Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Koalitionsfreiheit

Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Wesen und Bedeutung
  2. 2. Koalitionen im deutschen Recht
  3. 3. Schutz des Einzelnen
  4. 4. Schutz der Koalition und ihrer Tätigkeit
  5. 5. Schranken und historische Entwicklung in Deutschland
  6. 6. Entwicklung in anderen Staaten

Wesen und Bedeutung

Koalitionsfreiheit bezeichnet das Recht von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zusammenzuschließen. Zum Kern, dem Koalitionsrecht, gehören insbesondere die Gründung von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden sowie der Beitritt zu solchen Vereinigungen.

Arbeitsbedingungen betreffen das Arbeitsverhältnis selbst, etwa Lohn, Arbeitszeiten und Kündigungsschutz. Wirtschaftsbedingungen haben darüber hinaus wirtschafts- und sozialpolitischen Charakter, beispielsweise Maßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Arbeitslosigkeit.

Man unterscheidet die positive Koalitionsfreiheit, also das Recht, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden beizutreten, von der negativen Koalitionsfreiheit, also dem Recht, ihnen fernzubleiben oder wieder aus ihnen auszutreten.

In Deutschland, der Schweiz, Frankreich und Italien ist die Koalitionsfreiheit verfassungsmäßig garantiert. International schützen Art. 11 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 22 Abs. 1 des UNO-Pakts über bürgerliche und politische Rechte und Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, kulturelle und soziale Rechte ausdrücklich das Recht, Gewerkschaften zu bilden. Auch die negative Koalitionsfreiheit ist durch die EMRK geschützt. Auf EU-Ebene gewährleisten Art. 12 Abs. 1 und Art. 28 der EU-Grundrechtecharta den Schutz.

Koalitionen im deutschen Recht

In Deutschland ist die Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 GG verankert. Sie ist ein Sonderfall der allgemeinen Vereinigungsfreiheit und als Doppelgrundrecht ausgestaltet: Sie schützt sowohl den einzelnen Menschen als auch die Koalition als Verband. Außerdem wirkt sie unmittelbar zwischen Privaten, insbesondere zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrags. Damit gilt sie als einziges Grundrecht mit unmittelbarer Drittwirkung.

Eine Koalition ist allgemein eine freiwillige Vereinigung von Personen oder Personengruppen, die durch gemeinsames Vorgehen auf bestehende Bedingungen oder Zustände einwirken will. Im Arbeitsrecht sind dies vor allem Arbeitnehmerzusammenschlüsse, die Gruppeninteressen vertreten und beispielsweise durch einen Streik Änderungen der Arbeitsbedingungen oder der Entlohnung fordern und durchsetzen können. Auch Arbeitgeber können sich in Arbeitgebervereinigungen zusammenschließen.

Verfassungsrechtlich ist eine Koalition jede freiwillige privatrechtliche Vereinigung zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen, die gegnerunabhängig ist und den Willen besitzt, tarifrechtliche Forderungen durchzusetzen.

Für die Tariffähigkeit nach § 2 TVG gelten zusätzliche Anforderungen. Die Koalition muss soziale Mächtigkeit oder Durchsetzungsfähigkeit besitzen, sodass sie vom sozialen Gegenspieler als Tarifpartner wahr- und ernst genommen wird. Sie muss bereit sein, über alle Arbeitsbedingungen zu verhandeln und Tarifabschlüsse zu erwirken. Ihre Tarifpolitik muss außerdem durch demokratische Strukturen mitgliedschaftlich legitimiert sein.

Für Beamte bestimmen § 116 BBG und § 52 BeamtStG, dass sie sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenschließen dürfen. Wegen einer solchen Betätigung dürfen sie dienstlich nicht gemaßregelt oder benachteiligt werden. Die Koalitionsfreiheit ist für Beamte jedoch eingeschränkt, weil sie aufgrund der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums kein Streikrecht besitzen. Ob auch Gefangene ein Recht auf Koalitionsfreiheit haben, ist gerichtlich umstritten: Das OLG Hamm bejahte ein gewerkschaftliches Organisationsrecht, während das KG Berlin es ablehnte.

Schutz des Einzelnen

Die individuelle Koalitionsfreiheit schützt die Freiheit jedes Einzelnen, eine Vereinigung zur Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu gründen, ihr beizutreten oder sie zu verlassen.

Eine Kündigung wegen der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft ist beispielsweise nichtig. Eine solche Benachteiligung verletzt Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG. Die negative Koalitionsfreiheit gewährleistet umgekehrt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber einer Koalition fernbleiben oder aus ihr austreten dürfen.

Tarifverträge dürfen gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmer nicht grundsätzlich von tariflichen Vergünstigungen ausschließen. Der Ausschluss einzelner Tarifleistungen kann jedoch innerhalb bestimmter Grenzen zulässig sein.

