Wikipedia · einfach zusammengefasst · Stand
Freiheitliche demokratische Grundordnung
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) sind dies die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Nicht …
Inhalt6 Abschnitte
Kernidee und Bedeutung
Die freiheitliche demokratische Grundordnung, oft als FDGO oder fdGO abgekürzt, ist ein Begriff des deutschen Grundgesetzes. Er bezeichnet die unabänderliche Kernstruktur des deutschen Gemeinwesens: also die grundlegenden Prinzipien, auf denen die liberale, rechtsstaatliche Demokratie in Deutschland beruht. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören dazu vor allem die Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Nicht Teil der FDGO sind nach dieser engeren Fassung das Prinzip der Republik, des Bundesstaates und des Sozialstaates aus Artikel 20 des Grundgesetzes, obwohl auch diese durch die Ewigkeitsklausel geschützt sind.
Die FDGO ist wichtig, weil sie festlegt, welche Grundprinzipien der Staat schützen muss. Gruppen und Ideen, die sich gegen diese Ordnung richten, werden häufig als verfassungsfeindlich bezeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland versteht sich dabei als streitbare Demokratie: Sie darf und soll ihre demokratische und rechtsstaatliche Grundordnung verteidigen. Dazu gehören etwa Parteiverbote, Anforderungen an die Verfassungstreue im öffentlichen Dienst, Maßnahmen der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung sowie in äußersten Fällen das Widerstandsrecht nach Art. 20 Abs. 4 GG.
Begriff im Grundgesetz
Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung wird an mehreren Stellen des Grundgesetzes verwendet. Genannt werden unter anderem Art. 10 Abs. 2 S. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 18 S. 1, Art. 21 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b, Art. 87a Abs. 4 S. 1 und Art. 91 Abs. 1 GG.
Besonders wichtig ist Art. 21 GG, weil er politische Parteien betrifft. Parteien können verboten werden, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Zugleich bleibt es grundsätzlich erlaubt, parlamentarisch auf Änderungen des Grundgesetzes hinzuarbeiten, sofern die unantastbaren Kernprinzipien erhalten bleiben.
Definition von 1952
Eine grundlegende Definition stammt aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot der rechtsextremistischen Sozialistischen Reichspartei (SRP) von 1952. Danach ist die freiheitliche demokratische Grundordnung eine Ordnung, die jede Gewalt- und Willkürherrschaft ausschließt. Sie ist eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes, des Willens der jeweiligen Mehrheit sowie von Freiheit und Gleichheit.
Zu den grundlegenden Prinzipien zählte das Gericht mindestens: die Achtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, besonders das Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung; die Volkssouveränität; die Gewaltenteilung; die Verantwortlichkeit der Regierung; die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; die Unabhängigkeit der Gerichte; das Mehrparteienprinzip; und die Chancengleichheit aller politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.
Diese Definition wurde in der Staatsrechtswissenschaft weitgehend übernommen und prägte lange das Verständnis der FDGO.
Engere Fassung seit 2017
Im Urteil zum NPD-Verbot von 2017 fasste das Bundesverfassungsgericht den Begriff der FDGO, jedenfalls für Parteiverbotsverfahren, enger. Es erklärte, die FDGO umfasse nur jene zentralen Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind.
Erstens beginnt die FDGO mit der Würde des Menschen aus Art. 1 Abs. 1 GG. Dazu gehören die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit. Zweitens gehört das Demokratieprinzip dazu. Unverzichtbar sind die gleichberechtigte Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger an der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Staatsgewalt an das Volk nach Art. 20 Abs. 1 und 2 GG. Drittens gehört das Rechtsstaatsprinzip dazu: Die öffentliche Gewalt ist an das Recht gebunden, und unabhängige Gerichte kontrollieren diese Bindung. Außerdem ist physische Gewalt grundsätzlich den staatlichen Organen vorbehalten, die rechtlich gebunden und gerichtlich kontrolliert werden.
Das Gericht stellte auch klar, dass die FDGO nicht einfach mit dem änderungsfesten Kern der Verfassung nach Art. 79 Abs. 3 GG gleichgesetzt werden kann. Dieser Kern geht über den unverzichtbaren Mindestgehalt eines freiheitlich-demokratischen Verfassungsstaates hinaus. Auch konstitutionelle Monarchien oder Zentralstaaten können dem Leitbild einer freiheitlichen Demokratie entsprechen. Die FDGO ist außerdem von der verfassungsmäßigen Ordnung zu unterscheiden. Kritisches Hinterfragen einzelner Verfassungselemente muss möglich bleiben, ohne automatisch ein Parteiverbot auszulösen. Auch die Ablehnung des Parlamentarismus begründet nicht schon für sich den Vorwurf, die FDGO zu missachten, wenn stattdessen ein plebiszitäres System gefordert wird.
