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Staatskirche
Als Staatskirche wird eine christliche Religionsgemeinschaft bezeichnet, die in einem Staat aufgrund geltenden Rechts (meistens mit Verfassungsrang) zur …
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Begriff und Merkmale
Eine Staatskirche ist eine christliche Religionsgemeinschaft, die durch geltendes Recht, meist durch die Verfassung, zur offiziellen Kirche eines Staates oder Teilstaates bestimmt wird. Sie ist dem Staat angegliedert und häufig historisch mit einer Monarchie verbunden. Der Monarch kann dabei eine besondere Leitungs- oder Ernennungsfunktion besitzen. Auch heutige Republiken können eine Staatskirche haben, etwa Griechenland.
Eine öffentlich-rechtliche Anerkennung macht eine Religionsgemeinschaft noch nicht zur Staatskirche. Auch Staatskirche, Landeskirche und Volkskirche sind keine gleichbedeutenden Begriffe. Eine Staatskirche kann nur für einen Teil des Staates zuständig sein, wie die Church of England, oder in mehreren Staaten offiziellen Rang besitzen. Staatskirchen genießen gewöhnlich Privilegien, beispielsweise bei Steuern oder hinsichtlich des Ansehens ihrer Geistlichen. Gleichzeitig sind sie staatlichen Regeln und Eingriffsrechten unterworfen. Umfang und Form dieser Bindung unterscheiden sich nach Staat und Epoche erheblich.
Historisch waren Staatsangehörigkeit und Kirchenmitgliedschaft häufig deckungsgleich. Manche Staatskirchen betrachteten deshalb Mission als grundsätzlich entbehrlich. Staatsreligion und Staatskirche sind zu unterscheiden: Als Staatsreligion kann auch eine selbständige Glaubensgemeinschaft wie die katholische Kirche anerkannt sein; eine Staatskirche ist dagegen organisatorisch an den Staat angegliedert.
Historische Grundlagen
Armenien führte unter König Trdat III. im Jahr 301 als erstes Land das Christentum offiziell als Staatskirche ein. Heute sind Staat und Kirche dort getrennt, arbeiten aber punktuell zusammen, etwa bei der Militärseelsorge. Äthiopien machte das Christentum unter König Ezana 331 oder 344/5 zur offiziellen Staatsreligion und war damit der erste christliche Staat Afrikas und des Orients. Die Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo-Kirche war lange Teil der koptischen Kirche Ägyptens und ist weiterhin eng mit ihr verbunden. Seit dem Sturz Kaiser Haile Selassies 1974 ist das Christentum keine Staatsreligion mehr, die Kirche spielt im gesellschaftlichen Leben aber weiterhin eine große Rolle.
Im Römischen Reich bestanden zunächst die römische Religion und während der Kaiserzeit der Kaiserkult. Kaiser Theodosius erklärte 381 den römisch-alexandrinischen trinitarischen Glauben zur offiziellen Religion, um innerchristliche Streitigkeiten zu beenden. Im Jahr 391 verbot er alle heidnischen Kulte; das Judentum durfte unter bestimmten Bedingungen fortbestehen. Viele Forschende nehmen allerdings an, dass erst Justinian I. das Christentum in der Mitte des 6. Jahrhunderts tatsächlich gegen das Heidentum durchsetzte. Die römische Reichskirche befand sich besonders im Osten in einem unsicheren Machtgleichgewicht mit dem Kaiser.
Nach dem Untergang des Weströmischen Reiches entwickelte Augustinus in De civitate Dei die Vorstellung eines grundsätzlichen Dualismus zwischen irdischem Staat und Staat Gottes. Im byzantinischen Osten entstand in der zweiten Hälfte des ersten Jahrtausends der Cäsaropapismus, also ein System mit weitreichender kaiserlicher Herrschaft über die Kirche. Im Westen widersetzte sich das Papsttum seit dem 11. Jahrhundert dem Führungsanspruch des Kaisers und beanspruchte den Vorrang der geistlichen Autorität vor der weltlichen Gewalt.
Deutschland, Frankreich und Österreich
In Deutschland machte das Reformationsprinzip cuius regio, eius religio den jeweiligen Territorialherrn zum obersten Kirchenherrn. Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 bestätigte, dass protestantische Landesfürsten quasi bischöfliche Rechte besaßen: Sie übten kirchliche Rechtsprechung aus und setzten Geistliche ein. Martin Luther wandte sich mit seiner Zwei-Reiche-Lehre gegen diese weltliche Kirchenherrschaft. Fürstliche Eingriffe prägten dennoch die Kirchen, etwa bei der Entstehung der evangelisch unierten Kirche 1817 und der Einführung des schwarzen Pfarrtalars ab 1811. Erst mit der Weimarer Republik und der Abdankung der Fürsten nach dem Ersten Weltkrieg wurden die protestantischen Landeskirchen und katholischen Bistümer staatlich unabhängig.
