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Kurfürst

1 Zusammensetzung · 2 Geschichte des Kurfürstenkollegiums. 2.1 Von den Ursprüngen bis zur Doppelwahl 1198; 2.2 Allmähliche Herausbildung des Kurfürstenkollegiums …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Bedeutung und Zusammensetzung
  2. 2. Vom Wahlrecht der Großen zum festen Kollegium
  3. 3. Kurverein und Goldene Bulle
  4. 4. Kurstaat, Erbfolge und politische Stellung
  5. 5. Erweiterungen und Ende des Amtes
  6. 6. Kleidung und Insignien

Bedeutung und Zusammensetzung

Kurfürsten waren die ursprünglich sieben ranghöchsten Fürsten des Heiligen Römischen Reiches. Seit dem 13. Jahrhundert besaßen sie die Kurwürde: das ausschließliche Recht, den römisch-deutschen König zu wählen. Mit diesem Königtum war seit dem 10. Jahrhundert der Anspruch auf das Kaisertum verbunden. Die weltlichen Thronfolger von Kurfürsten hießen Kurprinzen.

Zum mittelalterlichen Kollegium gehörten drei geistliche und vier weltliche Fürsten. Die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier waren Reichserzkanzler, jeweils für Deutschland, Italien beziehungsweise Burgund. Weltliche Kurfürsten waren der König von Böhmen als Erzmundschenk, der Pfalzgraf bei Rhein als Erztruchsess, der Herzog von Sachsen als Erzmarschall und der Markgraf von Brandenburg als Erzkämmerer. Diese Erzämter waren fest an die Kurwürde gebunden.

Die Zahl der Kurfürsten änderte sich später mehrfach: von sieben im Mittelalter auf neun in der frühen Neuzeit, danach zeitweise acht und am Ende des Alten Reiches zehn. 1623 erhielt Bayern zunächst die pfälzische Kur; 1648 bekam die Pfalz dafür eine neue achte Stimme und das Amt des Erzschatzmeisters. 1692 kam Braunschweig-Lüneburg (Hannover) als Erzbannerträger hinzu. Nach 1803 erhielten Salzburg, Württemberg, Baden und Hessen-Kassel neue Kuren. Keiner dieser neu geschaffenen Kurfürsten nahm jedoch noch an einer Kaiserwahl teil.

Vom Wahlrecht der Großen zum festen Kollegium

Die Tradition der freien Königswahl begann im Ostfrankenreich 911 nach dem Tod des letzten karolingischen Königs. Die Großen des Reiches wählten Konrad I. und nicht den erbberechtigten karolingischen Herrscher des Westfrankenreichs. Anders als Frankreich entwickelte sich das Reich nicht dauerhaft zu einer Erbmonarchie: Mehrfach wurden Könige gewählt, die zwar mit ihren Vorgängern verwandt, aber nicht deren Söhne waren, etwa 1002, 1024, 1125, 1138 und 1152. Dadurch wurde das Wahlrecht gestärkt.

Ursprünglich durften alle Reichsfürsten an der Wahl teilnehmen. Eine kleine Gruppe besonders vornehmer Fürsten, die Vorwähler oder laudatores, hatte aber eine Vorentscheidung. Dazu zählten wahrscheinlich die Erzbischöfe von Mainz, Köln und Trier sowie der Pfalzgraf bei Rhein. Aus dieser Gruppe entwickelte sich das spätere Kurfürstenkollegium.

Nach dem Tod Heinrichs VI. führte der Thronstreit 1198 zur Doppelwahl Philipps von Schwaben und Ottos von Braunschweig. Neuere Forschungen nehmen an, dass zunächst ein Wahlausschuss aus den Erzbischöfen von Köln und Mainz, dem Pfalzgrafen bei Rhein und dem Herzog von Sachsen vorgeschlagen wurde; zu Beginn des 13. Jahrhunderts kamen Trier und Brandenburg hinzu. Der Sachsenspiegel nannte um 1230 bereits die drei Erzbischöfe und drei weltlichen Fürsten, sprach Böhmen jedoch noch das Wahlrecht ab. Nach neueren Theorien wurde Böhmen erst ab 1252 als Königswähler gezählt.

1257 trat das Kollegium erstmals als exklusive Wahlinstanz auf und schloss die übrigen Reichsfürsten aus. Die Doppelwahl von Alfons von Kastilien und Richard von Cornwall verlängerte jedoch das Interregnum bis zur Wahl Rudolfs von Habsburg 1273. Die Stellung der Kurfürsten wuchs. Böhmen setzte 1289 seine dauerhafte Zugehörigkeit durch. 1308 teilten die sechs anwesenden Kurfürsten Papst Clemens V. die Wahl Heinrichs von Luxemburg nur noch mit; sie beanspruchten damit, dass ihre Wahl keiner päpstlichen Bestätigung bedürfe.

