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Völkerrecht
Das Völkerrecht (Lehnübersetzung zu lateinisch ius gentium ‚Recht der Völker') ist eine überstaatliche, aus Prinzipien und Regeln bestehende Rechtsordnung.
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Begriff und Grundstruktur
Das Völkerrecht ist eine überstaatliche Rechtsordnung aus Prinzipien und Regeln. Es regelt vor allem die Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten, meist Staaten, auf der Grundlage ihrer Gleichrangigkeit. Seit dem 19. Jahrhundert wird auch die Bezeichnung Internationales Öffentliches Recht synonym verwendet. Zentrale Rechtsquelle ist die Charta der Vereinten Nationen mit dem allgemeinen Gewaltverbot. Dieses Gewaltverbot gilt auch als Völkergewohnheitsrecht und verbietet jedem Staat etwa einen Angriffskrieg.
Vom innerstaatlichen Recht unterscheidet sich das Völkerrecht dadurch, dass es keinen kompakten Kodex, kein zentrales Gesetzgebungsorgan, keine umfassende hierarchische Gerichtsbarkeit und keine jederzeit verfügbare Exekutivgewalt zur Durchsetzung besitzt. Das klassische Völkerrecht ist daher vor allem eine Koordinationsordnung zwischen Staaten. In der heutigen Ordnung, besonders sichtbar in der UN-Charta, sind grundsätzlich alle Staaten gleichberechtigt; das wird mit dem Prinzip „Ein Staat, eine Stimme“ beschrieben.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Friedensvölkerrecht und Kriegsvölkerrecht. Das Friedensvölkerrecht umfasst auch Regeln zum rechtmäßigen Einsatz militärischer Gewalt, also das ius ad bellum. Das Kriegsvölkerrecht bezeichnet das im Krieg geltende Recht, also das ius in bello. Nicht zum Völkerrecht gehört grundsätzlich das internationale Privatrecht; es bestimmt im nationalen Recht, welche Rechtsordnung bei Sachverhalten mit Auslandsbezug angewendet wird.
Subjekte und Rechtsquellen
Völkerrechtssubjekte sind Träger von Rechten und Pflichten im Völkerrecht. In erster Linie sind das Staaten. Nach der Drei-Elemente-Lehre Georg Jellineks besteht ein Staat aus Staatsgebiet, Staatsvolk und Staatsgewalt. Daneben können auch Internationale Organisationen Völkerrechtssubjekte sein, wenn ihre Gründungsverträge dies vorsehen. Aus historischen Gründen gelten auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz, der Heilige Stuhl und der Souveräne Malteser Ritterorden als eigenständige Völkerrechtssubjekte.
Nichtregierungsorganisationen, multinationale Unternehmen und Individuen sind grundsätzlich keine vollständigen Völkerrechtssubjekte. Dem einzelnen Menschen werden aber zunehmend unmittelbare Rechte und Pflichten aus dem Völkerrecht zugeordnet, etwa Menschenrechte, das Piraterieverbot oder das Verbot des Völkermords. Er kann in bestimmten Fällen Rechte selbst geltend machen, zum Beispiel durch Individualbeschwerde, oder persönlich verantwortlich gemacht werden, etwa vor dem Internationalen Strafgerichtshof. De-facto-Regime können aus Stabilitätsgründen teilweise Völkerrechtssubjektivität besitzen, wenn sie einen nicht unerheblichen Teil eines umstrittenen Staatsgebiets für eine gewisse Dauer kontrollieren.
Die wichtigsten anerkannten Rechtsquellen sind völkerrechtliche Verträge, Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze. Diese nennt Art. 38 I lit. a, b, c IGH-Statut. Völkerrechtliche Verträge sind bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen von Völkerrechtssubjekten mit Rechtsbindungswillen. Völkergewohnheitsrecht entsteht aus staatlicher Übung, consuetudo oder state practice, und Rechtsüberzeugung, opinio iuris. Ein Staat kann sich entstehendem Gewohnheitsrecht durch ausdrücklichen und wiederholten Widerspruch entziehen, wenn er als persistent objector auftritt. Zwingende Normen des Völkerrechts heißen ius cogens; von ihnen darf auch durch Vertrag nicht abgewichen werden. Beispiele im Artikel sind das Piraterieverbot, das Verbot der Sklaverei und das Verbot des Völkermords.
Allgemeine Rechtsgrundsätze sind Grundprinzipien, die Rechtsordnungen gemeinsam haben, etwa pacta sunt servanda, also dass Verträge eingehalten werden müssen, oder lex specialis derogat legi generali, wonach das speziellere Gesetz dem allgemeinen vorgeht. Daneben wirken einseitige Rechtsakte und Sekundärrecht internationaler Organisationen, etwa Resolutionen des Sicherheitsrats, rechtlich. Resolutionen der UN-Generalversammlung und Abschlussberichte internationaler Konferenzen sind dagegen in der Regel politische Empfehlungen und nicht verbindlich; sie werden als soft law diskutiert.
