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Die Freiheitliche Demokratische Grundordnung - FDGO đŸ‡©đŸ‡Ș - WiSoPOLITIKMrG? đŸ‘šâ€đŸ« Abitur SOWI Sozialkunde

WiSoPOLITIK? - MrGSK Mr G's School KIT26:56 1.826 Aufrufe veröffentlicht Auf YouTube

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  1. Einen wunderschönen guten Tag, In diesem Video sprechen wir ĂŒber die freiheitlich demokratische Grundordnung.
  2. Wenn ĂŒber das Grundgesetz gesprochen wird, trifft man hĂ€ufig auf den Begriff der freiheitlichen
  3. demokratischen Grundordnung, denn dieser prĂ€gende Begriff findet sich im Grundgesetz an verschiedenen Stellen wieder und ist damit eine wichtige OrientierungsgrĂ¶ĂŸe zum
  4. VerstÀndnis unserer Verfassung und unserer Staatsordnung. Das Grundgesetz kennen wir
 klar, aber was ist jetzt die freiheitlich demokratische Grundordnung?
  5. Am besten stellen wir uns die freiheitlich-demokratische Grundordnung nicht als das Grundgesetz selbst vor, sondern verstehen unter der FDGO
  6. das demokratische WertegerĂŒst, auf welchem das Grundgesetz steht und auf welches sich das sich das Grundgesetz immer wieder bezieht.
  7. Dieses demokratische Fundament und WertegerĂŒst haben wir hier mit 11 Bausteinen dargestellt, die fĂŒr 11 wichtige GrundsĂ€tze der FDGO stehen.
  8. Wir sehen hier, dass drei Grundbausteine besonders hervorgehoben sind. Weiter lassen sich acht Prinzipien unterscheiden, die wir hier als
  9. Feinbausteine - sozusagen als demokratische Spielregeln - der FDGO bezeichnen wollen. Jetzt stellt sich die Frage: Wo kommen diese 11 Bausteine der FDGO
  10. eigentlich her? Die Interpretation der FDGO hat das Bundesverfassungsgericht in
  11. Karlsruhe stark geprÀgt. Das Bundesverfassungsgericht beschÀftigt sich mit dem Wesen dieser Werteordnung nÀmlich dann besonders
  12. intensiv, wenn sich das Verfassungsgericht mit der Frage der Verfassungswidrigkeit von Parteien nach Artikel 21 Absatz 2 GG beschÀftigt.
  13. Hier heißt es: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer AnhĂ€nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische
  14. Grundordnung zu beeintrĂ€chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefĂ€hrden, sind verfassungswidrig.“
  15. Bislang wurde eine Verfassungswidrigkeit von Parteien zweimal festgestellt und zwar
  16. im Jahr 1952 gegen die SRP (Sozialistische Reichspartei) und im Jahr 1956 gegen die KPD (Kommunistische Partei Deutschlands).
  17. Um die Gegnerschaft einer Partei zur FDGO ĂŒberhaupt festzustellen zu können, muss man sich als Gericht natĂŒrlich erst einmal fragen, welche
  18. Merkmale diese Ordnung im Kern bestimmen und unter welchen Voraussetzungen eine Gegnerschaft zur dieser Ordnung ĂŒberhaupt
  19. festgestellt werden kann. Die FDGO definiert sich sozusagen durch Abgrenzung zu ihren Gegnern, die offenbar – je nach politischer
  20. Ausrichtung - andere politische Ordnungen wollen, welche sich grundsÀtzlich und wesentlich von der FDGO unterscheiden.
  21. Was sind nun die drei wesentlichen Bausteine der FDGO? Die drei Grundbausteine MenschenwĂŒrde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatsprinzip
  22. stellte das BVG im Jahr 2017 als wesentliche Grundprinzipien der FDGO fest, wÀhrend die acht Feinbausteine bereits im Jahr 1952 als wesentliche Bausteine
  23. unserer Werteordnung bestimmt worden waren. Werfen wir einen genauen Blick auf die drei Grundbausteine.
  24. Im Jahr 2017 stellte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil zu einem Parteiverbotsverfahren gegen die damalige Partei NPD klar, dass die
  25. freiheitlich demokratische Grundordnung auf drei wesentlichen Grundwerten beruhe und zwar der MenschenwĂŒrde, dem Demokratieprinzip und dem Rechtsstaatsprinzip.
