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Vereinte Nationen

Die Vereinten Nationen (kurz VN; englisch United Nations, kurz UN; auch Organisation der Vereinten Nationen (OVN) oder UNO (von englisch United Nations …

Inhalt6 Abschnitte
  1. 1. Gegenstand und Entstehung
  2. 2. Ziele und Entwicklungsaufgaben
  3. 3. Friedenssicherung und Friedenserzwingung
  4. 4. Organe und institutioneller Aufbau
  5. 5. Mitgliedschaft, Charta und Finanzierung
  6. 6. Erfolge, Kritik und Reformbedarf

Gegenstand und Entstehung

Die Vereinten Nationen (VN; englisch United Nations, UN; auch UNO) sind ein Zusammenschluss von 193 Staaten und als globale internationale Organisation ein uneingeschränkt anerkanntes Völkerrechtssubjekt. Ihre wichtigsten Ziele sind die Sicherung des Weltfriedens, die Einhaltung des Völkerrechts, der Schutz der Menschenrechte und die Förderung internationaler Zusammenarbeit. Außerdem unterstützen sie Staaten in wirtschaftlichen, sozialen, humanitären und ökologischen Fragen.

Die VN knüpfen an die Haager Friedenskonferenzen und den nach dem Ersten Weltkrieg gegründeten Völkerbund an. Dieser scheiterte unter anderem am mangelnden Beitrittsinteresse und war mit dem Beginn des Zweiten Weltkriegs praktisch gescheitert. Während des Zweiten Weltkriegs entwickelten US-Präsident Franklin D. Roosevelt und der britische Premierminister Winston Churchill die Atlantik-Charta. Am 1. Januar 1942 beriefen sich 26 Staaten in der Deklaration der Vereinten Nationen auf ihre Grundsätze.

Die Moskauer Deklaration der Vier Mächte vom 30. Oktober 1943 verlangte eine allgemeine Organisation souverän gleichberechtigter, friedliebender Staaten. Weitere Beratungen fanden in Dumbarton Oaks statt. Nach der Einbeziehung Frankreichs wurde die Charta 1945 in Jalta fertiggestellt und am 26. Juni 1945 in San Francisco von 50 Staaten unterzeichnet. Polen unterzeichnete später und zählt zu den 51 Gründungsmitgliedern. Die Charta trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Dieser Tag wird als Tag der Vereinten Nationen begangen.

Ziele und Entwicklungsaufgaben

Nach Artikel 1 der UN-Charta sollen die VN den Weltfrieden und die internationale Sicherheit wahren, freundschaftliche Beziehungen zwischen den Nationen entwickeln, internationale Zusammenarbeit fördern, globale Probleme lösen und die Menschenrechte unterstützen. Außerdem sollen sie ein gemeinsamer Mittelpunkt für Verhandlungen der Staaten sein.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte wurde am 10. Dezember 1948 angenommen. Sie formuliert erstmals grundlegende Rechte, die für alle Menschen gleichermaßen gelten. Sie ist für Mitgliedstaaten nicht unmittelbar bindend, gilt aber als bedeutendes Rechtsdokument der internationalen Politik. 1966 nahm die Vollversammlung zwei rechtsverbindliche Pakte an: den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Weitere bindende Menschenrechtsabkommen folgten.

Die 2001 formulierten Millennium-Entwicklungsziele sollten bis 2015 erreicht werden. Sie betrafen die Bekämpfung extremer Armut und des Hungers, Primärschulbildung für alle, Gleichstellung der Geschlechter, die Senkung der Kindersterblichkeit, eine bessere Gesundheitsversorgung der Mütter, die Bekämpfung von HIV/AIDS, Malaria und anderen schweren Krankheiten, ökologische Nachhaltigkeit sowie eine globale Entwicklungspartnerschaft.

Nachfolgeprojekt ist die Agenda 2030 mit 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDGs). Sie behandelt globale Probleme wie Frieden und Gerechtigkeit, Hunger und extreme Armut sowie Klima- und Umweltschutz. Ziel 16, Frieden, gilt als wichtige Voraussetzung für die übrigen Ziele. Wegen zunehmender Kriege und politischer Spannungen sprach sich der Generalsekretär 2021 in „Our Common Agenda“ für eine Neue Agenda für den Frieden aus.

Friedenssicherung und Friedenserzwingung

Die Friedenssicherung gehört zu den zentralen Aufgaben der VN. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Charta sollen sie Bedrohungen und Brüche des Friedens verhindern oder beseitigen, Angriffshandlungen unterdrücken und internationale Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts lösen.

Grundlage ist ein System kollektiver Sicherheit. Artikel 2 Absatz 4 enthält das allgemeine Gewaltverbot: Staaten dürfen in ihren internationalen Beziehungen weder Gewalt gegen die territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines Staates androhen oder anwenden noch sonst gegen die Ziele der VN verstoßen. Ausnahmen sind das individuelle Selbstverteidigungsrecht und kollektive Maßnahmen des Sicherheitsrats nach Kapitel VII.

Der Sicherheitsrat muss zunächst eine Bedrohung oder einen Bruch des Friedens beziehungsweise eine Angriffshandlung feststellen. Danach kann er Empfehlungen oder verbindliche Zwangsmaßnahmen beschließen. Möglich sind nichtmilitärische Sanktionen wie die Unterbrechung von Wirtschaftsbeziehungen, Verkehr, Post- und Funkverbindungen oder der Abbruch diplomatischer Beziehungen. Auch militärische Einsätze durch die VN oder mandatierte Mitgliedstaaten sind möglich. Ein in der Charta vorgesehenes direktes UN-Truppenaufgebot unter eigenem Kommando kam jedoch nie zustande.