Schutz der Koalition und ihrer Tätigkeit

Die kollektive Koalitionsfreiheit schützt die Koalition selbst. Sie umfasst ihren Bestand, ihre organisatorische Ausgestaltung und ihre Tätigkeiten, soweit diese der Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen.

Die Bestandsgarantie schützt Koalitionen gegenüber Eingriffen Dritter. Abreden und Maßnahmen, die den Bestand einer Koalition beeinträchtigen, sind rechtswidrig. Dazu gehört etwa, die Einstellung eines Bewerbers von dessen Austritt aus einer Gewerkschaft abhängig zu machen. Der Schutz gilt auch gegenüber konkurrierenden Gewerkschaften.

Die Organisationsautonomie garantiert die Selbstbestimmung über die Organisation und innere Ordnung, das Verfahren der inneren Willensbildung sowie die Führung der Geschäfte.

Die Betätigungsgarantie erlaubt es den organisierten Gruppen, Interessen in der gesamten Sphäre der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gegenüber Arbeitgebern, deren Koalitionen, dem Staat und politischen Parteien darzustellen und zu verfolgen. Geschützt sind insbesondere:

  • der Abschluss, die Änderung und die Beendigung von Tarifverträgen und sonstigen Vereinbarungen im Rahmen der Tarifautonomie;
  • Arbeitskampf und Schlichtung;
  • die Mitwirkung in Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsverfahren sowie im Betriebs- und Unternehmensverfassungswesen;
  • Selbstdarstellung und Werbung vor Betriebs- und Personalratswahlen.

Art. 9 Abs. 3 GG beschränkt den Schutz nicht auf die traditionell anerkannten Arbeitskampfformen Streik und Aussperrung. Grundsätzlich dürfen die Koalitionen selbst die Mittel wählen, die sie zur Erreichung ihrer koalitionsspezifischen Ziele für geeignet halten. Auch Arbeitskampfmaßnahmen zum Abschluss von Tarifverträgen sind geschützt, soweit sie erforderlich sind, um eine funktionierende Tarifautonomie sicherzustellen. Der Streik ist daher als Arbeitskampfmittel grundsätzlich verfassungsrechtlich gewährleistet.

Schranken und historische Entwicklung in Deutschland

Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet die Koalitionsfreiheit ohne ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt. Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie zum Schutz anderer Rechtsgüter mit Verfassungsrang erforderlich sind. Zusätzlich gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Historisch war die Koalitionsfreiheit ein besonders umkämpftes Arbeitnehmerrecht. Die dokumentierte Geschichte des deutschen Koalitionsrechts reicht bis in das 14. Jahrhundert zurück. Vereinigungen von Knechten und Gesellen, die Gesellenschaften, standen den Zünften gegenüber. Die Reichsgesetzgebung begann 1530 und führte über verschiedene Landesgesetze zum Reichsgesetz von 1731. Bis zur Französischen Revolution zielten die Regelungen im Wesentlichen auf Verbote oder Begrenzungen von Koalitionen.

Auch mit dem Entstehen der Arbeiterbewegung und Forderungen aus dem Linksliberalismus blieb das Verbot zunächst bestehen. Preußen bekräftigte es 1854 und 1860; 1865 ging es in das Allgemeine Berggesetz ein. Sachsen gewährte Koalitionsfreiheit ab 1861, der Norddeutsche Bund ab 1869 und das Deutsche Reich ab 1872. In der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 wurde sie erstmals gewährt, wodurch die ersten legalen Gewerkschaften in Deutschland entstanden. In der Weimarer Verfassung war sie in Art. 159 WRV geregelt.

Nach dem Sieg Napoleons wurde in den französisch besetzten deutschen Gebieten das Koalitionsverbot des Code pénal übernommen. Auch die Preußische Gewerbeordnung von 1845 stellte Koalitionsbestrebungen nach §§ 181–184 unter Strafe. Trotz der gesetzlichen Gewährleistungen blieb die Koalitionsfreiheit zunächst beschränkt.

Im Nationalsozialismus gab es keine Koalitionsfreiheit. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände waren verboten; ihr Vermögen wurde der Deutschen Arbeitsfront übertragen. Auch in der DDR waren Arbeitgeberverbände verboten. Gewerkschaften waren zwar nominell erlaubt, standen aber unter der Kontrolle der SED; Versuche zur Bildung freier Gewerkschaften führten zu Konflikten mit den Regimes.

Entwicklung in anderen Staaten

In der Schweiz garantiert Art. 28 der Bundesverfassung von 1999 die Koalitionsfreiheit. Arbeitnehmer, Arbeitgeber und ihre Organisationen dürfen sich zum Schutz ihrer Interessen zusammenschließen, Vereinigungen bilden, ihnen beitreten oder ihnen fernbleiben. Ob die alte Bundesverfassung von 1874 die Koalitionsfreiheit über die Vereinsfreiheit schützte, war umstritten.

