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Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte wurde im Jahr 2003 zum Weltdokumentenerbe erklärt und gilt als Meilenstein in der Geschichte der Grund- und …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Bedeutung
  2. 2. Präambel: Zweck der Erklärung
  3. 3. Grundrechte und Gesetz
  4. 4. Schutz vor staatlicher Willkür
  5. 5. Staat, Abgaben und Eigentum

Gegenstand und Bedeutung

Die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte (Déclaration des Droits de l’Homme et du Citoyen) wurde am 26. August 1789 von der französischen Nationalversammlung verabschiedet. Sie legt in einer Präambel und 17 Artikeln grundlegende Menschen- und Bürgerrechte sowie Prinzipien der staatlichen Ordnung fest. Dazu gehören Freiheit, Eigentum, Sicherheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Widerstand gegen Unterdrückung, Meinungsfreiheit, politische Mitwirkung und Gewaltenteilung.

Nach dem Text wurden diese Rechte jedem männlichen, Steuern zahlenden Franzosen als Mensch und Bürger Frankreichs unveräußerlich zuerkannt. Politische Rechte galten bei ihrer Formulierung jedoch nicht für Frauen. Olympe de Gouges forderte 1791 mit ihrer Erklärung der Rechte der Frau und Bürgerin die volle rechtliche, politische und soziale Gleichstellung aller Geschlechter.

Die Erklärung gilt als Meilenstein in der Geschichte der Grund- und Menschenrechte und als erste Menschenrechtserklärung in Europa. Sie wird in der Präambel der Französischen Verfassung vom 4. Oktober 1958 zitiert und besitzt damit auch in der Fünften Republik weiterhin verfassungsrechtliche Bedeutung.

Präambel: Zweck der Erklärung

Die Präambel begründet die Erklärung damit, dass Unkenntnis, Vergessen oder Verachtung der Menschenrechte die Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit von Regierungen seien. Deshalb sollen die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte des Menschen feierlich dargelegt werden.

Die Erklärung soll alle Mitglieder der Gesellschaft ständig an ihre Rechte und Pflichten erinnern. Außerdem sollen die Handlungen der gesetzgebenden und der ausübenden Gewalt jederzeit mit dem Ziel politischer Einrichtungen verglichen werden können. Bürgerliche Forderungen sollen sich auf einfache und unbestreitbare Grundsätze stützen und auf die Erhaltung der Verfassung sowie das Allgemeinwohl ausrichten. Anschließend erkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutz des Allerhöchsten die folgenden Menschen- und Bürgerrechte.

Grundrechte und Gesetz

• Artikel 1 erklärt: „Die Menschen sind und bleiben von Geburt frei und gleich an Rechten.“ Soziale Unterschiede dürfen nur im gemeinen Nutzen begründet sein.

• Artikel 2 bestimmt das Ziel jeder politischen Vereinigung: die Erhaltung der natürlichen und unveräußerlichen Menschenrechte. Genannt werden Freiheit, Eigentum, Sicherheit und Widerstand gegen Unterdrückung.

• Artikel 3 verankert die Volkssouveränität: Der Ursprung jeder Souveränität ruht letztlich in der Nation. Keine Körperschaft und kein Individuum darf eine Gewalt ausüben, die nicht ausdrücklich von der Nation ausgeht.

• Artikel 4 definiert Freiheit als die Möglichkeit, alles zu tun, was einem anderen nicht schadet. Die Grenzen der natürlichen Rechte bestehen dort, wo die anderen Mitglieder der Gesellschaft ihre gleichen Rechte genießen können müssen. Diese Grenzen dürfen allein durch Gesetz festgelegt werden.

• Artikel 5 beschränkt das Gesetz auf das Verbot gesellschaftlich schädlicher Handlungen. Was nicht durch Gesetz verboten ist, darf nicht verhindert werden; niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht anordnet.

• Artikel 6 versteht das Gesetz als Ausdruck des allgemeinen Willens. Bürger dürfen persönlich oder durch Vertreter an seiner Bildung mitwirken. Das Gesetz soll für alle gleich sein, sowohl beim Schutz als auch bei der Bestrafung. Öffentliche Würden, Stellen und Ämter sollen allen Bürgern entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen; maßgeblich sollen nur Tugenden und Talente sein.

