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Staatskirchenrecht (Deutschland)

Das deutsche Staatskirchenrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es umfasst die vom Staat gesetzten Rechtsnormen, die sich auf die Rechtsstellung …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Begriff und Grundmodelle
  2. 2. Historische Entwicklung
  3. 3. Nationalsozialismus und DDR
  4. 4. Heutige Rechtsgrundlagen
  5. 5. Staat, Unterricht und Rechtsstatus
  6. 6. Aktuelle und internationale Aspekte

Begriff und Grundmodelle

Das deutsche Staatskirchenrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts. Es umfasst staatliche Rechtsnormen zur Rechtsstellung von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und zu ihrem Verhältnis zum Staat. Mit einer Staatskirche hat der Begriff nichts zu tun. Es betrifft nicht nur die traditionellen Kirchen, sondern alle religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften. Vom Staatskirchenrecht zu unterscheiden ist das Kirchenrecht: Das ist das Recht, das Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften selbst setzen.

Für das Verhältnis von Staat und Religion gibt es verschiedene Modelle. Beim Verbindungsmodell sind Staat und Religionsgemeinschaft eng verbunden, etwa durch eine Staatskirche oder eine Theokratie; häufig wird dabei eine Konfession bevorzugt. Beim Trennungsmodell sind Staat und Religionsgemeinschaften getrennt. Eine besonders strenge Form ist der Laizismus, bei dem Religionsausübung als rein private Angelegenheit gilt. Deutschland folgt keinem laizistischen Modell, sondern einer Trennung mit Kooperation: Der Staat ist weltanschaulich neutral, betrachtet Religionspflege aber als öffentliche Aufgabe und unterstützt Religionsgemeinschaften grundsätzlich gleich. Dieses Modell wird oft als „hinkende Trennung“ bezeichnet, ein von Ulrich Stutz geprägtes Schlagwort.

Historische Entwicklung

Das deutsche Staatskirchenrecht beruht nicht auf einem einheitlichen wissenschaftlichen Regelungskonzept, sondern ist historisch gewachsen. Im Heiligen Römischen Reich bestand zunächst eine enge Einheit von römisch-katholischer Kirche und Reich. Unter Kaiser Otto dem Großen wurden staatliche Herrschaftsrechte an Abteien und Bistümer übertragen; dadurch entstanden geistliche Territorien. Später stellte die Kirche mit den Erzbischöfen von Mainz, Köln und Trier drei der sieben Kurfürsten.

Die Reformation bedrohte diese Einheit. Der Augsburger Religionsfrieden folgte dem Prinzip „cuius regio, eius religio“: Die Konfession der Untertanen richtete sich nach der des Landesherrn. Der Westfälische Friede schränkte dieses Prinzip ein und stellte Reformierte Katholiken und Lutheranern gleich. In evangelischen Gebieten entstand das landesherrliche Kirchenregiment. Dazu gab es verschiedene Erklärungen: Das Episkopalsystem verstand die Kirchenleitung des Fürsten als kirchliches Recht, das Territorialsystem als Teil staatlicher Herrschaft, das Kollegialsystem als Herrschaft einer autonomen Religionsgesellschaft.

Nach der französischen Besetzung linksrheinischer Gebiete 1794 wurde dort französisches Recht eingeführt. Eine Verordnung vom 9. Juni 1802 ordnete die Säkularisation im Rheinland an: Klöster und geistliche Institute wurden aufgehoben, ihr Besitz verstaatlicht. Der Reichsdeputationshauptschluss von 1803 beendete die geistlichen Fürstentümer endgültig als politische Herrschaftsträger. Zugleich übernahmen die Staaten mit den säkularisierten Gütern Unterhaltsverpflichtungen und Kirchenbaulasten; daraus entstanden die Staatsleistungen an die Kirchen, die bis heute fortbestehen und politisch umstritten sind.

Im Kulturkampf in Preußen geriet die katholische Kirche unter Otto von Bismarck in staatlichen Druck. Maßnahmen wie die obligatorische Zivilehe und Strafvorschriften sollten ihren gesellschaftlichen Einfluss begrenzen. In der Weimarer Republik endete 1918 das landesherrliche Kirchenregiment. Das Weimarer System verankerte Trennung von Staat und Kirche, staatliche Neutralität, öffentlich-rechtlichen Status der Kirchen und gesellschaftliche Mitwirkungsmöglichkeiten. Diese Grundsätze prägen bis heute das Verfassungsrecht.

Nationalsozialismus und DDR

Im Nationalsozialismus versuchte der Staat, auch die Kirchen gleichzuschalten. Die evangelischen Landeskirchen waren wegen ihrer demokratischen Strukturen anfällig für Einflussnahme durch die Deutschen Christen. Die geplante Deutsche Reichskirche mit Reichsbischof konnte jedoch nicht verhindern, dass einzelne Landeskirchen Widerstand leisteten. Im Kirchenkampf und durch die Bekennende Kirche entstand ein neues evangelisches Kirchen- und Kirchenrechtsverständnis, das sich in der Barmer Erklärung ausdrückte. Im Warthegau wurde ein nationalsozialistisch geprägtes Kirchenrecht eingeführt: Der öffentlich-rechtliche Status entfiel, die Kirche wurde als Verein organisiert und staatlicher Rechtsaufsicht unterstellt.

