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Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist ein Vertragswerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einem Arbeitsverhältnis zum …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Aufgabe und Geltungsbereich
  2. 2. Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Urlaub
  3. 3. Entgelt, Stufen und Sonderzahlungen
  4. 4. Eingruppierung und besondere Teile
  5. 5. Entstehung, Überleitung und Tarifentwicklung
  6. 6. Kritik und Begrifflichkeit

Aufgabe und Geltungsbereich

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern des Bundes und von Arbeitnehmern kommunaler Arbeitgeber, die einem Mitgliedverband der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) angehören. Er trat am 1. Oktober 2005 in Kraft; als Verkündungstag ist der 19. September 2005 angegeben.

Der TVöD ersetzte die frühere Unterscheidung zwischen Arbeitern, Angestellten und Pflegebeschäftigten durch den gemeinsamen Begriff Beschäftigte. Zur Abgrenzung von Beamten wird auch Tarifbeschäftigte verwendet. Für Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaften gilt er nach § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz automatisch. Bei nicht organisierten Beschäftigten oder Kommunen außerhalb eines Arbeitgeberverbandes wird seine Anwendung gewöhnlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Nicht erfasst sind kommunale Bereiche, für die TV-V, TV-WW NW oder TV-N gelten.

Er besteht aus einem Allgemeinen Teil (AT) für alle Bereiche, etwa zu Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit, Eingruppierung, Krankheit und Ausschlussfristen, sowie Besonderen Teilen (BT) für einzelne Sparten.

Arbeitsbedingungen, Arbeitszeit und Urlaub

Beschäftigte müssen auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit wahren. Eine entgeltliche Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Gelöbnis und Einstellungsuntersuchung wurden nicht in den TVöD übernommen.

Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD bedeutet: Werden Aufgaben zu einem Dritten verlagert, kann der Arbeitgeber verlangen, dass die geschuldete Arbeit dort erbracht wird, obwohl das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht. Anders als eine Zuweisung ist diese Beschäftigung beim Dritten auf Dauer angelegt. Ein Beispiel ist die Auslagerung eines Betriebsteils in eine interne Dienstleister-GmbH.

Nach § 8 TVöD gibt es zusätzlich zum Entgelt Zeitzuschläge für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Flexible Arbeitszeitmodelle mit Langzeitarbeitskonten sind nach § 10 möglich, müssen aber durch Dienstvereinbarungen genauer geregelt werden. Arbeitszeit und Bereitschaftsdienst dürfen wegen der Umsetzung der SIMAP- und Jäger-Urteile grundsätzlich höchstens 13 beziehungsweise 16 Stunden einschließlich Pausen dauern; unter strengen Voraussetzungen sind bis zu 24 Stunden möglich.

Beim Bund beträgt die regelmäßige Wochenarbeitszeit 39 Stunden. Kommunale Beschäftigte im Westen arbeiten seit Juli 2008 ebenfalls 39 Stunden. Im Osten galten bis Ende 2021 40 Stunden, 2022 39,5 und seit 1. Januar 2023 39 Stunden. Westliche Tarifpartner können auf Landesebene bis zu 40 Stunden vereinbaren; Regelungen bestanden in Hamburg, Niedersachsen und Baden-Württemberg.

Der Jahresurlaub wurde 2014 rückwirkend ab 1. Januar für alle vom TVöD Betroffenen auf 30 Tage festgelegt. Frühere altersabhängige Regeln wurden nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Altersdiskriminierung bewertet. Im Tarifgebiet West besteht besonderer Kündigungsschutz ab Vollendung des 40. Lebensjahres und mindestens 15 Jahren Beschäftigung bei einem TVöD-Arbeitgeber; eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. Im Tarifgebiet Ost gilt dieser Schutz nicht.

