Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Schlichtung
Die Mediation (englisch mediation) dient ergebnisoffen der Annäherung, wobei am Ende auch eine Einigungsvereinbarung (Vergleich) stehen kann. Die …
Inhalt6 Abschnitte
Grundidee und Abgrenzung
Eine Schlichtung ist die außergerichtliche Beilegung eines Rechtsstreites durch einen Kompromiss, den eine neutrale Instanz vorschlägt und den die Parteien akzeptieren. Sie gehört damit zu den Formen der alternativen Konfliktregelung: Ein Streit soll möglichst ohne Gerichtsverfahren gelöst werden.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Mediation und Schiedsverfahren. Eine Mediation ist ergebnisoffen: Sie dient der Annäherung der Parteien; am Ende kann eine Einigungsvereinbarung, also ein Vergleich, stehen. Eine Schlichtung zielt dagegen von Anfang an auf eine Einigungsvereinbarung. Der Schlichter, auch Güterichter oder Schiedsperson genannt, kann dabei eigene Vorschläge für einen Kompromiss machen. Im Schiedsverfahren kann ein Schiedsgericht schließlich verbindlich entscheiden. Als Faustregel gilt: Das Gewicht des unparteiischen Dritten nimmt von Mediator über Schlichter bis Schiedsrichter zu.
Ablauf und Rolle des Schlichters
Ein Schlichtungsverfahren kann gegenüber einem Rechtsverfahren den Vorteil haben, dass die Parteien den Ablauf, also den „Fahrplan“, mit Hilfe eines Mediators oder Schlichters stärker selbst bestimmen können. Besonders rechtlich abgesichert ist ein Verfahren vor einer Gütestelle. Eine Gütestelle kann auch Methoden der Mediation einsetzen, bietet aber zusätzlich rechtliche Vorteile, zum Beispiel die Hemmung der Verjährung oder die Vollstreckbarkeit der Vereinbarung.
Ein Schlichter unterstützt die Parteien mit Methoden der Mediation dabei, miteinander zu verhandeln. Anders als ein reiner Mediator kann er aber Ergebnisvorschläge machen, wenn er das für zweckmäßig hält. Ist der Schlichter zugleich Anwalt und deshalb zur Rechtsberatung befugt, kann er in diesem Zusammenhang auch die Rechtslage erläutern. Der Mediator beeinflusst das Ergebnis dagegen nicht in dieser Weise.
Mediation als verwandtes Verfahren
Mediation und Schlichtung sind unterschiedliche Verfahren, auch wenn beide zur alternativen Konfliktregelung gehören und beide einen Dritten einbeziehen. Der Mediator hat keine Befugnis im Hinblick auf den Streitgegenstand: Er bewertet die Positionen der Parteien nicht und macht keine Lösungs- oder Kompromissvorschläge. Seine Aufgabe besteht darin, die Kommunikation und die Klärung der Interessen systematisch zu fördern, damit die Parteien selbst eine verantwortete Lösung finden können.
Artikel 1 des Mediationsgesetzes definiert Mediation als ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Ein Mediator ist danach eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
In einigen Bundesländern können Mediatoren von der Landesregierung als Gütestelle anerkannt werden und dadurch bestimmte Befugnisse erhalten. Das Niedersächsische Justizministerium veröffentlicht zum Beispiel eine Liste staatlich anerkannter Gütestellen in Niedersachsen. Auch Rechtsanwälte können als Mediatoren tätig sein; Rechtsanwaltskammern veröffentlichen teilweise entsprechende Verzeichnisse.
Schlichtung in Tarifverhandlungen
Ein wichtiger Anwendungsbereich sind Tarifverhandlungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern. Dort ist Schlichtung ein vereinbartes Verfahren, um festgefahrene Verhandlungen möglichst ohne Streik und Aussperrung einvernehmlich zu beenden. Während der Schlichtung gilt Friedenspflicht: Keine Seite darf in dieser Zeit einen Arbeitskampf beginnen oder dazu aufrufen.
Eine Schlichtung kann von jedem der beiden Tarifpartner gefordert werden, ist aber nur möglich, wenn beide Seiten zustimmen. Oft wird ein neutraler Vermittler eingeschaltet, der nach Gesprächen mit beiden Seiten einen Kompromissvorschlag macht. Manche Schlichtungsverfahren sind vertraglich festgelegt. Im Öffentlichen Dienst gilt seit dem Arbeitskampf von 1974 auf Bundesebene für Lohn- und Tarifgehaltsvereinbarungen ein verbindliches Schlichtungsabkommen. Danach kann innerhalb von 24 Stunden nach dem Scheitern der Tarifverhandlungen jede Seite eine Schlichtung verlangen; die Gegenseite muss daran teilnehmen.
