Zum Inhalt springen
L

Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist der seit dem 1. November 2006 geltende Tarifvertrag für die Beschäftigten von 15 der 16 …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Zweck und Entstehung
  2. 2. Geltungsbereich und Grundprinzipien
  3. 3. Arbeitszeit nach Bundesland
  4. 4. Entgelt, Stufen und Sonderzahlungen
  5. 5. Tariferhöhungen
  6. 6. Besondere Bereiche und Verhältnis zum TVöD

Zweck und Entstehung

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist seit dem 1. November 2006 der einheitliche Tarifvertrag für die Beschäftigten von 15 der 16 deutschen Bundesländer. Er ersetzte die unterschiedlichen Tarifverträge für Angestellte (BAT) und Arbeiter (MTArb). Inhaltlich ist er weitgehend identisch mit dem etwa ein Jahr früher vereinbarten TVöD, der für Bund und Kommunen gilt.

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) verhandelte mit ver.di, dem DBB Beamtenbund und Tarifunion sowie unter anderem GEW, Gewerkschaft der Polizei und IG Bauen-Agrar-Umwelt. Nach einer grundsätzlichen Einigung von 2003 über die Ablösung der seit den frühen 1960er-Jahren geprägten Tarifverträge BAT, MTArb und BMT-G schied die TdL wegen Gegensätzen innerhalb der Arbeitgeberseite und gegenüber den Gewerkschaften aus den gemeinsamen Verhandlungen mit Bund und Kommunen aus. Nach der Unterzeichnung des TVöD am 13. September 2005 wurden die Verhandlungen mit den Ländern wieder aufgenommen.

Der Artikel nennt für die Unterzeichnung unterschiedliche Daten: In den Basisdaten steht der 12. Oktober 2006; im Darstellungstext wird der 19. Mai 2006 als Unterzeichnung des ersten TV-L durch die TdL und die Gewerkschaften genannt. Der Vertrag trat am 1. November 2006 in Kraft. Als letzte Änderung der Basisdaten wird der Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 2. März 2019 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 und einer Mindestlaufzeit bis zum 30. September 2021 genannt.

Geltungsbereich und Grundprinzipien

Der TV-L gilt in 15 Bundesländern. Hessen ist ausgenommen; dort gilt seit dem 1. Januar 2010 der in weiten Teilen entsprechende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H). Auch die Universitätskliniken fallen grundsätzlich unter den TV-L.

Mit dem Tarifvertrag wurden die Regelungen für Arbeiter, Angestellte und Pflegebeschäftigte vereinheitlicht. Anstelle dieser bisherigen Bezeichnungen gilt einheitlich der Begriff „Beschäftigte“. Die Bezahlung orientiert sich nicht mehr vor allem am Dienstalter oder an der Familie, sondern an der Tätigkeit, dem Qualifikationsniveau und der Berufserfahrung.

Im Tarifgebiet West besteht grundsätzlich ein besonderer tariflicher Kündigungsschutz für Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 15 Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der unter den TVöD oder TV-L fällt. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt möglich. In den neuen Bundesländern gilt dieser besondere Kündigungsschutz nicht.

Für bereits Beschäftigte wurde eine Überleitung in das neue System vereinbart. Sie erfolgte zum 1. November 2006 und ist im Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) geregelt. Grundsätzlich sollten keine Verluste beim aktuellen Lohn oder Gehalt entstehen. In bestimmten Fällen mit verschlechterten zukünftigen Einkommenserwartungen wurden monatliche Strukturausgleichsbeträge vereinbart. Diese sind nicht dynamisch, steigen also bei Tariferhöhungen nicht mit, und werden bei einer Höhergruppierung verrechnet.

Probleme des Familieneinkommens, die bei der Überleitung in den TVöD durch Konkurrenzregelungen beim Ortszuschlag entstehen konnten, wurden im TV-L und TVÜ-L wegen des späteren Inkrafttretens durch veränderte Regelungen weitgehend vermieden.

