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Mitglied des Deutschen Bundestages
Mitglied des Deutschen Bundestages (MdB, Bundestagsabgeordneter) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag.
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Amt und Zusammensetzung
„Mitglied des Deutschen Bundestages“ (MdB, Bundestagsabgeordneter) ist die amtliche Bezeichnung für einen Abgeordneten im Deutschen Bundestag. Die Abkürzung MdB kann als Namenszusatz mit oder ohne Komma hinter dem Nachnamen stehen. Seit der Wahlrechtsreform 2023 ist die Zahl der Bundestagsabgeordneten auf 630 festgesetzt. Diese Zahl wurde bei der Bundestagswahl 2025 erstmals gewählt.
Bundestagsabgeordnete werden durch Bundestagswahlen bestimmt: entweder direkt in einem Wahlkreis (Direktmandat) oder über die Landesliste ihrer Partei. Mit der Erststimme wird der Abgeordnete des Wahlkreises gewählt, mit der Zweitstimme die Landesliste.
Historisch gab es Ausnahmen von dieser Regel. Die West-Berliner Abgeordneten wurden in der 1. Wahlperiode von der Berliner Stadtverordnetenversammlung und in der 2. bis 11. Wahlperiode vom Abgeordnetenhaus von Berlin bestimmt. Ihr volles Stimmrecht erhielten sie erst am 8. Juni 1990 im Zuge des Wiedervereinigungsprozesses. Nach dem Beitritt des Saarlands zogen ab dem 4. Januar 1957 zehn weitere, zuvor vom Saarländischen Landtag bestimmte Mitglieder in den Bundestag ein. Am 3. Oktober 1990 kamen wegen der Wiedervereinigung 144 Abgeordnete hinzu, die zuvor von der DDR-Volkskammer bestimmt worden waren.
Wählbar sind nach § 15 Bundeswahlgesetz Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliedschaft entsteht nach § 45 Bundeswahlgesetz mit der Eröffnung der ersten Sitzung des Deutschen Bundestages nach der Wahl, nachdem der Bundeswahlausschuss das Ergebnis für das Wahlgebiet abschließend festgestellt hat.
Mandat und politische Aufgaben
Nach Artikel 38 GG vertreten die Abgeordneten das ganze deutsche Volk. Sie sind bei Entscheidungen nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, sondern nur ihrem eigenen Gewissen unterworfen. Dieses freie Mandat wird in der parlamentarischen Praxis allerdings durch die sogenannte Fraktionsdisziplin eingeschränkt.
Das Mandat gilt für eine Wahlperiode von vier Jahren. Es bleibt auch dann bestehen, wenn ein Abgeordneter seine Partei- oder Fraktionszugehörigkeit verliert. Die Wähler können ihn nach der Wahl nicht durch ein Misstrauensvotum abwählen. Der eigene Verzicht ist dagegen ein möglicher Grund für den Verlust des Mandats. Das Abgeordnetenamt steht außerdem unter besonderem arbeitsrechtlichem Schutz: Nach §§ 2, 3 und 4 Abgeordnetengesetz darf ein Arbeitgeber niemanden wegen der Übernahme oder Ausübung des Abgeordnetenamtes kündigen; allgemein darf niemand an der Amtsausübung gehindert werden.
Die Abgeordneten können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen. Dadurch erhalten sie einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus. Dem Bundestag steht der Bundestagspräsident vor.
Zu den zentralen Aufgaben gehören die Wahl des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin und gegebenenfalls dessen oder deren Ablösung vor Ablauf der Wahlperiode durch ein konstruktives Misstrauensvotum. Die Abgeordneten wirken außerdem an der Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung mit und haben entscheidenden Anteil an der Bundesgesetzgebung.
Scheidet ein Abgeordneter durch Tod oder Verzicht aus, rückt grundsätzlich der nächste Kandidat der Landesliste seiner Partei nach. Eine Ausnahme besteht bei einem nicht ausgeglichenen Überhangmandat: In diesem Fall entfällt das Mandat, und der Bundestag hat insgesamt ein Mandat weniger. Das Mandat entfällt ebenfalls, wenn die Landesliste erschöpft ist. 2015 trat dies erstmals ein, nachdem Katherina Reiche ausgeschieden war und die einzige noch verbliebene Bewerberin auf der brandenburgischen CDU-Landesliste das Mandat nicht angenommen hatte.
