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Naturrecht
Das Naturrecht stützt sich auf einen Wertekanon, der Grundlage für die Verbindung von Recht und Moral bzw. Gerechtigkeit ist. Dem gegenüber verlangt der …
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Kernidee und Funktion
Naturrecht (ius naturae oder ius naturale) bezeichnet Ansätze, nach denen Recht aus Vernunft, der Natur des Menschen oder dem Willen Gottes erkannt werden kann. Es beruht auf einem Wertekanon und verbindet Recht mit Moral und Gerechtigkeit. In der Rechtsphilosophie ist es ein universell gültiges Ordnungsprinzip: Die Normen des menschlichen Zusammenlebens sollen in der Natur des Menschen begründet sein.
„Natur“ meint dabei das Wesen und die Anlagen des Menschen, nicht ein naturethisches „Recht der Natur“. Naturrechte gelten als vor- und überstaatliche, „ewige“ Rechte. Jeder Mensch soll sie unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit, Zeit und Staatsform besitzen. Daher ist die Naturrechtsidee eng mit den Menschenrechten verbunden.
Naturrecht dient als Maßstab und Korrektiv für positives Recht, also für von Menschen gesetztes Recht. Überpositives Recht beansprucht Geltung unabhängig davon, ob ein Staat es ausdrücklich geschaffen hat; es kann durch einen Rechtsetzungsakt weder geschaffen noch aufgehoben werden. Säkular begründete Formen, die sich allein auf die menschliche Vernunft stützen, heißen Vernunftrecht.
Antike und christliche Lehre
In der griechischen Antike wurde physis, die Natur mit ihrer ewigen inneren Gesetzmäßigkeit, dem Nomos gegenübergestellt, dem nur auf Konvention beruhenden menschlichen Gesetz. Die Sophisten kritisierten staatliche Gesetze, wenn diese der menschlichen Natur widersprächen. Protagoras vertrat die Auffassung: „Der Mensch ist das Maß aller Dinge.“ Er entwickelte als Erster eine Theorie vom Ursprung der Gesetze, die als Gesellschaftsvertrag bekannt wurde.
Platon und Aristoteles hielten dem ein eher bewahrendes Naturrecht entgegen. Für Aristoteles ist der Mensch ein Zoon politikon, also „von Natur aus ein staatliches Wesen“. Staat und Recht gehörten zu seiner Natur. Seine Lehre rechtfertigte jedoch auch die als natürlich verstandene Ungleichheit von Mann und Frau sowie Sklaverei. Platon zeigt in der Politeia, dass das Recht des Stärkeren nicht dem Wesen der Gerechtigkeit entspricht. Sophokles’ Antigone stellt menschliche Gesetze, die Unrecht sein können, göttlichen Gesetzen gegenüber.
Die Stoa verband Naturrecht mit dem Logos, der Vernunft des Weltgesetzes: Der Mensch habe durch seine Vernunft daran teil. Epikur widersprach der Vorstellung einer Gerechtigkeit an sich; Recht beruhe für ihn auf Übereinkunft und wechselseitigem Nutzen.
Im römischen Recht wurde das ius naturale neben Gesetz, Gewohnheitsrecht und Juristenrecht gedacht. Gaius verstand ius gentium als auf ius naturale beruhend, als natürliche Vernunft aller Völker. Ulpian definierte es weiter als Recht, das die Natur allen Lebewesen gelehrt habe: „Ius naturale est, quod natura omnia animalia docuit.“ Naturrechtliche Gebote wirkten etwa in Regeln der bona fides, des redlichen Interessenausgleichs, und im Bereicherungsverbot.
Augustinus erklärte die lex naturalis als Abdruck der lex aeterna, der ewigen Schöpfungsordnung, in der menschlichen Vernunft. Auf Unrecht gegründete Herrschaft dürfe nicht Recht heißen. Thomas von Aquin entwickelte in der Summa theologica I-II eine vierstufige Gesetzeslehre: lex aeterna, lex divina, lex naturalis und lex humana. Die lex naturalis ist für ihn „Teilhabe des ewigen Gesetzes in der vernünftigen Kreatur“. Menschen können das ewige Gesetz nur allgemein erkennen, aber selbst menschliches Recht setzen. Dieses darf dem göttlichen Schöpfungsplan nicht widersprechen.
Neuzeit, Aufklärung und Kodifikationen
In Renaissance und beginnender Neuzeit wurde Naturrecht zunehmend von theologischen Voraussetzungen gelöst. Nach Reformation und Gegenreformation suchte man überkonfessionelle Grundlagen der Gerechtigkeit. Die Idee gleicher natürlicher Rechte auf Leben, Freiheit und Eigentum wurde zu einer Grundlage der allgemeinen Menschenrechte.
Die Schule von Salamanca betonte, Naturrecht ergebe sich aus der rationalen Natur und dem Naturzustand der Dinge und sei im Unterschied zum positiven Recht unveränderlich. Weil alle Menschen dieselbe menschliche Natur hätten, stünden ihnen gleiche Rechte wie Gleichheit und Freiheit zu. Positives Recht könne daran gemessen werden.
Hugo Grotius begründete Naturrecht mit dem vernünftigen Streben des Menschen nach einer „friedliche[n] und einsichtig geordnete[n] Gemeinschaft mit seinesgleichen“. Dazu zählte er die Achtung fremden Eigentums, Rückerstattung, Vertragstreue, Schadensersatz und Strafe. Zentral ist die obligatio ex consensu, die Verpflichtung aus Willensübereinstimmung. Sein De jure belli ac pacis von 1625 begründete den Beginn des modernen Verständnisses des Völkerrechts.