  26. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich hier besonders auf die Artikel 1 und 20 des GG, die auch als „Verfassung in Kurzform“ gesehen werden,
  27. denn in Artikel 1 wird der Wert der „MenschenwĂŒrde“ als Kern der Werteordnung bestimmt und in Artikel 20 werden wesentliche
  28. Staatsstrukturprinzipien der BRD, wie eben die Demokratie und der Rechtsstaat, festgelegt. MenschenwĂŒrde bedeutet, dass jeder Mensch von Natur aus einen Wert
  29. hat, der fĂŒr den Staat gleichwertig ist. Jeder Mensch hat fĂŒr den Staat also eine gleiche Bedeutung und wird beispielsweise nicht durch seine
  30. wirtschaftliche NĂŒtzlichkeit definiert. Der Wert des Menschen muss von Menschen nicht erst verdient werden, sondern ihr Wert ist Menschen
  31. bereits von aus Natur zugesprochen worden. Religiöse Menschen wĂŒrden den Begriff „Natur“ durch eine religiöse Vorstellung von Gott
  32. ersetzen. Diesen natĂŒrlichen bzw. göttlichen Wert des Menschen hat der Staat zu achten. Die MenschenwĂŒrde – als
  33. Wert des Menschen - Ă€ußert sich dadurch, dass der Staat die IndividualitĂ€t, die IdentitĂ€t und die IntegritĂ€t eines Menschen schĂŒtzt und so dem Menschen
  34. ermöglicht ein selbstbestimmtes Leben nach eigenen Vorstellungen und WĂŒnschen zu fĂŒhren. Ein menschenwĂŒrdiges und selbstbestimmtes Leben bedeutet also, das
  35. Recht in Freiheit zu leben und seine Persönlichkeit entfalten zu dĂŒrfen ohne sich verstellen zu mĂŒssen. Kurz gesagt: Der Staat ist fĂŒr den
  36. Menschen da und nicht umgekehrt. Jeder Mensch darf daher so leben und sein, wie er ist und diese WĂŒrde wird durch den Start geachtet und geschĂŒtzt.
  37. Wenn man ĂŒber Demokratie nachdenkt, ist man gedanklich schnell beim Wahlrecht, wobei hier nicht nur das aktive Wahlrecht von Bedeutung ist,
  38. sondern auch das passive Wahlrecht. In einer Demokratie ist es unverzichtbar, dass bei der AusĂŒbung von Staatsgewalt eine RĂŒckbindung
  39. an das Volk grundsÀtzlich gegeben sein muss. Das aktive Wahlrecht beschreibt nun das Recht seine Volksvertreter zu wÀhlen; das passive Wahlrecht
  40. beschreibt das Recht sich zum Volksvertreter wĂ€hlen zu lassen. Wörtlich bedeutet Demokratie ja auch „Herrschaft des Volkes“ und
  41. folgerichtig heißt es in Art. 20: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere
  42. Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeĂŒbt“.
  43. Das Demokratieprinzip beschrÀnkt sich aber nicht allein auf die Stimmabgabe bei einer Wahl, denn Demokratie bedeutet im Besonderen
  44. auch eine aktive Teilnahme an der politischen Gestaltung der Gesellschaft. Alle BĂŒrger sollen also am Prozess der politischen Willensbildung beteiligt
  45. sein und das Recht haben, ihre Meinung frei Ă€ußern zu dĂŒrfen, denn Demokratie wird ja besonders als ein freier Austausch und Wettbewerb von
  46. Ideen verstanden. Das hohe Gut der Meinungsfreiheit und die wichtige Bedeutung von Parteien als Orte der politischen Mitwirkung sind daher
  47. wesentliche Kerne des demokratischen Prozesses. Demokratie ist ein Wettbewerb von Ideen und folglich geht es in der
  48. Demokratie auch darum, dass Mehrheitsentscheidung getroffen werden. Ein Kern des demokratischen Verhaltens ist es also, dass eine
  49. oppositionelle Minderheit Mehrheitsentscheidung akzeptiert und sich diesen Mehrheitsentscheidungen auch gegenĂŒber loyal verhĂ€lt.
  50. FĂŒr die Mehrheit gehört es allerdings auch dazu anzuerkennen und zu akzeptieren, dass es Menschen gibt, die sich andere Entscheidungen
  51. gewĂŒnscht hĂ€tten. Respekt und Schutz von Minderheiten und ihrer Auffassungen sind daher ebenfalls Kern von Demokratie.