Österreich verpflichtete sich bereits im Staatsvertrag von Saint-Germain, den Zusammenschluss von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken zu garantieren. Nach Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 und Art. 11 der Menschenrechtskonvention haben alle Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereine beziehungsweise Gewerkschaften zu gründen. Die Rechtsprechung des EGMR entwickelte sich seit der Grundsatzentscheidung Demir und Baykara v. Türkei (2008) dynamisch.

In Frankreich verbot das Gesetz Le Chapelier vom 14. Juni 1791 Koalitionen zur Vertretung gemeinsamer Berufs- und Gewerbeinteressen. Der Code pénal sah in Art. 414–416 unterschiedliche Strafen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor. Das Streikverbot wurde durch die loi Ollivier vom 25. Mai 1864 aufgehoben; das Koalitionsverbot beseitigte die loi Waldeck-Rousseau vom 21. März 1884 endgültig. Die Präambel der französischen Verfassung von 1946 garantiert Koalitions- und Streikrecht.

Italien garantiert in Art. 39 der Verfassung vom 1. Januar 1948 die Freiheit des Zusammenschlusses zu Gewerkschaften und in Art. 40 das Streikrecht im Rahmen der Gesetze.

Im Vereinigten Königreich verboten die Combinations Acts von 1799 und 1800 Zusammenschlüsse von Arbeitern zur Verbesserung von Lohn- und Arbeitsbedingungen. Die Verbote wurden durch die Combinations Repeal Acts von 1824 und 1825 aufgehoben. Gewerkschaftliche Aktivitäten konnten jedoch bis zum Trade Union Act von 1871 und zum Conspiracy and Protection of Property Act von 1875 als illegal oder kriminell verfolgt werden. Closed Shops, bei denen Beschäftigte zwingend Gewerkschaftsmitglieder sein mussten, wurden in den 1980er Jahren durch die Gesetzgebung der Thatcher-Regierung abgeschafft.

In den USA gab es wahrscheinlich 1786 in Philadelphia den ersten von einer Arbeiterkoalition ausgelösten Streik; gefordert wurde ein Wochenlohn von 6 Dollar für Druckereiarbeiter. Eine fortbestehende Koalition bestand vermutlich erstmals 1794 mit der Federal Society of Journeymen Cordswainers der Schuhmachergesellen von Philadelphia. Arbeitgeber bekämpften Arbeitnehmervereinigungen häufig als kriminelle Verschwörung. Der Sherman Antitrust Act schränkte die Koalitionsfreiheit zunächst wesentlich ein. Der Wagner Act stellte sie unter dem New Deal wieder her. Der Taft Hartley Act schuf anschließend eine umfassende Regelung der Arbeitsbeziehungen, insbesondere des Collective Bargaining. AFL und CIO schlossen sich 1955 zum Gewerkschaftsbund AFL-CIO zusammen. Im Verhältnis kollektiver und individueller Regelungen haben grundsätzlich individuelle Regelungen Vorrang; die Vertragsfreiheit erlaubt daher auch den Verzicht auf eine unabhängige Arbeitnehmervertretung.

Weiterlesen

Arbeitnehmer Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind deshalb Komplementärbegriffe, mit denen das Arbeitsverhältnis und der Arbeitsvertrag erst funktioniert. Arbeitnehmer sind … Gewerkschaft Eine Gewerkschaft ist eine Vereinigung der Interessenvertretung von abhängig beschäftigten Arbeitnehmern zur Vertretung ihrer wirtschaftlichen, sozialen und … Arbeitsentgelt Das Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen. Wirtschaftspolitik Im deutschen Stabilitätsgesetz wird das gleichzeitige Erreichen der vier wirtschaftspolitischen Ziele verlangt (siehe auch Magisches Viereck). Da die … Sozialpolitik Im staatlichen Bereich gehört die Sozialpolitik zu den ältesten Politikfeldern. Ihr primäres Ziel ist es, die soziale Lage benachteiligter Gruppen zu bessern, … Arbeitslosigkeit Unter Arbeitslosigkeit versteht man in der Volkswirtschaftslehre das Fehlen von erwerbsorientierten Beschäftigungsmöglichkeiten für einen Teil der … Verfassung Als Verfassung (auch: Konstitution oder Grundgesetz) wird das grundlegende Rechtsdokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, Gliedstaates oder … Grundrechte Grundrechte sind wesentliche Rechte, die Mitgliedern der Gesellschaft gegenüber Staaten als beständig, dauerhaft und einklagbar garantiert werden. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Offizielle Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (englisch und französisch); HUDOC – Datenbank aller Entscheidungen des EGMR (mehrsprachig) … Europäische Union Die Europäische Union, kurz EU, ist ein Staatenverbund aus 27 Staaten, davon 26 in Europa und mit Zypern einem geographisch in Asien liegenden Land. Charta der Grundrechte der Europäischen Union Die Charta gilt aufgrund des EU-Vertrages für alle Staaten der Europäischen Union außer Polen. Sie ist für die EU und ihre Organe bindend; für die … Bundesgerichtshof Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit letzte Instanz …