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Aussperrung

Der Staat darf aufgrund der Tarifautonomie keine Leistungen zahlen, da dies gegen das Neutralitätsgebot verstoßen würde. In der Praxis hat die Aussperrung …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Was ist eine Aussperrung?
  2. 2. Begriffe und Arten der Aussperrung
  3. 3. Heiße Aussperrung
  4. 4. Kalte Aussperrung und die Bewertung durch Betriebe und Gewerkschaften
  5. 5. Änderung des § 116 AFG
  6. 6. Häufigkeit und Geschichte der Aussperrung; Schweiz und Rechtsprechung

Was ist eine Aussperrung?

Eine Aussperrung ist die vorübergehende Freistellung von Arbeitnehmern von der Arbeitspflicht durch den Arbeitgeber in einem Arbeitskampf – ohne Fortzahlung des Lohnes.

Sie ist vor allem eine erlaubte Antwort der Arbeitgeber auf einen Streik (sogenannte Abwehraussperrung). Ziel ist es, die Kosten des Streiks für die Gewerkschaften zu erhöhen, weil diese dann mehr Streikgeld zahlen müssen.

Für Streikende gilt ohnehin „Ohne Arbeit kein Lohn“. Mit der Aussperrung kann der Arbeitgeber aber zusätzlich die arbeitswilligen Beschäftigten ausschließen. Gewerkschaftsmitglieder erhalten dann Unterstützung aus der Streikkasse, Nicht-Mitglieder stehen ohne finanzielle Absicherung da. Der Staat darf wegen der Tarifautonomie keine Leistungen zahlen (Neutralitätsgebot).

In Deutschland hat die Aussperrung an Bedeutung verloren; seit der Wiedervereinigung kam sie kaum noch vor. Beispiel: Im Februar 2020 sperrte die Gilde-Brauerei im Arbeitskampf mit der Gewerkschaft NGG aus, um Tarifverhandlungen zu verhindern.

Besonderheit: Die hessische Verfassung sagt in Artikel 29 Absatz 5: „Die Aussperrung ist rechtswidrig.“ Das Bundesarbeitsgericht entschied 1988, dass diese Regelung zumindest für suspendierende Aussperrungen nichtig sei, weil das Tarifvertragsgesetz als Bundesrecht nach Artikel 31 GG Vorrang habe.

Begriffe und Arten der Aussperrung

Der Begriff ist die Eindeutschung des englischen „Lock-out“ (laut Merriam-Webster's erstmals 1854 belegt) und wurde wie die Maßnahme selbst aus dem Vereinigten Königreich übernommen.

Wichtige Unterscheidungen:

  • Abwehraussperrung (Reaktion auf einen Streik) und Angriffsaussperrung, bei der Arbeitgeberverbände selbst tarifvertragliche Änderungen erzwingen wollen.
  • Wie bei Streiks gibt es Sympathie-, Straf- und Generalaussperrung sowie je nach Umfang Einzel-, Verbands- oder Flächenaussperrung.
  • Lösende Aussperrung: Die Arbeitnehmer werden entlassen, das alte Arbeitsverhältnis lebt nach dem Kampf nicht wieder auf. Suspendierende Aussperrung: Das Arbeitsverhältnis ruht nur und wird automatisch fortgesetzt.
  • Heiße und kalte Aussperrung (siehe folgende Abschnitte).

Heiße Aussperrung

Die heiße Aussperrung ist im deutschen Recht der vorübergehende Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Einstellung der Arbeit durch den Arbeitgeber.

Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) auf einen Streik; die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor.

Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird von der Rechtsprechung aber schon lange anerkannt. Gewährt wird sie grundsätzlich nur im Rahmen der Waffengleichheit (Kampfparität) zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften.

Kalte Aussperrung und die Bewertung durch Betriebe und Gewerkschaften

Eine kalte Aussperrung liegt vor, wenn ein Betrieb nicht produzieren kann, weil er von einem anderen Betrieb abhängt, der bestreikt und heiß ausgesperrt wird. Beispiel: Ein Automobilhersteller kann keine Autos bauen, weil der Zulieferer keine Bauteile liefert, und sperrt deshalb aus.

Eine angebliche Abhängigkeit liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten auch ohne das fehlende Bauteil beschäftigen könnte, dies aber wegen zu geringer erwartbarer Wertschöpfung unterlässt. Eine echte Abhängigkeit liegt vor, wenn das Produkt ohne das Bauteil nicht gefertigt werden kann, das halbfertige Produkt nicht auf Halde gelegt werden kann und es keine anderen wertschöpfenden Tätigkeiten gibt.

Argumentation der Betriebe: Die Weiterproduktion sei wegen fehlender Zulieferteile unmöglich.

