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Bürger
Geschichte. Bearbeiten. Im europäischen Mittelalter waren Bürger im Sinne der Ständeordnung Bewohner einer befestigten (sie bergenden, schützenden) Stadt mit …
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Begriff und Bedeutung
Als Bürger (lateinisch civis) werden Angehörige eines Staates oder einer Kommune ab einem bestimmten Mindestalter bezeichnet. Im staatsrechtlichen Sinn sind Staatsangehörige Staatsbürger. Auf kommunaler Ebene meint Bürger meist die Einwohner einer Stadt oder Gemeinde, die zusätzlich besondere politische Rechte besitzen.
Aus der Staatsangehörigkeit können bürgerliche Ehrenrechte, also Rechte und Befugnisse wie das aktive und passive Wahlrecht, folgen. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird Bürger häufig unterschiedslos für alle Einwohner eines Gebietes verwendet. Dann können auch Menschen ohne Bürgerrechte gemeint sein. Teilweise wird zwischen Bürgern mit Bürgerrechten und Mitbürgern unterschieden.
Der Bürgerbegriff in der Antike
Die historischen Wurzeln des Bürgerbegriffs liegen im antiken Griechenland. Aristoteles definierte den Bürger als jemanden, der an „dem Richten“ und „an der Herrschaft“ teilhat. Das griechische Wort polites bedeutet „der zur Stadt“, also zur Polis, Gehörende.
In der athenischen Demokratie des fünften vorchristlichen Jahrhunderts war Bürger im vollen Sinn, wer als Richter an den zahlreichen Gerichtshöfen mitwirken und an den mindestens viermal pro Monat stattfindenden Volksversammlungen teilnehmen konnte. In diesen Versammlungen wurden alle wichtigen Fragen der Polis entschieden. Der Bürgerbegriff entstand zusammen mit der Polis und der Demokratie ungefähr von der Mitte des 8. bis zur Mitte des 5. Jahrhunderts v. Chr. und bezeichnete ursprünglich vor allem die Angehörigen demokratisch verfasster Poleis.
Das römische Bürgerrecht
Das römische Bürgerrecht war zunächst auf die Einwohner Roms und die Bauern der umliegenden Gebiete beschränkt. Es war ein Geburtsrecht und wurde jungen Männern zusammen mit der Toga virilis verliehen. Der civis, also der Alteingesessene, unterschied sich vom Zugezogenen (peregrinus), vom Gast und vom Bundesgenossen (socius).
Römische Bürger durften an der gesetzgebenden Volksversammlung und an Wahlen teilnehmen. Das Gewicht ihrer Stimme hing jedoch von Vermögen und Wahlbezirk (tribus) ab. Wer über genügend Geld verfügte, konnte außerdem ein Amt übernehmen. Die römischen Gesetze schützten seine Geschäfte auch gegenüber Nichtrömern. Bei Schwierigkeiten oder einer Anklage konnte er sich auf besondere Vorrechte berufen. Zugleich war er zum Kriegsdienst verpflichtet; der Vermögenszensus bestimmte die Truppengattung, da er seine Ausrüstung selbst stellen musste. Eine Ehe durfte er grundsätzlich nur mit einer Bürgerin eingehen.
Peregrini und socii konnten das Bürgerrecht für persönliche Verdienste, besonders im Krieg, erhalten. Auch Freigelassene bekamen es meist zusammen mit der Freilassung. Bürgerrecht und verliehener Name banden den Neubürger häufig an den Verleiher als dessen Klienten. Die italischen Bundesgenossen besaßen zunächst weder die politischen Rechte noch bestimmte Privilegien der römischen Bürger. Dieser Gegensatz führte zum Bundesgenossenkrieg von 91–88 v. Chr., nach dem die italischen Stämme zwischen Po und Golf von Tarent das volle römische Bürgerrecht erhielten.
Nichtitaler konnten das Bürgerrecht nach ehrenvoller Entlassung aus dem Hilfsdienst im römischen Heer für sich und ihre Nachkommen erwerben. Auch Anführer eroberter Gebiete wurden eingebürgert, um sie an das Reich zu binden. Mit dem Ende der Republik verschwand das politische Mitbestimmungsrecht weitgehend; Bürger zu sein bedeutete nun vor allem einen sichereren Rechtsstatus und die Möglichkeit, in die Legionen einzutreten. Im Jahr 212 verlieh Caracalla durch die Constitutio Antoniniana allen Einwohnern des Römischen Reiches das Bürgerrecht.
Bürger im Mittelalter und in der frühen Neuzeit
Im europäischen Mittelalter war ein Bürger im Sinne der Ständeordnung ein Bewohner einer befestigten Stadt mit eigenem Stadtrecht. Bürger unterschieden sich von einfachen Einwohnern durch besondere Bürgerrechte, Privilegien und häufig durch Besitz. Bewohner ohne volles Bürgerrecht wurden unter anderem Inwohner oder Beisassen genannt.
Im Frühmittelalter besaß zunächst vor allem die städtische Oberschicht aus ratsfähigen Familien das Bürgerrecht. Später wurde es auf weitere Einwohner ausgeweitet; teilweise konnten auch Menschen ohne Immobilienbesitz Bürger werden oder eigene Beisassenrechte erhalten. Die wichtigste Voraussetzung war lange der Besitz eines grundsteuerpflichtigen Anwesens innerhalb der Stadt oder Gemeinde. Deshalb war die Zahl der Bürger deutlich kleiner als die Zahl der Einwohner. Weitere Voraussetzungen konnten eheliche Geburt, eine bestimmte Vermögenshöhe und das Fehlen von Rechtsstreitigkeiten bei der Aufnahme sein.
Das Bürgerrecht wurde nicht automatisch vererbt und galt nicht unbedingt lebenslang. Es musste beantragt und bei Erfüllung der Voraussetzungen verliehen werden. Die Aufnahme wurde in der Bürgerrolle festgehalten; außerdem war meist Bürgergeld zu zahlen. Rechtskräftig wurde sie häufig erst durch die Teilnahme am Gesamtschwur der Bürgerschaft. Fiel die entscheidende Voraussetzung weg, insbesondere durch Verkauf oder Übergabe des Hauses, erlosch das Bürgerrecht. So konnte beim Übergang eines Anwesens der neue Eigentümer Bürger werden, während der frühere Eigentümer als Inwohner dort wohnen blieb.
Mit dem Bürgerrecht waren zusätzliche Pflichten verbunden: Steuern, Wach- und Wehrdienst, Arbeit bei öffentlichen Bauarbeiten und die Unterstellung unter die städtische Gerichtshoheit. Dafür bestanden politische Mitwirkungsrechte, Freiheit gegenüber Grundherren und besonderer Rechtsschutz durch die Stadt. Sonderformen waren das Pfahlbürgertum für außerhalb der Stadt wohnende Personen und das Ausbürgertum für auswärtige Adlige mit Grundbesitz in der Stadt. Beide Formen verschwanden im Spätmittelalter. Kleriker hatten meist einen Sonderstatus. Juden besaßen in vielen Städten seit der Kammerknechtschaft von 1236 ein eingeschränktes Bürgerrecht; nach den Judenpogromen um 1350 wurde es häufig nur noch befristet für ein Jahr gewährt.
Mit der Französischen Revolution wurden die Bürgerrechte durch Verfassungen auf jedes männliche vollberechtigte Glied eines Staates ausgedehnt. Im Absolutismus bezeichnete man Staatsangehörige eines rechtlich nicht absetzbaren Regimes, etwa einer Monarchie, als Untertanen. Der Untertan stand damit dem freien Bürger einer Republik gegenüber.
Bürgerrecht in Deutschland
Mit der Einführung der allgemeinen und freien Wahlen durch die Weimarer Verfassung von 1919 erhielten alle deutschen Einwohner des Deutschen Reiches das volle Staatsbürgerrecht. Bis heute ist die deutsche Staatsbürgerschaft grundsätzlich mit dem ius sanguinis, also dem Abstammungsprinzip, verbunden. Der volle Umfang der staatsbürgerlichen Rechte, insbesondere Wahlrecht, Niederlassungsfreiheit und konsularische Unterstützung im Ausland, ist daher bis auf wenige Ausnahmen des Einbürgerungsrechts vornehmlich an die Abstammung von deutschen Eltern gebunden. Minderjährige nichtdeutscher Herkunft erhalten durch eine erweiterte Form des Staatszugehörigkeitsrechts bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres einen Rechtsstatus, der sich dem minderjähriger Deutscher annähert; auch diese besitzen noch keine vollen Bürgerrechte.
Auf kommunaler Ebene ist Bürger ein rechtlich genau bestimmter Begriff. Bürger ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt. In einigen Bundesländern gilt als Mindestalter 16 Jahre. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde Bürger, in der er seinen Hauptwohnsitz hat.
Kommunale Bürger haben alle Rechte und Pflichten eines Einwohners. Zusätzlich besitzen sie das aktive und passive Stimmrecht bei Gemeinderatswahlen und in sonstigen Gemeindeangelegenheiten, etwa bei Bürgerbegehren, Bürgerentscheiden und Anhörungen zu Gemeindegebietsänderungen. Außerdem kann sie die Pflicht treffen, eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde anzunehmen und für eine gewisse Zeit auszuüben, sofern keine Hinderungsgründe bestehen.
Schweiz und Europäische Union
In der Schweiz ist Bürger ein klar definierter juristischer Begriff. Das Bürgerrecht umfasst nicht nur das Wahlrecht, sondern auch das Stimmrecht. Es wird von einer Gemeinde verliehen und ist vererbbar. Einwohner und Bürger sind daher nicht identisch: Ein Einwohner lebt in einer Gemeinde, besitzt aber nicht automatisch deren politische Rechte.
Grundsätzlich hat ein Schweizer ein Gemeindebürgerrecht; daraus folgen das Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Bürgergemeinden und Burgergemeinden, die häufig von der Einwohnergemeinde getrennt sind, bilden eigenständige Körperschaften mit Behörden, Vermögen und eigener Rechnungslegung. Sie gehen auf mittelalterliche Gemeinden zurück und mussten spätestens mit der Bundesverfassung von 1848 einen Teil ihrer Kompetenzen abgeben. Die konkreten Regelungen unterscheiden sich je nach Kanton.
Unionsbürger sind nach Artikel 20 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie besitzen in allen Mitgliedstaaten bestimmte Rechte, darunter Freizügigkeit, das Kommunalwahlrecht am Wohnort und das Wahlrecht zum Europäischen Parlament.
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