  52. Politische Mehrheiten können sich ja auch Àndern und Minderheiten können zu neuen Mehrheiten werden und umgekehrt.
  53. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst drei wichtige GrundsÀtze: die Rechtsgleichheit, die Rechtssicherheit und die Sicherung der staatlichen
  54. Ordnung durch eine Verfassung, die den BĂŒrgern Grundrechte garantiert. Der Grundsatz, der Rechtsgleichheit besagt, dass fĂŒr alle Menschen die
  55. gleichen Rechte gleichermaßen gelten mĂŒssen. Der Grundsatz der Rechtssicherheit bedeutet, dass jeder Mensch vorhersehen können muss,
  56. welche rechtlichen Folgen sein Handeln haben kann. Regierung und Verwaltung dĂŒrfen demnach nur auf der Grundlage von
  57. Gesetzen handeln. Die BĂŒrger werden durch den Grundsatz der Rechtssicherheit vor staatlicher WillkĂŒr, Diskriminierung und der
  58. Verletzung ihrer Rechte geschĂŒtzt. Rechtssicherheit bedeutet also, dass sich die BĂŒrger darauf verlassen können,
  59. dass der Staat Recht und Gesetz respektiert und achtet. Die VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit und RechtmĂ€ĂŸigkeit des politischen
  60. Handelns wird von unabhĂ€ngigen Gerichten ĂŒberwacht. Hiermit ist gemeint, dass jedes politische Handeln im Einklang mit
  61. der verfassungsmĂ€ĂŸigen Ordnung stehen muss. Die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz, die sich aus der Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative ergibt,
  62. ist der wesentliche Kern des Rechtsstaatsprinzips. Kommen wir nun zu den acht „Feinbausteinen“ der
  63. FDGO - sozusagen die demokratischen Spielregeln dieser Werteordnung. Die acht Feinbausteine hatte das Bundesverfassungsgericht in einem
  64. Verbotsverfahren gegen die sozialistische Reichspartei bereits 1952 als wesentliche Wertvorstellungen der freiheitlich-demokratischen
  65. Grundordnung konkretisiert. Das Bekenntnis zur GĂŒltigkeit von Menschenrechten als „Grundlage
  66. jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ findet sich direkt in Artikel 1 Absatz 2 des GG wieder.
  67. Dieses Bekenntnis ist als eine Abkehr von Nationalismus und als eine Hinwendung zu internationaler Zusammenarbeit in Europa und der Welt
  68. zu verstehen. Willy Brandt, Bundeskanzler von 1969-1974 sagte einmal in einer RegierungserklÀrung in diesem Sinne:
  69. „Wir wollen ein Volk der guten Nachbarn sein und werden – im Inneren und nach außen.“ In diesem Sinne stellt das
  70. Grundgesetz die Menschenrechte und Grundrechte gleich an seinen Anfang. An diesen Menschenrechten und BĂŒrgerrechten hat sich der
  71. Staat in seinem Handeln zu orientieren. Die große Bedeutung der Menschenrechte, die eben fĂŒr alle Menschen gelten, ist hier deutlich zu betonen,
  72. da sie die Anzahl der reinen BĂŒrgerrechte, die nur fĂŒr StaatsbĂŒrger gelten, ĂŒbertreffen. Menschenrechte sind allgemein
  73. gĂŒltig und es gelten die drei Us: Menschenrechte sind universell - d.h. sie gelten ĂŒberall und fĂŒr alle Menschen -, unverĂ€ußerlich - d.h.
  74. sie können nicht freiwillig aufgegeben oder abgetreten werden und unteilbar - d.h. kein Recht darf auf Kosten eines anderen Rechtes verwirklicht werden.
  75. Diese Bekenntnis Deutschlands zu den Menschenrechten wird bereits im Vorwort, also in der PrÀambel, des Grundgesetzes deutlich. Hier wird sich bewusst
  76. zu einer „Verantwortung vor Gott und den Menschen“ bekannt. Der Grundsatz der VolkssouverĂ€nitĂ€t ist das entscheidende
  77. Verfassungsprinzip von Demokratien, denn hier wird festgelegt, dass der Inhaber der Staatsgewalt, also der SouverÀn,
  78. letztlich immer das Volk selbst sein muss. In einer Demokratie bestimmt das Volk also ĂŒber sich selbst. GemĂ€ĂŸ dieser
  79. Logik kann es daher auch in Demokratien keinen Gegensatz zwischen Volk und Staat geben, da das Volk der Staat ist und der Staat das Volk.
