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Laizismus

Laizismus, auch Laizität, (von altgriechisch λαϊκός laïkós, deutsch ‚der Ungeweihte, Laie', im Gegensatz zum Priester) ist ein …

Inhalt5 Abschnitte
  1. 1. Grundidee und Begriffe
  2. 2. Entstehung und historische Entwicklung
  3. 3. Laizistische und säkulare Staaten
  4. 4. Laïcité in Frankreich
  5. 5. Deutschland und Türkei im Vergleich

Grundidee und Begriffe

Laizismus, auch Laizität, ist ein religionsverfassungsrechtliches Modell. Es beruht auf der strengen Trennung zwischen Religion und Staat. In einigen Staaten ist dieses Prinzip ausdrücklich in der Verfassung verankert. Andere, meist westliche Staaten, sind verfassungsrechtlich nicht laizistisch, trennen Staat und Religion aber trotzdem in unterschiedlichem Umfang.

Laizismus und Laizität werden im Deutschen häufig gleichgesetzt, sind aber ursprünglich nicht vollständig bedeutungsgleich. Laizismus (französisch laïcisme) entstand zunächst als antireligiöse oder antiklerikale Kampfposition. Laizität umfasst dagegen neben der Trennung von Religion und Staat auch die Gleichheit und den Respekt gegenüber allen Religionen sowie die weltanschauliche Neutralität des Staates.

Die Trennung kann unterschiedliche Ziele haben. In Frankreich sollte der Staat vor allem vor dem Einfluss der katholischen Kirche geschützt werden. In den USA kann die Trennung dagegen vor allem die Kirchen vor staatlicher Einflussnahme schützen und trotzdem mit einem starken gesellschaftlichen Einfluss der Kirchen verbunden sein.

Entstehung und historische Entwicklung

Die Bezeichnung „Laizismus“ entstand im 19. Jahrhundert in Frankreich. Sie bezeichnete zunächst eine antiklerikale Haltung, die kirchlichen Einfluss auf staatliche Angelegenheiten ablehnte, sich aber nicht ausdrücklich gegen das Christentum richtete. Der Begriff „laïcité“ wurde 1871 vom französischen Pädagogen Ferdinand Buisson geprägt, der sich für einen „religionsfreien Schulunterricht“ einsetzte.

In Frankreich verstärkten die Dreyfus-Affäre ab 1894, innenpolitische Umbrüche, latenter Antisemitismus und Einflussversuche klerikal-restaurativer Kreise die gesellschaftliche Polarisierung. 1904 brach Frankreich die diplomatischen Beziehungen zum Vatikan ab; sie wurden erst 1921 wieder aufgenommen. Innenpolitisch wurde am 9. Dezember 1905 das Gesetz zur Trennung von Kirche und Staat verabschiedet. Der damalige Abgeordnete und spätere Ministerpräsident Aristide Briand setzte sich besonders für dieses Gesetz ein. Damit wurde das von Buisson geprägte Prinzip erstmals praktisch umgesetzt.

Der Begriff „laïcité“ erschien erstmals in der französischen Verfassung von 1946. Artikel 1 lautet: „La France est une République indivisible, laïque, démocratique et sociale.“ Die französische Laizität entwickelte sich damit von einer antiklerikalen politischen Haltung zu einem verfassungsrechtlichen Prinzip, das auch Neutralität, Gleichbehandlung und Glaubensfreiheit einschließt.

Laizistische und säkulare Staaten

Als laizistisch gelten Staaten, wenn der Begriff „Laizismus“ in ihrer Verfassung verankert ist. Dazu zählen Albanien, Aserbaidschan, Burkina Faso, die Volksrepublik China, Ecuador, Frankreich, Indien, Japan, Kosovo, Kuba, Mexiko, Nordzypern, Portugal, São Tomé und Príncipe, Südkorea, Tschechien, die Türkei und Uruguay. Die verfassungsrechtlichen Grundlagen unterscheiden sich dabei erheblich. Beispiele sind Artikel 7 der Verfassung Aserbaidschans von 1995, Artikel 1 der ecuadorianischen Verfassung von 2008, Artikel 20 und 89 der japanischen Verfassung von 1947, Artikel 3 der mexikanischen Verfassung von 1917, Artikel 41 Absatz 4 der portugiesischen Verfassung von 1976 und Artikel 20 der südkoreanischen Verfassung.

