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Selbstbestimmungsrecht der Völker
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein völkerrechtlicher Grundsatz. Er besagt, dass jedes Volk das Recht hat, frei über seinen politischen Status, …
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Kern und rechtliche Bedeutung
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist ein Grundsatz des Völkerrechts. Es bedeutet, dass jedes Volk frei über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform sowie seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung entscheiden darf. Dazu gehört auch die Freiheit von Fremdherrschaft. Ein Volk kann dadurch eine Nation oder einen eigenen nationalen Staat bilden oder sich aufgrund einer freien Willensentscheidung einem anderen Staat anschließen.
Heute gilt das Selbstbestimmungsrecht allgemein als gewohnheitsrechtliche Norm des Völkerrechts. Außerdem ist es völkervertraglich anerkannt: in Artikel 1 Ziffer 2 der Charta der Vereinten Nationen sowie in den beiden Menschenrechtspakten vom 19. Dezember 1966, dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Dadurch wird es als universell geltendes Recht verstanden.
Entwicklung bis nach 1945
Die Idee der Selbstbestimmung entstand zunächst als individuelles Recht in der Philosophie der Aufklärung und war eng mit dem Begriff der Mündigkeit verbunden. Später wandelte sie sich zu einem Gruppenrecht. Im späten 18. Jahrhundert wurde neben dem allgemeinen Selbstbestimmungsrecht die Idee der Volkssouveränität formuliert. Die Französische Revolution und der Amerikanische Unabhängigkeitskrieg richteten sich gegen das dynastische Prinzip, also gegen Herrschaft, die allein auf Fürstenhäusern beruhte. „Volk“ meinte dabei zunächst vor allem eine politische Gemeinschaft, die sich gegenüber Adel und König abgrenzte.
Im 19. Jahrhundert verband sich die Selbstbestimmung stärker mit der Idee des Nationalstaats. Besonders Sprache und gemeinsame politische Identität wurden wichtig. Nach der Revolution von 1848 entstand das Nationalitätenprinzip: Danach sollte jede Volksgruppe grundsätzlich ein Recht auf einen eigenen Staat haben. Dieses Prinzip richtete sich besonders gegen die Vielvölkerreiche Europas.
Seit dem Ersten Weltkrieg wurde das Selbstbestimmungsrecht international bedeutsamer. Lenin propagierte es im Oktober 1914, Leo Trotzki forderte 1915 im Zimmerwalder Manifest, es müsse ein „unerschütterlicher Grundsatz in der Ordnung der nationalen Verhältnisse“ sein. Nach der Oktoberrevolution unterzeichneten Lenin und Stalin das Dekret über die Rechte der Völker Russlands. Auf dieser Grundlage entstanden unter anderem Finnland und die Ukraine als unabhängige Nationalstaaten; die Sowjetregierung erkannte Finnlands Selbstbestimmung im Dezember 1917 an, verweigerte sie aber der Ukraine. US-Präsident Woodrow Wilson legte am 8. Januar 1918 sein 14-Punkte-Programm vor, dem das Selbstbestimmungsrecht zugrunde lag.
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde das Selbstbestimmungsrecht in verschiedenen Dokumenten der Vereinten Nationen aufgenommen. Auch in der sowjetischen Völkerrechtslehre wurde später vom „Selbstbestimmungsrecht der Völker und Nationen“ gesprochen. Die genaue Auslegung blieb jedoch politisch umstritten, etwa bei der Frage der Rechtsstellung Gesamtdeutschlands nach dem Zweiten Weltkrieg.
Geltendes Völkerrecht
Im heutigen Völkerrecht ist das Selbstbestimmungsrecht eines der Grundaxiome der Charta der Vereinten Nationen. Es wird in den Artikeln 1, 2 und 55 erwähnt und als Grundlage der Beziehungen zwischen Staaten bezeichnet. Eine verbindliche Pflicht zur Achtung dieses Rechts ergibt sich aus den beiden UN-Menschenrechtspakten von 1966, die nach der nötigen Zahl an Ratifizierungen 1977 in Kraft traten.
In beiden Pakten steht gleichlautend in Artikel I: „Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.“ Außerdem dürfen alle Völker für ihre eigenen Zwecke frei über ihre natürlichen Reichtümer und Mittel verfügen; keinem Volk dürfen seine eigenen Existenzmittel entzogen werden. Die Vertragsstaaten müssen die Verwirklichung des Rechts fördern und es achten, auch wenn sie Gebiete ohne Selbstregierung oder Treuhandgebiete verwalten.