Schutz vor staatlicher Willkür

• Artikel 7 schützt vor willkürlicher Strafverfolgung. Anklage, Verhaftung und Gefangenschaft sind nur in gesetzlich bestimmten Fällen und Formen zulässig. Wer willkürliche Befehle veranlasst, ausfertigt, ausführt oder ausführen lässt, soll bestraft werden. Wer dagegen aufgrund des Gesetzes vorgeladen oder ergriffen wird, muss sofort gehorchen; Widerstand ist strafbar.

• Artikel 8 verlangt nur offensichtlich unbedingt notwendige Strafen. Niemand darf aufgrund eines Gesetzes bestraft werden, das erst nach der Tat erlassen oder verkündet wurde beziehungsweise nicht rechtmäßig angewandt wird. Damit wird das Rückwirkungsverbot im Strafrecht festgehalten.

• Artikel 9 formuliert die Unschuldsvermutung: Jeder Mensch gilt als unschuldig, bis seine Schuld festgestellt ist. Wird eine Verhaftung für unumgänglich gehalten, muss jede nicht notwendige Härte gesetzlich streng vermieden werden.

• Artikel 10 schützt Meinungen, auch religiöse Meinungen. Ihre Äußerung darf jedoch die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung nicht stören.

• Artikel 11 erklärt die freie Mitteilung von Gedanken und Meinungen zu einem der kostbarsten Menschenrechte. Jeder Bürger darf frei reden, schreiben und drucken, muss aber für den Missbrauch dieser Freiheit in den gesetzlich bestimmten Fällen Verantwortung übernehmen.

Staat, Abgaben und Eigentum

• Artikel 12 erklärt eine öffentliche Streitmacht zur Sicherung der Menschen- und Bürgerrechte für notwendig. Sie wird zum Vorteil aller eingesetzt, nicht zum besonderen Nutzen der Personen, denen sie anvertraut ist.

• Artikel 13 macht eine allgemeine Abgabe für den Unterhalt der Streitmacht und die Verwaltung unumgänglich. Sie soll gleichmäßig auf alle Bürger verteilt werden, wobei ihre jeweiligen Vermögensumstände berücksichtigt werden.

• Artikel 14 gibt jedem Bürger selbst oder durch Abgeordnete das Recht, über die Notwendigkeit der öffentlichen Abgabe zu entscheiden, ihr frei zuzustimmen, ihre Verwendung zu kontrollieren und ihre Höhe, Veranlagung, Eintreibung und Dauer festzulegen.

• Artikel 15 erlaubt es der Gesellschaft, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Verwaltung zu verlangen.

• Artikel 16 verbindet den Verfassungsbegriff mit zwei Voraussetzungen: Die Rechte müssen verbürgt und die Gewaltenteilung festgelegt sein. Eine Gesellschaft ohne diese beiden Elemente hat demnach keine Verfassung.

• Artikel 17 bezeichnet Eigentum als unverletzliches und heiliges Recht. Eine Enteignung ist nur zulässig, wenn eine gesetzlich festgelegte öffentliche Notwendigkeit sie offensichtlich verlangt. Außerdem muss eine gerechte und vorherige Entschädigung geleistet werden.

Die Erklärung entstand unter dem Einfluss der französischen Aufklärung, besonders von Montesquieu und Rousseau, sowie der englischen Bill of Rights von 1689, Lehren vom Widerstandsrecht und Texten der Amerikanischen Revolution, insbesondere der Bill of Rights von Virginia von 1776. Der Marquis de La Fayette brachte 1789 nach seiner Rückkehr aus den USA einen amerikanisch beeinflussten Entwurf in die Nationalversammlung ein; die endgültige Erklärung entstand nach einer langen Debatte mit zahlreichen Entwürfen und Änderungsanträgen. Am 5. Oktober 1789 nahm Ludwig XVI. unter dem Druck des Aufstands der Poissarden die Erklärung und die zuvor von der Nationalversammlung angenommenen neunzehn Artikel der Verfassung an. Das handschriftliche Original befindet sich im französischen Nationalarchiv in Paris und wurde 2003 zum Weltdokumentenerbe erklärt.

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