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Menschenrechte

Die Wurzeln der Menschenrechte in der Antike · Es gab im antiken Europa schon früh Versuche, Staaten eine menschenrechtsähnliche Basis zu geben. 624 v. Chr. · Im …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundprinzipien
  2. 2. Rechtsquellen und Arten von Rechten
  3. 3. Historische Entwicklung
  4. 4. Generationen und internationale Ordnung
  5. 5. Durchsetzung, Ebenen und Kritik

Begriff und Grundprinzipien

Menschenrechte sind individuelle Freiheits- und Autonomierechte, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins gleichermaßen zustehen. Sie gelten unabhängig von Staat, Herkunft, Geschlecht, Nationalität, Alter, Hautfarbe oder anderen Merkmalen. Sie umfassen bürgerliche, politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechtsansprüche.

Wichtig ist die Abgrenzung zu Grundrechten und Bürgerrechten: Grundrechte gelten im Hoheitsbereich eines Staates, der sie in seiner Verfassung garantiert. Bürgerrechte sind Grundrechte, die nur den Staatsbürgern dieses Staates zustehen.

Die Menschenrechte werden durch drei zentrale Eigenschaften beschrieben: Sie sind universell, also überall und jederzeit für alle Menschen gültig; unveräußerlich, also weder entziehbar noch übertragbar; und unteilbar, also nur in ihrer Gesamtheit sinnvoll verwirklichbar. Der Gleichheitsgrundsatz wird in Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zusammengefasst: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“

In der Praxis ist die Universalität umstritten und nicht immer gesichert. Schutz und Ausgestaltung hängen von Staaten, Institutionen, politischen Auffassungen und rechtlicher Durchsetzung ab. Der Kulturrelativismus wendet sich gegen den Anspruch, dass Menschenrechte allgemein gültig seien. Der Grundsatz der Unteilbarkeit bedeutet, dass Freiheitsrechte und soziale Rechte zusammengehören: Freiheitsrechte lassen sich kaum verwirklichen, wenn etwa Nahrung fehlt; umgekehrt verletzen Zwangsvertreibung, Sprachverbote oder der Entzug von Lebensgrundlagen oft auch bürgerliche und politische Rechte.

Rechtsquellen und Arten von Rechten

Die Achtung und Förderung der Menschenrechte ist bereits in der Charta der Vereinten Nationen angelegt. Die wichtigste internationale Grundlage ist die International Bill of Human Rights. Dazu gehören die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR). Die beiden Pakte wurden 1966 von der UN-Generalversammlung verabschiedet und traten zehn Jahre später in Kraft, nachdem genügend Staaten sie ratifiziert hatten. Für ratifizierende Staaten sind sie bindendes Recht.

Weitere wichtige Abkommen schützen einzelne Bereiche oder Gruppen, etwa die Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes, die Genfer Flüchtlingskonvention, Übereinkommen gegen Rassendiskriminierung und Diskriminierung der Frau, die UN-Antifolterkonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Regional gibt es unter anderem die Europäische Menschenrechtskonvention, die Amerikanische Menschenrechtskonvention und die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker.

Bürgerliche und politische Rechte umfassen grundlegende Persönlichkeitsrechte wie das Recht auf Leben, körperliche Unversehrtheit, das Verbot der Folter und den Schutz vor entwürdigender Behandlung. Dazu kommen Freiheitsrechte wie Freiheit, Eigentum und Sicherheit der Person, Meinungsfreiheit, Religionsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Informationsfreiheit, Berufsfreiheit und Schutz der Privatsphäre. Justizielle Menschenrechte sichern Rechtsschutz, ein faires Verfahren, rechtliches Gehör, die Unschuldsvermutung und den Grundsatz „Keine Strafe ohne vorheriges Gesetz“.

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte stehen besonders im UN-Sozialpakt. Dazu gehören Selbstbestimmung, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Recht auf Arbeit und angemessene Entlohnung, Gewerkschaftsrechte, soziale Sicherheit, Schutz von Familien, Schwangeren, Müttern und Kindern, angemessener Lebensstandard einschließlich Nahrung, Kleidung und Wohnung, Gesundheit, Bildung und Teilhabe am kulturellen Leben. Nach den Limburger Prinzipien von 1986 hat der Staat bei jedem Menschenrecht drei Pflichten: Respektierungspflicht, Schutzpflicht und Gewährleistungspflicht.

Historische Entwicklung

Vorformen menschenrechtsähnlicher Ideen gab es schon in der Antike, sie waren aber nicht universal. In Athen wurde 624 v. Chr. willkürliche Rechtsprechung eingeschränkt; politische Mitsprache galt jedoch nur für freie Männer. Auch im antiken Rom entstanden durch die Stoa Vorstellungen eines allen Menschen zustehenden Rechts. Der Kyros-Zylinder aus dem 6. Jahrhundert v. Chr. wurde im Rahmen der 2500-Jahr-Feier der Iranischen Monarchie als erste Menschenrechtserklärung bezeichnet.

Jüdisch-christliche Traditionen beeinflussten später die westliche Rezeption des Menschenrechtsgedankens, besonders die Vorstellung der Gottebenbildlichkeit des Menschen beiderlei Geschlechts aus Genesis 1,27. Zugleich galten biblische Rechte nicht universal. Als frühe europäische Forderungen nach Menschenrechten nennt der Artikel die Zwölf Artikel von 1525 der aufständischen Bauern. Bartholomé de Las Casas verwendete 1552 in einem Schreiben zur Verteidigung der peruanischen Ureinwohner den Ausdruck „Prinzipien der Rechte der Menschen“. In Afrika werden die Manden-Charta aus dem frühen 13. Jahrhundert und die Timbuktu-Handschriften hervorgehoben.

