwerde mit einem
  270. rechtsbelf angreifen der einzige rechtsbehälfte der da direkt in Betracht käme wäre die Normenkontrolle und wir sind alle leider enorm Kontrollverfahren
  271. nicht antragsberechtigt das heißt uns bleibt dann nur die Verfassungsbeschwerde und zwar in dem Fall gegen einen Akt der Legislative so
  272. und jetzt ist die Frage darf ich das dann wirklich direkt oder muss ich nicht erst einmal dieses Gesetz inzident überprüfen lassen
  273. bei den Fachgerichten indem ich zum Beispiel einen vollzugsakt abwarte beispielsweise in Verwaltungsakt den
  274. Angreifer mit dem Argument dieses zugrunde liegende Gesetz das verstößt gegen die Verfassung oder aber das habe ich hier als Beispiel mal auf der Folie
  275. genannt mit einer Feststellungsklage nach 43 Absatz 1 VwGO ich will das mal eben einem Beispiel deutlich machen und zwar noch mal an
  276. dieser Reiten im waldentscheidung ja das heißt also dass mir per parlamentsgesetz aufgegeben wird als Reiter dass ich nur noch ganz bestimmte
  277. Wege im Wald bereiten darf dass ich nur die nutzen darf so und da könnte ich dann sagen hör mal da hebst du jetzt eine Feststellungsklage beim zuständigen
  278. Verwaltungsgericht und zwar mit dem Antrag ich möchte festgestellt wissen dass ich nicht verpflichtet bin diese Wege zu benutzen Argument das zugrunde
  279. liegende Gesetz ist verfassungswidrig und wenn ich das Gericht davon überzeugen kann dann müssen die das Verfahren aussetzen und nach Artikel 100
  280. Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht im Wege einer konkreten Normenkontrolle das ganze vorliegen und dann trifft das Bundesverfassungsgericht auf einen
  281. juristisch aufbereiteten Sachverhalt also genau das was die gerne möchten und deshalb sagt das Bundesverfassungsgericht auch bei
  282. diesem Problem jawoll wenn das ein formelles Gesetz ist dann musst du das grundsätzlich erstmal inzident angreifen so wie es gerade geschildert habe
  283. du kannst es nicht direkt zu uns bringen da würde also die Verfassungsbeschwerde am Grundsatz der Subsidiarität scheitern Ausnahme wäre auch da wieder es ist
  284. unzumutbar den Rechtsweg zu erschöpfen dann ist es anders ja aber normalerweise musst du das machen und ich möchte es noch mal explizit betonen das ist kein
  285. Problem eigentlich mit der Rechtsweg Erschöpfung weil ich formelle Gesetze egal gar nicht direkt anderweitig angreifen kann das geht eigentlich nur
  286. mit der Verfassungsbeschwerde es ist ein Problem mit dem Grundsatz der Subsidiarität ob es mir zumutbar ist das Gesetz erstmal inzident überprüfen zu
  287. lassen indem ich zum Beispiel einen vollzugsakt abwarte gegen den vorgehe und dabei Rüge das zugrunde liegende Gesetz ist verfassungswidrig oder aber
  288. wie gerade beschrieben eine Feststellungsklage erhebe und ist das noch mal das bundesver führungsgericht sieht es so die möchten halt gerne auf
  289. den juristisch aufbereiteten Sachverhalt treffen und deshalb kann man insgesamt sagen direkte Verfassungsbeschwerden gegen
  290. formelle Gesetze die scheitern also ganz häufig hier am Grundsatz der Subsidiarität dann bleibt zum Schluss noch der Punkt
  291. Form und Frist die Paragraphen 23 Absatz 1 2 90 und 93 Absatz 1 und Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz das ist normalerweise in den Klausuren und auch
  292. in den mündlichen Prüfung gar kein Problem sollte es mal frisst Probleme geben dann ein kurzer Hinweis das Bundesverfassungsgericht wendet für die
  293. Frist Berechnung die Paragraphen 187 folgende BGB an das steht zwar nirgendwo ausdrücklich im Gesetzestext wird aber so gemacht weil diese
  294. fristberechnungsvorschriften sowohl im Zivilrecht als auch im rechtgängig sind und deshalb wendet man die hier bei der Verfassungsbeschwerde ebenfalls an
  295. damit haben wir die Zulässigkeit geschafft kommen jetzt zur Begründetheit der Verfassungsbeschwerde und da habe ich das jetzt mal in zwei grobe Punkt
  296. unterteilt wir schauen uns das Ganze einmal an für die Freiheitsgrundrechte und danach für die gleichheitsgrundrechte
  297. die allermeisten Grundrechte sind Freiheitsgrundrechte das heißt die Schützen einen bestimmten freiheitsbereich und zwar davor dass der
  298. Starter einfach so eingreift und mich da beschränkt bei den gleichheitsgrundrechten ist es anders da geht es in Anführungsstrichen nur darum
  299. dass alle gleich behandelt werden und die gucken wir uns dann gleich im zweiten Schritt anders der prüfungsaufbau nämlich etwas anders
  300. ja und wie immer brauchen sie am Anfang einen Obersatz und bei den obersätzen da denken wir bitte daran die müssen möglichst präzise
  301. sein dass ich also auch zeige was dann danach wirklich geprüft wird und deshalb würde ich auch nicht einfach schreiben die verfassungsbeschwerdes begründet
  302. wenn der Beschwerdeführer in einem Grundrecht verletzt ist weil dann weiß ich immer noch nicht was danach geprüft wird sondern ich würde so formulieren
  303. wie es hier zu sehen ist die verfassungsbeschwert ist begründet soweit ein Eingriff in den Schutzbereich vorliegt der verfassungsrechtlich nicht
  304. gerechtfertigt ist damit weiß man dann auch was man zu prüfen hat nämlich den Eingriff in den Schutzbereich und die verfassungsrechtliche Rechtfertigung und