  80. Das verfassungsrechtliche Prinzip der VolkssouverÀnitÀt besagt also, dass die höchste Gewalt des Staates und oberste LegitimitÀt vom Volk
  81. selbst ausgehen muss. Folglich heißt es in Artikel 20 GG (»Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus«. Gut
 Wie geht das?
  82. Das Volk ĂŒbt Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen, durch Organe der gesetzgebenden Gewalt (Parlamente), Organe der vollziehenden
  83. Gewalt (Regierungen) und Organe der Rechtsprechung (Gerichte) aus, heißt es in Art. 20 Abs. 2 GG sinngemĂ€ĂŸ weiter. Es geht dabei darum, dass das Volk Macht
  84. durch Wahlen auf Zeit an seine Volksvertreter verleiht und diese Macht reprĂ€sentativ zum „Wohle des Volkes“ ausgeĂŒbt wird.
  85. Der ehemalige US-PrĂ€sident Abraham Lincoln erklĂ€rte Demokratie mit dem Ausspruch: „Regierung des Volkes durch das Volk fĂŒr das Volk.“ Das
  86. fasst den Begriff der VolkssouverÀnitÀt ganz gut zusammen. In reprÀsentativen Demokratien ist daher entscheidend, dass das Parlament
  87. sich als Volksvertretung und sich die Parlamentarier als Volksvertreter verstehen, die eben nicht ihren eigenen Interessen vertreten sollen, sondern
  88. die Interessen des Volkes, da das Volk seine Macht seinen Volksvertretern - als Stellvertreter des Volkes - verliehen hat. So weit, so gut

  89. Ja,
 Was will das Volk denn nun? Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da es ja in Gesellschaften eine FĂŒlle von Ansichten und Interessen gibt.
  90. Im Sinne der VolkssouverÀnitÀt wÀre es hilfreich, wenn sich die Volksvertretungen so zusammensetzen, wie die Bevölkerung
  91. zusammengesetzt ist, die sie ja vertreten sollen, denn erst durch eine gemeinsame Erfahrungswelt werden Ansichten und Interessen zielfĂŒhrend
  92. kommuniziert und verstanden und im Sinne des Gemeinwohls verarbeitet. Im Sinne der VolkssouverÀnitÀt sollten Parlamente also ein reprÀsentatives
  93. Abbild des Volkes sein, damit die vielen Stimmen des Volkes sich in den politischen Entscheidungen der Parlamente reprÀsentativ wiederfinden.
  94. Der Grundsatz der Gewaltenteilung bedeutet, dass die „Spielregeln“ einer demokratischen Gesellschaft von unterschiedlichen KrĂ€ften
  95. kontrolliert werden, damit keine dieser KrÀfte ihre Macht missbrauchen kann. Eine Kraft stellt also die Regeln auf, eine andere Kraft wendet die Regeln
  96. an und wieder eine andere Kraft ĂŒberwacht die Einhaltung der Regeln. Diese drei KrĂ€fte nennt man Legislative, Exekutive und Judikative.
  97. Gewaltenteilung bedeutet nun, dass die Legislative (gesetzgebende Gewalt), die Exekutive (gesetzausfĂŒhrende Gewalt) und die Judikative
  98. (gesetzĂŒberwachende und rechtsprechende Gewalt) unabhĂ€ngig voneinander agieren und sich so gegenseitig kontrollieren.
  99. In Demokratien gibt es daher eine Teilung der Macht von Parlamenten, Regierungen und Gerichten.
  100. Das Prinzip der Gewaltenteilung geht als Kern einer funktionierenden Demokratie auf den französischen Philosophen Montesquieu zurĂŒck.
  101. Der Grundgedanke lautet, dass man Machtmissbrauch nur verhindern kann, indem man Macht begrenzt. Folglich teilt man Macht auf unterschiedliche
  102. KrÀfte auf, die sich dann gegenseitig kontrollieren sollen, damit keine Kraft ihre Macht zu eigenen Zielen missbrauchen kann. Durch Gewaltenteilung wird insbesondere
  103. die Macht der Regierung begrenzt. Die Regierung darf sich nicht die eigenen Regeln geben, denn das macht das Parlament und die Regierung
  104. darf nicht die RechtmĂ€ĂŸigkeit des eigenen Handelns beurteilen, denn das machen unabhĂ€ngige Gerichte. Gewaltenteilung sorgt also dafĂŒr,
  105. dass in einer Demokratie Macht nur unter Kontrolle ausgeĂŒbt werden kann. Eine Regierung erhĂ€lt durch Wahlen vom Volk Macht auf Zeit
  106. verliehen und soll ihre AmtsfĂŒhrung am Wohl des Volkes orientieren. Wenn einer Regierung eine Politik zum Wohle des Volkes erfolgreich
  107. gelingt, kann die Regierung in Wahlen bestÀtigt werden und erhÀlt eine weitere Amtszeit.