Kurverein und Goldene Bulle

Im Kurverein zu Rhense von 1338 vereinbarten die Kurfürsten, sich vor Königswahlen abzustimmen. Sie erklärten ausdrücklich, dass ein von ihnen oder ihrer Mehrheit gewählter römischer König keine Nomination, Approbation oder Zustimmung des Papstes benötige. Aus dem Zusammenschluss ging später der Kurfürstenrat des Reichstags hervor. 1508 nannte sich Maximilian I. mit Zustimmung des Papstes, aber ohne päpstliche Krönung, „Erwählter Römischer Kaiser“. Nach Karl V. wurde kein Kaiser mehr vom Papst gekrönt.

Kaiser Karl IV. ließ 1356 in der Goldenen Bulle Wahlverfahren sowie Rechte und Pflichten endgültig festschreiben. Das Gesetz sollte Thronfolgefehden und Gegenkönige verhindern und blieb bis 1806 Grundlage der Verfassungsordnung des Reiches. Zuvor hatten die Kurfürsten bei sogenannten springenden Wahlen häufig wechselnde Kandidaten gewählt. Diese mussten ihre Wahl durch Privilegien, Wahlkapitulationen und teils hohe Geldzahlungen sichern. Das schwächte die königliche Zentralgewalt und stärkte die Landesfürsten.

Der Mainzer Erzbischof musste als Erzkanzler für Deutschland binnen 30 Tagen nach dem Tod des Königs zur Wahl nach Frankfurt am Main einladen. Nach einem Eid, ohne geheime Absprachen, Belohnung oder Entgelt zu wählen, durften die Kurfürsten Frankfurt erst nach einer Mehrheitswahl verlassen. Nach weiteren 30 Tagen waren sie bis zur Wahl auf Brot und Wasser beschränkt. Gewählt wurde in Frankfurt, zunächst im Kaiserdom St. Bartholomäus. Die Krönung fand von 936 bis 1531 in Aachen durch den Kölner Erzbischof statt, von 1562 bis 1792 üblicherweise in Frankfurt.

Die Stimmen wurden in fester Rangfolge abgegeben: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg; Mainz stimmte als ranghöchster Kurfürst zuletzt und konnte bei Stimmengleichheit entscheiden. Die Mehrheitsentscheidung wurde bestätigt, ebenso die Gültigkeit der Wahl ohne Papst. Kurfürsten erhielten unter anderem Immunität, Münz- und Zollrecht, Judenregal sowie die Privilegien de non evocando und de non appellando. Der Kaiser durfte damit bestimmte Verfahren nicht an sich ziehen, und Untertanen konnten gegen Urteile kurfürstlicher Obergerichte nicht an kaiserliche Gerichte appellieren. Mit 18 Jahren war ein Kurfürst großjährig; Angriffe auf ihn galten als Majestätsverbrechen.

Kurstaat, Erbfolge und politische Stellung

Die Goldene Bulle erklärte die Kurfürstentümer zu unteilbaren Territorien, dem Kurpräzipium. Streng genommen bezeichnete Kurfürstentum nur das Gebiet, an das die Kurwürde gebunden war, etwa beim Kurfürstentum Sachsen den kleinen Kurkreis um Wittenberg. Im allgemeinen Sprachgebrauch wurde der Begriff auf alle von einem Kurfürsten beherrschten Gebiete ausgedehnt. Der Titel half, diese Gebiete zunehmend zu einem administrativ und staatsrechtlich einheitlichen Kurstaat zusammenzufassen.

Die Unteilbarkeit galt aber nur für das Kurpräzipium. Andere Besitzungen eines Kurfürsten konnten weiter geteilt vererbt werden. Im Kurpräzipium folgte bei weltlichen Kurfürsten stets der älteste eheliche Sohn, bei fehlendem legitimen männlichen Nachkommen der nächste männliche Agnat, also ein Verwandter in männlicher Linie. Geistliche Kurfürsten hatten Koadjutoren als vorgesehene Nachfolger, die noch vom Domkapitel bestätigt werden mussten. Während der Minderjährigkeit führte ein volljähriger männlicher Agnat die Regierung als Kuradministrator.