Verhältnis zu nationalem Recht und Strafrecht
Das Verhältnis von Völkerrecht und nationalem Recht hängt von der jeweiligen staatlichen Rechtsordnung ab. Zwei theoretische Modelle bilden Gegensätze: Monismus sieht Völkerrecht und nationales Recht als einheitliche Ordnung; Dualismus betrachtet sie als getrennte Rechtsordnungen. In der Praxis treten diese Modelle nicht in reiner Form auf. Entscheidend ist, ob nationales Recht für eine völkerrechtliche Norm einen Umsetzungsakt verlangt.
Für die innerstaatliche Anwendung muss eine Norm meist hinreichend bestimmt formuliert sein und nicht nur an Staaten gerichtet sein. Solche Normen werden als self-executing bezeichnet. In Deutschland sind nach Art. 25 S. 1 Grundgesetz die allgemeinen Regeln des Völkerrechts unmittelbar verbindlich und stehen über den Gesetzen. Sie nehmen aber nur einen Rang unterhalb des Bundesverfassungsrechts ein. Völkervertragsrecht benötigt dagegen in der Regel Transformation, meist durch Ratifikation und ein Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG; danach steht es im Rang eines Bundesgesetzes.
Das Völkerstrafrecht ist ein Teilgebiet des Völkerrechts. Es regelt die unmittelbar aus dem Völkerrecht entstehende strafrechtliche Verantwortung einzelner Personen für schwerste Menschenrechtsverletzungen. Dazu gehören Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression. Hier gelten die allgemeinen Regeln über Staaten und Transformation nur eingeschränkt: Einzelpersonen können verantwortlich sein, und eine Umsetzung in nationales Recht ist grundsätzlich nicht nötig. Entgegenstehendes nationales Recht, etwa Amnestiegesetze, verhindert eine Strafbarkeit nach Völkerstrafrecht im Grundsatz nicht.
Geschichte und theoretische Deutung
Vorformen des Völkerrechts gab es bereits im Altertum, etwa Parlamentärsverhandlungen zur Minderung von Kriegsfolgen. Als bisher ältester im Wortlaut überlieferter „völkerrechtlicher“ Vertrag gilt ein Freundschafts- und Handelsabkommen zwischen den Königen von Ebla und Assur aus der Mitte des 3. Jahrtausends vor Christus. In der griechischen Welt gab es das Kriegsverbot während der Olympischen Spiele und im 4. Jahrhundert v. Chr. die Idee eines Allgemeinen Friedens. Diese nahm Gedanken wie die Gleichrangigkeit der Staaten vorweg.
Als Mitbegründer des Völkerrechts nennt der Artikel Francisco Suárez und Francisco de Vitoria. Hugo Grotius fasste 1625 in De jure belli ac pacis („Über das Recht des Krieges und des Friedens“) frühere Regeln zusammen. Später entwickelten Samuel von Pufendorf, Christian Wolff und andere das Fach weiter; Emer de Vattel fasste den Stand des Völkerrechts Mitte des 18. Jahrhunderts zusammen. Wichtige moderne Stationen waren die Haager Friedenskonferenzen 1899 und 1907, der Briand-Kellogg-Pakt vom 27. August 1928, die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, die Genfer Abkommen vom 12. August 1949, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998.
Theoretisch wird vor allem diskutiert, warum Völkerrecht überhaupt verbindlich ist. Naturrechtliche Lehren leiteten seine Normativität aus göttlichem Willen ab. Voluntaristische Theorien stützen sie auf den Willen der Staaten oder ihren Konsens. Hans Kelsen erklärte sie mit einer hypothetischen Grundnorm. Soziologische Ansätze betonen die soziale Natur des Menschen und die Solidarität unter Völkern. Manche Autoren bestreiten oder begrenzen den Rechtscharakter des Völkerrechts wegen schwacher Durchsetzung; andere sehen trotz dieser Schwäche eine Wirkung auf das Verhalten von Staaten.
In der Gesamtbeschreibung des Völkerrechts stehen besonders zwei Begriffe im Mittelpunkt: internationale Gemeinschaft und Konstitutionalisierung. Die internationale Gemeinschaft wird mit Gemeinschaftswerten wie Menschenrechten und Umweltschutz verbunden. Konstitutionalisierung meint, dass das Völkerrecht zunehmend verfassungsähnliche Elemente aufweist, etwa Normenhierarchien oder die besondere Stellung der UN-Charta. Zugleich gibt es Skepsis, weil Staaten weiterhin zentrale Akteure bleiben und wertende Elemente Willkür ermöglichen könnten. Eine weitere Debatte betrifft Fragmentierung: Verschiedene Teilgebiete des Völkerrechts und internationale Gerichte können zu Normenkollisionen und unterschiedlichen Entscheidungen führen.
Verantwortung und Streitbeilegung
Völkerrechtliche Verantwortung bezeichnet Pflichten, die aus einer Verletzung des Völkerrechts entstehen. Verletzte Staaten können nach Art. 30, 31 und 34 ff. ASR Beendigung und Nichtwiederholung der Verletzung sowie Entschädigung verlangen. Die Völkerrechtskommission, englisch ILC, hat Artikelentwürfe über die Verantwortlichkeit von Staaten für völkerrechtswidriges Handeln, die ASR, ausgearbeitet. Sie kodifizieren teilweise geltendes Gewohnheitsrecht und sollen das Recht weiterentwickeln; deshalb werden sie auch im Zusammenhang mit soft law genannt.