Arbeitszeit nach Bundesland

Die Arbeitszeit war bei der Einführung des TV-L besonders umstritten. Nach der Kündigung der Arbeitszeitregelungen des BAT empfahl die TdL, bei Neueinstellungen, Wiedereinstellungen, Vertragsverlängerungen und Höhergruppierungen längere Arbeitszeiten zu vereinbaren. Anfang 2006 sollen deshalb in einzelnen Ländern bereits 15 bis 20 Prozent der Arbeitsverträge eine Wochenarbeitszeit von mehr als 38,5 Stunden enthalten haben. Auch nach 12- bis 14-wöchigen Streiks verzichteten die Länder nicht auf eine Verlängerung.

Die Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 führte länderspezifische Regelungen ein. Der Artikel nennt für die Ermittlung der tatsächlichen Arbeitszeit sowohl den 1. Januar 2006 als auch den 1. Februar 2006 als Stichtag. Berechnet wird der Durchschnitt der Arbeitszeiten aller vollzeitbeschäftigten Tarifbeschäftigten eines Landes, wobei Lehrer, Überstunden und Mehrarbeit nicht einbezogen werden. Die Differenz zur 38,5-Stunden-Woche wird verdoppelt; beim zweiten Zahlenwert gilt eine Deckelung bei 0,4 Stunden. Der errechnete Wert wird zu 38,5 Stunden addiert. Zusammen mit einem für jedes Land bestimmten Faktor ergibt sich die vereinbarte regelmäßige Wochenarbeitszeit.

Im Tarifgebiet West reicht sie von 38 Stunden und 42 Minuten bis 40 Stunden und 6 Minuten: Schleswig-Holstein 38:42; Hamburg und Rheinland-Pfalz 39:00; Bremen 39:12; Berlin 39:24; Baden-Württemberg und Saarland 39:30; Niedersachsen 39:48; Nordrhein-Westfalen 39:50; Bayern 40:06. In Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie allgemein im Tarifgebiet Ost gilt weiterhin die 40-Stunden-Woche.

Nicht verlängert werden soll die Arbeitszeit unter anderem für Beschäftigte im ständigen Wechsel- oder Schichtdienst, in Universitäts-, Landes- und sonstigen Krankenhäusern sowie psychiatrischen Einrichtungen, in Straßen- und Autobahnmeistereien, Kfz-Werkstätten, Theatern und Bühnen, Hafenbetrieben, Schleusen und im Küstenschutz. Ausgenommen sind außerdem Beschäftigte in Einrichtungen für schwerbehinderte Menschen und in heilpädagogischen Einrichtungen. Der TV-L ermöglicht flexible Arbeitszeitmodelle und Langzeitarbeitskonten.

Entgelt, Stufen und Sonderzahlungen

Das Entgelt ergibt sich aus der Kombination von Entgeltgruppe und Entgeltstufe. Die Entgeltgruppe richtet sich nach der formalen Übertragung der Aufgaben und dem Qualifikationsniveau. Die Entgeltstufe bildet die Berufserfahrung innerhalb dieser Gruppe ab.

Die Entgeltordnung als Anlage A zum TV-L wurde Anfang Februar 2012 für Neueinstellungen rückwirkend zum 1. Januar 2012 vereinbart. Sie ersetzte die übergangsweise weitergeltende Vergütungsordnung zum BAT und die Lohngruppenverzeichnisse zum MTArb. Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege sind grundsätzlich nicht mehr möglich. Für den IT-Bereich wurden am 23. August 2012 rückwirkend zum 1. Januar 2012 eigene Eingruppierungsregelungen vereinbart. Die besondere Entgeltordnung für bestimmte Tätigkeitsgruppen wurde weiterentwickelt; für Gruppen wie Bibliothekare, Archivare und Museumsmitarbeiter sollte sie ab 1. Januar 2020, für Informatiker ab 2021 gelten und teilweise einen Durchstieg über E9 ermöglichen.

Die Entgeltgruppen reichen von E1 bis E15 einschließlich besonderer Übergangsgruppen. Die Tabelle wirkt wie 18 Gruppen von 1 bis 15ü, umfasst wegen Sonderregelungen innerhalb der Gruppe 9 tatsächlich aber 20 Entgeltgruppen. Die Gruppen E1 bis E15 haben sechs Stufen, E13ü und E15ü fünf. Die Stufen 1 und 2 sind Grundstufen, danach folgen Erfahrungsstufen. Üblicherweise erfolgt der Aufstieg nach einem Jahr in Stufe 2, nach zwei Jahren in Stufe 2 in Stufe 3, nach drei Jahren in Stufe 3 in Stufe 4 und entsprechend weiter. Ab Stufe 3 kann die Dauer leistungsbezogen verlängert oder verkürzt werden. Die „Wippe“ bedeutet: Jüngere Beschäftigte sollen nach einem niedrigeren Anfangsentgelt schneller höhere Einkommen erreichen; später steigt das Entgelt weniger stark als nach dem früheren BAT.

Beispiele für Eingruppierungen sind Essensausgeber und Spülhilfen in E1, Hallenaufsichten in E2, Fachinformatiker in E8, Diplom-Bibliothekare und Diplom-Archivare in E9, Lehrer bestimmter Schularten bei Einstellung in E11 oder E13, Doktoranden und Post-Docs in E13, Ärzte und Apotheker in E14 sowie Abteilungsleiter in Forschungsinstituten und leitende Krankenhausärzte in E15. Für E9 bis E15 wurde zum 1. Januar 2018 eine sechste Stufe eingeführt; 2019 wurden E9 und E9k in E9a und E9b überführt.

Die bundeseinheitliche Tabelle galt laut Artikel vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. September 2023. Beispielsweise reichte E15 von 5.017,31 Euro in Stufe 1 bis 7.042,26 Euro in Stufe 6, E13 von 4.188,38 bis 6.037,38 Euro und E1 von 2.094,49 Euro in Stufe 2 bis 2.290,30 Euro in Stufe 6. Das tatsächliche Nettoeinkommen kann wegen länderspezifischer Zusatzversorgung, etwa VBL oder ZVK, und unterschiedlicher Sonderzahlungen abweichen.

Die Jahressonderzahlung bündelt Weihnachts- und Urlaubsgeld und wird mit dem Novembergehalt gezahlt. Voraussetzung ist ein bestehendes Arbeitsverhältnis am 1. Dezember. Für jeden Monat ohne Entgeltanspruch wird sie um ein Zwölftel gekürzt. Grundlage ist das durchschnittliche Monatsentgelt der Monate Juli, August und September; bei einem späteren Beginn gilt das erste Monatsgehalt. Ab 2019 wurde sie grundsätzlich auf dem materiellen Niveau von 2018 eingefroren. Ab 2021 betrugen die genannten Prozentsätze eines Monatsentgelts 87,43 Prozent für E1 bis E4, 88,14 Prozent für E5 bis E8, 74,35 Prozent für E9 bis E11, 46,47 Prozent für E12 und E13 sowie 32,53 Prozent für E13ü, Stufe 2 und 3. Für E14 bis E15ü weist die Tabelle keine Prozentzahl aus.

Leistungsentgelt wurde 2007 und 2008 pauschal als 12 Prozent des September-Tabellenentgelts im Dezember gezahlt. Ursprünglich waren 8 Prozent der Lohnsumme als leistungsbezogene Bezahlung vorgesehen, zunächst eine Komponente von 1 Prozent mit Zulagen und Prämien. Bevor Bewertungsregeln festgelegt wurden, wurde das Leistungsentgelt in der Tarifrunde 2009 wieder abgeschafft. Vermögenswirksame Leistungen betragen für Vollbeschäftigte 6,65 Euro monatlich; bei Teilzeit wird anteilig gekürzt. Sie sind nicht zusatzversorgungspflichtig. Familienbezogene Bestandteile wie Verheirateten- und Kinderzuschläge sieht der TV-L für neu Eingestellte grundsätzlich nicht mehr vor; bereits bestehende Ansprüche wurden weitgehend gesichert.