Argumentation der Gewerkschaften (nach Wikipedia nur wenig belegt): Kalte Aussperrungen seien nicht zwingend notwendig, sondern willkürliche Kampfmittel, um Gewerkschaften zum Streikabbruch zu zwingen („Kostenkeule“). Ein Streik in einem kleinen Zulieferbetrieb führe zu massenhaften Folgeaussperrungen in großen Betrieben mit möglicherweise Hunderttausenden Beschäftigten; da Streikunterstützung nur für den Ursprungsbetrieb gezahlt werde, solle so der Kampf schnell gebrochen werden. Die kalt Ausgesperrten erhalten keine Unterstützung von Gewerkschaft oder Arbeitsamt und üben so auch Druck auf die Gewerkschaften aus. Seit einer Gesetzesänderung 1986 (§ 116 AFG) gibt es für sie kein Kurzarbeitergeld mehr.

Änderung des § 116 AFG

Durch zunehmendes Outsourcing stiegen in den 1970er und 1980er Jahren die Abhängigkeiten von Lieferanten. Strategie der Gewerkschaften Anfang der 1980er: Durch Schwerpunktstreiks in ausgewählten Zulieferbetrieben ganze Industriezweige lahmlegen und die eigene Streikkasse schonen. Die Arbeitgeber antworteten mit umfangreichen kalten Aussperrungen.

Die betroffenen Mitarbeiter erhielten meist Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Das gefährdete nach Meinung der Regierung die Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit. 1986 wurde daher – gegen den Widerstand von SPD und Gewerkschaften – das „Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen“ verabschiedet und § 116 AFG neu gefasst: Arbeitslosengeld für kalt Ausgesperrte ist nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen möglich. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Regelung mit Urteil vom 4. Juli 1995 für zulässig.

Zum 1. Januar 1998 wurde die Regelung als § 146 SGB III inhaltlich unverändert ins Sozialgesetzbuch übernommen; seit dem 1. April 2012 regelt § 160 SGB III das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen (nur sprachliche Anpassung).

Häufigkeit und Geschichte der Aussperrung; Schweiz und Rechtsprechung

Häufigkeit in Deutschland: Im Kaiserreich waren Aussperrungen ein vielfach genutztes Kampfmittel, meist auf Unternehmensebene mit wenigen Betroffenen pro Fall. In der Weimarer Republik weiteten sich Kämpfe auf Branchen und Regionen aus; Höhepunkt war 1924 mit 392 Aussperrungen in 11.003 Betrieben, 976.936 betroffenen Personen und 22.775.774 ausgefallenen Arbeitstagen. In der Bundesrepublik nur noch vereinzelt, größere Betroffenheit lediglich 1963, 1971 und 1976. In der Zeit des Nationalsozialismus und in der DDR waren Aussperrungen (wie Streiks) verboten. Statistik (Auswahl): 1900–1909: 1396 Aussperrungen, 425.000 Ausgesperrte; 1920–1929: 1945 Aussperrungen, 2.719.000; 1980–1989: 1 Aussperrung, 172.000; 1990–1999 und 2000–2009: jeweils 0. Aussperrungen sind im Vergleich zu Streiks wesentlich seltener, dauern aber länger und betreffen mehr Beschäftigte.

Geschichte: Bis zur zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts spielten Aussperrungen kaum eine Rolle; Arbeitgeber nutzten Schwarze Listen, Streikfonds, Entlassungen und Neueinstellungen. Ab den 1870er Jahren (nach Bildung von Arbeitgeberverbänden) sind erste Aussperrungen überliefert, vor allem bei prinzipiellen Fragen und der Forderung nach Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen. Erste große Aussperrung ab Februar 1873 in der Druckindustrie (Streit um die Lohnkalkulation der Setzer: reale Buchstabenbreite gegen einheitliche Breite des „n“); trotzdem erreichten die Gewerkschaften am 5. März 1873 den ersten reichsweiten allgemeinverbindlichen Tarifvertrag. Die Maiaussperrungen waren Strafaussperrungen zum 1. Mai, z. B. wurden 8000 Hafenarbeiter vom 2. bis 11. Mai 1890 sanktioniert, 1891 Hamburger Kupferschmiede „die üblichen 6–8 Tage“. Nach dem Ende des Sozialistengesetzes 1890 stiegen die Zahlen; ab 1903 begann eine Welle, die 1905 gipfelte. Die letzte große Aussperrung im Kaiserreich war der Tarifkonflikt im Bauarbeitergewerbe 1910.

Schweiz: Die Bundesverfassung verankert das Aussperrungsrecht in Art. 28 Abs. 3 BV als Teil der Koalitionsfreiheit (Art. 28 BV). Rechtmäßig ist sie nur, wenn sie die Arbeitsbeziehung betrifft und keine Pflichten zur Wahrung des Arbeitsfriedens oder zur Durchführung von Schlichtungsverhandlungen entgegenstehen.

Rechtsprechung (Auswahl): Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu Art. 9 GG Arbeitskampf von 1955, 1971, 1980, 1988 (mehrfach), 1991 und 1995 sowie des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Juni 1991.

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