  305. dann geht's los arabisch erstens mit dem Eingriff in den Schutzbereich auch da noch ein Hinweis zur Begrifflichkeit ob man jetzt hier so wie ich es gemacht
  306. habe direkt schreibt ein Griff in den Schutzbereich oder ob ihr schreibt erstens Schutzbereich zweitens Eingriff ist ist völlig wurscht ja es könnte
  307. machen wie ihr wollt ich habe es halt hier so zusammengezogen um nicht so viele Überschriften quasi bilden zu müssen und dann geht es los mit dem
  308. persönlichen Schutzbereich auch da der Hinweis zum prüfungsaufbau ob ihr mit dem persönlichen oder mit dem sachlichen Schutzbereich beginnt das ist auch
  309. völlig egal das könnte machen wie ihr wollt persönlicher Schutzbereich ist es die Frage wer kann sich überhaupt auf die
  310. Grundrechte berufen und das ist identisch mit dem was wir schon beim Prüfungspunkt beschwerdefähigkeit in der
  311. Zulässigkeitsprüfung uns angeschaut haben sachlicher Schutzbereich ja da gilt es dann die entsprechenden
  312. Begrifflichkeiten der Grundrechte zu definieren und das heißt ihr müsst dann auf alle Fälle definitionssicher sein also ihr müsst
  313. zum Beispiel wissen was heißt Versammlung was bedeutet Meinung wie wird der Begriff Eigentum definiert das lernt man bitte auswendig quasi wie
  314. Vokabeln weil das ansonsten einfach zu viel Zeit kostet wenn man meint man könnte sich das herleiten und ich sage ganz offen bei Artikel 4 glauben und
  315. Gewissen da leitet ihr euch mal ganz sicher überhaupt nichts ja dafür ist das viel zu schwierig ich habe euch hier mal so die aus meiner Sicht wichtigsten
  316. Grundrechte genannt die man sich in jedem Fall dann noch mal anschauen sollte das ist einmal der Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz die allgemeine
  317. Handlungsfreiheit dann die gerade schon erwähnte glaubens- und Gewissensfreiheit Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz dann beim
  318. Artikel 5 der Absatz 1 Satz 1 die Meinungsfreiheit und dem Absatz 1 Satz 3 die Kunstfreiheit und dann noch 8-12 und 14 und ich würde mal hinter
  319. Artikel 8 und Artikel 12 im besonderes Ausrufezeichen setzen wollen Versammlungsfreiheit Berufsfreiheit das sind die beiden Grundrechte die auch
  320. wirklich extrem oft kommen der 12 wahrscheinlich noch häufiger als der 8 weil der so einen weiten Schutzbereich hat also wie gesagt sachliche
  321. Schutzbereiche da die Definitionen bitte auswendig lernen kommen wir zur nächsten Seite der Eingriff
  322. da kennen wir zwei Arten es gibt zunächst einmal den klassischen Eingriff der vier Voraussetzungen hat die sind also
  323. kumulativ zum ersten wir brauchen eine zielgerichtete Belastung die sogenannte Finalität das
  324. Bundesverfassungsgericht versteht Finalität quasi die dolus direkt los ersten Grades so wenn es die Strafrecht da sehen also direkt da Absicht es muss
  325. dem Staat darum gehen mich zu belasten dann zweitens die Belastung muss die unmittelbare Folge des hoheitlichen Handelns seines darf also kein weiterer
  326. Zwischenschritt mehr erfolgen weder von mir als Betroffenen noch von einem Dritten drittens die Belastung muss in einer
  327. Rechtspflicht bestehen und viertens diese Pflicht muss zwangsweise durchsetzbar sein damit ist gemeint dass man das durchsetzen kann mit den Mitteln
  328. der Verwaltungsvollstreckung so ist das gemeint und wenn man sich diese vier Voraussetzungen im ganz normal anschaut
  329. dann kann man vor allem ein hoheitliches Handeln darunter subsumieren das ist der Verwaltungsakt der Verwaltungsakt erfüllt all diese Voraussetzungen und da
  330. können wir jetzt auch diesen Begriff klassische Eingriff mal erklären ist es nämlich so der Verwaltungsakt ist das klassische
  331. Handlungsinstrument der Verwaltung immer schon gewesen und deshalb hat man auch gesagt das ist dann der klassische Eingriff der so ganz typischerweise zu
  332. einem Grundrechtseingriff führt und wenn ihr jetzt sagt verwaltungsaktschuldigung ich bin im ersten oder zweiten Semester ich weiß
  333. gar nicht was das ist der Begriff ist definiert im § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz VW vfg und ein Verwaltungsakt um das mal etwas zu
  334. vereinfachen das ist quasi die einseitig hoheitliche Auferlegung einer Pflicht also der Staat befiehlt einem was
  335. Klassiker der Platzverweis von der Polizei wenn Polizist zu mir sagt hau ab da sind das zwei Worte aber ein VA oder eine Abrissverfügung im Baurecht ich
  336. muss mein Haus abreißen weil ich habe es illegal gebaut auch das ist ein VA ja dieser klassische Eingriff der hat jetzt allerdings ein Problem es
  337. sehr eng zum Beispiel wird ein tatsächliches Verhalten des Staates davon überhaupt nicht erfasst das würde bedeuten wenn
  338. zum Beispiel die Polizei mich monatelang ob serviert was ein rein tatsächliches Verhalten ist was keine recht keine Rechtspflicht begründet für
  339. mich dann wäre das nach dem klassischen Eingriff kein Verwaltungsakt Entschuldigung nach dem klassischen Eingriff kein Grundrechtseingriff und
  340. dann würden wir uns sagen das kann doch jetzt nicht so ganz richtig sein es kann doch nicht sein dass die Polizei mich Wochen Monate lang observieren kann und
  341. das ist kein Grundrechtseingriff und deshalb hat man schon vor langem gesagt naja da müssen wir wohl diesen klassischen Eingriff etwas erweitern und
  342. zwar hin zum mittelbaren Eingriff oder manche sagen auch immer noch moderner Eingriff wobei so modern ist eigentlich gar nicht mehr
  343. und da muss man jetzt aber auch ein bisschen aufpassen dass man das nicht zu weit zieht
  344. es kann ja nicht sein dass jede noch so entfernte Folge eines staatlichen Handelns dass das jetzt auf einmal ein Grundrechtseingriff darstellt nicht ja
  345. also ich nehme mal ein Beispiel stellen sich mal vor der Deutsche Wetterdienst also eine Bundesbehörde mit Sitz in Offenbach am Main gibt eine
  346. Unwetterwarnung raus fürs kommende Wochenende die sagen oder wird es aber einer bestimmten Region in Deutschland massiv regnen und so ja so und jetzt
  347. haben Sie beispielsweise genau dort ein Ausflugslokal und wegen dieser Wetterprognose kommt jetzt keine Kundschaft zu ihnen die Wetterprognose
  348. ist aber letztlich falsch das Wetter ist eigentlich gut und sie sagen ich hatte hier einen Umsatzverlust und das will ich wieder haben das ist ein
  349. Grundrechtseingriff das nicht in Ordnung also das wird dann vielleicht doch ein bisschen weit gehen und daher muss man sehen dass man diesen mittelbaren
  350. Grundrechtseingriff noch angemessen begrenzt das nicht alles was irgendwie vom Staat ausgelöst wird sofort ein
  351. Grundrechtseingriff darstellt und deshalb hat man zwei Fallgruppen entwickelt das ist einmal die Fallgruppe der Finalität da hat man quasi das erste
  352. Merkmal des klassischen Eingriffs Begriffes verselbstständigt indem man sagt wenn es dem Staat um eine zielgerichtete
  353. Belastung des Bürgers geht dann muss er sich dafür auch rechtfertigen indem er nämlich auch dann eine Eingriffsgrundlage schaffen muss also
  354. eine gesetzliche Regelung die diesen Eingriff rechtfertigen kann und die zweite Fallgruppe die dort die schwieriger ist ist die Fallgruppe der
  355. Intensität da muss die auferlegte Belastung die sogenannte Bagatellgrenze überschreiten und deshalb liest man auch in relativ vielen Lehrbüchern und
  356. Skripten immer ein Grundrechtseingriff das sei alles was keine Bagatelle ist ja das ist zwar richtig aber trotzdem wird in der Klausur verlangt dass man das
  357. dann etwas genauer mal darlegt also man muss da immer Einzelfall wirklich schauen wie intensiv ist denn die Belastung ist es eine reine Belästigung
  358. oder ist es so intensiv dass man von einem Grundrechtseingriff ausgehen kann in einer Klausur wird letzteres wohl der Fall sein sonst ist die Prüfung hier
  359. nämlich beendet weil sie dann gar keinen Grundrechtseingriff haben und sie machen es bitte jetzt in den Prüfungen von der Reihenfolge her wie folgt
  360. sie prüfen zunächst einmal die Voraussetzung Voraussetzung des klassischen eingriffsbegriffes wenn die vorliegen dann ist der Eingriff völlig
  361. unproblematisch und klar darf der durchaus auch mal mit einem Ergebnissatz festgehalten werden wie zum Beispiel bei einem Platzverweis wenn sie aber
  362. feststellen der klassische Grundrechtseingriff liegt nicht vor dann wissen Sie ich muss da genauer hinschauen das heißt ich spreche dann
  363. erst den klassischen Grundrechtseingriff an zeige warum er nicht vorliegt und komme dann zu diesen beiden Fallgruppen
  364. Finalität und Intensität so läuft das also in der prüfungsreihenfolge das Bundesverfassungsgericht
  365. das hat er neben dem Zusammenhang auch so eine Sommer Standardformel noch entwickelt die sagen dann immer Eingriff ist jede staatliche Maßnahme
  366. durch die ein grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird das ist so eine Umschreibung die dann auch gerne in
  367. Lehrbüchern kommt die kann ich natürlich ohne weiteres verwenden es ändert allerdings an diesen klassischen und mittelbaren oder modernen
  368. Grundrechtseingriff nicht und ich würde auch mit dieser Umschreibung dann die folgt umgehen ich würde die nur verwenden wenn ein klassischer Eingriff
  369. vorliegt also wenn Sie feststellen klassischer Grundrechtseingriff plus dann können sie schreiben Eingriff ist jede staatliche Maßnahme durch die ein
  370. grundrechtlich geschütztes Verhalten ganz oder teilweise unmöglich gemacht wird weil der Grundrechtseingriff dann nämlich letztlich unproblematisch ist
  371. sollten Sie hingegen feststellen der klassische Grundrechtseingriff liegt nicht vor dann muss ich die Voraussetzung des klassischen Eingriffs
  372. aufzeigen muss da liegen warum er nicht gegeben ist und kommen dann zur mittelbaren bzw modernen eingriffsbegriff dann würde ich also
  373. diese umschreibende Formel des Bundesverfassungsgerichts nicht verwenden
  374. gut dann haben wir den Eingriff in den Schutzbereich und kommen jetzt zur Frage der Rechtfertigung auch da muss erstmal ein Obersatz gebildet werden ist immer
  375. der gleiche der Eingriff ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt wenn er durch die Schranken des Grundrechts bzw
  376. grundrechtsgleichen rechts direkt ist und das heißt ich muss erstmal die Schranke festlegen und wir kennen ganz generell
  377. drei Schranken das ist zum einen der einfache Gesetzesvorbehalt das heißt das Grundrecht kann wirklich durch jedes Gesetz
  378. einem beschränkt werden also der Eingriff kann auch durch jedes Gesetz gerechtfertigt werden ich habe mal als Beispiel hier genannt den Artikel 2
  379. Absatz 1 es werden also an das einschränkende Gesetz keine besonderen Anforderungen genannten gestellt dann kommt der qualifizierte
  380. Gesetzesvorbehalt da werden an das einschränkende Gesetz bestimmte Anforderungen gestellt das ist zum Beispiel der Artikel 5 Absatz 2
  381. Grundgesetz der Artikel 5 Absatz 2 ist die Schranke zu den Grundrechten aus Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz und der Artikel 5 Absatz 2 der lässt nach seinem
  382. Wort laut eine Einschränkung nur zu wenn es Vorschriften der allgemeinen Gesetze sind oder wenn es um den Jugend oder den
  383. Ehrenschutz geht da werden also bestimmte Anforderungen anders einschränken der Gesetz gestellt und in einer Klausur würde ich dann auch direkt
  384. an dieser Stelle klären ob das Gesetz diesen Anforderungen wirklich genügt ich würde das nicht erst später machen das wäre zwar nicht falsch aber dann ist die
  385. Gefahr dass man es vergisst und nicht mehr prüft bleibt noch die letzte Schranke das sind die
  386. verfassungsimanenten Schranken ja das sind die Grundrechte die nach ihrem Wortlaut gar keine Schranke haben das heißt die sind man sagt vorbehaltlos
  387. geschützt man könnte also sagen diese Grundrechte die kannst du gar nicht einschränken das würde dann aber
  388. dazu führen dass man von diesen Grundrechten quasi zügellos Gebrauch machen kann ohne jede einschränkungsmöglichkeit und das kann
  389. wohl nicht ganz so richtig sein ich mache es mal ein Beispiel deutlich die Kunstfreiheit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 stellen sich vor ich sag hier Kunst ich
  390. bin Künstler ja ich spreche jetzt eine fremde Hausmann voll und rufe immer Kunst fünf drei Kunst 53 so das dürfte ich dann quasi eventuell zügellos machen
  391. und der Hauseigentümer könnte nichts dagegen unternehmen das geht natürlich nicht jede grundrechtsausübung findet ihre naturliche Grenze in der
  392. grundrechtsausübung Dritter oder in anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang das wäre zum Beispiel der Artikel 20A Grundgesetz wo der Tier-
  393. und Umweltschutz erfasst wird das kann also auch bei vorbehaltlosen Grundrechten eine Schranke sein das heißt in einer Klausur ist man dann
  394. gezwungen diese verfassungsimmernden Schranken dann auch tatsächlich zu suchen und zu benennen häufig ist es ganz klar das ist da diese
  395. verfassungsimmanente Schranke gibt wenn es aber jetzt fraglich ist wenn Sie ob da wirklich ein anderes Grundrecht beeinträchtigt
  396. ist dann muss ich im Zweifelsfällen an dieser Stelle inzident prüfen ob der Schutzbereich des anderen Grundrechts eröffnet und auch beeinträchtigt ist bzw
  397. halt ob es wirklich ein kollidierendes Rechtsgut von Verfassungsrang gibt damit bin ich dann allerdings hier an dieser Stelle noch nicht fertig sondern
  398. es muss jetzt auch noch so sein dass die verfassungs-imanenten Schranken in einem parlamentsgesetz konkretisiert sein müssen
  399. ja das hat ein ganz banalen Grund wenn doch schon ein Grundrecht mit Gesetzesvorbehalt nur auf der Basis eines Gesetzes
  400. beeinträchtigt werden darf dann wäre es seltsam wenn das bei einem Grundrecht ohne gesetzesvorwahl nicht der Fall wäre wenn da also jeder Beamte oder jeder
  401. Richter einfach mal selber entscheiden könnte welches Grundrecht denn jetzt den Vorrang hat das muss dann schon der parlamentsgesetzgeber selbst regeln
  402. bitte achtung das Gesetz ist dann in diesem Fall nicht selber die Schranke sondern ist konkretisiert die
  403. verfassungsimmernden Schranken und das muss wiederum nach dem Prinzip der praktischen concordanz Geschehen es ist da noch so ein Schlagwort das hier
  404. kommen muss das bedeutet die widerstreitenden die kollidierenden Grundrechte oder Rechtsgüter von
  405. Verfassungsrang die müssen so in Beziehung zueinander gesetzt werden durch das parlamentsgesetz dass sie ein möglichst
  406. hohes Maß an Wirksamkeit bekommen also keines der kollidierenden Grundrechte darf ohne Not übermäßig zurückgesetzt werden das läuft
  407. im Wesentlichen auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus die müssen Sie dann hier an dieser Stelle noch nicht durchführen die kommt nachher
  408. sowieso das heißt hier würde es reichen dass sie den Begriff praktische Konkordanz fallen lassen und erklären was das eigentlich bedeutet
  409. dann haben wir unsere Schranke festgelegt wir haben also dann auch vor allen Dingen das Gesetz genannt dass hier das Grundrecht einschränkt und
  410. kommen dann zu den berühmt-berüchtigten Schranken Schranken den Begriff müssen sie in einer Klausur nicht erklären ich mache es nur kurz
  411. damit sie es verstehen es ist so wenn wir beim ersten Punkt Festlegung der Schranke stehen bleiben würden dann bestünde die Gefahr dass der Gesetzgeber
  412. oder aber auch die Verwaltung und die Justiz dass die von der einschränkungsmöglichkeit so weit Gebrauch machen das vom Grundrecht gar
  413. nichts mehr übrig bleibt und das geht natürlich nicht und deshalb muss das muss die Schranke ihrerseits begrenzt werden und das nennt man die Schranken
  414. Schranken ja und das heißt zunächst einmal ich habe zu prüfen ob das eingreifende formelle Gesetz verfassungsmäßig ist
  415. noch mal zur Erinnerung vor mir das Gesetz heißt das ist das parlamentsgesetz das ist das Gesetz das vom Bundestag oder von einem Landtag
  416. kommt auf dem also dann alle weiteren Maßnahmen basierend zum Beispiel der Einzelakt der aufgrund dieses Gesetzes dann ergangen ist ja und bei der Prüfung
  417. der Verfassungsmäßigkeit dieses formellen Gesetzes unterteile ich noch mal in formelle und materielle Verfassungsmäßigkeit formelle
  418. Verfassungsmäßigkeit heißt ich prüfe gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung und Verkündung das ist die
  419. Schnittstelle mit dem Staatsorganisationsrecht und da verweise ich dann auch noch mal auf das Tutorial dass ich auch bei
  420. unserem Youtube-Kanal eingestellt habe zum Staatsorganisationsrecht da können Sie sich dann auch die entsprechende Passage Anhören und Ansehen zu diesen
  421. drei Punkten gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung Verkündung und dann haben
  422. wir noch die materielle Verfassungsmäßigkeit und da ist ganz klar der Schwerpunkt die Verhältnismäßigkeit ich habe dann
  423. Ausrufezeichen hinter gesetzt also das prüft man immer wie man das im Detail macht das sehen wir gleich noch ich gehe da gleich noch mal drauf ein wenn wir
  424. zum Einzelakt gekommen sind alles weitere prüfen Sie nur wenn es Probleme gibt und deshalb habe ich da jeweils davor geschrieben
  425. gegebenenfalls das ist zum einen gegebenenfalls der Artikel 19 Absatz 1 und Absatz 2 Grundgesetz da findet man vor allem das Zitiergebot
  426. das ist der Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz das würde ich mir auch noch mal anschauen das zieht hier Gebot weil das durchaus mal Relevanz haben kann
  427. dann der Artikel 80 absatz 1 Satz 2 Grundgesetz die Vorschrift ist allerdings nur interessant wenn auf der Basis des formellengesetzes auch noch
  428. eine Rechtsverordnung ergangen ist denn die ist in Artikel 80 Grundgesetz normiert das müsste im Sachwaltern auch stehen
  429. dass da eine Rechtsordnung ergangen ist das heißt man muss da nicht von alleine drauf kommen und dann gehen wir mal einen weiter
  430. dann haben wir noch unter Punkt D gegebenenfalls sonstige Verfassungsprinzipien das ist auch noch mal eine Schnittstelle mit dem
  431. staatsorger jetzt allerdings mit dem materiellen Staatsorganisationsrecht das ist also zum Beispiel das Rückwirkungsverbot oder das
  432. Bestimmtheitsgebot also alles was mit Artikel 20 Grundgesetz zu tun hat das kann hier auch noch mal kommen ich habe extra so formuliert
  433. sonstige Verfassungsprinzipien in das Verhältnismäßigkeitsprinzip ist ja auch ein Verfassungsprinzip und daher ist es
  434. hier sonstige Verfassungsprinzipien ja unter BB kommt dann gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des
  435. eingreifenden materiellen Gesetzes auch da erstmal zu Erläuterung materielle Gesetze sind Gesetze die von
  436. der Verwaltung kommen von der exekutiven und das sind Rechtsverordnungen und Satzungen ja und die muss es nicht immer geben deshalb habe ich hier geschrieben
  437. gegebenenfalls den Prüfungspunkt bildet man also nur wenn wirklich auf der Basis des formellengesetzes dann so ein
  438. materielles Gesetz erlassen wurde und da prüfe ich auch die Verhältnismäßigkeit sowie bei Rechtsverordnungen zusätzlich noch den Artikel 80 absatz 1 Satz 1 und
  439. Satz 3 Grundgesetz weil dort noch mal spezielle Anforderungen an die Rechtsverordnungen verankert sind bleibt zum Schluss noch
  440. CC die Verfassungsmäßigkeit des einzelakts auch da habe ich davor geschrieben gegebenenfalls es ist zwar in den
  441. Prüfungen regelmäßig so dass man auch noch ein konkreten Einzelakt hat das also nicht nur ein Gesetz zu überprüfen ist das muss aber nicht so sein sondern
  442. an dieser Stelle würde man dann nur die Verhältnismäßigkeit prüfen hier holt uns noch mal ein dass das Bundesverfassungsgericht keine super
  443. Revisionsinstanz ist ich hatte das ja schon erklärt dass bedeutet das Bundesverfassungsgericht prüft nur am Maßstab der Verfassung die prüfen nicht
  444. am Maßstab des sogenannten einfachen Rechts und deshalb wird hier nur die Verhältnismäßigkeit geprüft das werden wir auch noch mal wichtig gerade für
  445. mündliche Prüfungen dass man sich das merkt viele lernen das nämlich einfach auswendig das Bundesverfassungsgericht ist keine super Revisionsinstanz und
  446. wenn dann in den mündlichen Prüfung gefragt wird naja was heißt das denn jetzt wirklich
  447. und auch der zweite Punkt die Geeignetheit ist keine wirkliche Hürde Geeignetheit heißt nämlich nur Zweck förderlichkeit es muss also nicht das
  448. tollste und beste Mittel sein dass der Staat sich ausgesucht hat sondern man dreht es um ungeeignet ist es nur wenn es am Ziele komplett vorbei führt das
  449. glaube ich auch nicht wirklich dass es in der Klausur passiert mit der Erforderlichkeit mit dem dritten Punkt wird es dann etwas ernster da
  450. mache ich mich auf die Suche nach Alternativlösungen ich frage mich also ob es denn ein anderes Mittel geben würde das den Bürger aber weniger
  451. belastet so und diese milderen Mittel die gibt es zwar häufig aber die sind oftmals nicht genauso geeignet wie das Mittel dass der
