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Politische Partei
Politische Parteien in einem Mehrparteiensystem konkurrieren untereinander um die Besetzung der politischen Entscheidungspositionen; sie tragen zur politischen …
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Begriff und Bedeutung
Eine politische Partei ist ein unterschiedlich organisierter Zusammenschluss von Menschen innerhalb eines Staates oder ähnlichen politischen Verbandes. Sie will möglichst viel politische Mitsprache gewinnen, um sachliche oder ideelle Ziele zu verwirklichen und/oder persönliche Vorteile zu erlangen. Zur politischen Macht gehört besonders, Führungspositionen in staatlichen und anderen Institutionen mit Parteimitgliedern oder nahestehenden Personen zu besetzen.
In Mehrparteiensystemen konkurrieren Parteien um politische Entscheidungspositionen. Sie wirken an der politischen Willensbildung mit und sind daher eine wichtige Säule demokratischer Staaten. In Einparteiensystemen verändern sich Struktur und Funktion der Partei; eine Partei „neuen Typs“ erhält in der Regel totalitären Charakter. Frühe Parteien waren oft lockere, vor Wahlen aktive Kandidatenunterstützer. Um 1690–1695 entstanden im englischen Parlament mit Whig und Tory erste klar erkennbare Parteien eines Parteiensystems.
Rolle in der Demokratie und Aufgaben
In der Massendemokratie wählen Bürger Kandidaten oder Listen von Parteien; Parlamente beschließen Gesetze mit Mehrheiten. Parteien repräsentieren den Wählerwillen gegenüber dem Staat. Besonders wichtig ist die Nominierung, also Benennung, von Kandidaten. Außerdem wird erwartet, dass Parteien zu allen Themen Stellung nehmen.
Ihre zentralen Aufgaben sind:
- Personalrekrutierung und Ausbildung sowie das Aufstellen von Kandidaten für politische Ämter;
- Interessenartikulation und -aggregation, also Interessen und Meinungen von Mitgliedern und Wählern formulieren und bündeln;
- als zweiseitiger Kommunikationskanal Staat und Bürger verbinden: Interessen an staatliche Institutionen vermitteln sowie staatliche Entscheidungen erklären;
- langfristige Parteiprogramme entwickeln;
- Regierung und parlamentarische Mehrheiten organisieren. Fraktionen und Arbeitsteilung sollen das Parlament arbeitsfähig machen;
- Verantwortlichkeit sichern: Eine starke Partei soll etwa in präsidentiellen Systemen dazu beitragen, dass Wahlversprechen eingehalten werden, weil die Partei weiterhin Wahlen gewinnen muss.
Mehrheitswahlrecht begünstigt Zweiparteiensysteme, etwa in Großbritannien und den USA; sie führen eher zu klaren Mehrheiten und einfacher Regierungsbildung. Verhältniswahlrecht begünstigt mehrere Parteien, etwa in den Niederlanden und Deutschland; dort spielt Fraktionsdisziplin im Allgemeinen eine größere Rolle. Mehrparteiensysteme führen häufig zu Koalitionsregierungen, deren Bildung schwieriger sein und interne Konflikte auslösen kann, bilden aber die komplexe gesellschaftliche Wirklichkeit besser ab.
Arten und Einteilungen
Die traditionelle Einteilung in linke und rechte Parteien geht auf die Französische Revolution zurück: Befürworter einer neuen Ordnung saßen in der Nationalversammlung links, Anhänger der Monarchie rechts. Weitere Gegenüberstellungen sind Arbeiter- und bürgerliche Parteien, demokratische und diktatorische Parteien, Führer- und Basisparteien, liberale und etatistische Parteien sowie progressive, konservative und faschistische Parteien. Regierungsparteien stehen Oppositionsparteien und außerparlamentarischer Opposition gegenüber. Klein- oder Splitterparteien haben besonders wenige Mitglieder und niedrige Wahlergebnisse. Blockparteien wie in der DDR sollten breitere Bevölkerungskreise in das Herrschaftssystem einbinden und die Herrschaft der SED absichern.
Nach der Entstehung werden Parteien unterschieden, die sich aus ähnlich orientierten Parlamentariern bilden, und solche, die außerhalb des Parlaments aus politischen Einflussgruppen entstehen; heute gehören dazu eher Bürgerlisten und verwandte Erscheinungen. Nach dem Organisationsgrad gibt es Wählerparteien mit im Verhältnis zu den Mitgliedern vielen, oft nur schwach gebundenen Wählern und externer Finanzierung. Mitgliederparteien haben einen hohen Organisationsgrad und finanzieren einen erheblichen Teil ihrer Ausgaben durch Beiträge. Der Ausdruck Volkspartei wird in Deutschland häufig für CDU/CSU und SPD verwendet.
Nach gesellschaftspolitischen Zielen spiegeln Parteien Konfliktlinien wie Agrar- gegen Industrieinteressen, Arbeit gegen Kapital, materialistisch gegen postmaterialistisch, ökonomisch gegen ökologisch, Säkularismus gegen Kirche/christliche Werte sowie Zentralstaat gegen regionale Einheiten. Seit Mitte der 1980er Jahre werden diese Konflikte als geschwächt oder sich auflösend beschrieben.
