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Staatskirchenrecht

Als Staatskirchenrecht (auch: Religionsverfassungsrecht) bezeichnet man die staatliche Rechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Funktion
  2. 2. Bezeichnung und begriffliche Einordnung
  3. 3. Staatskirchenrecht und Kirchenrecht
  4. 4. Religionsfreiheit und Gleichbehandlung
  5. 5. Modelle des Verhältnisses von Staat und Religion

Gegenstand und Funktion

Staatskirchenrecht, auch Religionsverfassungsrecht genannt, bezeichnet die staatliche Rechtsetzung gegenüber Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Es ist ein Teil des Öffentlichen Rechts. Sein Gegenstand ist nicht das autonome innere Recht einer Religionsgemeinschaft, sondern vor allem die rechtliche Gestaltung der religiös-weltanschaulichen Entfaltungsmöglichkeiten der Bürger sowie des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften.

Die grundlegenden Entscheidungen werden in der Verfassung getroffen und durch einfache Gesetze näher ausgestaltet. Die entsprechenden Regelungen finden sich in vielen Rechtsgebieten, unter anderem im Arbeitsrecht, Strafrecht, Baurecht und Schulrecht. Deshalb ist das Staatskirchenrecht kein geschlossenes Gesetzbuch oder einheitliches System. Es entsteht vielmehr aus der Zusammenschau verschiedener verfassungsrechtlicher und einfachgesetzlicher Regelungen.

Historisch entwickelte sich das Staatskirchenrecht aus einer Ordnung, in der der Staat auch über religiöse Angelegenheiten Regelungshoheit beanspruchte oder Religionsgemeinschaften als Teil des Staates betrachtete. Erst im 19. Jahrhundert setzte sich umfassender die Vorstellung durch, dass Religionsgemeinschaften eigenständig sind und an der Ausgestaltung ihrer rechtlichen Stellung mitwirken.

Bezeichnung und begriffliche Einordnung

Die Bezeichnung Staatskirchenrecht bedeutet nicht „Recht einer Staatskirche“, sondern „Recht des Staates für die Kirchen“. Der Begriff stammt aus einer Zeit, in der staatliche Regelungen vor allem die beiden christlichen Kirchen betrafen. Er ist daher eine Besonderheit des deutschsprachigen Raums. Auch heute gilt er teilweise als angemessen, weil christliche Kirchen weiterhin maßgeblich von diesen Regelungen betroffen sind.

Als Alternative wird der Begriff Religionsverfassungsrecht verwendet. Gegen ihn wird eingewandt, dass er ebenfalls unklar sein könne: Das Staatskirchenrecht regelt gerade nicht die grundlegende innere Organisation der Religionsgemeinschaften. Deren eigene Verfassung ist im freiheitlichen Staat grundsätzlich Sache der jeweiligen Religionsgemeinschaft. Für den Begriff Religionsverfassungsrecht spricht dagegen, dass er die religiöse Pluralität deutlicher hervorhebt und nicht nur auf Kirchen verweist.

Staatskirchenrecht und Kirchenrecht

Kirchenrecht ist das Recht, das sich eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft autonom selbst gibt. Staatskirchenrecht wird dagegen vom Staat gesetzt. In früheren Staatskirchenordnungen konnte innerkirchliches Recht zugleich staatlich erlassenes Recht sein. Auch heute regeln in einigen wenigen Schweizer Kantonen staatliche Gesetze Teile der Kirchenverfassung, etwa Grundlagen der Organisation und des Wahlrechts. Theologische Fragen sind jedoch auch dort wie in Deutschland den Religionsgemeinschaften vorbehalten.

Ein wesentlicher Bestandteil des Staatskirchenrechts ist deshalb die Anerkennung der Autonomie einer Glaubensgemeinschaft in inneren Angelegenheiten. Dies gilt besonders für den Glaubensinhalt. Das daraus folgende Selbstbestimmungsrecht wird als Folge der Versammlungsfreiheit verstanden. Aufgrund der neuzeitlichen Entflechtung von Staat und Kirche begründet das Kirchenrecht nicht das Staatskirchenrecht, und umgekehrt wird das Kirchenrecht nicht durch das Staatskirchenrecht begründet.