In der Frühen Neuzeit behielten die Kurfürsten das alleinige Wahlrecht und das Recht, Wahlkapitulationen zu formulieren. Kaiser waren deshalb auf ihr Wohlwollen angewiesen, besonders wenn sie die Wahl eines Nachfolgers erreichen wollten. Die Kurfürsten galten als „innerste Räte“ und als „cardo imperii“, als Scharnier zwischen Kaiser und Reichsständen. Kurfürstentage dienten der Beratung. Der 1558 erneuerte Kurverein sollte gemeinsames Handeln in Reichsangelegenheiten sowie kurfürstliche Sonderrechte sichern.

Ihre politische Bedeutung schwankte. Die Konfessionalisierung führte um 1600 zu einer Krise, weil konfessionelle Interessen oft wichtiger wurden als das Reichsganze; die rheinischen geistlichen Kurfürsten bildeten einen katholischen Block. Im Dreißigjährigen Krieg übernahmen Kurfürsten und Kurfürstentage teilweise Aufgaben des gelähmten Reichstags. Ihr Versuch, 1636 eigenmächtig eine Reichssteuer auszuschreiben, stieß jedoch auf Widerstand anderer Reichsstände. Spätestens in den 1680er Jahren scheiterte ihr Anspruch auf politische Führung; zeremonielle Vorrechte behielten sie, und nach 1640 fanden Kurfürstentage meist nur noch bei Königswahlen statt.

Erweiterungen und Ende des Amtes

Im Dreißigjährigen Krieg erhielt Herzog Maximilian I. von Bayern 1623 für seine Unterstützung Kaiser Ferdinands II. die pfälzische Kurwürde und die Oberpfalz; 1628 galt dies auch für seine Nachkommen. Der Westfälische Frieden schuf 1648 für die Pfalzgrafen eine achte Kur. Eine österreichische Kur und ein für Böhmen bei Stimmengleichheit entscheidendes votum decisivum setzten die Habsburger nicht durch.

1692 verlieh Kaiser Leopold I. Herzog Ernst August von Braunschweig-Lüneburg für Calenberg die neunte Kur. Sie war auch als Stärkung des evangelischen Elements gedacht, nachdem die Kurpfalz an eine katholische Wittelsbacher Linie gelangt war. Widerstände vieler Reichsfürsten brachen 1702 weitgehend zusammen. 1708 bestätigte der Reichstag sowohl die neue Kur als auch die Wiederzulassung der böhmischen Stimme zu allen Beratungen. Da Kurfürst Georg I. von Hannover 1714 zugleich König von Großbritannien wurde, hatten die englischen Könige fortan ein Mitspracherecht bei der deutschen Königswahl. 1777 fiel Bayern an den Pfalzgrafen bei Rhein; die bayerische Kur blieb bestehen, die pfälzische achte Kur erlosch.

1803 wurden nach französischen Annexionen am linken Rheinufer die Kuren von Trier und Köln aufgehoben. Die Mainzer Kur ging auf Regensburg-Aschaffenburg über; vier neue Kuren erhöhten die Zahl auf zehn. Nun bestand erstmals konfessionelle Parität von fünf Protestanten und fünf Katholiken. Salzburg fiel 1805 an Österreich; die Salzburger Kur ging am 26. Dezember 1805 auf das neu geschaffene Großherzogtum Würzburg über. Als Kaiser Franz II. 1806 nach der Bildung des Rheinbundes die Reichskrone niederlegte, endete das Reich und das Kurfürstenamt verlor seine Funktion.

Hessen-Kassel behielt dennoch den Titel. Landgraf Wilhelm durfte nach dem Wiener Kongress zwar nicht „König der Chatten“ werden, aber weiter „Kurfürst“ mit dem persönlichen Prädikat „königliche Hoheit“ heißen. Das Kurfürstentum Hessen, auch Kurhessen, wurde 1866 nach seiner Niederlage im Krieg von Preußen annektiert.

Kleidung und Insignien

Der Kurfürstenornat war die repräsentative Kleidung eines Kurfürsten. Er bestand aus dem Kurmantel, einem breiten mantelartigen Rock mit weiten Ärmeln oder Armschlitzen, der vollständig mit Hermelinfell ausgeschlagen war. Hermelin galt als Symbol königlicher Würde. Hinzu kamen ein breiter Hermelinkragen, violette Handschuhe und der Kurhut, eine Samtmütze mit Hermelinumrandung.

Weltliche Kurfürsten trugen einen Ärmelrock und einen runden Kurhut aus dunkelkarmesinfarbenem Samt. Geistliche Kurfürsten trugen einen Armschlitzrock und eine viereckige Mütze aus dunkelscharlachfarbenem Tuch. Zu den Insignien gehörte außerdem ein Kurschwert. Zeitgenössische Münzen des gewöhnlichen Zahlungsverkehrs konnten den Kurfürsten in diesem Ornat zeigen, etwa der Erbländische Taler.

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