Überwacht wird diese Vertragspflicht durch den UN-Menschenrechtsausschuss und den UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Der konkrete Inhalt der Norm wurde in einem General Comment des Menschenrechtsausschusses aus dem Jahr 1984 beschrieben.
Das Selbstbestimmungsrecht gilt als ius cogens. Das bedeutet: Es ist eine zwingende Norm des Völkerrechts, von der Staaten nicht abweichen dürfen. Verträge, die gegen solches ius cogens verstoßen, sind nach der in Artikel 53 der Wiener Vertragsrechtskonvention kodifizierten Regel nichtig. Das Selbstbestimmungsrecht schafft aber grundsätzlich keine bloßen Individualrechte, sondern betrifft vor allem Völker oder Gruppen. Einzelne Menschen haben jedoch ein Interesse daran, dass der Gruppe, der sie angehören, dieses Recht gewährt wird.
Volk, Sezession und territoriale Integrität
Ein zentrales Problem ist, wer überhaupt als „Volk“ gilt. Die Menschenrechtspakte enthalten keine allgemeine rechtliche Definition. Was ein Volk ist, hängt vom konkreten historischen, politischen und kulturellen Umfeld ab. Auch kleinere Gruppen innerhalb bestehender Staaten können als Volk verstanden werden, wenn Kriterien wie eine gewisse Homogenität, gemeinsame Geschichte und die Selbstidentifikation als eigenständige Gruppe vorliegen. Solche Merkmale schließen einige Menschen ein und andere aus.
Das Selbstbestimmungsrecht steht in Spannung zur territorialen Integrität, also zum Schutz bestehender Staatsgrenzen. Das geltende Völkerrecht schützt Staaten, die eine Regierung besitzen, welche die gesamte Bevölkerung ohne Unterschied der Rasse, des Glaubens oder der Hautfarbe vertritt. Deshalb gibt es keine völkerrechtliche Norm, die ein allgemeines Sezessionsrecht, also ein Recht zur Abspaltung, ausdrücklich bejaht oder verbietet. Auch aus der Staatenpraxis lässt sich kein allgemeines Sezessionsrecht ableiten.
Nach einer in der Völkerrechtslehre vertretenen Auffassung kann ein Staat seinen Anspruch auf territoriale Integrität verlieren, wenn er eine nach Autonomie oder Eigenstaatlichkeit strebende Minderheit diskriminiert. Karl Doehring beschreibt das Selbstbestimmungsrecht in solchen Fällen als eine Art Notwehrrecht: Wenn eine ethnische Gruppe gerade wegen ihrer Gruppeneigenschaften fundamental diskriminiert wird, kann ein Recht auf Sezession bestehen. Dafür muss im Einzelfall geprüft werden, ob schwere Menschenrechtsverletzungen vorliegen und ob die Minderheit politische und rechtliche Möglichkeiten hat, ihre Interessen zu vertreten.
Auch indigene Völker berufen sich auf Selbstbestimmung. Einige Staaten vermeiden deshalb den Begriff „indigene Völker“ und sprechen lieber von „indigenen Menschen“. Bolivien ging den entgegengesetzten Weg und benannte sich 2009 offiziell in Plurinationaler Staat Bolivien um, um die Rechte der indigenen Bevölkerung im Vielvölkerstaat hervorzuheben.
Historische Anwendungen und Konflikte
Nach dem Ersten Weltkrieg entstanden aus zerfallenden Imperien neue Nationalstaaten. In den Verträgen von Versailles und Saint-Germain wurden mehrere Plebiszite vorgesehen, etwa in Schleswig, Ost- und Westpreußen, Oberschlesien, dem Saargebiet, Kärnten und Ödenburg. Diese Volksabstimmungen sollten bei Entscheidungen über territoriale Zugehörigkeit helfen, waren aber unverbindliche Befragungen; die endgültige Entscheidung traf der Rat der Vier beziehungsweise der Völkerbund.
Der Zerfall Österreich-Ungarns zeigte die Schwierigkeiten des Selbstbestimmungsrechts besonders deutlich. Deutsche und Ungarn fanden sich in Nachfolgestaaten plötzlich als Minderheiten wieder und forderten oft erfolglos die Umsetzung ihres Selbstbestimmungsrechts. Der Zusammenschluss Österreichs mit dem Deutschen Reich wurde im Vertrag von Saint-Germain untersagt, und „Deutschösterreich“ musste in „Republik Österreich“ umbenannt werden. In Kärnten stimmte eine Mehrheit für den Verbleib bei Österreich, in Westungarn um Sopron/Ödenburg für den Verbleib bei Ungarn; diesen Mehrheiten wurde gefolgt.