Die Entflechtung wurde unter anderem durch die Zwei-Reiche-Lehre Martin Luthers vorbereitet und später philosophisch von John Locke und Baron Montesquieu weiterbearbeitet. Sie sollte vor allem eine freiheitliche Verselbstständigung der Religionsgemeinschaften ermöglichen und damit die Kirche vor staatlicher Einflussnahme schützen.

Die Religionsgemeinschaften standen den staatskirchenrechtlichen Regelungen des 19. und 20. Jahrhunderts zunächst grundsätzlich skeptisch gegenüber. Bei der katholischen Kirche hingen diese Vorbehalte unter anderem mit den Erfahrungen der Französischen Revolution zusammen, in deren Zusammenhang mit der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte auch die Unterdrückung der katholischen Kirche begann. Erst mit der Erklärung Dignitatis humanae im Rahmen des Zweiten Vatikanischen Konzils verzichtete die katholische Kirche darauf, als „wahre“ Religion staatliche Vorrechte zu beanspruchen, und erkannte die Religionsfreiheit des Einzelnen an. Die Skepsis der evangelischen Kirchen beruhte auf ihrer engen Verbindung mit dem ebenfalls skeptischen Staat.

Religionsfreiheit und Gleichbehandlung

Die individuelle Religionsfreiheit ist individualrechtlich von grundlegender Bedeutung und allgemein anerkannter Bestandteil des Staatskirchenrechts. In der deutschen rechtswissenschaftlichen Diskussion gilt die Regelung der Religionsfreiheit als prägendes Merkmal dieses Rechtsgebiets. Die übrigen staatskirchenrechtlichen Regelungen werden überwiegend als Regelungen verstanden, die der Religionsfreiheit dienen und ihre wirksame Ausübung ermöglichen.

Daneben bestehen korporative Verbürgungen. Damit sind staatliche Garantien und Regelungen gemeint, die sich auf religiöse Gemeinschaften beziehen, die von Bürgern gebildet werden.

Ein wichtiges Prinzip ist die Parität, also die grundsätzlich gleichwertige Behandlung verschiedener Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. In vielen Staaten wurde die öffentliche Anerkennung nur einer Kirche oder Religion durch eine grundsätzliche Gleichbehandlung aller Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ersetzt. Ein Zwischenstadium war die teilweise gleichwertige Behandlung mehrerer Religionsgemeinschaften. Diese Entwicklung wird auch als Paritätsgrundsatz bezeichnet.

Modelle des Verhältnisses von Staat und Religion

Das Verhältnis zwischen Staat und Religionsgemeinschaften ist ein grundlegender und in allen Rechtssystemen wiederkehrender Regelungsgegenstand. Historisch unterstanden Religionsgemeinschaften oder eine Staatsreligion häufig der staatlichen Kontrolle. Seit dem 19. Jahrhundert entwickelten sich unterschiedliche Formen der Trennung von Staat und Kirche.

Bei einer strikten Trennung sind Staat und Kirche institutionell besonders weit voneinander getrennt. Beispiele sind die USA und Frankreich. In Frankreich wurden 1789 durch das Dekret Le décret des biens du clergé mis à la disposition de la Nation die Kirchengüter verstaatlicht; 1905 wurde das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat erlassen. Eine weitgehende Entflechtung besteht außerdem in den Schweizer Kantonen Genf und Neuenburg.

Andere Staaten haben oder hatten Staatskirchen, gewähren aber zugleich individuelle Religionsfreiheit. Dazu zählen England als Teil Großbritanniens und lange Zeit die skandinavischen Länder.

Zwischen strikter Trennung und Staatskirche liegt das Modell der kooperativen Trennung. Es verbindet eine staatliche und religiöse Eigenständigkeit mit Zusammenarbeit zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. Dieses Modell besteht etwa in Deutschland und Österreich, inzwischen auch in den meisten skandinavischen Ländern und mit Einschränkungen in Irland.

Kooperative Elemente können nach der Darstellung des Artikels leichter ausgebaut werden, weil Staat und Religionsgemeinschaften nicht mehr in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis stehen. Der säkulare Charakter des Staates gilt als selbstverständlich, sodass der Staat sich gegenüber der Kirche politisch oder religiös nicht mehr behaupten muss.

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