Gesetzliche Ausgestaltung
Der Bundesgesetzgeber übernahm die Definition von 1952 als Legaldefinition in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz wurde 1990 verabschiedet. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung zählen danach im Einzelnen mehrere Grundsätze.
Dazu gehören das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen sowie durch besondere Organe der Gesetzgebung, vollziehenden Gewalt und Rechtsprechung auszuüben, und das Recht, die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen. Ebenso gehören dazu die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung von vollziehender Gewalt und Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Weitere Punkte sind das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung, die Unabhängigkeit der Gerichte, der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft sowie die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte.
Eine entsprechende Aufzählung findet sich, bis auf die letzte Ziffer, auch in § 92 Abs. 2 StGB für das politische Strafrecht. In den Landesverfassungsschutzgesetzen stehen identische oder inhaltlich deckungsgleiche Definitionen. Im Thüringer Verfassungsschutzgesetz werden die Menschenrechte nicht nur durch das Grundgesetz, sondern auch durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention konkretisiert.
Pflichten und Kritik
Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst spielt die FDGO eine besondere Rolle. In ein Beamtenverhältnis beim Bund oder bei entsprechenden Einrichtungen darf nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Entsprechende Regeln gelten auch bei Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Eine Ausnahme wird für Kirchenbeamtenverhältnisse bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften genannt.
Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zur FDGO bekennen und für ihre Erhaltung eintreten. Auch Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen begehen ein Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die FDGO betätigen. Ähnliche Anforderungen gelten für Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Richter. Bei ausgeschiedenen Offizieren und Unteroffizieren kann eine Betätigung gegen die FDGO ebenfalls ein Dienstvergehen sein; für Mannschaften, also ehemalige Grundwehrdienstleistende, gilt dies im Umkehrschluss nicht. Arbeitnehmer der Länder müssen sich nach TV-L beziehungsweise TV-H zur FDGO bekennen. Für Arbeitnehmer des Bundes und der Kommunen gilt dies nach TVöD-BT-V nur in bestimmten Verwaltungsbereichen mit hoheitlichen Tätigkeiten.
In der rechtswissenschaftlichen und politischen Diskussion wird der Begriff teilweise kritisiert. Kritiker bemängeln, die FDGO sei zu unbestimmt und könne als argumentative Verkürzung dienen. Genannt werden unter anderem Ulrich K. Preuß, Helmut Ridder, Ingeborg Maus, Volker Beck sowie Claus Leggewie und Horst Meier. Ein Kritikpunkt lautet, der Begriff könne als Kampfbegriff verwendet werden, um missliebige politische Meinungen als verfassungsfeindlich auszugrenzen. Als Beispiele für solche Debatten nennt der Artikel die Behandlung von Kommunisten 1956, den Radikalenbeschluss der 1970er Jahre und die Extremismusklausel von 2011.
Der Artikel weist zugleich darauf hin, dass extremistische Positionen, etwa viele Rechtsextreme sowie linksextremistische Teile der Antifa und der Antikapitalisten, die gegenwärtige verfassungsmäßige Ordnung tatsächlich durch ein anderes gesellschaftliches und politisches System ersetzen wollen. Bei einer gängigen kommunistischen Faschismus-Definition folge Faschismus in wirtschaftlichen Krisen notwendigerweise aus dem Kapitalismus; ein konsequenter Antifaschismus in diesem Sinne beabsichtige deshalb die Abschaffung der kapitalistischen Wirtschaftsordnung und damit auch der als bürgerlich geltenden parlamentarischen Demokratie.
Lernvideos zu Freiheitliche demokratische Grundordnung
20:40
Die freiheitliche demokratische Grundordnung erklärt | Leben in Deutschland & Einbürgerungstest
Deutsch Klingt: der Podcast · 4.185 Aufrufe
26:56
Die Freiheitliche Demokratische Grundordnung - FDGO 🇩🇪 - WiSoPOLITIKMrG? 👨🏫 Abitur SOWI Sozialkunde
WiSoPOLITIK? - MrGSK Mr G's School KIT · 1.826 Aufrufe
7:25
Freiheitlich Demokratische Grundordnung - FDGO
Milchschaum Politik · 61.972 Aufrufe