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Streitbare Demokratie

In ihr wird die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) geschützt. Sie kann nicht auf legalem Weg oder durch Mehrheitsbeschlüsse aufgehoben werden …

Inhalt4 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Grenzen des Mehrheitsprinzips
  2. 2. Ideengeschichtlicher Hintergrund und historische Erfahrungen
  3. 3. Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
  4. 4. Schutz der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Grundidee und Grenzen des Mehrheitsprinzips

Die Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesverfassungsgericht als streitbare oder wehrhafte Demokratie bezeichnet. Ihr zentraler Schutzgegenstand ist die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO). Sie bildet den unverzichtbaren Mindeststandard einer freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft und darf weder auf legalem Weg noch durch Mehrheitsbeschlüsse abgeschafft werden.

Die streitbare Demokratie darf deshalb bestimmte Grundsatzentscheidungen der wechselnden politischen Mehrheit entziehen. Diese Einschränkung demokratischer Rechte wird damit begründet, dass eine Mehrheit keine legalisierte Diktatur errichten können soll. Außerdem soll verhindert werden, dass eine momentane Mehrheit verbindliche Entscheidungen trifft, die nachfolgende Generationen dauerhaft festlegen.

Gegen verfassungsfeindliche Einzelpersonen sowie gegen Parteien, Vereine und andere Organisationen kann der Staat vorbeugend vorgehen. Allerdings ist nicht jede Ablehnung der fdGO automatisch verfassungswidrig. Nach der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsprechung muss eine aktiv kämpferische und aggressive Haltung hinzukommen. Verfassungswidrig sind demnach Handlungen, die darauf zielen, die fdGO aggressiv und planvoll funktionsunfähig zu machen, um sie letztlich zu beseitigen. Eine Organisation muss das Funktionieren der bestehenden Ordnung planvoll beeinträchtigen und im weiteren Verlauf ihre Beseitigung anstreben.

Das Bundesverfassungsgericht entwickelte die Definition der fdGO in mehreren Entscheidungen, erstmals 1952 im Verfahren zum Verbot der Sozialistischen Reichspartei (SRP).

Ideengeschichtlicher Hintergrund und historische Erfahrungen

Die Grundüberlegungen zur streitbaren Demokratie entstanden vor dem Hintergrund des Nationalsozialismus. Die im Exil lebenden Gelehrten Karl Loewenstein und Karl Mannheim entwickelten entsprechende Konzepte. Loewenstein entwarf 1937 das Modell der „militant democracy“. Er selbst verwendete auf Deutsch nicht den Ausdruck „streitbare Demokratie“, sondern sprach von „militanter Demokratie“. Karl Mannheim benutzte 1943 in Diagnosis of Our Time ebenfalls den Begriff „militant democracy“. Die deutsche Übersetzung von 1951 übertrug ihn als „streitbare Demokratie“; diese Übersetzung stammte von Fritz Blum und war nicht von Mannheim autorisiert. Mannheims Vorstellungen einer „geplanten Demokratie“ beruhten vor allem auf Ideologiekritik und auf Analysen der Krisen moderner Massendemokratien. Das Bundesverfassungsgericht verwendete den Ausdruck „streitbare Demokratie“ erstmals 1956 im KPD-Verbotsurteil und setzte ihn dabei in Anführungszeichen.

Die Weimarer Republik wurde am 31. Juli 1919, dem Tag der Annahme ihrer Verfassung, von Innenminister Eduard David als „demokratischste Demokratie der Welt“ bezeichnet. Der Präsident der Nationalversammlung, Constantin Fehrenbach, sprach vom „freiesten Volk der Erde“. Bereits damals gab es jedoch ein Republikschutzgesetz. Mit der Machtübergabe 1933 wandelten die Nationalsozialisten die liberale Weimarer Demokratie in das NS-Regime um.

Nach der Weimarer Verfassung waren politische Entscheidungen grundsätzlich dem Willen der Mehrheit unterworfen und nicht an unveränderliche Wertvorstellungen gebunden. Otto Kirchheimer bezeichnete dies 1929 als „Verfassung ohne Entscheidung“. Es gab nur veränderbares positives Recht. Adolf Hitler berief sich auf die in der Weimarer Verfassung garantierte Meinungsäußerungsfreiheit, die 1933 durch die Reichstagsbrandverordnung beseitigt wurde. Diese Verordnung und das nationalsozialistische Ermächtigungsgesetz waren jedoch auch nach dem Weimarer Verfassungsrecht nicht legal: Die Reichstagsbrandverordnung verletzte das Rückwirkungsverbot, und das Ermächtigungsgesetz übertrug die Gesetzgebung auf die Exekutive, was nicht Art. 76 der Weimarer Reichsverfassung entsprach.