Nach ihrem Einzugsbereich versuchen Volksparteien, möglichst viele Bevölkerungsgruppen zu integrieren. Interessenparteien vertreten spezielle soziale, konfessionelle oder regionale Gruppen; Klassenparteien sind eine Spielart. Weltanschauungs- oder Programmparteien richten alle Politikfelder an einer bestimmten Weltanschauung aus. Themenparteien konzentrieren sich auf wenige Themen, etwa die Grünen verschiedener Länder in ihrer Anfangsphase auf Umweltschutz und Abrüstung. Regionalparteien treten nur in einer bestimmten Region an. Nach ihrer Funktion stellen Regierungsparteien allein oder als Koalition die Regierung, während Oppositionsparteien parlamentarische Alternativen aufzeigen.
Rechtsstellung und Gründung in Deutschland
Das Grundgesetz erkennt Parteien als Bestandteil der politischen Ordnung an. Art. 21 Abs. 1 GG lautet: „Die Parteien wirken an der Bildung des politischen Willens des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.“
§ 2 Abs. 1 Parteiengesetz definiert Parteien als Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft oder längerfristig im Bund oder in einem Land auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Nach Organisation, Mitgliederzahl und öffentlichem Auftreten müssen sie ernsthafte Zielsetzung erkennen lassen; Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Für die Gründung gibt es keine gesetzliche Mindestmitgliederzahl. Die Ernsthaftigkeit muss jedoch auch nach der Mitgliederzahl gewährleistet sein: 55 Personen bewertete ein Gericht als zu wenig, „Nein!-Idee“ wurde mit 61 Mitgliedern zur Bundestagswahl 2013 anerkannt. Eine Partei muss innerhalb von sechs Jahren an mindestens einer Bundestags- oder Landtagswahl teilnehmen. Häufig wird zunächst ein Verein gegründet, um Mitglieder und Geld zu sammeln und die Parteigründung vorzubereiten.
Mitglied wird man normalerweise durch einen Antrag beim Landesverband; meist entscheidet der Kreis- oder Unterverbandsvorstand. Parteimitglieder können in Gremien gewählt werden. Direktkandidaten werden von Wahlkreiskonferenzen bestimmt, Listenplätze auf Landesparteitagen. Parteien sind meist nicht rechtsfähige Vereine nach § 54 BGB; CSU und FDP sind eingetragene Vereine. Das Parteiengesetz von 1967 verlangt demokratische Organisation und Offenlegung finanzieller Mittel.
Parteiverbot und Schutz der Demokratie
Eine Partei ist nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungswidrig, wenn sie die freiheitliche demokratische Grundordnung beseitigen oder beeinträchtigen will oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Verboten werden kann sie ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht. Bis zu einem entsprechenden Urteil schützt das sogenannte Parteienprivileg Parteien vor allgemeinen Eingriffsmöglichkeiten der Exekutive, soweit ihre Tätigkeit an der politischen Willensbildung betroffen ist.
Das Grundgesetz versteht Deutschland als „wehrhafte“ Demokratie. Unaufgebbare Grundlagen wie Menschenwürde und Rechtsstaat sind insbesondere in Art. 1, 20, 28 und 79 GG geschützt und der Verfassungsänderung entzogen. Gegen ein Parteiverbot kann der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angerufen werden.
Regeln in Österreich, Schweiz und Polen sowie Kritik
In Österreich ist eine politische Partei nach § 1 Parteiengesetz 2012 eine „dauernd organisierte Verbindung“, die durch gemeinsame Tätigkeit die staatliche Willensbildung umfassend beeinflussen will, insbesondere durch Wahlteilnahme. Rechtspersönlichkeit entsteht durch Hinterlegung der Satzung beim Bundesministerium für Inneres. Politische Parteien sind von „wahlwerbenden Parteien“ zu unterscheiden, die nur für eine einzelne Wahl gebildet werden; die Wahlteilnahme ist von der Parteigründung unabhängig. Seit 2012 ist eine Abmeldung möglich; deshalb gibt es über 710 „Parteileichen“.
In der Schweiz sind Parteien freie, unreglementierte Vereine nach Art. 60 ZGB. Sie haben eigene Statuten, können etwa Alters-, Herkunfts- oder Stimmberechtigungsgrenzen festlegen und werden nicht aus Steuern finanziert. In Polen müssen mindestens ein Promille der Staatsbürger einen Gründungsantrag mit Personenregisternummer unterzeichnen; das Bezirksgericht Warschau muss ihn anerkennen. Mitglieder müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Name, Kürzel und Logo gehören zum Antrag. Wahlteilnahme ist nicht zwingend, wohl aber demokratische öffentliche Tätigkeit zur Prägung staatlicher Politik oder Ausübung von Staatsgewalt.
Kritik am Parteienstaat richtet sich in Deutschland traditionell gegen die Vorstellung, Parteien verträten nur Sonderinteressen. Heute wird ihr Ansehen auch wegen sinkenden politischen Interesses und des Vorwurfs der Bürgerferne als rückläufig beschrieben. Alexander Issajewitsch Solschenizyn kritisierte den Parteien-Parlamentarismus und befürwortete parteiunabhängig gewählte, persönlich verantwortliche und abberufbare Volksvertreter.
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