  108. Gelingt einer Regierung jedoch keine erfolgreiche Regierungsarbeit, wird sie abgewĂ€hlt und ihr so die Macht entzogen, um sie einer neuen Regierung zu ĂŒbertragen.
  109. Verantwortlichkeit bedeutet, dass man als Ursache seines Handelns mit den Folgen seines Handelns in Verbindung gebracht wird.
  110. FĂŒr die Regierung bedeutet das, dass Erfolge, aber eben auch Misserfolge der Politik mit der Regierung in Verbindung gebracht werden.
  111. GrundsÀtzlich gilt daher, dass die Regierung ihr Handeln erklÀren, rechtfertigen und verantworten muss. Das Parlament als Volksvertretung hat
  112. das Recht der Regierung Fragen zu stellen, der Regierung VorschlÀge zu unterbreiten und in Parlamentsdebatten Diskussionen
  113. zu fĂŒhren und ErklĂ€rungen zu verlangen. Die Regierung erhĂ€lt in Demokratien zwar Macht, wird aber auch demokratisch zur Verantwortung gezogen.
  114. In Demokratien dĂŒrfen Regierungen und Verwaltungen als ausfĂŒhrende Kraft nur auf Grundlagen von Gesetzen handeln, wobei Gerichte als
  115. rechtsprechende Kraft die korrekte Anwendung dieser Gesetze ĂŒberwachen. Gesetze mĂŒssen zudem
  116. grundsĂ€tzlich im Einklang mit der Verfassung des Landes stehen und damit die Grundrechte der BĂŒrger achten. Widersprechen Gesetze den
  117. Grundrechten in der Verfassung, erklĂ€ren Verfassungsgerichte diese Gesetze fĂŒr „verfassungswidrig“ und sie verlieren damit ihre GĂŒltigkeit.
  118. In Demokratien haben Regierungen und Verwaltungen mitunter den Ruf, zu langsam und zu bĂŒrokratisch zu arbeiten. Hin und wieder steht der
  119. Vorwurf im Raum, dass diese nur „Dienst nach Vorschrift“ ausĂŒbten. Positiv gelesen fasst der Begriff „Dienst nach Vorschrift“ allerdings den
  120. Grundsatz der „GesetzmĂ€ĂŸigkeit der Verwaltung“ gut zusammen, da in einer rechtsstaatlichen Demokratie ein „Dienst nach Vorschrift“ nach dem
  121. Grundsatz der Gewaltenteilung logischerweise erwartet wird. In diesem Sinne steht ein „Dienst nach Vorschrift“ einem willkĂŒrlichen Handeln
  122. entgegen. Der Gesetzgeber macht den Regierungen Vorschriften, die Regierungen und Verwaltungen wenden diese Vorschriften
  123. an und Gerichte ĂŒberwachen, ob sich der Gesetzgeber an die Verfassung und Regierung und Verwaltung an die Vorschriften, sprich
  124. das Gesetz, gehalten haben. SelbstverstÀndlich haben Verwaltungen in ihrem Handeln auch einen Auslegungsspielraum und Ermessenspielraum,
  125. solange sie im Geist der Gesetze handeln. Diese SpielrĂ€ume mĂŒssen Verwaltungen auch fĂŒr erfolgreiche Arbeit nutzen. Dennoch
  126. dĂŒrfen SpielrĂ€ume nicht dazu fĂŒhren, dass eine Verwaltung nicht mehr im Sinne von Gesetz und Ordnung handelt. Die GesetzmĂ€ĂŸigkeit
  127. der Verwaltung ist also ein demokratischer Wesenszug und soll staatlicher WillkĂŒr und Machtmissbrauch entgegenwirken.