Rechte und Pflichten
Zu den Statusrechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG gehören das freie und das gleiche Mandat, Rede- und Stimmrecht, Informationsrechte, Initiativrechte sowie das Recht zur Fraktionsbildung.
Die Immunität nach Artikel 46 Absatz 2 GG schützt Abgeordnete vor Strafverfolgung. Der Bundestag kann diese Immunität aufheben. Die Indemnität nach Artikel 46 Absatz 1 GG schützt Abstimmungen und Äußerungen, die ein Abgeordneter im Bundestag tätigt.
Nach Artikel 47 GG besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht. Abgeordnete dürfen gegenüber Ermittlungsbehörden oder Gerichten die Aussage über Personen verweigern, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete anvertraut wurden, sowie über Tatsachen, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden. Soweit dieses Recht reicht, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig.
Abgeordnete sollten während einer Parlamentssitzung im Bundestagsgebäude anwesend sein, sind dazu aber nicht verpflichtet, weil sie an keine Weisungen gebunden sind. Sie müssen auch nicht im Plenarsaal sitzen, sondern können beispielsweise im Büro arbeiten, während die Sitzung im bundestagsinternen Fernsehen übertragen wird. Bei unentschuldigtem Fehlen an Sitzungstagen wird die Kostenpauschale nach § 14 Abgeordnetengesetz gekürzt. Außerdem gilt die Verpflichtung, sich nicht bestechen zu lassen; hierzu verweist der Artikel auf den Themenbereich Abgeordnetenbestechung.
Entschädigung und Versorgung
Die monatliche Abgeordnetenentschädigung, auch Diät genannt, beträgt nach § 11 Absatz 1 Abgeordnetengesetz (Stand 1. Juli 2025) 11.833,47 €. Zusätzlich erhalten Abgeordnete eine steuerfreie Kostenpauschale von 5.349,58 € monatlich (Stand 1. Januar 2025). Mit ihr sind die Kosten der Mandatsausübung pauschal abgedeckt. Höhere Ausgaben werden weder erstattet noch können sie steuerlich abgesetzt werden; die Steuerfreiheit ist verfassungsgemäß.
Für Krankheitskosten gibt es verschiedene Möglichkeiten: einen Beitragszuschuss von 50 Prozent des an der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichteten Höchstsatzes, den „Arbeitgeberanteil“ von ungefähr 250 € monatlich oder eine Teilerstattung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen (§ 27 AbgG).
Abgeordnete erhalten eine Netzkarte zur kostenlosen Nutzung der Züge der Deutsche Bahn AG. Seit dem 15. November 2012 darf sie auch für private Reisen genutzt werden. Sonstige mandatsbedingte Reisekosten im Inland werden nach § 16 AbgG erstattet. Innerhalb Berlins ist der Fahrdienst des Deutschen Bundestages kostenlos.
Für die Gehälter der Abgeordnetenmitarbeiter können bis zu 25.874 € pro Monat übernommen werden (§ 12 Absatz 3 AbgG). Die Bundestagsverwaltung zahlt diese Gehälter direkt an die Mitarbeiter. Sind Mitarbeiter mit dem Abgeordneten verwandt oder verschwägert, muss der Abgeordnete die Kosten selbst tragen.
Für jedes Jahr der Bundestagszugehörigkeit entsteht ein Anspruch auf Altersentschädigung von 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung, höchstens jedoch 65 Prozent (§ 20 AbgG). Der Höchstsatz kann gegebenenfalls nach 26 Jahren erreicht werden. Die Altersentschädigung wird grundsätzlich erst ab der Regelaltersgrenze gezahlt, die schrittweise von 65 auf 67 Lebensjahre steigt (§ 19 AbgG). Bis zum 31. Dezember 2007 konnte sich die Altersgrenze ab acht Jahren Mitgliedschaft pro weiterem Jahr bis höchstens zum 18. Jahr um ein Jahr verringern; dadurch war ein bis zu zehn Jahre früherer Bezug möglich. Im Regelfall gehören Abgeordnete acht bis zwölf Jahre dem Bundestag an und erwerben damit 20,0 bis 30,0 Prozent.