Tariferhöhungen

Die Tabellenentgelte wurden laut Artikel schrittweise angepasst: 2008 um 2,9 Prozent, 2009 zunächst um 40 Euro und ab 1. März um 3,0 Prozent, 2010 um 1,2 Prozent; zugleich wurde im Osten das Westniveau erreicht. Es folgten 2011 1,5 Prozent plus 360 Euro Einmalzahlung, 2012 1,9 Prozent plus 17 Euro Sockelbetrag, 2013 2,65 Prozent, 2014 2,95 Prozent, 2015 2,1 Prozent, 2016 2,3 Prozent, mindestens 75 Euro, 2017 2,0 Prozent, mindestens 75 Euro bei Entgelten unter 3.200 Euro, und 2018 2,35 Prozent.

Für 2019, 2020 und 2021 wurden unterschiedliche Erhöhungen nach Stufen vereinbart. Stufe 1 stieg um 4,5 Prozent, 3,2 Prozent und 1,8 Prozent; die übrigen Stufen linear um 3,01 Prozent, 3,12 Prozent und 1,29 Prozent. Die Jahressonderzahlung wurde dabei auf dem Niveau der Tabelle von 2018 eingefroren, wodurch die lineare Erhöhung um bis zu 0,2 Prozentpunkte geringer ausfiel.

Zum 1. Oktober 2021 gab es eine Nullrunde und eine steuer- und abgabenfreie Einmalzahlung von 1.300 Euro. Zum 1. Dezember 2022 stiegen die Entgelte um 2,8 Prozent. Für den 1. Oktober 2023 wurde erneut eine Nullrunde mit einer steuer- und abgabenfreien Einmalzahlung von 3.000 Euro vereinbart. Zum 1. November 2024 kamen 200 Euro als Sockelbetrag hinzu, zum 1. Februar 2025 5,5 Prozent, mindestens 140 Euro. In Verhandlungen Anfang 2026 wurden für die folgenden Jahre insgesamt 5,8 Prozentpunkte über eine Laufzeit von 27 Monaten vereinbart: 2,8 Prozent zum 1. April 2026, mindestens 100 Euro, 2,0 Prozent zum 1. März 2027 und 1,0 Prozent zum 1. Januar 2028; zum 1. November 2025 ist eine Nullrunde genannt.

Besondere Bereiche und Verhältnis zum TVöD

Für Wissenschaft, Lehrkräfte und Kliniken enthält der TV-L besondere Regelungen.

Im Wissenschaftsbereich soll die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung die personelle Mobilität fördern. Der Arbeitszeitkorridor kann von 45 auf 48 Stunden angehoben werden; zusätzlich kann eine Dienstvereinbarung einen besonderen Ausgleichszeitraum vorsehen. Urlaub soll bis zum 30. September des Folgejahres übertragen werden können. Wissenschaftler werden grundsätzlich in E13 statt E14 eingestellt, damit die tarifliche „Wippe“ bei jungen und nicht dauerhaft Beschäftigten greift. Eine Vorweggewährung von Stufen kann das vorgesehene Entgelt um bis zu 25 Prozent überschreiten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei besonderen Leistungen für ein Drittmittelprojekt eine Sonderzahlung möglich. Diese Regelungen sind insbesondere in § 40 kodifiziert.

