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Fraktion (Deutscher Bundestag)

Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sind Zusammenschlüsse von mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 1 GOBT).

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und rechtliche Stellung
  2. 2. Rechte und Bedeutung im Bundestag
  3. 3. Finanzierung und Abgrenzung zur Partei
  4. 4. Fraktionen aus mehreren Parteien
  5. 5. Innere Organisation
  6. 6. Entwicklung und heutige Fraktionen

Grundidee und rechtliche Stellung

Eine Fraktion im Deutschen Bundestag ist ein Zusammenschluss von mindestens 5 % der Bundestagsmitglieder. Fraktionen sind zentrale Handlungseinheiten des Bundestages und das wichtigste politische Gliederungsprinzip für seine Arbeit. Der Plenarsaal ist nach Fraktionen aufgeteilt, und viele parlamentarische Abläufe werden über sie organisiert.

Fraktionen entstehen in der Regel aus Abgeordneten derselben Partei. Möglich sind aber auch Fraktionen aus mehreren Parteien, wenn diese Parteien wegen gleichgerichteter politischer Ziele in den einzelnen Bundesländern nicht miteinander konkurrieren. Wenn Parteien miteinander konkurrieren, kann eine gemeinsame Fraktion nur mit Zustimmung des Bundestages gebildet werden.

Die Rechtsgrundlagen stehen nicht ausführlich im Grundgesetz. Der Begriff Fraktion wird dort nur einmal in Art. 53a GG im Zusammenhang mit dem Gemeinsamen Ausschuss genannt. Wichtige Regeln stehen in den §§ 53 bis 54 des Abgeordnetengesetzes. Ergänzende Regelungen enthält die Geschäftsordnung des Bundestages, besonders § 10 und § 11 GOBT.

Eine Gruppierung von mindestens drei Abgeordneten, die weniger als 5 % der Sitze hat, kann als Gruppe anerkannt werden. Gruppen haben weniger Rechte als Fraktionen, besitzen aber Antrags-, Mitgliedschafts- und Rederechte in den Ausschüssen. Einzelne Abgeordnete oder Mitglieder nicht anerkannter Gruppierungen gelten als fraktionslose Abgeordnete.

Rechte und Bedeutung im Bundestag

Die Rechtsstellung der Fraktionen ist in § 54 des Abgeordnetengesetzes geregelt. Fraktionen sind rechtsfähige Vereinigungen von Abgeordneten und können klagen und verklagt werden. Sie sind nicht Teil der öffentlichen Verwaltung und üben keine öffentliche Gewalt aus. Juristisch werden sie als teilrechtsfähige Verbände des öffentlichen Rechts in der Form eines Kollegialorgans beschrieben. Als Teile des Parlaments sind sie im Verfassungsstreit klagebefugt und können Rechte des Parlaments gegenüber der Bundesregierung im eigenen Namen geltend machen.

Fraktionen haben im Bundestag viele praktische Rechte. Ihnen steht ein Sitzungszimmer in den Räumen des Bundestages zu. Sie stellen Mitglieder des Ältestenrates, erhalten zusätzliche Finanzmittel für die Fraktionsführung und können Große Anfragen stellen oder eine Aktuelle Stunde beantragen.

Auch die Ausschussarbeit hängt stark von den Fraktionen ab. Die Mitglieder der Bundestagsausschüsse und Untersuchungsausschüsse werden proportional von den Fraktionen entsandt. Das bedeutet: Die Stärke einer Fraktion im Bundestag wirkt sich darauf aus, wie viele Sitze sie in Ausschüssen erhält. Auch die Redezeit der Abgeordneten wird maßgeblich über die Fraktionen organisiert.

Wegen dieser starken Stellung wird in Deutschland gelegentlich eine zu hohe Fraktionsdisziplin beklagt. Damit ist gemeint, dass Abgeordnete sich stark an die Linie ihrer Fraktion halten. Kritiker sehen darin einen möglichen Konflikt mit dem freien Mandat nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG.

Finanzierung und Abgrenzung zur Partei

Die Fraktionen des Bundestages werden aus öffentlichen Mitteln finanziert. Grundlage ist ein Ansatz im Bundeshaushaltsplan. Das Geld wird zu einem großen Teil für Löhne und Gehälter der Fraktionsmitarbeiter verwendet. Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag für jede Fraktion und einem Zuschlag, der sich nach der Stärke der jeweiligen Fraktion richtet. Im Jahr 2020 wurden insgesamt 119,4 Mio. € an die Fraktionen des Deutschen Bundestages gezahlt. Die geprüften Rechnungen der Fraktionen werden jedes Jahr im August als Drucksache des Bundestages bekannt gemacht.

Fraktion und Partei sind nicht dasselbe. Parteien arbeiten außerhalb der Parlamente, wirken dort an der politischen Willensbildung mit und stellen sich oder ihre Kandidaten zur Wahl; diese Rolle ist in Art. 21 des Grundgesetzes beschrieben. Fraktionen dagegen sind politische Organisationsstrukturen innerhalb von Parlamenten.

Auch rechtlich sind Partei und Fraktion streng getrennt. Sie bilden zwei unabhängige organisatorische Einheiten. Zwischen ihnen dürfen keine Finanzflüsse stattfinden. Trotzdem gibt es beim Führungspersonal häufig Überschneidungen, etwa zwischen Parteivorsitz und Fraktionsvorsitz, sofern keine Trennung von Amt und Mandat vereinbart wurde.

