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Tarifautonomie
Tarifautonomie ist das in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Recht der Koalitionen, Vereinbarungen (laut Tarifvertragsgesetz mit normativer …
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Begriff und verfassungsrechtliche Grundlage
Tarifautonomie ist das in Deutschland in Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz verankerte Recht von Koalitionen, also insbesondere Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ohne staatliche Eingriffe zu vereinbaren. Besonders wichtig sind Tarifverträge über Arbeitsentgelt und Arbeitszeit.
Tarifverträge haben nach dem Tarifvertragsgesetz normative Wirkung: Sie setzen verbindliche Regeln. Für Mitglieder der Vertragsparteien gelten diese Regeln nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Das Aushandeln von Tarifverträgen ist ein wesentlicher Zweck der Tarifparteien und Teil der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit.
Arbeitskampf und gesetzliche Ausgestaltung
Geschützt ist nicht nur der autonome Abschluss von Tarifverträgen, sondern auch der Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen, wenn diese auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sind.
Das Tarifvertragsgesetz vom 9. April 1949 konkretisiert die Tarifautonomie; es wurde mehrfach novelliert, zuletzt 2018. Die maßgeblichen Grundsätze des Arbeitskampfrechts entwickelte das Bundesarbeitsgericht durch richterliche Rechtsfortbildung, weil der Gesetzgeber nicht tätig wurde.
Vorrang von Tarifverträgen im Betrieb
§ 77 Abs. 3 BetrVG schützt die Tarifautonomie, indem Tarifvertragsparteien Vorrang bei der kollektiven Regelung materieller Arbeitsbedingungen haben. Haben sie ihre Normsetzungsbefugnis genutzt, können die Betriebspartner dieselben Fragen nicht mehr durch Betriebsvereinbarungen regeln.
Dies gilt auch für Arbeitgeber ohne Tarifbindung, weil konkurrierende Betriebsvereinbarungen die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie beeinträchtigen könnten. Öffnungsklauseln in Tarifverträgen können jedoch ergänzende Betriebsvereinbarungen zwischen Management und Betriebsrat erlauben. Der Betriebsrat wird dann subsidiär, also ergänzend, zum Tarifakteur. Diese als „Verbetrieblichung der Tarifpolitik“ bezeichnete Praxis soll allgemeine Tarifregeln flexibel an betriebliche Gegebenheiten anpassen.
Grenzen und Bedeutung für Staat und Arbeitsmarkt
Die Tarifautonomie ist nicht unbegrenzt. Sie kann zum Schutz von Grundrechten Dritter und anderen Rechten mit Verfassungsrang eingeschränkt werden. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz 2014 untersagt Tarifparteien beispielsweise, Löhne unterhalb des Mindestlohnes zu vereinbaren. Auch das Bundesarbeitsgericht begrenzt die Tarifautonomie durch Grundsatzentscheidungen, also Richterrecht. Wie weit die Tarifautonomie reicht, ist politisch umstritten.
Sie folgt dem Subsidiaritätsprinzip: Der Staat legt nicht selbst konkrete Lohn- und Arbeitsbedingungen fest, sondern überlässt dies den sachkundigen Tarifvertragsparteien. Hugo Sinzheimer nannte dies eine „rechtliche Dezentralisierung der staatlichen Gesetzgebung“. Die Tarifparteien erhalten damit eine wirtschafts- und sozialpolitische Ordnungskompetenz und eine „staatliche Sanktionsleihe“, während der Staat weiterhin den rechtlichen Rahmen setzt.
Durch die grundgesetzlich garantierte Tarifautonomie ist der Arbeitsmarkt vom Kartellverbot ausgenommen. Walter Eucken begründete die Unterscheidung von Sachgüter- und Arbeitsmärkten damit, dass „Arbeit keine Ware“ sei.
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