Heute verbieten Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 137 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung eine Staatskirche. Hinzu kommen die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, das Verbot religiöser Benachteiligung oder Bevorzugung nach Art. 3 Abs. 3 GG und die Unabhängigkeit bürgerlicher Rechte und öffentlicher Ämter vom Bekenntnis nach Art. 33 Abs. 3 GG. Deutschland ist jedoch nicht streng laizistisch, sondern kooperiert mit Religionsgemeinschaften. Religionsunterricht ist nach Art. 7 Abs. 3 GG ein ordentliches Lehrfach und wird nach deren Grundsätzen erteilt. Der Staat kann Kirchensteuern einziehen, und Religionsgemeinschaften können Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Frankreich war vom Übertritt Chlodwigs I. zum Katholizismus bis zur Französischen Revolution katholisch geprägt. Das Trennungsgesetz von 1905 führte den bis heute verfassungsrechtlich festgeschriebenen Laizismus ein. Eine Ausnahme bilden das Elsass und das lothringische Moseldépartement, die von 1871 bis 1919 zum Deutschen Reich gehörten: Dort gelten die Laizitätsgesetze nicht, Kirchensteuern werden eingezogen und der Staat bezahlt die Seelsorger.
In Österreich führte Joseph II. im 18. Jahrhundert mit dem Josephinismus ein Staatskirchentum ein. Die De-facto-Vormachtstellung der römisch-katholischen Kirche wurde erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts schrittweise abgebaut. Fortbestehen unter anderem das Konkordat mit dem Heiligen Stuhl von 1933, die staatliche Aufsicht durch das Kultusamt und gesetzliche Schutzregeln gegen Handlungen, die den religiösen Frieden verletzen.
Gegenwärtige europäische Modelle
Im Vereinigten Königreich ist die Church of England die etablierte Kirche Englands. Der König ist offiziell ihr Oberhaupt und ernennt auf Rat des Premierministers die Erzbischöfe und Bischöfe, die teilweise dem Oberhaus angehören. Die presbyterianische Church of Scotland wurde 1926 von einer Staatskirche zur Nationalkirche. Die Church in Wales verlor durch den Welsh Church Act 1914 ihren Status als etablierte Staatskirche und wurde selbständig.
In Griechenland ist die Griechisch-Orthodoxe Kirche laut Verfassung Staatskirche; ihr gehören über 90 % der Bevölkerung an. Ihre Bischöfe müssen vom Parlament bestätigt werden, und durch großen Landbesitz besitzt sie weiterhin erheblichen Einfluss. Georgien machte die Georgische Orthodoxe Apostelkirche 1991 wieder zur Staatskirche. Orthodoxe Kirchen verstehen das jeweilige Staats- oder Volksgebiet traditionell als ihr Kirchengebiet, teilweise auch dann, wenn sie nicht mit der weltlichen Regierung verbunden sind.
Nach § 4 der dänischen Verfassung ist die evangelisch-lutherische Kirche Staatskirche; bis 1849 war sie die einzige erlaubte Religionsgemeinschaft. Der Monarch muss ihr angehören. Zu den aus dem dänischen System hervorgegangenen Kirchen gehören die Dänische Volkskirche, die Kirche in Grönland, die seit 2007 selbständige Färöische Volkskirche und die Isländische Staatskirche. Schweden wandelte die Schwedische Kirche 1999 von einer Staats- zur Volkskirche um. Der Monarch und alle Personen in der Thronfolge müssen sich dennoch zum evangelisch-lutherischen Glauben nach dem Augsburger Bekenntnis bekennen. Die Kirche verwaltet mit zwei kommunalen Ausnahmen die Friedhöfe; finanziert wird dies durch eine Pflichtabgabe. Anerkannte Glaubensgemeinschaften können außerdem Mitgliedsbeiträge über einen Aufschlag auf die Einkommensteuer einziehen. Norwegen folgte dem schwedischen Beispiel 2012. Auch die Evangelisch-Lutherische Kirche Finnlands ist keine Staatskirche.
Liechtensteins Verfassung bezeichnet die römisch-katholische Kirche in Art. 37 II als Landeskirche und gewährleistet anderen Religionen individuelle und korporative Religionsfreiheit. 2011 begann eine Regierungsinitiative zur Trennung von Staat und Kirche. In Monaco ist die katholische Kirche gesetzlich Staatsreligion. In der Dominikanischen Republik besitzt sie diesen Status aufgrund eines Konkordats mit dem Vatikan.
Andere Ordnungsmodelle
In der Schweiz regeln nach Art. 72 der Bundesverfassung die Kantone das Verhältnis zwischen Kirche und Staat. Meist sind reformierte, katholische und christkatholische Kirchen, teilweise auch jüdische Gemeinden, als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt. Diese Landeskirchen geben sich jedoch unabhängig von den kantonalen Staatsorganen ihre eigenen Gesetze und sind daher keine Staatskirchen im eigentlichen Sinn. Zudem erkennen die betreffenden Kantone mehrere Landeskirchen nebeneinander an. Eine eidgenössische Initiative zur vollständigen Trennung von Staat und Kirche wurde am 2. März 1980 von 78,9 % der Abstimmenden und allen Ständen abgelehnt. Im Kanton Zürich scheiterten entsprechende Vorlagen 1977 mit 73 % und 1995 mit 64,8 % Nein-Stimmen.
In den USA ist die Errichtung einer Staatskirche auf Bundesebene gesetzlich verboten. Roger Williams (1603–1683) verankerte die Trennung von Staat und Kirche erstmals im Grundgesetz Rhode Islands; der Grundsatz ging später in die Verfassung der Vereinigten Staaten ein.
Der Theravada-Buddhismus verdrängte in Kambodscha seit dem 14. Jahrhundert Hinduismus und Mahayana-Buddhismus. Er war bis 1975 Staatsreligion und ist es seit den späten 1980er Jahren wieder; heute ist sein Rang in der Verfassung festgeschrieben. Dieses Beispiel betrifft eine nichtchristliche Staatsreligion und damit keine Staatskirche im engeren Sinn.