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Tarifverhandlung
Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst finden regelmäßig statt, zumeist – je nach Tarifvertrag (TVöD, TV-L u. a.) – alle zwei Jahre. Verhandlungen können …
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Begriff und Zweck
Tarifverhandlungen sind im deutschen Arbeitsrecht Verhandlungen zwischen Tarifvertragsparteien: auf der Arbeitnehmerseite meist einer Gewerkschaft, auf der Arbeitgeberseite meist einem Arbeitgeberverband. Ihr Ziel ist ein Flächentarifvertrag für eine Branche und ein bestimmtes Tarifgebiet oder ein Firmentarifvertrag für ein einzelnes Unternehmen.
Sie sollen Entlohnung und Arbeitsbedingungen einheitlich regeln. Damit vereinbaren die Parteien Mindeststandards, besonders für Entgelt und Arbeitszeit, die im jeweiligen Geltungsbereich für die vertretenen Arbeitnehmer gelten.
Rolle des Staates und Verhandlungsablauf
Der Staat greift nicht unmittelbar in Tarifverhandlungen ein. Damit erkennt er die Tarifautonomie an: Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen sollen ihre Arbeitsbedingungen selbst aushandeln. Der Staat gibt nur Orientierungsdaten vor und legt durch Gesetze Mindestnormen für Tarifverträge und Arbeitsbedingungen fest.
In der privaten Wirtschaft werden Tarifverhandlungen normalerweise regional im jeweiligen Tarifbezirk geführt. Eine Ausnahme sind überregionale Spitzengespräche, wie sie im öffentlichen Dienst üblich sind. Dort finden Verhandlungen je nach Tarifvertrag, etwa TVöD oder TV-L, meist alle zwei Jahre statt.
Verhandlungen können beginnen, wenn der bisherige Tarifvertrag abgelaufen ist oder fristgerecht gekündigt wurde. Die Gewerkschaft stellt zunächst Forderungen auf, die Arbeitgeber reagieren mit einem Angebot. Nach oft längeren Verhandlungen kann ein Kompromiss entstehen, dem beide Seiten zustimmen.
Einigung, Streik und Schlichtung
Kommt keine Einigung zustande, können Gewerkschaften Warnstreiks organisieren. Dabei gilt die Friedenspflicht: Bis einen Monat nach Ende des laufenden Tarifvertrags sind Streiks oder Warnstreiks tarifwidrig.
Vor einem regulären Streik findet eine Urabstimmung statt. Stimmberechtigt sind nur die betroffenen Gewerkschaftsmitglieder. In der Regel sind 75 % „JA-Stimmen“ erforderlich. Für einen Warnstreik ist keine Urabstimmung nötig.
Als weiterer Weg ist ein Schlichtungsverfahren möglich. Beide Tarifparteien müssen ihm zustimmen. Dann beraten Vertreter beider Seiten zusammen mit mindestens einem neutralen Schlichter; auch währenddessen gilt die Friedenspflicht. Scheitert die Schlichtung, kann es zum Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrung kommen.
Inhalte und Geltung des Tarifvertrags
Am Ende der Verhandlungen steht ein neuer Tarifvertrag. Formal gilt er nur für die Mitglieder der Vertragsparteien. Häufig wird er jedoch auch auf Nichtmitglieder von Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden angewendet.
Unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen kann ein Tarifvertrag insbesondere regeln:
- Höhe und Struktur von Löhnen und Gehältern,
- Arbeitszeiten und Urlaub,
- Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen,
- weitere Arbeitsbedingungen,
- die Laufzeit des Tarifvertrags sowie
- Sonderzahlungen und Prämien.
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