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Arbeitsentgelt
Das Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen.
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Was ist Arbeitsentgelt?
Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung des Arbeitgebers aus einem Arbeitsvertrag für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Es ist der Oberbegriff für alle Geldzahlungen: Arbeitslohn (bei Arbeitern) und Gehalt (bei Angestellten), aber auch Sachbezüge (Deputatlohn). Dazu gehören auch Gratifikationen, Prämien (z. B. Akkordlohn), Tantiemen, Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Mehrarbeit sowie Zulagen und Bonuszahlungen. Zahlungen können in Bargeld („Lohntüte“) oder als Überweisung erfolgen. Im weiteren Sinne zählt auch der Unternehmerlohn von Selbständigen zum Arbeitslohn, nicht aber der Gewinn als Entlohnung für Kapitaleinsatz. Bei Beamten, Soldaten und Berufsrichtern heißt die Leistung Besoldung; genau genommen gilt sie als Alimentation und fällt nicht unter den Begriff Arbeitsentgelt. Im öffentlichen Dienst spricht man außerdem vom Grundentgelt. Bei Freien Berufen und Künstlern nennt man das Entgelt meist Honorar oder Gage. In der Schweiz und Österreich verwendet man auch den Begriff Salär oder Entlöhnung. Umgangssprachlich werden Lohn, Gehalt, Entgelt, Salär, Bezüge und Vergütung oft gleichbedeutend benutzt, hochsprachlich ist „Gehalt“ meist das monatlich gleich bleibende Entgelt und „Lohn“ das stundenbasisch berechnete, monatlich schwankende Entgelt. Kein Arbeitsentgelt sind z. B. Aufwandsentschädigungen, Spesen, Gewinn und durchlaufende Posten.
Rechtliche Grundlagen
Der Rechtsbegriff Arbeitsentgelt wird im Sozialversicherungsrecht, bei der Entgeltfortzahlung und in der Gewerbeordnung verwendet. Im Privatrecht spricht man von Vergütung (§ 611 Abs. 1 BGB beim Dienstvertrag, § 611a Abs. 2 BGB beim Arbeitsvertrag). Beamte und Soldaten erhalten ihre Leistung im Voraus (§ 3 Abs. 4 BBesG), zivilrechtlich entsteht der Vergütungsanspruch erst nach Erbringung der Leistung (§ 614 BGB). Steuerrechtlich gehören die Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Welche Bestandteile zum Arbeitsentgelt zählen, wird je Rechtsgebiet unterschiedlich definiert – z. B. zählen beim Krankengeld nach § 4 EntgFG normalerweise geleistete Überstunden nicht mit, während an Feiertagen nach § 2 Abs. 1 EntgFG das volle ausgefallene Entgelt fortgezahlt wird. Sozialversicherungsrechtlich zählen alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, unabhängig von Bezeichnung, Form oder Rechtsanspruch (§ 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Der Arbeitgeber muss in Euro berechnen und auszahlen (§ 107 GewO) und eine Entgeltabrechnung in Textform erteilen (§ 108 GewO). Das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt ist strafbar (§ 266a StGB).
Wie hoch ist das Entgelt?
Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit ist die Entgelthöhe grundsätzlich frei vereinbar. Sie hängt von der Arbeitsmarktsituation ab: Fachkenntnisse, Arbeitsbelastung, Verantwortung und Arbeitsbedingungen. In vielen Ländern gibt es einen gesetzlichen Mindestlohn. In Deutschland wurde zum 1. Januar 2015 ein Mindestlohn von 8,50 € brutto je Stunde eingeführt, mehrfach erhöht und beträgt seit dem 1. Oktober 2022 12,00 € brutto je Stunde (§ 1 Mindestlohngesetz). In Österreich und der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Im 19. Jahrhundert führte die Arbeitsmarktlage zu extremen Niedriglöhnen; daraus entstanden Gewerkschaften und Tarifverträge mit Mindestlöhnen, die über eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung wie ein gesetzlicher Mindestlohn wirken können. Liegt die vereinbarte Vergütung etwa ein Drittel unter dem Üblichen, ist sie sittenwidrig (§ 138 BGB) und nichtig – dann schuldet der Arbeitgeber die übliche Vergütung; strafrechtlich kann Wucher (§ 291 StGB) vorliegen. Ohne Vereinbarung gilt die „Taxe“ (§ 612 Abs. 2 BGB) oder die verkehrsübliche Vergütung. Eine Diskriminierung durch z. B. geschlechtsspezifische Leichtlohngruppen ist unzulässig. In Deutschland verdienen Frauen im Durchschnitt 23 % weniger als Männer (Gender-Pay-Gap); bereinigt um Tätigkeiten und Qualifikationen bleiben 8 %; in den neuen Bundesländern liegt der Unterschied bei 6 %. In Österreich beträgt der Unterschied 22 %. Tarifliche Entgelte sind in öffentlich einsehbaren Tarifregistern dokumentiert; in Österreich erzeugen „Einkommensberichte“ Transparenz.