Entgelt, Stufen und Sonderzahlungen

Seit dem 1. Oktober 2005 gibt es je TVöD eine einheitliche Entgelttabelle mit 15 Entgeltgruppen (E 1 bis E 15), zwei Grundstufen (1 und 2) und vier Entwicklungsstufen (3 bis 6). Die Entgeltgruppe richtet sich nach der Tätigkeit; die Stufe vor allem nach Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber. Bei ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe folgt Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei weiteren Jahren, Stufe 4 nach drei, Stufe 5 nach vier und Stufe 6 nach fünf Jahren. Neueinstellungen beginnen grundsätzlich in Stufe 1, können bei Berufserfahrung aber bis Stufe 3 zugeordnet werden. Von Stufe 1 bis 6 dauert es bei unveränderter Entgeltgruppe 15 Jahre. Zeiten ab Stufe 3 können leistungsbezogen verkürzt oder verlängert werden.

Die für Bund und VKA abgedruckten Monatsbruttoentgelte vom 1. März bis 31. Dezember 2024 reichen beispielsweise in E 1 von 2.355,52 Euro in Stufe 2 bis 2.569,47 Euro in Stufe 6 und im Bund in E 15 von 5.504,00 Euro in Stufe 1 bis 7.748,20 Euro in Stufe 6. Die Werte unterscheiden sich in einzelnen Gruppen; so liegt E 9c bei der VKA zwischen 3.787,84 und 5.220,52 Euro, beim Bund zwischen 3.757,21 und 5.182,84 Euro. E 15Ü ist eine besondere Übergangsgruppe. Im Sozial- und Erziehungsdienst gilt seit 1. November 2009 eine eigene Tabelle mit Gruppen S 2 bis S 18.

Familienbezogene Bestandteile wie Verheirateten- und Kinderzuschläge fielen grundsätzlich weg. Für bereits am 1. Oktober 2005 bestehende Arbeitsverhältnisse sicherten Überleitungsregeln Vergleichsentgelt und teilweise kinderbezogene Besitzstände. Das frühere Urlaubs- und Weihnachtsgeld wurde zur abgesenkten Jahressonderzahlung zusammengefasst. Sie beruht auf dem durchschnittlichen Tabellenentgelt der Monate Juli bis September, wird mit dem Novemberentgelt gezahlt und für Monate ohne Entgeltanspruch jeweils um ein Zwölftel gekürzt. Voraussetzung ist ein bestehendes Dienstverhältnis am 1. Dezember. Ab 2026 beträgt sie einheitlich 85 % des Monatsbruttogehalts; Teile können gegen freie Tage eingetauscht werden.

Leistungsentgelt sollte langfristig 8 % der Lohnsumme erreichen; zunächst wurde 1 % der Gehaltssumme des Vorjahres ohne Sonderzahlungen vereinbart. Es wird anhand systematischer Leistungsbewertung und/oder Zielvereinbarung, zunächst als einmalige Prämie, verteilt. Die Finanzierung erfolgt aus gekürzten Jahressonderzahlungen und weggefallenen Kinderzulagen. Beim Bund trat der LeistungsTV-Bund am 1. Januar 2007 in Kraft.

Eingruppierung und besondere Teile

Die Tarifreform sollte die Eingruppierung vereinfachen: 17.000 Merkmale galten als Zeichen eines unübersichtlichen Systems. Zunächst galten jedoch weiter BAT-Merkmale. Für den Bund trat eine Entgeltordnung rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft; die VKA lehnte das Modell des TV-L als Grundlage für Bund und Kommunen ab. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind im TVöD in den Tabellenwerten der Stufen berücksichtigt und entfallen daher als eigene Aufstiege.

Für kommunale Dienstleistungsbereiche gibt es durchgeschriebene Fassungen aus Allgemeinem und Besonderem Teil: TVöD-V für Verwaltung, TVöD-SuE für Sozial- und Erziehungsdienst, TVöD-B für Pflege- und Betreuungseinrichtungen, TVöD-E für Entsorgung, TVöD-F für Flughäfen, TVöD-K für Krankenhäuser und TVöD-S für Sparkassen. Die Bereiche V, E und F nutzen die Standard-Gehaltstabelle; SuE, B, K und S weichen davon ab. Die Standardtabelle heißt auch TVöD-VKA.

Neben dem TVöD gelten weitere Tarifverträge, teils für alle erfassten Beschäftigten, teils für bestimmte Gruppen oder befristete Anlässe. Dazu zählen etwa TV EntgO Bund, LeistungsTV-Bund, Tarifverträge für Auszubildende, dual Studierende, Praktikanten, Kraftfahrer, Altersteilzeit und betriebliche Altersversorgung.