Für Lehrkräfte soll sich die Arbeitszeit weiterhin an der Arbeitszeit verbeamteter Lehrer orientieren. Landesregierungen können sie daher durch Arbeitszeitverordnungen oder Pflichtstundenerlasse verändern. Der Artikel nennt eine Absenkung der Tabellenentgelte um 64 bis 72 Euro monatlich; in der Entgelttabelle werden zusätzlich Abzüge von 44,80 Euro in E5 bis E8 und 50,40 Euro in E9 bis E13 genannt. Für Studienräte gibt es die Stufe 13SR ohne diese Abzüge. Die Eingruppierung erfolgt nicht über einen bundesweit einheitlichen Tarifvertrag, sondern über Länder- und Arbeitgeberrichtlinien („Lehrerrichtlinien“). „Erfüller“ mit den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen werden grundsätzlich wie vergleichbare Beamte eingruppiert; „Nichterfüller“ werden je nach Ausbildung und Schulart unterschiedlich eingestuft. Dadurch entstehen erhebliche Länderunterschiede, etwa für einen Diplom-Theologen zwischen E9 an einer Grundschule im Osten und E13 an einem westdeutschen Gymnasium. Die GEW fordert seit Jahren eine einheitliche Länder-Entgeltordnung (L-ego), die Verhandlungen blieben jedoch ohne Ergebnis. Auch andere Berufsgruppen können dadurch außertariflich eingruppiert werden.

Für Kliniken bestehen Sonderregelungen für Pflegepersonal und Ärzte. Der Marburger Bund führt seit Oktober 2005 eigene Verhandlungen für Klinikärzte und schließt eigene Ärztetarifverträge (TV-Ä) ab. Der Großteil der Klinikärzte wird danach bezahlt; vorgesehen sind höhere Monatsgehälter, aber eine Wochenarbeitszeit von 42 statt zuvor 38,5 Stunden.

Die allgemeine Tarifstruktur des TV-L ähnelt dem TVöD. Das Lohnniveau des TV-L liegt laut Artikel jedoch deutlich niedriger, besonders in höheren Entgeltgruppen und wegen Einschränkungen der Entgeltordnung. 2018 betrug der Einkommensunterschied bis zu 6,8 Prozent. Dadurch können Beschäftigte an Universitäten oder Universitätskliniken weniger verdienen als vergleichbare Beschäftigte bei Bund oder Kommunen.

Weiterlesen

Abkürzung Als Abkürzung (abgekürzt: Abk.) wird die gegenüber der ursprünglichen Länge verkürzte Darstellungsform eines Wortes oder einer Wortgruppe bezeichnet. Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Die GEW ist föderal organisiert und besteht aus 16 Landesverbänden. Sie ist Mitglied der Bildungsinternationale (BI) und des Europäischen Gewerkschaftskomitees … Tarifvertrag Tarifautonomie. Bearbeiten · Tarifautonomie bedeutet, dass Tarifverträge allein von den Tarifvertragsparteien selbst ausgehandelt werden. Eine Einflussnahme … Land (Deutschland) Land (Deutschland) · Niedersachsen · Bremen · Hamburg · Mecklenburg- Vorpommern · Sachsen-Anhalt · Sachsen · Brandenburg · Berlin … Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) ist ein Vertragswerk für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die in einem Arbeitsverhältnis zum … Gewerkschaft der Polizei Die Gewerkschaft der Polizei, kurz GdP, ist eine 1950 gegründete deutsche Gewerkschaft, die sich für die Belange von Beschäftigten der deutschen Polizeien … Unkündbarkeit Die ordentliche Unkündbarkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist eine Form der Mitarbeiterbindung und wirkt faktisch wie eine Arbeitsplatz- oder … Streik Ein Grundrecht auf Streik, losgelöst von seiner funktionalen Bezugnahme auf die Tarifautonomie, gewährleistet Art. 9 Abs. 3 GG allerdings nicht. Im … Neue Länder Die 1990 erfolgte Bildung dieser Länder gilt als Voraussetzung für den Beitritt Ostdeutschlands zur Bundesrepublik Deutschland, da hierfür ein föderales System …