Steuern, Abgaben und Abrechnungsarten
Bruttoarbeitsentgelt ist der gesamte vertraglich vereinbarte Lohn. Nach Abzug der vom Arbeitgeber einzubehaltenden Beträge ergibt sich das Nettoarbeitsentgelt, das ausgezahlt wird. Abzüge sind Steuern (Lohnsteuer als Einkommensteuer-Vorauszahlung, ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) und Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung). Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich Arbeitgeberanteile, trägt die Unfallversicherung allein sowie Umlagen U2 (Mutterschaftsgeld), U3 (Insolvenzgeld) und – bei Betrieben mit bis zu 30 Beschäftigten – U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall). Die Gesamtlohnkosten (Arbeitnehmerentgelt) liegen in Europa grob 10–50 % über dem Bruttolohn; 2017 in Deutschland ca. 28 %, in Österreich ca. 36 %. In Baubetrieben gilt zusätzlich eine Winterbeschäftigungs-Umlage (§ 354 SGB III). Abrechnungsgrundlagen sind u. a.: Jahresgehalt (oft mit monatlichen Teilzahlungen), Monatsgehalt, Stundenlohn, verstetigter Monatslohn (mit Arbeitszeitkonto für Plus-/Minusstunden), Stück-/Akkordlohn (nach fertiggestellten Stückzahlen), Pauschalentlohnung (Gesamtbetrag für ein Projekt, wie beim Werkvertrag), Provisionsentlohnung (Grundgehalt plus Prozentsatz des Umsatzes) und umsatzabhängiges Entgelt (z. B. Taxifahrer). Sonderbestandteile können Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, geldwerte Vorteile, Deputate, Zuschläge und gewinnabhängige Prämien sein. Berechnungsformen: Zeitlohn (nur Arbeitsdauer zählt), Akkordlohn (mehr Leistung = mehr Lohn) und Prämienlohn, der qualitative Leistungen belohnt (unterschrittene Vorgabezeiten, weniger Ausschuss, optimierte Betriebsmittel, Energie-/Materialsparung) – hier teilen sich Betrieb und Arbeitnehmer den Mehrerlös, der Anteil des Arbeitnehmers heißt Prämie.
Wirtschaftliche Einordnung
Volkswirtschaftlich ist der Arbeitslohn der Preis für den Produktionsfaktor Arbeit auf dem Arbeits- und Faktormarkt: Für den Arbeitgeber Personalkosten, für den Arbeitnehmer Arbeitseinkommen. Das volkswirtschaftliche Aggregat heißt Arbeitnehmerentgelt und bildet zusammen mit Gewinn- und Vermögenseinkommen das Volkseinkommen (Verteilungsrechnung). Bruttolöhne und -gehälter sind das Arbeitnehmerentgelt abzüglich der Arbeitgeber-Sozialversicherungsbeiträge; zieht man die Arbeitnehmerbeiträge und die Lohnsteuer ab, erhält man die Nettolöhne. Man unterscheidet Effektivlohn (mit freiwilligen Mehrleistungen, Überstundenzuschlägen etc.) und Tariflohn; die Differenz ihrer Wachstumsraten heißt Lohndrift und gilt als Konjunkturindikator. Der Reservationslohn ist das Mindestgehalt, zu dem ein Arbeitnehmer noch anbietet; der Reallohn ist der in Kaufkraft (Gütermenge) gemessene Nominallohn und hängt mit dem Lebensstandard zusammen. Betriebswirtschaftlich gehören Gehälter meist zu den Gemeinkosten und damit zu den Personalkosten; das Arbeitsentgelt ist Bestandteil von Kennzahlen wie Arbeitskosten, Arbeitsproduktivität, Grenzprodukt der Arbeit und Lohnquote. International lag laut OECD 2017 das höchste kaufkraftbereinigte Jahresdurchschnitts-Arbeitseinkommen in Luxemburg (63.062 US-$), gefolgt von der Schweiz (62.283), Island (61.787), den USA (60.558), den Niederlanden (52.877), Dänemark (51.466), Norwegen (51.212) und Österreich (50.349); Deutschland lag mit 47.585 US-$ fünf Plätze hinter Österreich.
Alternativen und Kritik am Arbeitslohn
Nach Karl Marx ist das Arbeitsentgelt der Preis der Arbeitskraft, nicht der Arbeit selbst – der Arbeiter kann seine Arbeit nicht verkaufen, weil sie zum Vertragszeitpunkt noch nicht existiert. Er stellt sich vielmehr für eine Zeit unter das Kommando des Unternehmers und produziert Waren; die Differenz zwischen dem Wert dieser Waren und dem gezahlten Lohn ist der Mehrwert und damit der Gewinn des Unternehmers. Der Wert der Arbeitskraft bestimmt sich nach der für ihre Produktion und Reproduktion notwendigen Arbeitszeit (Ernährung, Wohnen, Erholung, Aufzucht von Kindern). Diese Bestimmung enthält nach Marx neben ökonomischen auch ein historisches und moralisches Element: Der Umfang der „notwendigen Bedürfnisse“ hängt von der Kulturstufe eines Landes und den erkämpften Gewohnheiten und Lebensansprüchen der Arbeiterklasse ab. Weitere Ansätze: Das bedingungslose Grundeinkommen wäre eine staatliche Grundversorgung, zu der man dazuverdienen kann, mit der Idee, im Industriezeitalter Arbeit und Einkommen zu trennen. Die Christliche Gesellschaftslehre kennt seit der Enzyklika Rerum novarum den „gerechten Lohn“, der einem genügsamen, rechtschaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt ermöglichen muss (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, KKK 2434).