Entstehung, Überleitung und Tarifentwicklung

Der TVöD löste weitgehend BAT, MTArb, BMT-G II und die entsprechenden Ost-Tarifverträge ab. Er wurde am 13. September 2005 abgeschlossen. Vertragspartner waren Bund, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und VKA einerseits sowie ver.di andererseits; ver.di handelte auch für GdP, IG Bauen-Agrar-Umwelt und GEW. Ein inhaltsgleicher Vertrag wurde mit der DBB Beamtenbund und Tarifunion geschlossen. Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder schied 2004 aus den Verhandlungen aus und schloss am 19. Mai 2006 den TV-L, der am 1. November 2006 in Kraft trat.

Wesentliche Neuerungen waren ein einheitliches Tarifwerk und der Übergang von dienstalters- und familienbezogener Bezahlung zu erfahrungs- und leistungsorientierter Vergütung. Bei der Überleitung am 1. Oktober 2005 sollte für bereits Beschäftigte kein aktueller Einkommensverlust entstehen. Bei Angestellten wurde aus BAT-Grundvergütung, Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 und allgemeiner Tarifzulage ein Vergleichsentgelt gebildet und einer mindestens der Stufe 2 entsprechenden TVöD-Stufe zugeordnet. Differenzen und bestimmte Zulagen wurden als Besitzstand geschützt. Arbeiter wurden so eingestuft, als hätte der TVöD seit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses gegolten; bei niedrigerem neuen Entgelt wurde ebenfalls die Differenz geschützt. Für bestimmte Fälle eines künftig verschlechterten Einkommensverlaufs gab es Strukturausgleichszahlungen. Probleme entstanden besonders bei familienbezogenen Ortszuschlägen und Teilzeit oder Elternzeit eines ebenfalls im öffentlichen Dienst tätigen Ehepartners.

Tarifrunden fanden 2005, 2008, 2010, 2012, 2014, 2016, 2018, 2020, 2023 und 2025 statt. Die Einigung 2023 umfasste den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024: 14 Monate Nullrunde, 3.000 Euro steuerfreies Inflationsausgleichsgeld sowie ab 1. März 2024 zunächst 200 Euro und anschließend 5,5 %, mindestens insgesamt 340 Euro. Die Einigung 2025 gilt 27 Monate vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2027: Nach drei Monaten Nullrunde stiegen die Gehälter am 1. April 2025 um 3,0 %, mindestens 110 Euro, und am 1. Mai 2026 um 2,8 %. Ab 2026 wurden Jahressonderzahlungen erhöht und ein freiwilliges Modell bis zu 42 Wochenstunden eingeführt; ab 2027 kommt ein weiterer Urlaubstag hinzu.

Kritik und Begrifflichkeit

Die im Artikel dargestellte Kritik an leistungsorientierter Vergütung verweist auf Theorien wie Public Service Motivation, Zwei-Faktoren-Theorie, operante Konditionierung, Zielsetzungstheorie und Equity-Theorie. Danach sind im öffentlichen Dienst intrinsische Faktoren – also etwa die Bedeutung der Aufgabe, Anerkennung, Führung, Beteiligung, Fairness und Transparenz – besonders wichtig. Finanzielle Anreize würden zwar grundsätzlich befürwortet, aber weniger geschätzt als in einem rein auf Geld ausgerichteten Modell. Die bisherigen Ergebnisse von Leistungsbesoldung im europäischen Vergleich werden als unbefriedigend bezeichnet. Der Artikel warnt zudem, dass ein starker Fokus auf extrinsische Anreize einen „crowding out effect“ und eine Verschiebung zu Beschäftigten mit geringerer Public Service Motivation bewirken könne.

Der TVöD verwendet einzelne Begriffe anders als die Arbeitswissenschaften. So bedeutet Normalleistung nach § 7 Abs. 3 LeistungsTV-Bund „Erfüllt die Anforderungen in vollem Umfang“ und bezeichnet die mittlere Leistungsstufe. Dies weicht von der in den Arbeitswissenschaften üblichen REFA-Verwendung des Begriffs Normalleistung ab.

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