Im Zusammenhang mit dem Versailler Vertrag sahen viele Deutsche Gebietsabtretungen als ungerecht an. Besonders bei Oberschlesien wurde argumentiert, rund 60 % der Abstimmenden hätten für Deutschland gestimmt. Dabei wurde in dieser Kritik übergangen, dass der Vertrag eine Betrachtung nach Gemeinden vorsah und im östlichen Teil des Abstimmungsgebiets eine deutliche Mehrheit für Polen gestimmt hatte. Nach internationalen Standards wurden die Abstimmungen frei von Manipulationen durchgeführt, auch wenn ihre Auswertung umstritten blieb.
In der Dekolonialisierung beriefen sich Unabhängigkeitsbewegungen in Afrika ebenfalls auf das Selbstbestimmungsrecht. Die Organisation für Afrikanische Einheit entschied jedoch früh, die kolonialen Grenzen, die überwiegend auf der Berliner Kongokonferenz von 1884/1885 festgelegt worden waren, nicht anzutasten. Ein ethnisch verstandenes Selbstbestimmungsrecht wurde daher meist nicht umgesetzt, um neue Kriege um Grenzen zu vermeiden. Anerkannte spätere Staatsbildungen waren Namibia 1990, Eritrea nach dem Krieg gegen Äthiopien und Südsudan nach der Abspaltung vom Sudan. Somaliland ist seit 1991 de facto unabhängig, aber international nicht anerkannt. Die Forderung der Sahrauis nach Unabhängigkeit der Westsahara blieb unerfüllt.
Gegenwart und Kritik
Beim Zerfall der Sowjetunion spielte die Wiederbelebung nationaler Bewegungen in den Unionsrepubliken eine wichtige Rolle. Die baltischen Staaten hatten dabei eine besondere Stellung, weil ihre Staatlichkeit schon vor der sowjetischen Okkupation bestand und sie 1990 bis 1992 nach dieser Sicht nur ihre politische Unabhängigkeit wieder erklärten. Die Sowjetunion zerbrach 1991 entlang der Grenzen, die Lenin und Stalin gezogen hatten. Daraus entstanden neue Minderheitenprobleme, etwa russische Minderheiten in Nachbarstaaten, Transnistrien in Moldawien und die Krim.
Auch der Zerfall Jugoslawiens war von konkurrierenden Berufungen auf Selbstbestimmung geprägt. Mehrere Ethnien lebten auf denselben Territorien und bezogen sich auf einander ausschließende Ansprüche. Dies gehörte zu den Faktoren, die zum gewaltsamen Auseinanderbrechen des Staatsverbandes während der Jugoslawienkriege beitrugen. Auch die Nachfolgestaaten hatten erneut Minderheitenprobleme, etwa im Verhältnis der Serben in Kroatien.
In der Gegenwart kann die Berufung auf Selbstbestimmung Konflikte auslösen, verschärfen oder sichtbar machen. Genannt werden unter anderem Nordirland, Osttimor, die Falklandinseln, Gibraltar, Israel und die Palästinensischen Autonomiegebiete, Xinjiang, Westsahara, die Kurden in der Türkei, in Syrien, Iran und Irak, Südtirol, West-Papua, das Baskenland und Katalonien, Tschetschenien, Kaschmir, Kosovo, Transnistrien, Abchasien, Südossetien und die Annexion der Krim 2014 durch Russland. Ein friedliches Beispiel ist die Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik zum 1. Januar 1993.
Kritiker halten das Selbstbestimmungsrecht teilweise für zu unbestimmt. Sie verweisen auf die Gefahr einer „Atomisierung“ der Staaten, wenn sich unzufriedene Gruppen selbst zu Völkern erklären. Andere wenden ein, dass fehlende genaue Ausformulierung die Rechtsqualität nicht beseitigt. Ralf Dahrendorf bezeichnete das Selbstbestimmungsrecht 1989 als „barbarisches Instrument“, weil es als Recht auf Homogenität verstanden werden könne und dadurch Minderheiten gefährde. Götz Aly nannte es eine „nationalistische Kampfparole des 19. Jahrhunderts“ und „zutiefst vergiftet“, weil Mehrheiten unter dem Motto Selbstbestimmung immer wieder Minderheitenrechte und individuelle Grundrechte verletzt hätten.