  128. Die Macht in einem demokratischen Staat wird auf unterschiedliche KrĂ€fte aufgeteilt, damit der Staat nicht willkĂŒrlich – d.h. nach Belieben - agieren
  129. kann, sondern sich die unterschiedlichen staatlichen KrÀfte gegenseitig kontrollieren. Eine wesentliche Kontrollfunktion
  130. in Demokratien haben nun Gerichte inne. Um diese Aufgabe der demokratischen Kontrolle allerdings verlĂ€sslich erfĂŒllen zu können,
  131. mĂŒssen Gerichte unabhĂ€ngig sein. Nur dann ist garantiert, dass sich Regierungen und Parlamente vor Gerichten und damit vor Recht und
  132. Gesetz verantworten und fĂŒr ihr Handeln rechtfertigen mĂŒssen. Wenn Richter jedoch nicht mehr unabhĂ€ngig sind, funktioniert die
  133. richterliche Kontrolle der Regierung und des Parlaments nicht mehr. Dies wÀre beispielweise der Fall, wenn Richter Drohungen ausgesetzt sind,
  134. unter physischen, psychischen oder wirtschaftlichen Druck gesetzt werden oder unter direkter Gewalt und direkten Angriffen zu leiden haben, wenn
  135. sie z.B. nicht im Sinne von Regierungen handeln. In diesem Fall wÀre der Rechtsstaat massiv beschÀdigt, da die
  136. UnabhĂ€ngigkeit der Gerichte beschĂ€digt ist. Gesetze wĂŒrden nicht fĂŒr alle gleich gelten und so wĂ€re dann ein Schritt in die Richtung einer Diktatur
  137. gemacht, da ohne richterliche Kontrolle Regierungen willkĂŒrlich handeln könnten, ohne dass ihre Macht begrenzt und kontrolliert wĂŒrde.
  138. Wenn Regierungen Rechtsstaatlichkeit einschrÀnken, oder sogar ganz abschaffen wollen, versuchen sie eigentlich immer zuerst die
  139. UnabhÀngigkeit der Justiz abzuschaffen, damit Gerichte im Sinne der Regierungen urteilen und nicht im Sinne der Verfassung und damit im
  140. Sinne des Volkes. In einer rechtsstaatlichen Demokratie muss die Kontrolle von Regierungen und Parlamenten durch eine unabhÀngige
  141. Justiz allerdings grundsÀtzlich gewÀhrleistet sein, denn nur dann kann ein Rechtsstaat zuverlÀssig funktionieren.
  142. In einer Demokratie ist es wichtig, dass es demokratische Auswahl und somit mehrere Parteien gibt. Ein Einparteienstaat kann letztlich keine
  143. Demokratie sein, denn Demokratie braucht den Wettbewerb von Ideen. In einem Einparteienstaat wĂ€re demokratischer Wettbewerb unterdrĂŒckt,
  144. da er im Rahmen einer einzigen Partei kaum stattfinden kann, denn innerhalb von Parteien ist der KonformitĂ€tsdruck – d.h. der Druck sich
  145. Mehrheitsmeinungen kritiklos anzuschließen - einfach zu stark. Folglich braucht demokratischer Wettbewerb mehrere Parteien, damit
  146. unterschiedliche Ideen zwischen politischen Akteuren ĂŒberhaupt diskutiert werden. Der WĂ€hler hat dann ĂŒberhaupt erst die Wahl zwischen
  147. unterschiedlichen Parteiprogrammen. Können nach einer Wahl mehrere Parteien die Mehrheit in einem Parlament bilden, bildet diese
  148. Mehrheit eine Koalition und damit eine Regierung. ErhÀlt eine Partei bei demokratischen Wahlen mehr als die HÀlfte der Parlamentssitze, hat sie eine
  149. absolute Mehrheit und bildet die Regierung allein. In Deutschland sind Koalitionsregierungen allerdings ĂŒblich.