Thomas Hobbes sah Recht dagegen nur durch den Staat verwirklicht: Die machtheischende menschliche Natur müsse durch einen Souverän gebändigt werden. Samuel von Pufendorf verband 1672 in De iure naturae et gentium libri octo Elemente von Hobbes und Grotius. Naturrecht wurde bei ihm erstmals zu einem juristischen System rechtstheoretischer Ansprüche. John Locke leitete Gleichheit und Rechte theologisch unter anderem aus 1. Mose 1,27 f. EU ab. Daraus folgte für ihn, dass Regierung nur mit Zustimmung der Regierten Macht ausüben dürfe. Die Unabhängigkeitserklärung der USA bezog sich besonders auf Locke.
Naturrecht prägte seit dem Ende des 18. Jahrhunderts die Gesetzgebung und Naturrechtskodifikationen wie das preußische Allgemeine Landrecht, den Code civil und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch. Immanuel Kant verstand Natur- und Vernunftrecht als überzeitlich und a priori, also unabhängig von Erfahrung, begründet.
Moderne Bedeutung und Beispiele
Im 19. Jahrhundert wurde die zeitlose Geltung des Naturrechts, besonders durch Friedrich Carl von Savignys historische Schule, zurückgedrängt. Savigny betonte geschichtlich gewachsene Rechtstraditionen, Gewohnheitsrecht sowie die Arbeit von Richtern und Rechtsgelehrten.
Das österreichische ABGB bewahrt einen vernunftrechtlichen Ansatz. § 16 lautet: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte …“ § 17 bestimmt, dass dem angeborenen natürlichen Recht Angemessenes als bestehend angenommen wird, solange eine gesetzmäßige Beschränkung nicht bewiesen ist. Nach § 7 ABGB soll ein nicht anders entscheidbarer Rechtsfall nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden. Naturrechtliche Ansätze prägten außerdem Begriffe wie Willenserklärung, Stellvertretung, Irrtumslehren, Rechtsfähigkeit und juristische Person.
Das nationalsozialistische Recht war nicht Naturrecht, sondern eine Rechtsideologie, die positives Recht unterlief. Versuche, ein rassegebundenes, im „Blut“ liegendes nationalsozialistisches „Naturrecht“ zu bilden, pervertierten sowohl Vernunftrecht als auch die christliche Naturrechtstradition.
Nach dem Zweiten Weltkrieg gewann Naturrecht mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 wieder an Bedeutung. Viele sehen in Art. 1 I GG naturrechtliches Gedankengut: Die Menschenwürde wird als unantastbar vorausgesetzt und ihre Achtung und ihr Schutz werden staatlicher Gewalt aufgegeben. Ob der Parlamentarische Rat Naturrecht tatsächlich zugrunde legte, wird anhand der Akten und Protokolle unterschiedlich bewertet.
Die Menschenwürde gilt als typisches Beispiel überpositiven Rechts. Sie soll unverzichtbar sein; ein Mensch kann deshalb nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Nach der Radbruchschen Formel soll positives Recht im Einzelfall unwirksam sein, wenn es ein unerträgliches Maß an Ungerechtigkeit erreicht. Robert Alexy fasst dies so: „Extremes Unrecht ist kein Recht“.
Quellen, Abgrenzung und Kritik
Als Quellen des Naturrechts werden unter anderem Gott, der göttlich verstandene Logos, ein im Menschen wirkendes Naturgesetz, naturwissenschaftliche Notwendigkeiten, die Natur selbst und die Vernunft genannt. Johannes Messner betont, das menschliche Naturgesetz sei kein für alle Zeiten unveränderlicher Moralkodex. Unveränderlich seien nur Grundwerte oder Grundprinzipien, soweit sie dem Grundwesen der menschlichen Person entsprächen.
Der Rechtspositivismus erkennt nur Normen als Recht an, die durch einen Rechtsetzungsakt erlassen und sozial wirksam sind. Überpositive moralische Grundsätze gehören für ihn nicht zum geltenden Recht. H. L. A. Hart und Norbert Hoerster begründen dies mit begrifflicher Klarheit, Hans Kelsen mit Wertrelativismus. Schwache naturrechtliche Theorien wie Radbruchs Formel geben dem positiven Recht nur bei sehr eklatantem staatlichem Unrecht keinen Vorrang.
Kritisiert wird vor allem die Vieldeutigkeit des Begriffs. Aus einer göttlichen Ordnung, einem idealen Urzustand oder der „Natur des Menschen“ könne häufig nur das als Naturrecht herausgelesen werden, was vorher als theologische oder moralische Annahme hineingelegt wurde; dies wäre ein Zirkelschluss. Erik Wolf verwies darauf, dass gegensätzliche Positionen wie Absolutismus und unmittelbare Demokratie, Individualismus und Kollektivismus, Krieg und Frieden naturrechtlich begründet worden seien. Auch die bis ins 19. Jahrhundert naturrechtlich begründete Sklaverei zeigt diese Problematik. In der römisch-katholischen Morallehre wird etwa die Verurteilung ausgelebter Homosexualität naturrechtlich mit dem Fortpflanzungszweck der Sexualität begründet; daran wird kritisiert, Sexualität sei nicht auf Fortpflanzung zu beschränken.
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