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Arbeitsrecht (Deutschland)
Das deutsche Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie …
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Was ist das Arbeitsrecht?
Das deutsche Arbeitsrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie zwischen Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände), Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht) regelt.
Strukturprinzipien
Grundgedanke des Arbeitsrechts ist das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber kann meist zwischen mehreren Bewerbern wählen und ist nicht persönlich auf das Arbeitsverhältnis angewiesen, während der Arbeitnehmer persönlich abhängig ist, weisungsgebunden arbeitet und sich bei Verhandlungen oft selbst ungünstigere Forderungen stellt, um attraktiver zu wirken. Deshalb gilt Arbeitsrecht vor allem als Arbeitnehmerschutzrecht. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB; liegt es vor, greifen die arbeitsrechtlichen Vorschriften automatisch, ohne dass das Ungleichgewicht im Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Rechtsquellen
Es gibt keine einheitliche Kodifikation des Arbeitsrechts (trotz der Regelung im Einigungsvertrag, Art. 30). Die Regelungen finden sich zersplittert in: Europarecht (meist Richtlinien), dem Grundgesetz (insbes. Art. 9 Abs. 3, Koalitionsfreiheit), dem BGB (§§ 611 ff., Dienstvertrag), zahlreichen Gesetzen wie Mindestlohngesetz, Kündigungsschutzgesetz, Betriebsverfassungsgesetz, Tarifvertragsgesetz, Arbeitszeitgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Arbeitsgerichtsgesetz sowie Mitbestimmungsgesetzen (Montan-MitbestG, MitbestG, DrittelbG), ferner Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen (bzw. Dienstvereinbarungen im öffentlichen Dienst) und Einzelarbeitsverträgen. Richterrecht ist rechtlich keine Rechtsquelle, hat aber faktisch große Bedeutung, besonders im gesetzlich ungeregelten Arbeitskampfrecht. Zur Rangordnung siehe Günstigkeitsprinzip und Normenpyramide im Arbeitsrecht.
Der Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis und ist in § 611a BGB geregelt; er ist eine Unterart des Dienstvertrags über die entgeltliche und persönliche Erbringung einer Dienstleistung. Kennzeichnend ist die persönliche Abhängigkeit: Der Arbeitnehmer ist in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingegliedert und unterliegt dessen Weisungen über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit (anders beim freien Dienstverhältnis; Abgrenzungsschwierigkeiten gibt es z. B. beim Crowdwork). Ist ein Arbeitsverhältnis gegeben, gelten die schützenden Vorschriften (z. B. Mindestlohngesetz, Kündigungsschutzgesetz) sowie regelmäßig das Sozialversicherungsrecht, da der Begriff des „Beschäftigten“ nach § 7 SGB IV weitgehend deckungsgleich ist – der Arbeitnehmer ist also gegen Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit und Unfälle abgesichert. Die meisten Arbeitsverträge werden einseitig vorformuliert und unterliegen daher der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB, die ebenfalls dem Arbeitnehmerschutz dient.
Kollektives Arbeitsrecht
Zum kollektiven Arbeitsrecht gehören das Recht der Koalitionen (Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände), das Tarifvertragsrecht, das Arbeitskampfrecht (Streik und Aussperrung) und das Mitbestimmungsrecht. Es beruht auf einem Dualismus: Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schließen Tarifverträge ab (geschützt durch die Tarifautonomie in Art. 9 Abs. 3 GG), während auf Betriebsebene der Betriebsrat mit dem Arbeitgeber Betriebsvereinbarungen aushandelt. Betriebsräte dürfen sich nicht an Arbeitskämpfen beteiligen (§ 77 Abs. 1 BetrVG), denn Arbeitskämpfe sind Maßnahmen der Tarifvertragsparteien und müssen auf den Abschluss eines Tarifvertrags gerichtet sein; politische Streiks ohne diesen Bezug sind nach herrschender Ansicht unzulässig. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann eine Einigungsstelle mit neutraler Leitung eingerichtet werden.
Tarifvertragsrecht
Das Tarifvertragsrecht ist im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt; Grundlagen sind die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und die Tarifautonomie. Das Arbeitskampfrecht ist dagegen vorwiegend Richterrecht. Tarifverträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. Nach § 4 TVG gelten Tarifnormen aber wie Rechtsnormen, also unmittelbar und zwingend; Abweichungen sind nur zu Gunsten des Arbeitnehmers zulässig. Tarifnormen können nicht durch Verzicht, Verwirkung oder Ausschlussfristen ausgehöhlt werden und gelten nach Ablauf des Tarifvertrags weiter (Nachwirkung), bis eine neue Regelung besteht.
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