Das Gebot der friedlichen Streitbeilegung ist Völkergewohnheitsrecht. Wichtige Methoden stehen in Art. 33 UN-Charta. Dabei gilt das Prinzip der freien Wahl der Streitbeilegungsmethode. Es gibt diplomatisch-politische Mittel wie Verhandlung, Untersuchung und Vermittlung. Sie führen nicht zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung. Verhandlungen sind das üblichste Mittel und werden in vielen Verträgen als Vorstufe vorgesehen, zum Beispiel in Art. 4 WTO-DSU oder Art. 283 UNCLOS. Untersuchungen können durch Ad-hoc-Kommissionen erfolgen, etwa zu Darfur 2004/05 oder durch eine fact-finding mission zum Gazakrieg 2008/09. Vermittlung bedeutet, dass ein unbeteiligter Dritter bei einer Kompromisslösung hilft.
Daneben gibt es rechtlich-gerichtsförmige Streitbeilegung. Hier werden Rechtsnormen angewendet und es kommt zu einer rechtsverbindlichen Entscheidung. Dazu gehört die internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Wichtige internationale Gerichtshöfe sind der Internationale Gerichtshof, der Internationale Seegerichtshof und der Internationale Strafgerichtshof. Entscheidungen internationaler Gerichte sind keine allgemeinen Rechtsquellen, weil sie grundsätzlich nur die Parteien des konkreten Streits binden. Urteile und Gutachten des Internationalen Gerichtshofs haben aber großen Einfluss auf die Erkennung und Bestimmung völkerrechtlicher Normen; sie gelten daher als Rechtserkenntnisquellen.
Aktuelle Probleme und Entwicklungen
Aktuell besonders umstritten sind das ius cogens, humanitäre Interventionen und präventive Selbstverteidigung. Zum ius cogens gehören jedenfalls der Kern des Gewaltverbots und elementare Menschenrechte mit absoluter Wirkung, also Wirkung erga omnes gegenüber allen. Die Völkerrechtskommission nennt außerdem als denkbare Beispiele Sklavenhandel, Piraterie, Völkermord, die Verletzung der Gleichheit der Staaten und des Selbstbestimmungsrechts der Völker.
Humanitäre Interventionen betreffen militärisches Eingreifen zum Schutz von Menschen. Unterschieden wird zwischen Interventionen zur Rettung eigener Staatsangehöriger und solchen zur Rettung anderer Menschen. Außerdem ist wichtig, ob der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Intervention autorisiert hat. Der Sicherheitsrat kann bei einer „Bedrohung des Weltfriedens“ militärische Sanktionen ermöglichen. Umstritten ist, wann innerstaatliche Vorgänge den Weltfrieden gefährden; regelmäßig wird dies bei Völkermord oder „ethnischen Säuberungen“ angenommen, besonders wenn Fluchtbewegungen Nachbarstaaten betreffen. Wenn der Sicherheitsrat wegen Vetos oder politischer Konflikte handlungsunfähig ist, ist umstritten, ob Staaten als ultima ratio unilateral oder multilateral Gewalt anwenden dürfen. Eine Ansicht lehnt dies wegen des Gewaltverbots und der Missbrauchsgefahr ab; die Gegenmeinung hält es bei einem laufenden Genozid unter bestimmten Begründungen für möglich.
Präventive Selbstverteidigung ist ebenfalls umstritten. Die UN-Charta sieht ein solches Recht nicht ausdrücklich vor. Nach Völkergewohnheitsrecht kann antizipatorische, also vorbeugende, Selbstverteidigung in bestimmten Situationen nach den Caroline-Kriterien möglich sein. Nach überwiegender Meinung gilt dies nur, wenn ein Angriff nachweislich unmittelbar bevorsteht und weiteres Abwarten die Verteidigung untergraben würde. Kein allgemein anerkanntes Recht besteht nach herrschender Meinung für eine Verteidigung gegen eine nur vermutete, Jahre vorausliegende Bedrohung.
Probleme bestehen auch bei Durchsetzung und demokratischer Legitimation. Völkerrechtliche Normen lassen sich nur begrenzt durchsetzen; als Beispiele nennt der Artikel die Neutralität Belgiens im Zweiten Weltkrieg und Folterungen in Guantánamo. Demokratisch problematisch ist, dass Völkerrecht oft durch Regierungsdelegationen ausgearbeitet wird, also durch Exekutiven, während Gesetzgebung in Demokratien eigentlich Aufgabe der Legislative ist. Umstritten ist außerdem, ob die Menschheit selbst Völkerrechtssubjekt sein kann. Klassisch ist sie es nicht; Menno Aden vertritt dagegen die Auffassung, Gemeinschaftsgüter wie Klima, Hohe See oder übernationale Kulturgüter gehörten der Menschheit als solcher und dürften nicht ohne Weiteres beschädigt oder exklusiv beansprucht werden.