In der Aufklärung prägten Thomas Hobbes, John Locke, Jean-Jacques Rousseau und Immanuel Kant die Idee der Menschenrechte. Hobbes entwickelte das Selbsterhaltungsrecht im Naturzustand, ordnete es aber dem Staat unter. Locke stellte die Naturrechte über den Staat und beeinflusste die amerikanische Unabhängigkeitserklärung von 1776, die „unveräußerliche Rechte wie die auf Leben, Freiheit und das Streben nach Glück“ nannte. Rousseau sah Freiheit als Grundlage des Menschseins und des Staates. Kant leitete aus der Freiheit alle weiteren Menschenrechte ab und verstand sie als Legitimation des Rechtsstaats.

Wichtige Stationen sind die Magna Carta von 1215, die Habeas-Corpus-Akte von 1679, die englische Bill of Rights von 1689, die Virginia Bill of Rights und die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten von 1776, die Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789, die amerikanische Bill of Rights von 1791, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948, die Europäische Menschenrechtskonvention von 1950, die beiden UN-Pakte von 1966 und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union von 2000.

Generationen und internationale Ordnung

Im 20. Jahrhundert wurde eine Einteilung in drei „Generationen“ von Menschenrechten gebräuchlich. Diese Einteilung ist umstritten, weil sie eine Rangordnung nahelegen kann und eine historische Abfolge suggeriert, die nicht genau der Entwicklung entspricht. Außerdem spiegeln nicht alle genannten Rechte bereits geltendes Völkerrecht wider; manche befinden sich noch in der Entwicklung.

Die erste Generation umfasst bürgerliche und politische Rechte, also liberale Abwehrrechte gegen den Staat und demokratische Mitwirkungsrechte. Dazu gehören Menschenwürde, Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit, Verbot von Sklaverei und Folter, Gleichheit vor dem Gesetz, Rechtsschutz, Schutz der Privatsphäre, Freizügigkeit, Asylrecht, Staatsangehörigkeit, Eigentum, Religionsfreiheit, Meinungsfreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit.

Die zweite Generation umfasst wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leistungsrechte, also Ansprüche auf Teilhabe und staatliche Leistungen. Beispiele sind soziale Sicherheit, angemessene Ernährung, sauberes Wasser, bezahlte Arbeit, gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit, Erholung und bezahlter Urlaub, Bildung, Ausbildung und Teilhabe am kulturellen Leben.

Die dritte Generation bezeichnet kollektive Rechte der Völker. Sie wird vor allem mit Forderungen von Ländern des globalen Südens verbunden und auf Artikel 28 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte bezogen: „Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.“ Genannt werden das Selbstbestimmungsrecht der Völker, das Recht auf Entwicklung, Frieden, saubere Umwelt, Kommunikation und einen gerechten Anteil an den Schätzen von Natur und Kultur.

Durchsetzung, Ebenen und Kritik

Die Durchsetzung von Menschenrechten ist auf internationaler Ebene oft schwierig. Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist rechtlich nicht unmittelbar bindend und es gibt keine überstaatliche Gewalt, die ihre Einhaltung vollständig erzwingen könnte. Dennoch hat sie großes politisches und moralisches Gewicht; viele Verfassungen und spätere Verträge beziehen sich auf sie. Die internationalen Pakte und spezialisierten Konventionen sind dagegen für ratifizierende Staaten bindende Abkommen.

Bei den Vereinten Nationen überwachen Ausschüsse und Organe des UN-Menschenrechtshochkommissariats die Einhaltung. Staaten müssen regelmäßig Berichte vorlegen; meist beträgt der Berichtszeitraum fünf Jahre. Nichtregierungsorganisationen können alternative Berichte einreichen. Durch Fakultativprotokolle können Einzelpersonen unter bestimmten Bedingungen Beschwerde einlegen. Das Fakultativprotokoll zum UN-Zivilpakt war bis 2013 von 114 Staaten ratifiziert; das zweite Fakultativprotokoll zum Verbot der Todesstrafe von 77 Staaten. Das Fakultativprotokoll zum UN-Sozialpakt wurde 2008 verabschiedet und war bis 2016 von 22 Staaten ratifiziert.

In Europa ermöglicht die Europäische Menschenrechtskonvention Rechtsschutz durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Seit 1998 kann jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Konventionsrechte klagen. In Deutschland bekennt sich Artikel 1 Absatz 2 des Grundgesetzes zu „unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten“. Artikel 1 GG steht mit der Menschenwürdegarantie, der Bindung staatlicher Gewalt und der Rechtsverbindlichkeit der Grundrechte unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel in Artikel 79 Absatz 3 GG. In der Europäischen Union gehören Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte nach Artikel 2 des EU-Vertrags zu den Grundwerten; die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist verbindlicher Teil des EU-Vertrags.

Kritik am Menschenrechtsdiskurs betrifft vor allem politische Instrumentalisierung, etwa wenn Menschenrechte militärische Eingriffe begründen sollen. Befürworter humanitärer Interventionen verweisen dagegen auf die Pflicht der Staatengemeinschaft, bei schweren Verstößen wie Völkermord einzugreifen; das Ausbleiben eines solchen Eingreifens beim Völkermord von Ruanda wird als Versagen der Vereinten Nationen bewertet. Weitere Kritik thematisiert die Lage von Migranten und Staatenlosen, Eurozentrismus, postkoloniale Machtverhältnisse, die Bindung von Rechten an Staatlichkeit, fehlende Rechte künftiger Generationen und der natürlichen Umwelt sowie Menschenrechtsverletzungen im globalen Wirtschaftssystem und in Lieferketten.

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