Tschechien, Frankreich und Portugal sind nach ihrem verfassungsrechtlichen Anspruch die einzigen laizistischen Staaten der Europäischen Union. Die Umsetzung ist jedoch nicht überall vollständig. In Portugal sowie in den beiden elsässischen Départements und im Département Moselle in Frankreich bestehen aufgrund von Konkordaten besondere Rechte der römisch-katholischen Kirche.

Viele Staaten sind nicht ausdrücklich laizistisch, gelten aber als säkular. Sie praktizieren also eine mehr oder weniger weitgehende Trennung von Staat und Religion und die Neutralität des Staates in religiösen und weltanschaulichen Fragen. In diesem Sinne gelten die meisten Staaten in Afrika, Amerika, Ozeanien und Europa als säkular.

Religiöse Traditionen bewerten diese Ordnung unterschiedlich. Der Katholizismus akzeptiert seit dem Zweiten Vatikanischen Konzil eine relative Laizität des Staates und der weltlichen Bereiche, hält aber am geistlichen Absolutheitsanspruch fest. Evangelische und orthodoxe Staatskirchen können Laizismus nur eingeschränkt anerkennen. Sie begründen den Gehorsam gegenüber einem säkular-demokratischen Staat mit dem traditionellen „Gehorsam des Christen“ gegenüber der Obrigkeit. Evangelische Freikirchen lehnten das Staatskirchentum hingegen stets ab und befürworteten aus religiöser Sicht die Religionsfreiheit.

Laïcité in Frankreich

Im französischen Alltag gibt es zwei Verständnisse von Laizismus. Die liberale Auffassung meint vor allem die institutionelle Trennung von Staat und Kirche. Die radikale Auffassung, französisch laïcard, verlangt dagegen ein Verbot religiöser Betätigung außerhalb eines engen privaten Bereichs. Die liberale Auslegung wird heute auch von den christlichen Kirchen akzeptiert; die radikale Auslegung ist besonders in Teilen der politischen Linken und beim Parti communiste français vertreten.

Die heutige französische Laizität ist ein politisches und verfassungsrechtliches Ideal. Es geht um die Neutralität des Staates gegenüber Religionen, ihre Gleichbehandlung und die Glaubensfreiheit. Religion gilt als Privatsache und hat keine staatliche oder öffentliche Funktion. Mit dem Gesetz von 1905 wurde jede staatliche Förderung von Religionsgemeinschaften grundsätzlich ersatzlos beendet. Vor 1905 errichtete Kirchen und Synagogen wurden Staatseigentum; die für den Gottesdienst bestimmten Teile können den Religionsgemeinschaften zur Nutzung überlassen werden. Religiöse Organisationen werden anerkannt, erhalten aber keine staatlichen Zuschüsse, können jedoch steuerlich begünstigt werden.

Es gibt wichtige Ausnahmen. Im Elsass und im Département Moselle gilt weiterhin das Konkordat von 1801, weil diese Gebiete 1905 zum Deutschen Reich gehörten und sich nach ihrer Rückkehr zu Frankreich 1919 gegen die Übernahme des Trennungsgesetzes wehrten. In Französisch-Guyana bezahlt der Staat weiterhin das Personal der katholischen Kirche. Auch die Anstaltsseelsorge, einschließlich der Militärseelsorge, ist zur Verwirklichung der Religionsfreiheit von dem Förderungsverbot ausgenommen. Die zunächst katholische, protestantische und jüdische Militärseelsorge wurde 2005 durch eine islamische Militärseelsorge ergänzt.

