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Verfassungsorgan

Verfassungsorgane der Länder · das Landesparlament, · die Landesregierung und · das Landesverfassungsgericht.

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Bedeutung
  2. 2. Organe auf Bundesebene
  3. 3. Organe der Länder
  4. 4. Besondere Rechte und Zusammenarbeit

Begriff und Bedeutung

Ein Verfassungsorgan, auch oberstes Verfassungsorgan genannt, ist im deutschen Verfassungsrecht ein Staatsorgan, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgelegt sind und das an der Gesamtwillensbildung des Staates mitwirkt. Es ist von den Personen zu unterscheiden, die in ihm tätig sind: Diese heißen Organwalter.

Mehrere Verfassungsorgane mit klar abgegrenzten Zuständigkeiten folgen dem Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 3 GG. Ziel ist ein ausgewogenes System gegenseitiger Kontrolle, oft als „checks and balances“ bezeichnet.

Organe auf Bundesebene

Die fünf ständigen Verfassungsorgane des Bundes sind:

  • der Deutsche Bundestag (Abschnitt III GG, Art. 38–48),
  • der Bundesrat (Abschnitt IV GG, Art. 50–53),
  • der Bundespräsident (Abschnitt V GG, Art. 54–61),
  • die Bundesregierung (Abschnitt VI GG, Art. 62–69),
  • das Bundesverfassungsgericht (Art. 92–94, 99 f. GG).

Nichtständige, also nicht zentrale Verfassungsorgane sind der Gemeinsame Ausschuss nach Art. 53a GG sowie die Bundesversammlung nach Art. 54 GG.

Der Bundeskanzler und die einzelnen Bundesminister sind keine obersten Bundesorgane. Der Bundeskanzler nimmt als Regierungschef jedoch eine herausragende Stellung innerhalb der Bundesregierung ein. Er ist ihr einziges Mitglied, das der Bundestag auf Vorschlag des Bundespräsidenten wählt. Eigene, nicht erst von der Bundesregierung als Kollegium abgeleitete Befugnisse hat er insbesondere nach Art. 64 Abs. 1 GG für den Vorschlag zur Ernennung und Entlassung von Bundesministern, nach Art. 65 Satz 1 GG als Richtlinienkompetenz sowie nach Art. 68 GG für den Vorschlag zur Auflösung des Bundestages.

Ob politische Parteien Verfassungsorgane sind, wird unterschiedlich bewertet. Nach der Parteienstaatslehre von Leibholz gilt dies, soweit ihre Rechte aus Art. 21 Abs. 1 GG reichen. Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Auffassung zunächst, bezeichnet Parteien seit BVerfGE 20, 1 (9, 29) aber nur noch als „im Rang einer verfassungsrechtlichen Institution“ stehend. Im Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht werden sie weiterhin ähnlich wie Verfassungsorgane behandelt.

Auch die Verfassungsorganeigenschaft des Bundesrechnungshofs ist umstritten. Wegen seiner Mittlerfunktion zwischen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung und seiner Parteifähigkeit im Organstreitverfahren kann er zu den obersten Bundesorganen gezählt werden; genannt wird Art. 114 Abs. 2 GG. Das Gebietsvolk besitzt dagegen ausdrücklich keine Organstellung im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG, obwohl das Volk unter anderem in Präambel sowie Art. 20 Abs. 2, 29 Abs. 1, 38 und 146 GG genannt wird.

Organe der Länder

Auf Landesebene gehören das Landesparlament, die Landesregierung und das Landesverfassungsgericht zu den Verfassungsorganen. Je nach vertretener Auffassung kann außerdem der jeweilige Landesrechnungshof dazugehören.

Besondere Rechte und Zusammenarbeit

Verfassungsorgane und Teile von ihnen sind im Organstreitverfahren nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG parteifähig. Das bedeutet, dass sie vor dem Bundesverfassungsgericht Streitigkeiten über ihre verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten austragen können.

Im Bundeshaushalt verfügen sie über einen eigenen Einzelplan, statt über den Haushalt eines Bundesministeriums verwaltet zu werden. Beim Bundesverfassungsgericht wurde dies erst durch die Status-Denkschrift vom 27. Juni 1952 durchgesetzt. Außerdem besitzen Verfassungsorgane Satzungsautonomie: Sie können ihre inneren Angelegenheiten selbst regeln und haben dafür Geschäftsordnungen als Organsatzungen geschaffen.

Für ihre Gebäude steht ihnen Hausrecht zu. Art. 40 Abs. 2 GG bestimmt zusätzlich, dass der Bundestag die Polizeigewalt im Reichstagsgebäude besitzt. Sie wird durch den Bundestagspräsidenten ausgeübt, der dafür eine eigene Polizei beim Deutschen Bundestag eingerichtet hat. Die Fuhrparks der Bundesorgane gehören zum Kfz-Kennzeichenkreis „BD“ für Bundesbehörden. Den Schutz ihrer Mitglieder übernimmt die Sicherungsgruppe des Bundeskriminalamts (§ 6 Bundeskriminalamtgesetz).

Zwischen den Verfassungsorganen gilt der Grundsatz der Verfassungsorgantreue. Danach müssen sie sich untereinander entsprechend Treu und Glauben verhalten. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte diesen Grundsatz aus dem Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens. Er schafft jedoch keine neuen Rechte oder Pflichten. Er wirkt nur kompetenzmoderierend, also auf den Inhalt bereits bestehender Rechtsverhältnisse und deren Ausgestaltung.

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