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Gleichheitssatz
Art. 21 GG: Recht auf Gleichbehandlung politischer Parteien im politischen Wettbewerb und bei der politischen Arbeit;; Art. 33 Abs. 1 GG: Gleiche …
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Kernidee und Bedeutung
Der Gleichheitssatz ist ein Grundsatz des Verfassungsrechts. In seiner allgemeinen Form bedeutet er: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Er verpflichtet den Staat, vergleichbare Fälle gleich und wesentlich unterschiedliche Fälle ihrer Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Eine Ungleichbehandlung ist jedoch nicht grundsätzlich verboten; sie ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt wird.
Der Gleichheitsgedanke ist heute in den meisten demokratischen Rechtssystemen verankert. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte formuliert in Art. 1 Satz 1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Auf Ebene der Europäischen Union ist der Gleichheitssatz unter anderem in Art. 18 Abs. 1 und Art. 157 des AEU-Vertrags sowie in Titel III der EU-Grundrechtecharta, insbesondere Art. 20, geregelt.
Gleichheit im deutschen Grundgesetz
Im deutschen Grundgesetz steht der allgemeine Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG: „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“ Art. 3 Abs. 2 GG bestimmt außerdem die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und verpflichtet den Staat, ihre tatsächliche Durchsetzung zu fördern und bestehende Nachteile zu beseitigen. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet Benachteiligungen oder Bevorzugungen wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und Herkunft, des Glaubens oder religiöser und politischer Anschauungen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der allgemeine Gleichheitssatz bindet die öffentliche Gewalt. Er verpflichtet sie, tatbestandlich vergleichbare Fälle auf der Rechtsfolgenseite gleich zu behandeln. Heute ist auch der Gesetzgeber an ihn gebunden; die Bindung ergibt sich aus Art. 1 Abs. 3 GG. Neben dem allgemeinen Gleichheitssatz bestehen spezielle Gleichheitssätze, die für bestimmte Lebensbereiche oder Merkmale vorrangige Regeln enthalten.
Gleichheitsrechte werden anders geprüft als Freiheitsrechte. Es gibt grundsätzlich zwei Schritte:
- Zuerst wird geprüft, ob derselbe Träger öffentlicher Gewalt zwei vergleichbare Fälle gleich oder ungleich behandelt.
- Danach wird geprüft, ob diese Behandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Ein Vergleichspaar liegt vor, wenn die verglichenen Dinge einen gemeinsamen nächsten Oberbegriff (genus proximum) haben und als vergleichbare Dritte (tertium comparationis) miteinander verglichen werden können. Apfel und Birne sind beispielsweise beide Obst und deshalb vergleichbar.
Der Gleichheitssatz kann sowohl bei der Ungleichbehandlung von Sachverhalten als auch bei der Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen einschlägig sein. Eine Ungleichbehandlung liegt auch vor, wenn vergleichbare Fälle gleich behandelt werden, obwohl sie sich in einem entscheidenden Bereich unterscheiden, oder wenn vorhandene Unterschiede durch die Behandlung nicht angemessen berücksichtigt werden.
Rechtfertigung und Prüfungsmaßstäbe
Nach dem Bundesverfassungsgericht darf eine Gruppe von Normadressaten nur dann anders behandelt werden als eine andere Gruppe, wenn zwischen beiden Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können. Jede Differenzierung braucht daher einen sachlichen Grund. Bei Sozialversicherungsbeiträgen kann dies etwa die unterschiedliche Leistungsfähigkeit sein; auch soziale Gesichtspunkte wie die Zahl der Kinder können eine Rolle spielen.
Bei einer schlichten Ungleichbehandlung von Sachverhalten gilt das Willkürverbot. Der Staat darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandeln. Ein Differenzierungskriterium fehlt insbesondere dann, wenn sich kein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund finden lässt.
Bei der Ungleichbehandlung von Personen oder Personengruppen verwendet das Bundesverfassungsgericht die sogenannte „Neue Formel“, auch „Katzenstein-Formel“ genannt. Danach muss ein „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht“ vorliegen, dass er die Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. Je intensiver die Benachteiligung in Grundrechte eingreift und je weniger die betroffene Person ihr ausweichen kann, desto strenger ist die Bindung an das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Es gilt eine abgestufte gerichtliche Kontrolldichte. Bei personenbezogenen Differenzierungen ist regelmäßig eine strenge Prüfung erforderlich. Beispiele aus der Rechtsprechung sind das Urteil zum Transsexuellengesetz und die Entscheidung zum Nachtarbeitsverbot.
Der Gesetzgeber besitzt politische Gestaltungsspielräume. Er darf das zu verfolgende Ziel bestimmen (Zwecksetzungskompetenz) und das geeignete Mittel einschätzen (Einschätzungsprärogative). Auch der Satzungsgeber hat ein Satzungsermessen, das jedoch enger ist, weil eine Satzung sich innerhalb der gesetzlichen Satzungsermächtigung bewegen muss. Soweit diese Spielräume reichen, ist die gerichtliche Kontrolldichte beschränkt.
Typisierende oder pauschalierende Regelungen knüpfen die Behandlung von Normadressaten nur an ein vereinfachtes Merkmal, etwa an einen bestimmten pauschalen Steuersatz. Sie sind grundsätzlich zulässig; Härten im Einzelfall müssen grundsätzlich hingenommen werden. Eine Grenze ist erreicht, wenn erhebliche Härten nicht nur vereinzelt, sondern typischerweise in bestimmten Fällen eintreten.
Verwaltung, Private und besondere Gleichheitssätze
Hat die Verwaltung einen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum, kann eine bestehende Verwaltungspraxis zur Selbstbindung führen. Tatsächlich gleiche Fälle müssen dann rechtlich gleich behandelt werden. Dafür sind mindestens zwei Vergleichsfälle oder eine entsprechende Verwaltungsvorschrift erforderlich. Eine allgemeine Änderung der Verwaltungspraxis für die Zukunft bleibt möglich.
Eine Behörde ist allerdings nicht zur „Gleichbehandlung im Unrecht“ verpflichtet. Ist ihre bisherige Verwaltungspraxis rechtswidrig, muss sie wegen Art. 20 Abs. 3 GG künftig richtig handeln. Bürger können sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass in anderen Fällen ebenfalls rechtswidrig entschieden wurde.
Zwischen Privaten gilt Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht unmittelbar. Ein Mieter kann sich beispielsweise gegenüber seinem Vermieter nicht darauf berufen, dass ein Nachbar ein Haustier halten darf, wenn ihm dies verweigert wird. Grundrechte sind grundsätzlich Abwehrrechte gegenüber der Staatsgewalt. Im Arbeitsrecht nahm das Bundesarbeitsgericht, zurückgehend auf seinen ehemaligen Präsidenten Nipperdey, früher jedoch eine unmittelbare Drittwirkung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie zwischen Tarifvertragsparteien an.
Zu den besonderen Gleichheitssätzen gehören unter anderem:
- Art. 3 Abs. 2 und 3 GG zur Gleichberechtigung sowie zum Diskriminierungsverbot;
- Art. 6 Abs. 1 GG zum Schutz von Ehe und Familie und gegen die Schlechterstellung von Eltern oder alleinerziehenden Elternteilen gegenüber Kinderlosen;
- Art. 6 Abs. 5 GG zur Gleichstellung unehelicher mit ehelichen Kindern;
- Art. 21 GG zur Gleichbehandlung politischer Parteien;
- Art. 33 Abs. 1 GG zu gleichen staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten aller Deutschen;
- Art. 33 Abs. 2 GG zum gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung;
- Art. 33 Abs. 3 GG zu gleichen bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten unabhängig vom religiösen Bekenntnis;
- Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG zur Allgemeinheit und Gleichheit der Wahlen.
Diskutiert wird außerdem die Aufnahme der „sexuellen Identität“ in den Schutzkatalog des Art. 3 Abs. 3 GG.
Folgen eines Verstoßes und internationale Regelungen
Ein Verstoß gegen einen Gleichheitssatz führt grundsätzlich nicht automatisch zur Nichtigkeit der betroffenen Rechtsnorm. Fachgerichte können untergesetzliche Vorschriften verwerfen; förmliche Gesetze können nur durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben werden. Dieses erklärt ein gleichheitswidriges Gesetz in der Regel für mit Art. 3 GG unvereinbar und überlässt dem Gesetzgeber die Neuregelung. Es kann dafür eine Frist setzen und für die Übergangszeit eine Regelung treffen. Nur ausnahmsweise darf das Bundesverfassungsgericht selbst eine Ersatzregelung schaffen, wenn nur eine einzige verfassungsgemäße Neuregelung möglich ist.
In Österreich ist der Gleichheitssatz in Art. 7 B-VG und Art. 2 des Staatsgrundgesetzes 1867 verankert. Er verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln, und verbietet sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugungen oder Benachteiligungen. Verwaltung und Gerichte müssen Rechtsnormen sachlich und ohne Willkür vollziehen. Betroffene können Verstöße in Verwaltungsangelegenheiten beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) geltend machen. Seit dem 1. Jänner 2015 besteht außerdem der Subsidiarantrag beziehungsweise Parteiantrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. d B-VG. Im Zivilprozess gilt als besondere Ausprägung die Waffengleichheit: Beide Parteien müssen gleichwertige Möglichkeiten der Rechtsverfolgung haben.
In der Schweiz garantiert Art. 8 BV die Gleichheit vor dem Gesetz. Er verbietet Diskriminierungen unter anderem wegen Herkunft, Rasse, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung sowie wegen körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung. Männer und Frauen sind gleichberechtigt und haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Art. 36 BV erlaubt Einschränkungen von Grundrechten im öffentlichen Interesse, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht.
In Liechtenstein gewährleistet Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV den Grundsatz: „Alle Landesangehörigen sind vor dem Gesetze gleich.“ In den Vereinigten Staaten ist der allgemeine Gleichheitssatz im 14. Zusatzartikel zur Verfassung verankert.