Nebentätigkeiten und Unvereinbarkeiten
Bundestagsabgeordnete müssen Verhaltensregeln beachten. Nach § 44b Nummer 2 AbgG müssen sie dem Bundestagspräsidenten bestimmte Einkünfte aus Nebentätigkeiten mitteilen. Die Veröffentlichungspflichten wurden 2006 eingeführt und am 4. Juli 2007 vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. Nach dessen Urteil können Nebentätigkeiten, etwa in Aufsichtsräten, die Unabhängigkeit gefährden, weil Einnahmen Rückwirkungen auf die Mandatsausübung haben können. Das Volk habe Anspruch darauf zu wissen, von wem und in welcher Größenordnung seine Vertreter Geld erhalten; das Interesse der Abgeordneten an vertraulicher Behandlung der Daten sei nachrangig. Seit Ende 2021 müssen alle Einkünfte, die über 1.000 € im Monat oder über 3.000 € im Kalenderjahr liegen, auf den Cent genau angegeben werden. Für den Zeitraum von Ende 2021 bis Mitte 2023 hatten Abgeordnete von Union und FDP die höchsten, Abgeordnete von Grünen und Linken die geringsten Nebeneinkünfte.
Mit der Bundestagsmitgliedschaft unvereinbar sind unter anderem die Ämter des Bundespräsidenten, eines Richters des Bundesverfassungsgerichts, des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR. Ebenfalls unvereinbar sind die Mitgliedschaft im Bundesrat, im Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung und im Europäischen Parlament. Die Mitgliedschaft im Thüringer Landtag und in einigen anderen Landtagen ist aufgrund des jeweiligen Landesverfassungsrechts unvereinbar. Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufs- und Zeitsoldaten sowie Richtern kann nach Artikel 137 GG beschränkt werden.
Statistik und besondere Angaben
Bei der Bundestagswahl 2025 wurde erstmals das neue Wahlrecht angewandt, das die Mitgliederzahl auf 630 begrenzt. Dem 21. Deutschen Bundestag gehören 204 Frauen (32,4 %) und 426 Männer (67,6 %) an. Der Frauenanteil liegt damit 2,3 % niedriger als im 20. Deutschen Bundestag (34,8 %). Der Altersdurchschnitt betrug nach der konstituierenden Sitzung im März 2025 47,1 Jahre.
Bei der Bundestagswahl 2017 wurden 709 Abgeordnete in den 19. Deutschen Bundestag gewählt, darunter 219 Frauen (30,9 %) und 490 Männer (69,1 %). Die Berufsgruppen verteilten sich dabei unter anderem auf Wirtschaft (Selbständige, Angestellte einschließlich Verbände) mit 234 Personen (33,0 %), sonstigen öffentlichen Dienst mit 129 (18,2 %), rechts-, wirtschafts- und steuerberatende Berufe mit 99 (14,0 %), Mitarbeiter von Abgeordneten, Parteien und Fraktionen mit 79 (11,1 %) sowie Lehrer, Forschung und Hochschulangehörige mit 76 (10,7 %). Weitere Angaben entfielen auf sonstige politische und gesellschaftliche Organisationen (23; 3,2 %), sonstige freie Berufe (22; 3,1 %), sonstige Berufe (21; 3,0 %), Kirchen (8; 1,1 %) und keine Angaben (18; 2,5 %).
Wolfgang Schäuble gehörte dem Bundestag ununterbrochen von der konstituierenden Sitzung der 7. Legislaturperiode am 13. Dezember 1972 bis zu seinem Tod am 26. Dezember 2023 an und hatte damit die längste Bundestagszugehörigkeit. Joachim Gauck war nur vom 3. bis 4. Oktober 1990 Bundestagsabgeordneter; er legte das Mandat wegen seiner Ernennung zum Sonderbeauftragten der Bundesregierung für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes nieder.
Anna Lührmann war bei der konstituierenden Sitzung des 15. Deutschen Bundestages am 17. Oktober 2002 mit 19 Jahren und 125 Tagen das jüngste Mitglied der Bundestagsgeschichte. Konrad Adenauer war bei seinem Tod 91 Jahre und 104 Tage alt und damit das älteste Bundestagsmitglied. Das älteste ehemalige Mitglied war Fritz Hellwig, der am 22. Juli 2017 im Alter von 104 Jahren und 353 Tagen starb.
Der Artikel verweist außerdem auf Listen der Mitglieder des Deutschen Bundestages, auf eine Liste der korporierten Bundestagsabgeordneten sowie auf verwandte Bezeichnungen: Mitglied des Landtages (MdL), Mitglied des Bundesrates (MdBR) und Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP).