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Unternehmer
Unternehmer ist, wer als natürliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen Mitunternehmern ein Unternehmen betreibt.
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Grundbegriff und Bedeutung
Ein Unternehmer ist, wer als natürliche oder juristische Person allein oder gemeinsam mit anderen Mitunternehmern ein Unternehmen betreibt. Eine natürliche Person ist ein einzelner Mensch, eine juristische Person ist zum Beispiel eine Gesellschaft, die selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Wichtig ist der Unternehmerbegriff, weil Wirtschaftswissenschaften und Gesetze daran unterschiedliche Rechte, Pflichten und Erklärungen knüpfen.
Vom Manager unterscheidet sich der Unternehmer dadurch, dass er auch Eigenkapitalgeber ist, also eigenes Kapital in das Unternehmen einbringt. Vom Entrepreneur oder Unternehmensgründer ist der Unternehmer ebenfalls zu unterscheiden: Unternehmerische Eigenschaften des Entrepreneurs sind vor allem in der Gründungsphase wichtig; nach dieser Phase wird der Entrepreneur zum Unternehmer.
Es gibt keine einzige allgemein gültige Definition. Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Soziologie und verschiedene Gesetze betrachten jeweils andere Merkmale. So kann im Bürgerlichen Gesetzbuch ein anderer Aspekt wichtig sein als im Umsatzsteuerrecht oder Sozialrecht.
Unternehmer in der Wirtschaftslehre
In der Volkswirtschaftslehre gilt die Unternehmerleistung als Produktionsfaktor. Produktionsfaktoren sind Mittel, die zur Herstellung von Gütern und Dienstleistungen nötig sind. Die klassischen Produktionsfaktoren sind Boden, Arbeit und Kapital; allein reichen sie nach dieser Sicht aber nicht aus. Hinzukommen muss eine dispositive, kombinierende Leistung: die Unternehmerleistung.
Jean-Baptiste Say zählte die Unternehmerleistung seit 1845 zu den Produktionsfaktoren. Sie umfasst, wirtschaftliche Chancen zu erkennen, einen Erwerbswirtschaftsplan umzusetzen und das Risiko des Scheiterns zu tragen. Wegen dieser besonderen Inhalte wird sie nicht einfach dem Faktor Arbeit zugerechnet. Sie ist eine schöpferische Leistung, weil sie neue Kombinationen von Produktionsfaktoren durchsetzt und mit Risiko verbunden ist. Joseph Schumpeter stellte 1949 das aktive, gestaltende und dynamische Element der Unternehmerleistung ins Zentrum seiner Wirtschaftstheorie. Die Unternehmerleistung sorgt für die zweckmäßige Kombination der anderen Produktionsfaktoren und bringt Risiko und Verantwortung gegenüber Arbeitnehmern mit sich. Als Faktoreinkommen entspricht ihr der Unternehmerlohn, also der Gewinn.
In der Betriebswirtschaftslehre wird der Unternehmer vor allem über seine Funktionen beschrieben. Dazu gehören Selbständigkeit, Weisungsbefugnis, Wagnis, Organisation, Leitung und Planung. Unternehmer sind danach Personen, die eine Unternehmung selbständig und verantwortlich nach eigenem Wirtschaftsplan und auf eigene Gefahr leiten. Unternehmerische Tätigkeit ist deshalb stets mit Risiken verbunden. Dieter Schneider betont stärker die institutionellen Aspekte; Erich Gutenberg sieht unternehmerische Entscheidungen als entscheidendes Merkmal. Solche Entscheidungen betreffen Beschaffung, Produktion, Vertrieb, Finanzierung und Personalpolitik.
Formen unternehmerischer Beteiligung
Ein Einzelunternehmer übt eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig aus. Er muss seinen Gewinn nicht mit Partnern teilen und kann allein über Privatentnahmen entscheiden. Dafür trägt er auch Verluste, Unternehmerrisiko und Verantwortung allein. Er muss die notwendigen Finanzmittel selbst bereitstellen und haftet für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens mit seinem gesamten Vermögen, also mit Betriebsvermögen und Privatvermögen.
Ein Mitunternehmer ist ein steuerrechtlicher Begriff, besonders im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Nach dieser Vorschrift und nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist Mitunternehmer, wer aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses zusammen mit anderen Personen Unternehmerinitiative entfalten kann und ein Unternehmerrisiko trägt.
Anteilseigner sind zum Beispiel Aktionäre von Aktiengesellschaften, Kommanditaktionäre von Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschafter von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Gewerken von bergrechtlichen Gewerkschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und Genossen von Erwerbs- und Genossenschaften. Nach § 2 Mitbestimmungsgesetz gelten Anteilseigner erst bei einer maßgeblichen Kapitalbeteiligung von über 75 %, also einer qualifizierten Mehrheitsbeteiligung, als Unternehmer. Der Grund ist, dass sie dann Einfluss auf das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens ausüben können.
Unternehmer im deutschen Recht
Im deutschen Recht gibt es keine einheitliche Definition des Unternehmers. Die Bedeutung hängt vom jeweiligen Gesetz ab.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert in § 14 Abs. 1 BGB: Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Darunter fallen auch Freiberufler, Handwerker, Landwirte und Kleingewerbetreibende. Beispiele sind Architekten, Steuerberater, Übersetzer oder Zahnärzte, wenn sie in Ausübung ihrer Tätigkeit handeln. Kauft dieselbe Person dagegen privat ein Regal für die Wohnung oder Hundefutter, handelt sie als Verbraucher. Die Unternehmereigenschaft ist besonders wichtig beim Verbrauchsgüterkauf, beim Verbraucherdarlehensvertrag und beim Schutz des Verbrauchers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Beim Werkvertrag nach § 631 BGB bedeutet Unternehmer etwas anderes: Unternehmer ist dort die Partei, die ein vertraglich vereinbartes Werk für den Besteller herstellt. Diese beiden Unternehmerbegriffe im BGB sind nicht deckungsgleich. In der Praxis werden oft die Begriffe Auftragnehmer und Auftraggeber verwendet. Im Baurecht gibt es außerdem Bezeichnungen wie Generalunternehmer, Subunternehmer und Totalunternehmer. Ein Generalunternehmer erbringt gegenüber dem Bauherrn alle Bauleistungen, ein Subunternehmer nur einzelne Bauleistungen für einen anderen Unternehmer. Ein Totalunternehmer übernimmt zusätzlich auch Planungsleistungen.
Im Handelsgesetzbuch (HGB) richtet sich der Begriff nur an gewerbliche Unternehmer. Freiberufliche Unternehmer und Kleingewerbetreibende gehören nicht dazu. Daher ist jeder Kaufmann zugleich Unternehmer, aber nicht jeder Unternehmer ist Kaufmann. Nach § 84 Abs. 1 HGB ist Unternehmer derjenige, von dem ein Handelsvertreter ständig beauftragt ist, Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Steuerrecht, E-Commerce und Abgrenzungen
Das deutsche Umsatzsteuergesetz definiert in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 UStG: „Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.“ Unternehmen müssen ihre Steuererklärungen in Deutschland elektronisch mit ELSTER einreichen. Die Formulierung „ist, wer“ umfasst natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und auch nichtrechtsfähige Gemeinschaften, etwa eine Erbengemeinschaft, deren Rechtsfähigkeit noch nicht bestätigt ist. Auch eine teilrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist Unternehmer, wenn sie gegenüber Dritten tätig wird. „Nachhaltig“ bedeutet Wiederholungsabsicht. „Selbständig“ wird im UStG nicht direkt definiert; § 2 Abs. 2 UStG bestimmt aber Fälle der Unselbständigkeit.
Im E-Commerce gilt als gewerbliche Tätigkeit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit, die nach außen sichtbar wird. Deshalb können auch Einzelpersonen Unternehmer sein, wenn sie mit organisatorischem Mindestaufwand dauerhaft Waren zum Beispiel bei eBay verkaufen. Besonders gilt dies für sogenannte Powerseller, die mindestens 300 Artikel pro Monat bei eBay verkaufen oder einen eBay-Shop unterhalten. Grundsätzlich muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer Unternehmer ist. Bei Powersellern nimmt das OLG Koblenz jedoch eine Beweislastumkehr an.
Unternehmer ist nicht dasselbe wie Arbeitgeber. Ein Unternehmer kann keine Arbeitnehmer beschäftigen, etwa ein Handelsvertreter. Umgekehrt kann jemand Arbeitgeber sein, ohne Unternehmer zu sein, zum Beispiel ein Rentner mit Hauspersonal. Im Normalfall ist der Arbeitgeber aber zugleich Träger des Unternehmens. Zur Frauenförderung werden im Land Berlin Informationsveranstaltungen angeboten, um den Anteil von Frauen als Unternehmerinnen zu erhöhen.
Österreichischer Unternehmerbegriff
In Österreich hat der Unternehmerbegriff eine eigene rechtliche Bedeutung. Durch die Reform des Handelsrechts, das nun Unternehmensrecht heißt, wurde der frühere Begriff „Kaufmann“ durch „Unternehmer“ ersetzt. Seit der Novelle des Unternehmensrechts vom 1. Januar 2007 verwendet das Privatrecht einen gemeinsamen Unternehmerbegriff.
§ 1 UGB lautet: „Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.“ Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, auch wenn sie nicht auf Gewinn gerichtet ist. Darunter fallen neben Freiberuflern wie Architekten oder Ärzten auch wohltätige Organisationen. Angehörige der Freien Berufe sowie Land- und Forstwirte sind jedoch grundsätzlich vom Anwendungsbereich des 1. Buches des UGB ausgenommen (§ 4 Abs. 2 und 3 UGB). Sie können sich diesem Bereich freiwillig unterwerfen, also optieren; Voraussetzung ist die Eintragung im Firmenbuch. Die Definition im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist nahezu wortgleich und wird von Rechtsprechung und Lehre als identisch angesehen.
Zusätzlich gibt es Unternehmer kraft Rechtsform und kraft Eintragung. Unternehmer kraft Rechtsform sind laut § 2 UGB unter anderem Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GesmbH), Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, EWIV, SE und SCE. Unternehmer kraft Eintragung sind nach § 3 UGB Personen, die zu Unrecht in das Firmenbuch eingetragen sind und unter dieser Firma handeln. Außerdem wird in Lehre und Rechtsprechung der Unternehmer kraft Auftretens anerkannt: Wer im Geschäftsverkehr zu Unrecht als Unternehmer auftritt, muss sich bei bestimmten Rechtsfolgen als Unternehmer behandeln lassen. Vom UGB-Begriff zu unterscheiden ist der Unternehmerbegriff des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, der im Wesentlichen der deutschen Terminologie entspricht.
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