Der französische Staat schützt Bürger vor religiösen Praktiken, die der öffentlichen Ordnung oder den Rechten Einzelner widersprechen. In öffentlichen Schulen dürfen Lehrer und Schüler nicht nach ihrer Religion gefragt werden. Seit 2004 ist es verboten, dort auffällige religiöse Zeichen wie Schleier, Kippa, Kreuze, Sikh-Turbane oder Ordenstracht zu tragen. Zugleich gibt es ein umfangreiches privates Schulwesen, besonders das enseignement catholique. Staatliche Sender wie France 2 und France Culture übertragen jedoch sonntägliche Gottesdienste und Andachten. Frankreich führt keine amtlichen Statistiken zur Religionszugehörigkeit.

Nicolas Sarkozy schlug eine „offene“ oder „positive Laizität“ vor. Religionen sollten stärker öffentliche Verantwortung übernehmen, unter anderem zur Verhinderung von Fundamentalismus. Laizistische Verbände kritisierten diese Neupositionierung. Die Historikerin Joan Wallach Scott unterscheidet außerdem eine „alte“ und eine „neue“ Laizität. Die alte Laizität bezog sich stärker auf die religiöse Rolle französischer Frauen und die Familie; die neue richtet sich besonders auf den Status von Muslimen und auf Fragen zu Kopftuch, Hijab und Abaya sowie zur Gleichheit in Familie und Gesellschaft.

Deutschland und Türkei im Vergleich

Deutschland ist nach seinem Verfassungsrecht kein laizistischer, aber ein säkularer Staat. Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes gilt, schließt eine Staatskirche aus. Der Staat muss weltanschaulich neutral bleiben und darf sich mit keiner Religionsgemeinschaft identifizieren. Gleichzeitig gibt es „gemeinsame Angelegenheiten“ von Staat und Religionsgemeinschaften, sogenannte res mixtae.

Die Weimarer Kirchenartikel wurden 1949 fast wörtlich in das Grundgesetz übernommen. In der Praxis besteht eine formale und juristische Trennung von Staat und Kirche, zugleich aber eine enge Verbindung staatlicher Institutionen mit den großen christlichen Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten haben. Dieses Verhältnis wird als Kooperationsmodell bezeichnet. Die zunehmende Säkularisierung und religiöse Pluralisierung stellt es vor die Aufgabe, die staatliche Neutralität zu wahren und weder Religionsgemeinschaften noch religiös ungebundene Menschen zu benachteiligen. Außerdem könnte das Modell mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Konflikt geraten, der eine strikte Gleichbehandlung der Religionen betont.

Die Türkei übernahm unter Staatsgründer Mustafa Kemal Atatürk wesentliche Elemente des französischen Modells. Der Laizismus wurde zu einem Staatsziel und war bis 2018 in der türkischen Verfassung verankert. In der frühen Republik wirkte der Staat stark antireligiös: Wallfahrten nach Mekka wurden verboten, und von 1933 bis 1948 war ein Religionsstudium nicht möglich. Gleichzeitig bemächtigte sich der Staat faktisch der sunnitisch-islamischen Religion. Die staatliche Religionsbehörde Diyanet bildet Imame aus und macht inhaltliche Vorgaben.

Der türkische Laizismus wird deshalb nicht nur als Trennung, sondern als „Unterordnung der Religionsausübung unter den Staat“ verstanden. Später wurde sichtbare Religiosität im öffentlichen Leben, etwa das Kopftuch, auf staatlicher Ebene zunehmend unerwünscht. Im Februar 2008 erlaubte das Parlament Studentinnen auf Initiative der AKP das Kopftuch; das Verfassungsgericht hob die Änderung vier Monate später auf. Im Herbst 2010 hob der oberste Hochschulrat das Kopftuchverbot an Universitäten endgültig auf.

Religiöse Minderheiten sind weiterhin Repressionen ausgesetzt. 2008 wurde gegen die AKP ein Verbotsverfahren eingeleitet, weil sie laut Generalstaatsanwalt Abdurrahman Yalçınkaya ein „Zentrum anti-laizistischer Aktivitäten“ sei. Das Verfassungsgericht verfehlte die erforderliche Mehrheit für ein Parteiverbot knapp: Sechs von elf Richtern stimmten für die Schließung, nötig waren sieben. Die staatliche Finanzförderung der AKP wurde jedoch gestrichen. Die oppositionelle CHP tritt für einen konsequenten Laizismus ein.

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