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Streik
Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG allerdings nicht. Im …
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Begriff und Funktion
Ein Streik ist im Arbeitskampf die vorübergehende Niederlegung der Arbeit durch eine verhältnismäßig große Zahl von Arbeitnehmern. Sie verfolgen ein gemeinsames Ziel, das ihre Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse betrifft. Nach dem Arbeitsrecht der Bundesrepublik Deutschland verletzt die kollektive Arbeitsniederlegung nicht die Arbeitspflicht: Das Beschäftigungsverhältnis ist für die Dauer des Streiks suspendiert.
Streiks sind ein Mittel, mit dem Gewerkschaften Arbeitgeber unter Druck setzen können. Im Rahmen der durch das Grundgesetz garantierten Tarifautonomie sollen sie nach Ende der Friedenspflicht dazu beitragen, Forderungen durch einen Tarifvertrag durchzusetzen. Eine Friedenspflicht bedeutet, dass während der Laufzeit eines Tarifvertrags wegen der dort geregelten Fragen nicht gestreikt werden darf. Als wilder Streik gilt eine Arbeitsniederlegung, die nicht von einer Gewerkschaft autorisiert ist.
Politische Streiks richten sich dem Ziel nach an Parlament oder Regierung. In zugespitzten politischen Situationen können sie sich zu einem Generalstreik ausweiten und die Wirtschaft eines ganzen Landes lahmlegen. Historisch wichtige Beispiele sind der Generalstreik gegen den Kapp-Putsch im März 1920 sowie der Generalstreik gegen die Preisfreigabe am 12. November 1948.
Formen und Ablauf
Die Grundformen sind Arbeitseinstellung, Bummelstreik und Dienst nach Vorschrift. Bei der Arbeitseinstellung erscheinen Beschäftigte nicht am Arbeitsplatz oder nehmen dort ihre Arbeit nicht auf; letzteres kann ein Sitzstreik sein. Beim Bummelstreik wird absichtlich langsamer gearbeitet. Dienst nach Vorschrift bedeutet, Vorschriften so übergenau zu befolgen, dass Arbeitsabläufe gestört werden oder der Betrieb zum Stillstand kommt.
Streiks lassen sich nach Motiv und Durchführung unterscheiden. Ein Warnstreik ist kurz oder begrenzt und kann in Deutschland auch ohne Urabstimmung erfolgen. Ein Proteststreik richtet sich befristet gegen einen bestimmten Vorfall; ein Solidaritäts- oder Sympathiestreik unterstützt Beschäftigte eines anderen Betriebs. Ein Abwehrstreik soll Verschlechterungen von Arbeitsbedingungen oder sozialer Sicherheit verhindern.
Nach ihrem Umfang gibt es Betriebsstreiks, Teilstreiks einzelner Gruppen oder Abteilungen, Voll- oder Flächenstreiks eines Wirtschaftszweigs und Generalstreiks aller Arbeitnehmer einer Volkswirtschaft. Beim Schwerpunktstreik werden besonders wichtige Betriebe oder Abteilungen bestreikt; beim Punkt- oder rollierenden Streik wechseln die bestreikten Abteilungen oder Standorte. Blitz- und Wellenstreiks sind sehr kurzfristig beziehungsweise unangekündigt und kurz. Ein organisierter Streik ist gewerkschaftlich genehmigt.
In Tarifauseinandersetzungen gelten Warnstreiks vor allem während der Verhandlungen. Nach dem Scheitern der Verhandlungen und in den meisten Tarifbereichen nach Ablehnung eines Schlichtungsspruchs erlischt die Friedenspflicht. Üblicherweise beschließt der Gewerkschaftshauptvorstand den Streik; oft geht eine Urabstimmung voraus, bei der 75 % der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder zustimmen müssen. Streikposten zeigen den Arbeitskampf an und dürfen zum Fernbleiben auffordern, aber Arbeitswillige nicht rechtswidrig, insbesondere körperlich, nötigen. Bei Streiks mit möglichen Gefahren für Leben oder Gesundheit, etwa von Vertragsärzten, kann ein Notdienst eingerichtet werden.
