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Staatsreligion

Staatsreligion (auch offizielle Religion) ist eine von einem Staat gegenüber anderen Religionen bevorzugte Religion.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Ausprägungen
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Besondere staatskirchenrechtliche Entwicklungen
  4. 4. Staaten ohne Staatsreligion sowie christliche und buddhistische Staaten
  5. 5. Islamische Staatsreligionen

Begriff und Ausprägungen

Staatsreligion, auch offizielle Religion, ist eine Religion, die ein Staat gegenüber anderen Religionen bevorzugt. Der Staat identifiziert sich mit ihr und erkennt sie als „seine“ Religion an. Das Ausmaß der Verbindung zwischen Staat und Religion kann sehr unterschiedlich sein. Eine Staatsreligion bedeutet daher nicht automatisch, dass individuelle Religions- oder Weltanschauungsfreiheit fehlt.

Die schwächste Form besteht darin, dass der Staat lediglich die religiöse Zugehörigkeit der Bevölkerung nennt. Die französische Verfassung von 1830 stellte beispielsweise fest, dass die Franzosen überwiegend römisch-katholisch seien. In Staaten mit christlich-orthodoxen Nationalkirchen besteht häufig eine historisch gewachsene enge Verbindung zwischen Gesellschaft und einheimischer Kirche. Diese Kirchen können staatlich unterstützt werden, ohne in der Verfassung ausdrücklich als Staatskirchen bezeichnet zu sein.

Eine stärkere, aber weiterhin vergleichsweise geringe Ausprägung liegt vor, wenn eine Religion institutionell bevorzugt wird, die individuelle Religionsfreiheit jedoch uneingeschränkt gilt. Beispiele sind das Vereinigte Königreich, dort nur der Landesteil England, und Dänemark; bis 2000 galt dies auch für Schweden und bis 2012 für Norwegen. Die anglikanische beziehungsweise lutherische Kirche war oder ist dort Teil des Staates und wurde staatlich kontrolliert. Der König von Großbritannien ist zugleich Oberhaupt der Church of England und trägt den Titel „Fidei defensor“. Der König von Dänemark ist Oberhaupt der lutherischen Kirche von Dänemark. Innerkirchliche Entscheidungen können als staatliche Gesetze ergehen; zugleich müssen die Kirchen als staatliche Einrichtungen etwa Glaubensfreiheit gewährleisten.

Mit einer Staatsreligion ist meist auch eine finanzielle Bevorzugung der entsprechenden Religionsgemeinschaft verbunden. In einigen islamischen Ländern ist die Verbindung wesentlich umfassender: Religiöse Regeln einer islamischen Strömung bilden dort die Grundlage des Gemeinwesens. Damit können die Verfolgung Andersgläubiger und besonders die Verfolgung von Personen verbunden sein, die von der Staatsreligion abgefallen sind. Als Beispiele nennt der Artikel den Jemen und insbesondere Saudi-Arabien. Der Staat soll dort die „wahre“ Religion schützen und bewahren, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die innenpolitische Stabilität zu sichern.

Historische Entwicklung

Staatsreligionen entwickelten sich in vielen Staatswesen, weil staatliche und religiöse Aufgaben eng miteinander verbunden waren. Götter wurden häufig für die Kriegsführung und die Rechtsprechung angerufen. Unterschiedliche Religionen konnten gelegentlich nebeneinander bestehen und toleriert werden, etwa in Großreichen oder Handelsstädten, in denen Menschen verschiedener Kulturen zusammenlebten.

Im europäischen Mittelalter war die christliche Religion in vielen Staaten zur Staatsreligion geworden. Die Reformation Anfang des 16. Jahrhunderts führte zu Kriegen zwischen Protestanten und Katholiken. Im Heiligen Römischen Reich wurde im Augsburger Religionsfrieden von 1555 die Formel „Cuius regio, eius religio“ vereinbart. Sie erlaubte jedem Fürsten, die Religion für sein Territorium festzulegen.

Der Westfälische Friede von 1648 ging von diesem Prinzip ab. Nun wurde jede Religion im gesamten Reich toleriert oder konnte dort toleriert werden. Mit der Aufklärung setzte sich dieses Prinzip bis zum Ende des 18. Jahrhunderts in immer mehr europäischen Staaten durch. Zur Antike verweist der Artikel unter anderem auf die römische Religion, die konstantinische Wende, die Reichskirche im Römischen Reich und das Dreikaiseredikt aus dem Jahr 380.

Besondere staatskirchenrechtliche Entwicklungen

Seit dem Ersten Vatikanischen Konzil in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts war es ausdrückliche katholische Lehre, dass der römisch-katholische Glaube in katholisch dominierten Staaten als einzig wahre Religion zur Staatsreligion erhoben werden solle. Das Zweite Vatikanische Konzil gab diese Konzeption auf. In der Erklärung „Dignitatis humanae“ wurden Religionsfreiheit, auch die öffentliche nichtkatholische Religionsausübung, und das Diskriminierungsverbot positiv bewertet. In mehreren südeuropäischen Staaten wurden daraufhin entsprechende Verfassungsregelungen gestrichen, zuletzt in Italien 1984. Auf Malta ist der Katholizismus weiterhin Staatsreligion.

In Deutschland verbot Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung mit ihrem Inkrafttreten jede Staatskirche. Dies betraf vor allem die evangelischen Landeskirchen, die sich zwar im 19. Jahrhundert weitgehend aus der staatlichen Verwaltung gelöst hatten, aber weiterhin dem Landesherrn als „oberstem Bischof“ unterstanden. Dieses sogenannte landesherrliche Kirchenregiment verlor durch das Staatskirchenverbot seine Grundlage. Der Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts blieb nach Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Verfassung erhalten und wurde ausdrücklich auch anderen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften eröffnet. Nach Art. 140 wurde diese Regelung in das Grundgesetz übernommen.

In der Schweiz gibt es weder auf Bundesebene noch auf kantonaler Ebene eigentliche Staatsreligionen. Das Staatskirchenrecht liegt bei den Kantonen. Sie können die evangelisch-reformierte, römisch-katholische, christkatholische und jüdische Religion öffentlich-rechtlich als Landeskirchen anerkennen. Dadurch kann eine formal herausgehobene Stellung entstehen, ohne andere Religionen einzuschränken oder zu diskriminieren. In Genf und Neuenburg wurden alle Religionsgemeinschaften nach französischem Vorbild dem Privatrecht unterstellt.

In Liechtenstein ist die römisch-katholische Kirche Landeskirche und genießt den vollen Schutz des Staates. Im Juni 2011 wurde ein Entwurf für die Gleichberechtigung aller Religionsgemeinschaften und das Ende der Staatsreligion vorgestellt. In Norwegen wurde der Status 2012 geändert: Die evangelisch-lutherische Kirche Den norske kirke ist nicht mehr „Staatskirche“, sondern „Volkskirche“. Der Monarch ist nicht mehr ihr Oberhaupt, und die Kirche ernennt ihre Bischöfe selbst. Seit dem 1. Januar 2017 ist sie ein vom norwegischen Staat unabhängiges Rechtssubjekt.

Weitere Beispiele: Die schwedische Kirche finanziert sich seit 2000 durch Kirchensteuern. Auf Malta ist die römisch-katholische Kirche Staatsreligion; unter anderem sind Abtreibungen und „Baden oben ohne“ strafbar. Am 29. Mai 2011 stimmten die Malteser in einer Volksbefragung für das Scheidungsrecht. Die Russisch-Orthodoxe Kirche wird in Russland seit dem Zerfall der Sowjetunion 1991 bevorzugt behandelt, hat aber ihren Staatsreligionsstatus aus der Zeit vor der Oktoberrevolution 1917 nicht zurückerhalten. In der Türkei sind Staat und Religion laut Verfassung getrennt, praktisch bestehen jedoch enge Beziehungen zum sunnitischen Islam. Die staatliche Religionsbehörde Präsidium für religiöse Angelegenheiten verwaltet die sunnitischen Einrichtungen. In den USA wurde die Trennung von Kirche und Staat bereits im 17. Jahrhundert garantiert, obwohl das Christentum dort bis heute eine erhebliche Rolle spielt. In Äthiopien wurden Kirche und Staat 1994 getrennt; vor 1974 hatte die Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo-Kirche einen stark bevorzugten Status, während besonders die muslimische Minderheit diskriminiert wurde.