Die Verfassung der DDR vom 7. Oktober 1949 enthielt in den Artikeln 41 bis 48 Regelungen, die den Weimarer Kirchenartikeln ähnelten; Art. 43 Abs. 3 behielt den Status der Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei. In der Praxis war die DDR jedoch nicht weltanschaulich neutral, sondern verstand sich als sozialistischer Staat unter marxistisch-leninistischer Führung. Religionsgemeinschaften wurden aus dem öffentlichen Leben gedrängt. Dazu gehörten Jugendweihe als Konkurrenz zu Konfirmation und Firmung, Beobachtung durch Inoffizielle Mitarbeiter der Staatssicherheit, Erschwerung des Religionsunterrichts, Abschaffung der Kirchensteuer und Benachteiligung kirchlicher sozialer Arbeit. In der Verfassung vom 6. April 1968 wurde das Staatskirchenrecht nur noch in Art. 39 erwähnt. Trotzdem bestanden Religionsgemeinschaften fort und spielten 1989/90 eine wichtige Rolle, etwa bei Montagsgebeten und Montagsdemonstrationen.

Heutige Rechtsgrundlagen

Das geltende Staatskirchenrecht der Bundesrepublik Deutschland ist durch Religionsfreiheit, Trennung von Staat und Kirche und staatliche weltanschauliche Neutralität geprägt. Religionsgemeinschaften regeln ihre Angelegenheiten selbst und ohne staatlichen Einfluss; das heißt kirchliches Selbstbestimmungsrecht. Der Staat versteht Religionspflege nicht als staatliche, aber als öffentliche Aufgabe und fördert Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Wichtige Rechtsquellen stehen im Grundgesetz. Art. 4 GG schützt individuelle und kollektive Religionsfreiheit. Art. 7 GG betrifft den Religionsunterricht. Art. 140 GG übernimmt die sogenannten Weimarer Kirchenartikel, nämlich Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919, in das Grundgesetz. Diese Bestimmungen sind kein Verfassungsrecht geringeren Ranges, sondern Teil des Grundgesetzes.

Für den Rechtsstatus der Kirchen sind grundsätzlich die Bundesländer zuständig. Deshalb gibt es Unterschiede im Landeskirchenrecht, zum Beispiel bei Kirchensteuer und Kirchenaustritt. Daneben gibt es Vertragskirchenrecht: Bundesländer schließen Kirchenverträge, mit der Katholischen Kirche sogenannte Konkordate, mit evangelischen Landeskirchen und anderen Religionsgemeinschaften Kirchenverträge. Ein wichtiges Beispiel ist das Reichskonkordat von 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich.

Staat, Unterricht und Rechtsstatus

Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften ist nicht laizistisch, sondern kooperativ. Staatliche Neutralität bedeutet nicht, dass staatliches Handeln völlig frei von religiösen Bezügen sein muss. Es gibt gemeinsame Angelegenheiten, lateinisch „res mixta“, die gesetzlich oder vertraglich geregelt werden. Dazu zählen Religionsunterricht, Kirchensteuer, Militärseelsorge, theologische Fakultäten und Konkordatslehrstühle. Religionsgemeinschaften müssen gleichbehandelt und in gleicher Weise gefördert werden. Zugleich werden rechtliche oder faktische Privilegien christlicher Religionsgemeinschaften kritisiert.

Art. 7 Abs. 3 GG garantiert Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen, mit Ausnahme bekenntnisfreier Schulen und eingeschränkt durch Art. 141 GG, die sogenannte „Bremer Klausel“. Der Unterricht wird unter staatlicher Aufsicht, aber in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu geben.

Religionsgesellschaften brauchen Rechtsfähigkeit, um am Rechtsverkehr teilzunehmen. Diese kann nach privatem Recht, etwa als Verein, entstehen. Einige Gemeinschaften, darunter die katholische Kirche, evangelische Landeskirchen und israelitische Synagogengemeinden, hatten schon vor Weimar den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eigener Art; Art. 137 Abs. 5 WRV übernahm diesen Status. Auch neuere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können ihn erlangen. Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind aber kein Teil des Staates und keine Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Art. 1 Abs. 3 GG. Sie sind daher nicht grundrechtsverpflichtet, sondern grundrechtsberechtigt; sie gelten als Körperschaften öffentlichen Rechts eigener Art, also „sui generis“.

Aktuelle und internationale Aspekte

Aktuelle Diskussionen im Staatskirchenrecht betreffen unter anderem das Kopftuchurteil und die Frage, ob ein staatlicher, überkonfessioneller und religionskritischer Unterricht eingeführt werden soll. Ein Vorstoß im Bundesland Berlin im Jahr 2005 brachte diese Frage erneut auf die politische Agenda, auch im Zusammenhang mit der „Bremer Klausel“.

Eine Besonderheit betrifft die katholische Weltkirche im Völkerrecht. Völkerrechtliche Verträge setzen Völkerrechtsfähigkeit voraus. Grundsätzlich besitzen Staaten diese Fähigkeit; der Vatikan ist ein eigener Staat und damit Völkerrechtssubjekt. Daneben gibt es atypische Völkerrechtssubjekte ohne Staatsgebiet, etwa den Heiligen Stuhl oder den Souveränen Malteser-Ritterorden. Der Heilige Stuhl ist das Oberhaupt der römisch-katholischen Weltkirche. Sowohl der Vatikan als auch der Heilige Stuhl können unabhängig voneinander bindende völkerrechtliche Verträge mit Staaten schließen; Verträge des Heiligen Stuhls heißen Konkordate. Staatskirchenverträge mit anderen Religionsgemeinschaften unterliegen dagegen mangels Völkerrechtsfähigkeit dem nationalen Recht.

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