Fraktionen aus mehreren Parteien

Ein wichtiges Beispiel für eine Fraktion aus unterschiedlichen Parteien ist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Die CSU kann nur in Bayern gewählt werden, die CDU nur in den übrigen Bundesländern. Beide Parteien konkurrieren daher nicht miteinander und können eine gemeinsame Fraktion bilden.

Auch die Linksfraktion bestand bis zum Beitritt der WASG zu Die Linke aus Mitgliedern der PDS, der WASG und einigen Parteilosen. PDS und WASG traten bei der Bundestagswahl bundesweit nicht gegeneinander an, sondern als gemeinsame Wahlliste. Allerdings waren WASG-Landesverbände in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin bei Landtags- beziehungsweise Abgeordnetenhauswahlen gegen die jeweiligen PDS-Landesverbände angetreten. Deshalb gab es Bedenken, ob dieses Vorgehen die Grundlage der gemeinsamen Bundestagsfraktion gefährden könne.

Im ersten Bundestag gab es ab Dezember 1951 mit der Föderalistischen Union eine weitere Fraktion mehrerer nicht konkurrierender Parteien. Ihr gehörten Bayernpartei, Zentrumspartei und SSW an.

Fraktionen können außerdem Abgeordnete anderer Parteien oder parteilose Abgeordnete als Gäste aufnehmen. Einen Fraktionszwang gibt es nicht.

Innere Organisation

Fraktionen bilden sich zu Beginn jeder Legislaturperiode. Die neu gewählten Abgeordneten treten einer Fraktion bei und kommen zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Dort wählen sie einen Fraktionsvorstand. Zu diesem gehören üblicherweise ein Fraktionsvorsitzender, mehrere Stellvertreter und ein parlamentarischer Geschäftsführer. Weitere Mitglieder können hinzukommen; häufig werden auch Funktionsträger der Fraktion im Parlament, zum Beispiel Ausschussvorsitzende, kooptiert.

Viele Fraktionen bilden zusätzliche Organisationseinheiten, etwa thematische Arbeitsgruppen. Außerdem ernennt eine Fraktion Obleute und Sprecher für verschiedene Ausschüsse und Fachbereiche. Obleute sind wichtige Ansprechpartner und Koordinatoren einer Fraktion in einem Ausschuss.

Neben fraktionsübergreifenden Parlamentariergruppen gibt es auch innerhalb der Fraktionen Interessengemeinschaften. Dazu gehören besonders die Landesgruppen, die Abgeordnete eines Bundeslandes zusammenfassen. In der Unionsfraktion gibt es außerdem mehrere sogenannte soziologische Gruppen, etwa die Gruppe der Frauen, die Arbeitnehmergruppe und die Junge Gruppe. Junge Gruppen gibt es auch in anderen Fraktionen, etwa bei SPD und FDP; sie sind oft eng mit den Jugendorganisationen ihrer Partei vernetzt. Das Höchstalter variiert, liegt aber meist ungefähr bei 35 bis 40 Jahren.

Die Unterlagen der Fraktionen werden in den Archiven der parteinahen Stiftungen aufbewahrt.

Entwicklung und heutige Fraktionen

Seit 1949 gab es im Bundestag verschiedene Fraktionen und Gruppen. Die Mindestgröße für eine Fraktion änderte sich mehrfach. Bis Dezember 1951 beziehungsweise Januar 1952 waren zehn Abgeordnete nötig, danach 15 Abgeordnete. Mit Beginn der 6. Wahlperiode wurde die Hürde am 27. März 1969 auf 5 % der Mitglieder des Bundestages erhöht. Das entsprach damals 26 Abgeordneten. Ab dem 3. Oktober 1990 waren es 34 Abgeordnete, von 2002 bis 2009 31, von 2009 bis 2017 32 und von 2017 bis 2021 36. Im 20. Bundestag sind seit 2021 zur Fraktionsbildung 37 Abgeordnete erforderlich. Diese Mindestzahl wird oft als Fraktionsmindeststärke oder Fraktionsstärke bezeichnet; der Begriff Fraktionsstärke kann aber auch allgemein die Zahl der Abgeordneten einer Fraktion meinen.

Zu den aktuellen Fraktionen zählen die CDU/CSU-Fraktion seit September 1949, die SPD-Fraktion seit September 1949, die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen seit Oktober 1994, die Fraktion Die Linke von September 2005 bis Dezember 2023 und wieder seit März 2025 sowie die AfD-Fraktion seit September 2017.

Zu den ehemaligen Fraktionen gehören unter anderem die FDP-Fraktion, die von September 1949 bis Oktober 2013 und von September 2017 bis März 2025 bestand, die Fraktion der Deutschen Partei von September 1949 bis Juli 1960, die Fraktion des Gesamtdeutschen Blocks/Bundes der Heimatvertriebenen und Entrechteten von September 1953 bis September 1957, die Fraktion der Freien Volkspartei von Juni 1956 bis März 1957, die Föderalistische Union von Dezember 1951 bis September 1953, die KPD-Fraktion von September 1949 bis Dezember 1951 sowie die Fraktionen der Deutschen Zentrumspartei, der Bayernpartei und der WAV in der frühen Bundestagszeit. Als ehemalige Gruppen nennt der Artikel unter anderem die Gruppe BSW von Februar 2024 bis März 2025, die Gruppe Kraft/Oberländer im Juli 1955 und die Gruppe Nationale Rechte von September 1949 bis Dezember 1950.

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