  452. Staat sich ausgesucht hat deshalb ist auch gerade in Klausuren oftmals die Erforderlichkeit gegeben bleibt noch der letzte Punkt die
  453. Angemessenheit oder auch genannt Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne das ist dann die sogenannte zweckmittelrelation das heißt es findet
  454. eine Abwägung statt und zwar schaut man sich einerseits an wie wichtig ist das Ziel dass der Staat da verfolgt und auf der anderen Seite
  455. gucke ich mir an wie intensiv ist denn der Grundrechtseingriff und ich möchte darum bitten dass man das vor allem in
  456. Klausuren auch wirklich hervorhebt und diese abwägungskriterien nennt damit das dann auch ich sag's mal so wirklich eine juristische Argumentation
  457. wird und nicht so ja Betroffenheit Lyrik so nach dem Motto auch ist alles so schlimm und so ne das geht nicht und man sollte sich an dieser Stelle auch
  458. wirklich Mühe geben denn das ist typischerweise innerhalb der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Schwerpunkt das heißt auch in einer
  459. Klausur man sollte genau in den Sachverhalt schauen was die Beteiligten also der Beschwerdeführer aber auch z.B die Verwaltung was die vortragen dass
  460. man das alles berücksichtigt hier an der Stelle werden wirklich häufig völlig ohne Not Punkte liegen gelassen weil man einfach ja ich sag das jetzt mal so ein
  461. bisschen drastisch ein bisschen zu faul ist oder keinen Bock hat und sagt ah ja komm er muss jetzt alles schreiben ja muss ich aber andererseits soll es halt
  462. auch nicht juristische Argumentation sein also es soll hier nicht zehn Seiten sei nach Motto oh wie schlimm ist die Welt sondern man richtet
  463. das bitte an diesem abwägungsmaßstab aus damit haben wir den Aufbau der Freiheitsgrundrechte einmal geschafft und wechseln jetzt noch mal zu den
  464. gleichheitsgrundrechten da müssen wir jetzt auch noch mal eben durch da ist der Aufbau etwas anders denn die gleichheitsgrundrechte allen voran
  465. Artikel 3 Grundgesetz die verbürgen hat keinen freiheitsbereich sondern die Sorgen in Anführungsstrichen nur dafür dass ich genauso behandelt werde wie
  466. alle anderen und folgerichtig ist eine Verfassungsbeschwerde dann begründet wenn ich eben nicht so behandelt werde wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt
  467. die verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist und dann kommen wir direkt zum ersten Punkt zur Ungleichbehandlung und da kommt immer
  468. ein Standardsatz ungleichbandung heißt wesentlich Gleiches wird ungleich oder wesentlich ungleiches Wert gleich behandelt das
  469. heißt ich muss Vergleichsgruppen bilden die einem gemeinsamen Oberbegriff unter fallen und das macht man am besten dadurch dass man sich das
  470. Unterscheidungsmerkmal anschaut also sieht man identifiziert zunächst einmal im Sachverhalt das Merkmal anhand dessen unterschieden wurde und dann hat man
  471. eigentlich relativ zügig die Vergleichsgruppen also Klassiker ist zum Beispiel Altersgrenzen nehmen sie nehmen wir mal
  472. an ähm ich darf ab 18 vielleicht im Moment aber nehmen wir mal an ich darf jetzt ab 16 Bier trinken ja so dann werden halt die unter
  473. 16-Jährigen die dann halt schlechter behandelt als die über 16-Jährigen und der gemeinsame Oberbegriff ist dann halt der Begriff Jugendliche oder
  474. Heranwachsende und dann habe ich automatisch schon die Ungleichbehandlung das ist in den Prüfungen meistens gar kein großes Problem auf eines sollte man
  475. nur achten das habe ich hier noch mal hervorgehoben unterschiedliche Gesetzgeber sind nicht vergleichbar
  476. ich kann also salopp formuliert nicht in Niedersachsen verlangen dass dort genauso viele Feiertage existieren wir in Bayern denn unterschiedliche
  477. Gesetzgeber dürfen ihre Gesetzgebungskompetenz nach unterschiedliche ausüben wenn ich da eine Gleichbehandlung verlangen könnte
  478. würde das im Endeffekt bedeuten dass die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen auf die Länder dann hinfällig wird weil ich dann ja doch letztlich überall
  479. dieselbe Rechtslage brauche also das ist ein Punkt der in den Prüfung häufiger mal auftaucht da ist eine Vergleichbarkeit nicht möglich
  480. sollte Artikel 3 oder überhaupt die gleichheitsgrundrechte sollten die mal im Mittelpunkt einer Prüfung stehen muss man übrigens damit rechnen dass es
  481. mehrere Ungleichbehandlungen gibt und dann muss auch jeder einzelne identifiziert werden weil auch jede einzelne
  482. Ungleichbehandlung dann ja gerechtfertigt werden muss insgesamt kann man an der Stelle schon mal sagen
  483. im Verhältnis zu den freiheitsgrundrechten haben die gleichheitsgrundrechte für die Prüfungen eher eine nachrangige Bedeutung deshalb
  484. gibt es auch den Merksatz Freiheitsrechte vor gleichheitsrechten also typischerweise fängt man eigentlich mit den
  485. freiheitsgrundrechten die Prüfung an und kommt dann am Ende er zu den gleichheitsgrundrechten ja kommen wir zum nächsten Punkt die Rechtfertigung
  486. der Ungleichbehandlung die Ungleichbehandlung ist dann gerechtfertigt wenn für sie ein sachlicher Grund besteht
  487. der sachliche Grund der ist damit quasi das was bei den freiheitsgrundrechten der gesetzesvorwahl ist