  150. Welche Aufgabe haben jetzt die anderen Parteien, die nicht Mitglied in der Regierung sind? Sie bilden im Parlament
  151. die Opposition und nehmen so mit dem Parlament zusammen, die Kontrolle der Regierung wahr. Gleichzeitig wird die Opposition auch als
  152. „Regierung im Wartestand“ bezeichnet. Oppositionsparteien sollen sich in ihrer Zeit in der Opposition, darauf vorbereiten, dass sie nach einer
  153. weiteren Wahl in eine Regierung eintreten können. Sollte nĂ€mlich die Regierung nicht ĂŒberzeugen, wird der WĂ€hler bei der nĂ€chsten Wahl anderen
  154. Parteien die Mehrheit geben. Daher soll die Opposition im parlamentarischen Wettbewerb Alternativen zur Politik der Regierung aufzeigen
  155. und auch eigene VorschlĂ€ge zur Lösung politischer Probleme machen, damit der WĂ€hler weiß, dass er in einer Demokratie immer auch
  156. eine Wahlmöglichkeit hat. Das Recht zur Kritik wird hier als demokratisches Recht deutlich. Nicht nur die Regierung hat also eine wichtige Aufgabe in
  157. der Demokratie, sondern auch die Opposition. FĂŒr Regierungen in Demokratien ergibt sich demnach eine einfache Regel:
  158. Behandele die Opposition mit Respekt, denn Àndern sich Mehrheiten wird die Regierung zur Opposition und die Opposition zur Regierung.
  159. Damit politischer Wettbewerb ĂŒberhaupt entstehen kann, muss ein fairer Wettbewerb zwischen den Parteien möglich sein. Die Chancengleichheit
  160. der Parteien ist also ein wichtiges demokratisches Gut. Hierzu gehört, dass Parteien die Möglichkeit haben mĂŒssen, ihre Ideen
  161. frei zu kommunizieren und dass sie dazu den freien Zugang zur Öffentlichkeit haben. Hierzu gehört natĂŒrlich die Berichterstattung ĂŒber
  162. die politische Arbeit. Die Pressefreiheit ist also ein hohes Gut, das dem demokratischen Wettbewerb und der Information der WĂ€hler dient.
  163. Die Presse hat folglich die Aufgabe parteipolitisch neutral zu sein, damit der WĂ€hler selber eine politische Wahlentscheidung treffen kann, ohne
  164. manipuliert zu werden. Die Presse hat bei ihrer Arbeit also die Berichterstattung in den Vordergrund zu stellen und „Meinungsmache“
  165. klar als Meinung zu kennzeichnen. Ebenfalls mĂŒssen politische Parteien die Möglichkeit bekommen, ihre politische Arbeit zu finanzieren,
  166. indem Parteien MitgliedsbeitrĂ€ge erheben, Spenden sammeln und in angemessenem Maß und proportional ihrer Bedeutung öffentliche Gelder nutzen können.
  167. In Demokratien sind alle Parteien verpflichtet die Quellen ihrer Finanzierung offenzulegen, damit mögliche Interessenskonflikte und
  168. Einflussnahmen transparent thematisiert werden können. Werden nun die politische Arbeit und die Öffentlichkeitsarbeit von
  169. Parteien systematisch verhindert, ist ein fairer Wettbewerb zwischen politischen Parteien nicht gegeben. Die Opposition kann in diesem Fall
  170. ihre wichtige demokratische Rolle nicht erfĂŒllen. Chancengleichheit der Parteien bedeutet zudem, dass es keine Behinderung bei der GrĂŒndung neuer
  171. Parteien gibt. Wenn das bisherige Angebot an Parteien, neue Interessen und WĂŒnsche der Bevölkerung nicht aufgreift, muss es möglich sein,
  172. dass neue Parteien, neue Interessen und WĂŒnsche der Bevölkerung bedienen. Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die Werte und
  173. GrundsĂ€tze, auf denen die politische Ordnung in Deutschland gegrĂŒndet ist und sie hat als Werteordnung des Grundgesetzes einen starken Einfluss auf
  174. die Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens in der deutschen Gesellschaft. Die freiheitliche demokratische Grundordnung soll das friedliche
  175. Zusammenleben der Menschen in Deutschland sichern und gilt sozusagen als ein Bekenntnis zur Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland.
  176. Dies erkennt man, wenn Menschen mit auslĂ€ndischer StaatsbĂŒrgerschaft sich entscheiden, StaatsbĂŒrger der Bundesrepublik Deutschland werden zu
  177. wollen. Im Rahmen einer EinbĂŒrgerung wird von Menschen als „NeubĂŒrger“ verlangt mit einer LoyalitĂ€tserklĂ€rung
  178. ein bewusstes Bekenntnis zur Freiheitlichen Demokratischen Grundordnung abzulegen. Eine deutsche StaatsbĂŒrgerschaft
  179. und ein Bekenntnis zur FDGO werden hier erkennbar zusammengedacht, was die Bedeutung der FDGO fĂŒr den deutschen Staat klar unterstreicht.

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