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Zwei-plus-Vier-Vertrag
Er machte den Weg für die Wiedervereinigung Deutschlands frei, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991, dem Tag der …
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Bedeutung und Grunddaten
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag heißt amtlich „Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland“. Vertragspartner waren die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik sowie Frankreich, die Sowjetunion, Großbritannien und die Vereinigten Staaten von Amerika. Er ebnete den Weg zur deutschen Wiedervereinigung, wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet und trat am 15. März 1991 mit der Hinterlegung der letzten sowjetischen Ratifikationsurkunde in Kraft.
Der Vertrag beendete die Rechte und Verantwortlichkeiten der vier Mächte für Berlin und Deutschland als Ganzes. Damit erhielt das vereinte Deutschland volle Souveränität, also die rechtliche Entscheidungsgewalt über seine inneren und äußeren Angelegenheiten. Er gilt als endgültige Friedensregelung nach dem Zweiten Weltkrieg und als Ende der deutschen Nachkriegszeit. Das Verbot atomarer Bewaffnung begründet dabei laut Artikel keine neuen Pflichten, sondern bekräftigt bereits bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen; es ist insoweit „deklaratorisch“.
Mit der Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze verzichtete das vereinte Deutschland endgültig auf die ehemaligen deutschen Ostgebiete, etwa ein Viertel des früheren deutschen Staatsgebietes.
Warum im Format Zwei plus Vier verhandelt wurde
Nach dem Fall der Berliner Mauer am 9. November 1989 wurde die Wiedervereinigung wegen der wirtschaftlichen und demographischen Krise der DDR dringend. Zu regeln waren die alliierten Vorbehaltsrechte, Deutschlands volle Souveränität, Grenzen, Bündniszugehörigkeit und ausländische Truppen auf deutschem Boden.
Statt einer großen Friedenskonferenz mit allen ehemaligen Kriegsgegnern des Deutschen Reiches setzte sich ein zweistufiges Verfahren durch: Die beiden deutschen Staaten sollten die innere Einigung klären; die äußeren Fragen sollten sie mit den vier Siegermächten behandeln. Alle Beteiligten stimmten diesem Format am 13. Februar 1990 in Ottawa grundsätzlich zu. Polen verlangte zunächst eine Beteiligung, nahm aber nur an der Pariser Runde am 17. Juli 1990 teil. Die Außenminister verhandelten am 5. Mai in Bonn, am 22. Juni in Ost-Berlin, am 17. Juli in Paris und am 12. September in Moskau. Entscheidend waren jedoch auch Gespräche der Staats- und Regierungschefs außerhalb dieser Runden.
Der Weg zur Einigung
Fast alle Siegermächte außer den USA hatten Vorbehalte. Margaret Thatcher fürchtete ein „Viertes Reich“. François Mitterrand verlangte eine völkerrechtliche Garantie der Oder-Neiße-Grenze. Michail Gorbatschow erklärte Anfang März 1990, ein wiedervereinigtes Deutschland dürfe nicht Mitglied der NATO sein und müsse blockfrei bleiben.
Die Bundesregierung gewann schrittweise Vertrauen: Kohl und Mitterrand vereinbarten den Ausbau der Europäischen Gemeinschaft zur politischen Union, die 1992 mit dem Vertrag von Maastricht entstand. Die Volkskammerwahl vom 18. März bestätigte den Wiedervereinigungskurs; für die Allianz für Deutschland stimmten 48,15 % der Wähler. Auf dem EG-Gipfel in Dublin am 28. April wurde die Vereinigung begrüßt.
Der Durchbruch in der Bündnisfrage kam, als Gorbatschow beim Gipfel in Washington am 31. Mai das Helsinki-Prinzip anerkannte: Staaten dürfen ihre Bündnisse frei wählen. Die Bundesrepublik organisierte zudem einen Kredit von fünf Milliarden DM für die Sowjetunion. Am 6. Juli erklärte die NATO in London, der Warschauer Pakt sei „nicht mehr als Gegner“ anzusehen. Nach Gesprächen Kohls und Genschers mit Gorbatschow im Juli akzeptierte die Sowjetunion die NATO-Mitgliedschaft des vereinten Deutschlands. Vereinbart wurden zugleich die volle Souveränität, der Verzicht auf ABC-Waffen und eine Obergrenze von 370.000 Soldaten für die Bundeswehr.
Am 10. September wurde der Abzug sowjetischer Truppen bis Ende 1994 festgelegt; zudem erhielt die Sowjetunion einen weiteren Kredit von 15 Milliarden DM, davon drei Milliarden zinslos. In der Schlussphase wurde eine Protokollnotiz vereinbart: Weitreichende NATO-Manöver im Osten Deutschlands sollten unter Berücksichtigung sowjetischer Sicherheitsinteressen stattfinden. Die vier Mächte setzten ihre Rechte und Verantwortlichkeiten bereits vom 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten des Vertrages aus.
Zentrale Vertragsbestimmungen
Der Vertrag umfasst zehn Artikel und wird auch Souveränitätsvertrag genannt. Er regelte die außen- und sicherheitspolitischen Bedingungen der Vereinigung.
- Das Staatsgebiet des vereinten Deutschlands umfasst die Gebiete der Bundesrepublik, der DDR und ganz Berlins.