Streikrecht in Deutschland
Art. 9 Abs. 3 GG schützt Arbeitskämpfe zur „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“. Ein davon losgelöstes allgemeines Grundrecht auf Streik garantiert die Vorschrift nicht. Grundsätzlich sind Arbeitnehmer streikberechtigt, einschließlich der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst; ausgenommen sind Beamte, Richter und Soldaten. In kirchlichen Einrichtungen dürfen Gewerkschaften nicht zum Streik aufrufen, wenn sie in ein Arbeitsrechtsregelungsverfahren eingebunden sind und dessen Ergebnis für die Dienstgeberseite verbindliche Mindestarbeitsbedingungen festlegt.
Bei einem rechtmäßigen gewerkschaftlichen Streik dürfen Beschäftigte die Arbeit verweigern, haben aber nach § 615 BGB keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Auch nicht streikende Arbeitnehmer können bei einem Teilstreik ihren Vergütungsanspruch verlieren, wenn dessen Betriebsstörung sie betrifft. Gewerkschaftsmitglieder können den Verdienstausfall durch Streikgeld aus dem Streikfonds ausgleichen. Arbeitgeber dürfen mit Aussperrung oder Stilllegung reagieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von März 1994 kann ein Arbeitgeber einen bestreikten Betrieb oder Betriebsteil ganz stilllegen; dann sind die Pflichten beider Seiten suspendiert und auch Arbeitswillige erhalten keinen Lohn.
Ein rechtmäßiger Streik muss gewerkschaftlich organisiert sein, die Friedenspflicht beachten, verhältnismäßig sein und als letztes Mittel eingesetzt werden. Die Beteiligung an einem wilden Streik kann Schadensersatzforderungen oder eine Kündigung auslösen. Bummelstreik und Dienst nach Vorschrift sind für Beamte ebenfalls unzulässig; Beamte dürfen jedoch nicht als Streikbrecher eingesetzt werden. Das Bundesverfassungsgericht bekräftigte im Juni 2018 das Streikverbot für Beamte nach Art. 33 Abs. 5 GG. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wies hierzu erhobene Klagen am 14. Dezember 2023 ab.
Politische Erzwingungsstreiks sind in der Bundesrepublik seit 1952 grundsätzlich rechtswidrig, weil staatliche Willensbildung nach Art. 20 Abs. 2 GG nicht durch solchen Druck bestimmt werden soll. Ein Demonstrationsstreik ist eine politische Meinungsäußerung ohne Durchsetzungsabsicht und wird nach herrschender Meinung ebenfalls nicht durch Art. 9 Abs. 3 GG gedeckt; ein ausdrückliches gesetzliches Verbot besteht aber nicht. Die Einordnung und die Vereinbarkeit des Verbots mit europäischem und internationalem Recht sind umstritten. Ein politischer Streik im Rahmen des Widerstandsrechts wäre ausnahmsweise zulässig.
Ein Schulstreik ist dagegen kein Streik im engeren Sinn: Schüler halten keine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zurück. Er bezeichnet meist Schulverweigerung mit Demonstrationen während der Unterrichtszeit für politische Ziele.
Regeln in anderen Staaten und international
Die Regelungen unterscheiden sich erheblich. In Frankreich ist das Streikrecht ein individuelles Verfassungsgrundrecht. Politische Streiks sind zwar offiziell illegal, Arbeitskämpfe gegen sozial- und wirtschaftspolitische Fragen oder gegen den Staat als Arbeitgeber gelten aber nicht als politische Streiks. Im öffentlichen Dienst dürfen nur repräsentative Gewerkschaften aufrufen; der Arbeitsvertrag wird ausgesetzt und Lohn wird nicht gezahlt.
In Griechenland gibt es keine Friedenspflicht. Wilde und rein politische Streiks sind formal rechtswidrig. Nur anerkannte Gewerkschaften dürfen aufrufen; eine Generalversammlung muss spätestens 24 Stunden vor Beginn stattgefunden haben. In Italien ist Streik nach Art. 40 der Verfassung ein kollektiv auszuübendes individuelles Recht abhängig Beschäftigter. Auch politische und Solidaritätsstreiks sind grundsätzlich erlaubt; ausgenommen sind Streiks gegen die demokratische Regierungsform oder die Verfassung. Eine Urabstimmung ist nicht nötig, wilde Streiks sind zulässig. Seit 1990 bestehen für Teile des öffentlichen Dienstes Einschränkungen.