Die nachträgliche Schuldzuweisung an den Rechtspositivismus gilt als „zählebige Nachkriegslegende“. Sie ging auf den Weimarer Methodenstreit der Staatsrechtslehre sowie auf monarchistische und konservative Gegnerschaft zur liberalen Republik zurück. Früheren NS-Juristen ermöglichte sie, ihre persönliche Verantwortung für nationalsozialistische Verbrechen abzustreiten.

Mittel zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung

Das Grundgesetz stellt verschiedene rechtliche Mittel bereit, um die fdGO und die von ihr garantierten Menschenrechte zu schützen:

  • Nach Art. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar; die Grundrechte gelten unmittelbar als Recht.
  • Art. 2 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die durch die fdGO eingeschränkt wird.
  • Nach Art. 5 GG entbindet die Freiheit von Lehre und Forschung nicht von der Verfassungstreue.
  • Vereinigungen, die gegen die Verfassung kämpfen, können nach Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dafür trotz des Wortlauts eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz erforderlich.
  • Das Bundesverfassungsgericht kann nach Art. 18 GG bestimmte Grundrechte verwirken lassen, wenn sie im Kampf gegen die fdGO missbraucht werden. Betroffen sein können Pressefreiheit, Versammlungsfreiheit, Lehrfreiheit, Vereinigungsfreiheit, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, das Eigentumsrecht und das Asylrecht.
  • Grundrechte dürfen, soweit das Grundgesetz dies zulässt, nur durch ein allgemeines, nicht auf den Einzelfall bezogenes Gesetz eingeschränkt werden. Ihr Wesensgehalt darf niemals angetastet werden (Art. 19 Abs. 1 und 2 GG). Jede Person hat Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; Verletzungen der Grundrechte durch staatliche Stellen können mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden (Art. 19 Abs. 4 GG).
  • Art. 20 Abs. 4 GG enthält ein deklaratorisches Widerstandsrecht zum Schutz der fdGO.
  • Nach Art. 21 Abs. 2 GG kann das Bundesverfassungsgericht eine Partei verbieten, wenn ihr nachgewiesen wird, dass sie die fdGO beseitigen oder beeinträchtigen will. Dieses Parteienprivileg bedeutet, dass das Verbot durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden muss.
  • Änderungen des Grundgesetzes erfordern eine Zweidrittelmehrheit im Bundesrat und im Deutschen Bundestag. Maßgeblich ist die Gesamtheit der Abgeordneten, nicht nur die Zahl der Anwesenden. Auch sogenannte verfassungsdurchbrechende Gesetze sind unzulässig. Die Verfassungsänderung ist damit schwieriger als in der Weimarer Republik und verlangt breite Zustimmung.
  • Die Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG und die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG schützen neben weiteren Staatsstrukturprinzipien auch die gesamte fdGO.
  • Unter den Voraussetzungen des Art. 87a Abs. 4 GG kann die Bundeswehr die Polizei beim Schutz der fdGO unterstützen. Nach Art. 91 GG kann ein Land Polizeikräfte anderer deutscher Länder anfordern.
  • Art. 98 Abs. 2 und 5 GG ermöglicht die Anklage von Richtern, die die fdGO verletzen.
  • Das Strafgesetzbuch stellt unter anderem den Versuch, die verfassungsmäßige Ordnung abzuschaffen, als Hochverrat unter Strafe (§ 81 StGB). Strafbar sind außerdem die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, des Staates und seiner Symbole sowie seiner Verfassungsorgane, die Nötigung von Verfassungsorganen und zahlreiche Wahlmanipulationen.
  • Nach dem Radikalenerlass sollen nur staatstreue Personen als Beamte eingestellt werden. Grundlage ist Art. 33 Abs. 4 GG, wonach Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

Schutz der Unabhängigkeit des Bundesverfassungsgerichts

Der Deutsche Richterbund forderte, zentrale Regeln zur Organisation und Besetzung des Bundesverfassungsgerichts im Grundgesetz festzuschreiben. Dazu gehören die Aufteilung des Gerichts in zwei Senate, eine zwölfjährige Amtszeit der Richterinnen und Richter sowie eine Zweidrittelmehrheit für ihre Wahl. Dadurch sollte das Gericht vor politischen Eingriffen und Blockaden geschützt werden. Regierungsmitglieder bestätigten, dass verfassungstreue Parteien entsprechende Vorschläge diskutierten.

Auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier unterstützte eine stärkere Absicherung des Bundesverfassungsgerichts. Das Grundgesetz wurde Ende 2024 entsprechend geändert: Die Aufteilung in Senate und die zwölfjährige Amtszeit sind nun in Art. 93 Abs. 2 und 3 GG verankert. Die Zweidrittelmehrheit für die Wahl der Richter wurde dagegen nicht in das Grundgesetz aufgenommen.

Die politische Grundidee der streitbaren Demokratie fasste Carlo Schmid in einer Rede vor dem Parlamentarischen Rat am 8. September 1948 zusammen: „Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. […] Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“

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