- Deutschlands bestehende Grenzen sind endgültig. Es darf keine Gebietsansprüche erheben. Deutschland verpflichtete sich, mit Polen einen bindenden Grenzvertrag abzuschließen; der deutsch-polnische Grenzvertrag wurde am 14. November 1990 geschlossen und trat 1992 in Kraft.
- Deutschland bekennt sich zum Frieden und verzichtet auf atomare, biologische und chemische Waffen. Es darf Waffen nur in Übereinstimmung mit Verfassung und Charta der Vereinten Nationen einsetzen.
- Die deutschen Streitkräfte wurden von weit über 500.000 auf höchstens 370.000 Mann begrenzt.
- Die sowjetische Westgruppe der Truppen musste die ehemalige DDR und Berlin spätestens 1994 verlassen.
- Kernwaffen und ausländische Truppen dürfen im ostdeutschen Gebiet nicht stationiert oder dorthin verlegt werden; Ostdeutschland ist damit eine atomwaffenfreie Zone.
- Die Viermächte-Verantwortung endet; alle entsprechenden Vereinbarungen, Beschlüsse, Praktiken und Einrichtungen werden aufgehoben.
Artikel 1 Absatz 4 verlangte außerdem, dass die Verfassung des vereinten Deutschlands keine Bestimmungen enthalten darf, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind. Eine zusätzliche deutsche Note schrieb die Bodenreform in der DDR „für alle Zeiten“ fest. Die Bundesrepublik verpflichtete sich später im Abkommen über Kriegsgräberfürsorge vom 16. Dezember 1992, sowjetische Ehrenmale und Friedhöfe dauerhaft zu erhalten; Änderungen benötigen Russlands Zustimmung.
Regelung anstelle eines Friedensvertrags
Der Vertrag besitzt friedensvertragliche Qualität, ist aber ausdrücklich kein Friedensvertrag. Er wurde „anstelle eines Friedensvertrags“ geschlossen und gilt als abschließende Regelung für Deutschland. Ein Friedensvertrag war nach Auffassung der Beteiligten nicht nötig, weil die entscheidenden Fragen geregelt waren und ein solcher Vertrag viele weitere ehemalige Kriegsgegner hätte einbeziehen können.
Dabei spielten Reparationsforderungen eine wichtige Rolle. Eine Konferenz mit zahlreichen Staaten hätte alte Forderungen nach Reparationen oder Entschädigungen erneut aufwerfen können. Die Bundesregierung ging davon aus, dass die Reparationsfrage mit dem Vertrag endgültig erledigt sei; der Vertrag sieht keine weiteren Reparationen vor. Dieser Rechtsstandpunkt wird im Artikel zugleich als „völkerrechtlicher Spagat“ bezeichnet, weil frühere deutsche Erklärungen eine endgültige Reparationsregelung in einem späteren Friedensvertrag erwartet hatten.
Der Vertrag befreite Deutschland einschließlich Berlins endgültig von besatzungsrechtlichen Beschränkungen. Er wird als Statusvertrag bezeichnet, dessen Rechtswirkungen auch Drittstaaten betreffen können. 2011 nahm die UNESCO ihn in das Programm „Memory of the World“ auf.
Streit um NATO-Osterweiterung und russische Kündigungsdrohung
Umstritten ist, ob westliche Politiker der Sowjetunion 1990 zugesagt hatten, die NATO werde sich nicht nach Osten ausdehnen. 1999 traten Polen, Tschechien und Ungarn der NATO bei. Boris Jelzin kritisierte dies 1993 als Bruch des Sinns des Zwei-plus-Vier-Vertrags; Wladimir Putin berief sich 2014 ebenfalls auf angeblich gebrochene Zusagen.
Für eine Zusage werden unter anderem Äußerungen Genschers vom 31. Januar 1990 und Bakers vom 9. Februar 1990 angeführt. Genscher sprach davon, das NATO-Territorium werde sich nicht nach Osten, näher an die Grenzen der Sowjetunion, ausdehnen. Savranskaya und Blanton halten russische Klagen deshalb für berechtigt. Marc Trachtenberg sieht die Äußerungen ebenfalls als politisch und moralisch bindende Zusicherungen, auch ohne Vertragstext.
Andere Forschende widersprechen: Hannes Adomeit und Christian Nünlist deuten Bakers und Genschers Aussagen nur auf das Gebiet der DDR. Über Polen oder andere Staaten des Warschauer Pakts sei im Zwei-plus-Vier-Prozess nicht verhandelt worden; ein verbindliches Gentlemen’s Agreement habe es nicht gegeben. Mary Elise Sarotte kommt ebenfalls zu dem Ergebnis, dass keine Zusage einer allgemeinen Nichtausdehnung der NATO bestand. Sie weist aber darauf hin, dass vage westliche Versprechen über eine gemeinsame europäische Sicherheitsordnung die Sowjetunion täuschen konnten.
Nach dem russischen Überfall auf die Ukraine 2022 drohte der russische Politiker Juri Konstantinowitsch Gempel, Russland könne den Vertrag wegen angeblicher deutscher Verstöße kündigen. Russische Medien behaupteten, Russland dürfe dann das Gebiet der ehemaligen DDR besetzen. Völkerrechtler erklären laut Artikel, Deutschland habe nicht gegen den Vertrag verstoßen; eine russische Kündigung hätte für Deutschland keine Folgen.
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