Die Schweizer Bundesverfassung von 1999 erlaubt Streik und Aussperrung nach Art. 28 Abs. 3, wenn sie Arbeitsbeziehungen betreffen und keine Friedenspflicht oder Pflicht zu Schlichtungsverhandlungen entgegensteht. Nach einem Bundesgerichtsentscheid muss der Streik von einer tariffähigen Organisation getragen werden, tarifvertraglich regelbare Ziele verfolgen, die Friedenspflicht beachten und verhältnismäßig sein. Im Vereinigten Königreich wurde das Streikrecht 2023 unter Rishi Sunak stark eingeschränkt; Beschäftigte können auch während eines Streiks zur Arbeit verpflichtet werden.
International legt Art. 11 EMRK nach der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Recht auf Tarifverhandlungen und ein daran anschließendes Streikrecht nahe. Es kann allgemein nur für Streitkräfte, Polizei und hoheitliche Staatsverwaltung ausgeschlossen werden. Art. 28 der EU-Grundrechtecharta schützt Kollektivverhandlungen und kollektive Maßnahmen einschließlich Streiks, während die EU nach Art. 153 Abs. 5 AEUV keine Kompetenz für Arbeitsentgelt, Koalitions-, Streik- und Aussperrungsrecht besitzt. Ob die ILO-Konvention 87 neben der Vereinigungsfreiheit auch ein Streikrecht umfasst, ist zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden umstritten.
Folgen, Sonderfälle und Zahlen
Ein Streik unterbricht in bestreikten Unternehmen Produktion und Arbeit. Produktionsausfälle können Umsatzrückgänge, Gewinnminderungen oder Verluste verursachen. Wegen wirtschaftlicher Verflechtungen zwischen Vorlieferanten, Zulieferern und Produktion kann der Konflikt andere Branchen erfassen; dies heißt Übertragungseffekt. Ein Generalstreik legt die gesamte Volkswirtschaft lahm. Mögliche Folgen sind Versorgungsengpässe, Preissteigerungen, Hamsterkäufe und ein Rückgang des Bruttoinlandsprodukts.
Für Außenstehende der Streikparteien gelten Streiks als höhere Gewalt. Bei Bahnreisen besteht bei streikbedingter Verspätung je nach Verspätung ein Anspruch auf bis zu 50 % Entschädigung des Fahrpreises. Der EuGH entschied 2013, dass Eisenbahnunternehmen sich nicht durch Beförderungsbedingungen von dieser Pflicht befreien dürfen. Auch die seit 2023 geltende Fahrgastrechteverordnung nimmt Streiks ausdrücklich nicht von der Entschädigung aus. Bei Pauschalreisen kann der Veranstalter nach § 651h BGB vor Reisebeginn bei höherer Gewalt zurücktreten; bei unvermeidbaren außergewöhnlichen Umständen muss er nach § 651k Abs. 4 BGB notwendige Beherbergung grundsätzlich höchstens drei Nächte lang tragen.
In Deutschland gingen von 2005 bis 2012 durchschnittlich 16 streikbedingte Personentage je 1000 Beschäftigte jährlich verloren. Vergleichswerte sind Frankreich 139, Dänemark 117, Kanada 104, Finnland 84, Belgien 73, Spanien 65 und Norwegen 59; in den USA waren es 10, in den Niederlanden 9, in Schweden 6, in Österreich 2 und in der Schweiz 1.
Außerhalb des Arbeitslebens wird „Streik“ übertragen für Protest- und Boykottformen verwendet, etwa Hunger-, Miet-, Studenten-, Steuer-, Verbraucher- oder Klimastreik. Gemeint ist dann nicht die Vorenthaltung vertraglicher Arbeit, sondern die gezielte Verweigerung der Teilnahme an üblichen Abläufen. In Staaten mit fehlendem oder eingeschränktem Streikrecht kann Zwangsschlichtung eingesetzt werden: Die Konfliktparteien müssen den Spruch eines Schlichters anerkennen.
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