Die Schlichtungskommission im Öffentlichen Dienst hat 20 Mitglieder: neun Vertreter der Gewerkschaft, jeweils drei Vertreter von Bund, Ländern und Gemeinden sowie zwei unparteiische Vorsitzende. Diese Vorsitzenden werden von den Tarifparteien jeweils für zwei Jahre berufen und wechseln sich im Vorsitz ab. Stimmberechtigt ist nur der jeweilige Vorsitzende. Spätestens zehn Tage nach Beginn der Schlichtung muss eine Einigungsempfehlung vorliegen, die mindestens eine einfache Mehrheit hat. Über den Schlichterspruch muss verhandelt werden; erst wenn keine Einigung gelingt, gelten die Verhandlungen als gescheitert.
Beispiele aus dem Öffentlichen Dienst sind eine Schlichtung 1992, deren Ergebnis von den Arbeitgebern zunächst abgelehnt wurde, nach einem Streik aber in der Größenordnung doch Grundlage der Einigung wurde, die Tarifrunde TVÖD 2010 unter Vorsitz der Schlichter Schmalstieg und Milbradt sowie die Schlichtung 2023 mit dem bis dahin höchsten Tarifergebnis. Während der Weimarer Republik bestand ab 1923 außerdem das Instrument der Zwangsschlichtung.
Schiedsämter und weitere Rechtsbereiche
Bei Schiedsämtern beziehungsweise Schlichtungsbehörden lautet das Leitmotiv „Schlichten statt Richten“. Ziel ist nicht zwingend, festzustellen, welche Partei recht hat. Vielmehr soll eine gemeinsame Lösung für den rechtlichen Konflikt gefunden werden, bei der beide Seiten nachgeben. Eine solche Einigung heißt Vergleich. Sie soll im rechtlich zulässigen Rahmen liegen und den Rechtsfrieden wiederherstellen. Sie kann auch anders aussehen als eine gerichtliche Entscheidung.
Vergleiche vor Schiedsämtern gelten ebenso wie Vereinbarungen vor einer Gütestelle für 30 Jahre und sind wie ein Urteil vollstreckbar. Dafür müssen sie hinreichend bestimmt formuliert sein, damit ein Gerichtsvollzieher sie bei Bedarf durchsetzen könnte. Die Vergleichsquote liegt deutlich über 50 % der Fälle; nur wenige Vergleiche werden von den Parteien nicht erfüllt, sodass Vollstreckung überhaupt nur bei Nichterfüllung relevant wird.
Schlichtung kommt grundsätzlich in allen Bereichen der Rechtsordnung vor, soweit sie nicht ausgeschlossen ist. Schlichtungsordnungen schließen üblicherweise bestimmte Bereiche aus, etwa Angelegenheiten im Familienrecht oder nach Wechsel- und Scheckrecht. Schlichtung ist besonders dann wichtig, wenn zwei Parteien sich auf eine vertragliche Regelung einigen wollen oder müssen, dies aber nicht allein schaffen. Der Schlichter macht dann einen Einigungsvorschlag, also einen Vorschlag für einen Vertrag. Je nach Verfahren kann dieser Vorschlag verbindlich sein, zum Beispiel beim zwingenden Einigungsverfahren im Betriebsverfassungsrecht oder beim Schiedsamtsverfahren im Krankenversicherungsrecht nach § 89 SGB V. Er kann aber auch unverbindlich sein, sodass die Parteien ihn annehmen oder ablehnen können, etwa im Tarifvertragsrecht, bei § 317 BGB oder im freiwilligen Verfahren vor der betrieblichen Einigungsstelle.
In Österreich schreibt § 14 des Behindertengleichstellungsgesetzes vor, dass vor einer möglichen Klage ein verpflichtendes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden muss. Die Ergebnisse können in einer Schlichtungsdatenbank nachgelesen werden.
Kosten und steuerliche Behandlung
Auch die Kosten einer Schlichtung können rechtlich bedeutsam sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen Kosten für einen Zivilprozess in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im August 2013, dass dies auch für die Kosten eines Schlichtungsverfahrens gelten müsse, wenn dadurch ein Prozess vermieden wird.