Staaten ohne Staatsreligion sowie christliche und buddhistische Staaten

Die Übersicht des Artikels unterscheidet nach Religion beziehungsweise Konfession und nennt jeweils die verfassungsrechtliche Grundlage, soweit angegeben.

Als Staaten ohne Staatsreligion werden Deutschland und die Vereinigten Staaten genannt. Für Deutschland verweist die Liste auf Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Verfassung und Art. 140 des Grundgesetzes. Für die Vereinigten Staaten wird der 1. Zusatzartikel zur Verfassung genannt.

Beim Christentum nennt die Liste zunächst Sambia allgemein; Grundlage ist die Verfassung von 1991, Präambel. Als römisch-katholische Staaten werden Costa Rica (Verfassung von 1949, Art. 75), Liechtenstein (Verfassung von 1921, Art. 37), Malta (Verfassung von 1964, Sec. 2), Monaco (Verfassung von 1962, Art. 9) und die Vatikanstadt als Theokratie aufgeführt. Zum orthodoxen Christentum gehören in der Liste Georgien (Verfassung von 1995, Art. 8) und Griechenland (Verfassung von 1975, Art. 3). Als evangelisch-lutherisch werden Dänemark (Grundgesetz von 1953, § 4, Dänische Volkskirche), Island (Verfassung von 1944, Art. 62) und Norwegen (Grundgesetz von 1814, § 16) genannt. England wird als anglikanisch bezeichnet. Tuvalu ist reformiert beziehungsweise calvinistisch (Verfassung von 1986, Präambel), Tonga methodistisch (Verfassung von 1875, Sec. 6).

Beim Buddhismus unterscheidet die Liste Theravada- und tibetischen beziehungsweise Vajrayana-Buddhismus. Zum Theravada gehören Kambodscha (Verfassung von 1993, Art. 43) und Sri Lanka (Verfassung von 1978, Sec. 9). Bhutan wird dem tibetischen Buddhismus zugeordnet (Verfassung von 2008, Art. 3).

Islamische Staatsreligionen

Die Liste nennt Bahrain (Verfassung von 2002, Art. 2), Irak (Verfassung von 2004, Art. 7) und Jemen (Verfassung von 1991, Art. 2) als Staaten mit Islam als Staatsreligion allgemein.

Als sunnitische Staaten werden Ägypten (Verfassung von 2014, Art. 2), Afghanistan (Verfassung von 2004, Art. 2), Algerien (Verfassung von 1976/1996, Art. 2), Bangladesch (Verfassung von 1972, Sec. 2A), Brunei (Verfassung von 1959, Art. 3), Dschibuti (Verfassung von 1992, Art. 1), Jordanien (Verfassung von 1952, Art. 2), Katar (Verfassung von 2003, Art. 1), die Komoren (Verfassung von 2018, Art. 97), Kuwait (Verfassung von 1962, Art. 2), Libyen (Verfassung von 2011, Art. 1), Malaysia (Verfassung von 1957, Art. 3), die Malediven (Verfassung von 2008, Art. 10), Marokko (Verfassung von 1992, Art. 6), Mauretanien (Verfassung von 1991, Art. 5), Pakistan (Verfassung von 1973, Sec. 2), Palästina (Verfassung von 2003, Art. 4), Saudi-Arabien (Grundgesetz von 1992, Art. 1), Somalia (Verfassung von 2012, Art. 2), Tunesien (Verfassung von 2022, Art. 5) und die Vereinigten Arabischen Emirate (Verfassung von 1971, Art. 7) aufgeführt. In Bangladesch wurde die Abschaffung der Staatsreligion in einem Gerichtsverfahren behandelt und 2016 abgelehnt.

Der schiitische Islam ist im Iran Staatsreligion; der Artikel bezeichnet den Staat als Theokratie und verweist auf die Verfassung von 1979, Art. 12. Oman wird dem ibaditischen Islam zugeordnet (Verfassung von 1996, Art. 2).

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