  488. das ein sachlicher Grund eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann das steht zwar nicht ausdrücklich im Grundgesetz man kann es aber aus Artikel
  489. 3 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 3 Grundgesetz ableiten in drei Absatz 2 und 3 Absatz drei Grundgesetz nennt der verfassungsgesetzgeber nämlich bestimmte
  490. Kriterien anhand derer nicht ungleich behandelt werden darf und das heißt im Umkehrschluss wohl sonst geht es wenn jede Ungleichbehandlung per se verboten
  491. wäre dann müsste man nämlich den drei Absatz 2 und den drei Absatz 3 eigentlich streichen und in einer Klausur
  492. und auch damit die Prüfung natürlich muss ich dann an dieser Stelle den sachlichen Grund nennen und nächste Seite der sachliche Grund der muss dann
  493. auch in einem Gesetz sich wiederfinden das lässt sich relativ leicht erklären und zwar mit einem Vergleich mit den freiheitsgrundrechten wenn ich bei einem
  494. Freiheitsgrundrecht eine gesetzliche Grundlage brauche um den Eingriff rechtfertigen zu können dann kann das bei einem gleichheitsgrund
  495. recht wohl nicht anders sein das wäre etwas seltsam wenn die Anforderungen da niedriger wären und dieses Gesetz das muss dann wieder verfassungsmäßig sein
  496. das heißt der prüfungsaufbau folgt jetzt im Groben demjenigen bei den freiheitsgrundrechten man prüft zunächst die Verfassungsmäßigkeit des
  497. formellengesetzes und zwar da wiederum erstmal die Formel der Verfassungsmäßigkeit also
  498. gesetzgebungskompetenzgesetzgebungsverfahren Ausfertigung und Verkündung und dann die materielle Verfassungsmäßigkeit und das bedeutet vor allem die
  499. Verhältnismäßigkeit wobei es sich da einem kleines Problem stellt in der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird ja am Ende wie wir gesehen hatten die
  500. Angemessenheit geprüft dieser zweckmittelrelation das heißt man wägt ab wie wichtig ist das verfolgte Ziel einerseits und auf der anderen Seite wie
  501. intensiv ist denn der Eingriff so und Eingriff meint Eingriff in ein Grundrecht das heißt im Klartext das Verhältnismäßigkeitsprinzip das ist
  502. eigentlich auf Freiheitsgrundrechte zugeschnitten dafür ist das mal entwickelt worden und daher hat man lange gezweifelt ob das denn
  503. auch bei den gleichheitsgrundrechten greift so und das nimmt man hier an wenn eine der
  504. beiden nachfolgenden Fallgruppen einschlägig ist erste Fallgruppe es werden nicht nur Sachverhalte sondern Personengruppen unterschiedlich
  505. behandelt insbesondere wenn die betroffenen Personen das verwendete Unterscheidungsmerkmal kaum oder gar
  506. nicht beeinflussen können wie zum Beispiel das Lebensalter so was ist da der Hintergrund ganz einfach solche Ungleichbehandlungen wirken
  507. besonders intensiv weil ich die halt entweder gar nicht oder fast gar nicht verhindern kann ich bin dem quasi ausgeliefert und dann sagt man dann muss
  508. wirklich streng geprüft werden anhand des verhältnismäßigkeitsprinzips so oder zweite Möglichkeit ich wechsele die
  509. Folie das verwendete Differenzierungskriterium ähnelt einem der verbotenen Differenzierungskriterien des Artikels 3 Absatz 3 Grundgesetz das
  510. heißt auch da hätte ich so eine hohe Eingriffsintensität in Anführungsstrichen also so eine starke Ungleichbehandlung dass ich sage hey da
  511. muss wirklich anhand der Verhältnismäßigkeit geprüft werden das ist quasi die eine Möglichkeit bei dem ich das bei der ich das
  512. Verhältnismäßigkeitsprinzip prüfe und dann habe ich hier geschrieben oder zweite Möglichkeit durch die Ungleichbehandlung erfolgt auch
  513. gleichzeitig eine Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht dann muss ich nämlich im Rahmen des freiheitsgrundrechts sowieso die
  514. Verhältnismäßigkeit prüfen und dann mache ich das hier bei dem gleichheitsgrundrecht auch sollte keine der beiden Fallgruppen
  515. eingreifen dann findet keine Verhältnismäßigkeitsprüfung statt sondern eine reine willkürprüfung das ist für die Prüfungen
  516. also für ihre Klausuren und möglichen Prüfung ist es keine Option das können wir vergessen weil Willkür das erkennt man sofort ja Wilke heißt ja ich mache
  517. es heute mal so morgen morgen mache ich ganz anders ohne dass es ein vernünftigen Grund gibt also für die Klausuren und die möglichen Prüfungen
  518. können wir davon ausgehen dass immer die Verhältnismäßigkeit zu prüfen ist in der Praxis kann es aber auch wirklich mal anders sein ich will es mal ein Beispiel
  519. verdeutlichen wenn z.B der Deutsche Bundestag den Bundeshaushalt beschließt also entscheidet wofür Geld ausgegeben werden soll dann bekommen wir jedes
  520. Ministerium einen anderen Geldbetrag zugewiesen so das ist eine ungleichbare Behandlung aber das wird jetzt nicht dazu dass auf einmal
  521. Personengruppen unterschiedlich behandelt werden oder das das ist zu einem Eingriff in ein Freiheitsgrundrecht kommt und dann wäre
  522. das eine reine willkürprüfung ich will es noch mal betonen in den Klausuren und mündlichen Prüfungen wird das nicht passieren da werden Sie immer
  523. die Verhältnismäßigkeit prüfen müssen weil eine dieser Fallgruppen einschlägig ist die wir jetzt besprochen haben und dann prüfen Sie die Verhältnismäßigkeit
  524. grundsätzlich genau so wie sie das wie wir das bei den freiheitsgrundrechten auch schon gemacht haben es kommt allerdings ein extra Prüfungspunkt hinzu
  525. und zwar wird üblicherweise nach dem Punkt legitimer Zweck und vor dem Punkt Geeignetheit geprüft ob ein verbotenes Differenzierungskriterium also ein
  526. verbotenes Unterscheidungsmerkmal verwendet worden ist am wichtigsten sind da die Merkmale im Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Heimat Herkunft Rasse
  527. anhand dieser Merkmale darf nämlich zumindest grundsätzlich nicht differenziert werden und das heißt im
  528. Klartext dann fehlt ein sachlicher Grund also das ist quasi die Aussage die damit verbunden ist es fehlt ein sachlicher Grund und dann würde man übrigens auch
  529. von Anfang an schreiben es kommt ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz in Betracht man schreibt also nicht es kommt ein Verstoß gegen
  530. Artikel 3 Absatz 1 in Betracht also man nicht die generelle Regelung zur Gleichspannung sondern dann schon quasi diese spezielle Verbotsregelung ja und
  531. sie sehen jetzt ich habe geschrieben in so einem Fall fehlt es grundsätzlich an einem sachlichen Grund sie ahnen schon es gibt Ausnahmen und die sehen wir
  532. jetzt auf der nächsten Seite und zwar eng begrenzte Ausnahmen das will ich direkt betonen das ist natürlich wirklich selten der Fall wenn
  533. man jetzt permanent verbotene Unterscheidungsmerkmale verwenden könnte ja dann könnte ich mir die ja quasi auch gleich ganz sparen also das sind seltene
  534. Fälle wo es dann mal geht zwei Konstellationen sind anerkannt einmal zwingende äußere Umstände speziell mit Blick auf das Geschlecht
  535. spricht man von Objektiv biologischen Unterschieden bestimmte Dinge sind halt bei Frauen und Männern naturgegeben anders und das betrifft zum Beispiel den
  536. Mutterschutz den können halt nur Frauen bekommen keine Männer das geht eben nicht und die zweite Ausnahme das ist kollidierendes Verfassungsrecht das ist
  537. quasi das was bei den freiheitsgrundrechten die verfassungs- sind das ist hier kollidieren es
  538. Verfassungsrecht auch das gibt es nur ganz selten wie gesagt dieser Ausnahmen kommen nur sehr selten vor der bekannteste und wichtigste Fall ist
  539. Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 der staatliche gleichstellungsauftrag wonach der Staat ja die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von
  540. Frauen und Männern zu fördern hat darauf können sich zum Beispiel die sogenannten Frauenquoten Stützen dass der Staat also sagt ich will hier eine Parität von
  541. Frauen und Männern erreichen und deshalb werden Frauen bevorzugt behandelt bis das Verhältnis Frau Mann fifty fifty ist das wäre mal so eine Situation wo man
  542. mal das merkmalgeschlecht anwenden darf als Unterscheidungsmerkmal obwohl das ja an und für sich verboten ist ich betone
  543. noch mal der Rest der Verhältnismäßigkeitsprüfung läuft dann genauso ab wie bei den freiheitsgrundrechten dann kommt noch
  544. gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des materiellen Gesetzes und gegebenenfalls die Verfassungsmäßigkeit des einzelakts da muss ich allerdings
  545. noch auf ein Gesundheit Hinweisen meistens ist die Ungleichbehandlung durch das formelle Gesetz also durch das
  546. parlamentsgesetz schon zwingend vorgegeben und dann spielt ein materielles Gesetz oder auch der Einzelakt eigentlich so keine Rolle mehr
  547. und dementsprechend ist es hier ein bisschen anders als bei den freiheitsgrundrechten der prüfungsschwerpunkt der liegt bei den
  548. gleichheitsgrundrechten eigentlich immer bei dem formellengesetz während bei den freiheitsgrundrechten sehr häufig auch ein Schwerpunkt vor allem bei der
  549. Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des einzelakts besteht ja soweit ich sag mal im Schnelldurchlauf mal ein Überblick über
  550. die Verfassungsbeschwerde die freiheits- und die gleichheitsgrundrechte wenn er jetzt sagt naja kann ich das irgendwo auch noch mal so nachlesen ja und zwar
  551. blende ich jetzt mal ein ich habe noch so ein Skript geschrieben kompakt öffentliches Recht Bundesrecht da findet man das was ich ihnen was ich
  552. jetzt quasi erzählt habe auch noch mal in Buchform da werden dann aber auch die wichtigsten Grundrechte noch mal erläutert darüber hinaus gibt's da auch
  553. etwas zum Staatsorganisationsrecht zum staatshaftungsrecht das wird da auch noch mit abgearbeitet also man bekommt
  554. gleich noch ein bisschen mehr ja kann ich natürlich nur empfehlen klaro ne ist ja logo wenn ich es geschrieben habe ich muss das ja durchaus auch sagen aber es
  555. ist tatsächlich auch so dass es wirklich speziell für die Prüfungen gedacht ist das also nicht jetzt irgendwie überflüssiges Zeug noch erklärt wird
  556. sondern dass das Wissen vermittelt werden soll was man für Prüfungen braucht ich hoffe ihr seid ein bisschen schlauer geworden bei der ganzen Aktion
  557. vielleicht sehen wir uns ja später mal in einem unserer Kurse auch wieder es wird mich freuen ich drücke für die Prüfungen fürs Staatsexamen und dann
  558. wenn man mal ganz nach überblickt fürs zweite Staatsexamen und den späteren Berufseinstieg ganz fest die Daumen schön die Nerven behalten und dann sage
  559. ich mal tschüss und auf Wiedersehen macht's gut