Blauhelme sind Friedenssoldaten der VN. Ein Einsatz wird vom Sicherheitsrat mandatiert; jedes Land entscheidet selbst, ob es Soldaten entsendet. Die Soldaten tragen neben ihrer nationalen Uniform einen blauen Helm oder ein blaues Barett mit UN-Abzeichen. Ihre Waffen sollen grundsätzlich nur der Selbstverteidigung dienen. Bis 1990 hatten die VN bereits 500.000 Soldaten und Zivilpersonen für Maßnahmen zur Friedenserhaltung eingesetzt.

Friedenserzwingende Einsätze nach Kapitel VII werden nicht durch eine besondere blaue Kennzeichnung kenntlich gemacht. Als solche Missionen nennt der Artikel den Koreakrieg von 1950 bis 1953 und den Zweiten Golfkrieg um Kuwait 1990. 1999 autorisierte der Sicherheitsrat Militäraktionen von NATO-Staaten im Kosovokrieg; ab 2001 autorisierte er den Aufbau der ISAF-Schutztruppe in Afghanistan.

Organe und institutioneller Aufbau

Artikel 7 der Charta nennt sechs Hauptorgane: Generalversammlung, Sicherheitsrat, Wirtschafts- und Sozialrat, Treuhandrat, Internationaler Gerichtshof und Sekretariat.

• Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitgliedstaaten; jeder Staat hat eine Stimme. Sie ist ein Forum für internationale Diplomatie, kann Empfehlungen und Vorschläge aussprechen, nimmt neue Mitglieder auf, verabschiedet den Etat, wählt nichtständige Sicherheitsratsmitglieder, die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialrats, die 15 Richter des Internationalen Gerichtshofs und auf Vorschlag des Sicherheitsrats den Generalsekretär. Sie ist kein Parlament und erlässt grundsätzlich keine bindenden Entscheidungen.

• Der Sicherheitsrat ist für Weltfrieden und internationale Sicherheit zuständig. Er hat 15 Mitglieder. China, Russland, Frankreich, das Vereinigte Königreich und die USA sind ständige Mitglieder mit Vetorecht. Er kann als einziges UN-Organ verbindliche Resolutionen sowie friedenssichernde und friedenserzwingende Maßnahmen beschließen.

• Der Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert die internationale Zusammenarbeit in Wirtschafts- und Sozialfragen, etwa bei Lebensstandard, Gesundheit, Menschenrechten, Kultur, Erziehung und humanitärer Hilfe. Er hat 54 von der Generalversammlung für drei Jahre gewählte Mitglieder und arbeitet mit Sonderorganisationen zusammen.

• Der Treuhandrat verwaltete ursprünglich koloniale Treuhandgebiete. Da es seit 1994 keine solchen Gebiete mehr gibt, hat er seine Aufgaben suspendiert.

• Das Sekretariat unterstützt die anderen Organe organisatorisch, erstellt Studien und Berichte und wirkt an der Haushaltsplanung mit. Es hat neben New York Außenstellen in Genf, Nairobi und Wien. Der Generalsekretär ist sein Vorsitzender, höchster Verwaltungsbeamter und wichtigster Vertreter der VN nach außen. Er wird von der Generalversammlung für fünf Jahre gewählt. Seit 2017 ist António Guterres Generalsekretär; zuvor hatten dieses Amt Trygve Lie, Dag Hammarskjöld, U Thant, Kurt Waldheim, Javier Pérez de Cuéllar, Boutros Boutros-Ghali, Kofi Annan und Ban Ki-moon inne.

• Der Internationale Gerichtshof in Den Haag entscheidet Rechtsstreitigkeiten zwischen Staaten, die seine Gerichtsbarkeit anerkennen, und erstellt Rechtsgutachten. Seine 15 Richter werden für neun Jahre gewählt. Vor ihm können nur Staaten auftreten, nicht internationale Organisationen; er ist daher nicht mit dem Internationalen Strafgerichtshof zu verwechseln.

Nebenorgane werden von der Generalversammlung oder dem Sicherheitsrat eingesetzt und besitzen keinen eigenen völkerrechtlichen Status. Dazu gehören unter anderem UNDP, UNICEF, UNEP, UNHCR, WFP, der Menschenrechtsrat, Friedens- und Verwaltungsmissionen, Ad-hoc-Strafgerichte sowie die Universität der Vereinten Nationen und UNITAR. Sonderorganisationen sind dagegen rechtlich, organisatorisch und finanziell selbstständig und durch völkerrechtliche Abkommen mit den VN verbunden. Der Artikel nennt 2023 insgesamt 15 Organisationen, darunter FAO, ILO, IWF, UNESCO, WHO, Weltbankorganisationen und WIPO; ihre Zusammenarbeit wird durch den Wirtschafts- und Sozialrat koordiniert.

Mitgliedschaft, Charta und Finanzierung

Mit dem Beitritt Südsudans 2011 erreichten die VN 193 Mitgliedstaaten. Die Mitgliederzahl stieg vor allem durch die Dekolonialisierung. Zu den 51 Gründungsmitgliedern von 1945 gehörten unter anderem die USA, die Sowjetunion, China, Frankreich, das Vereinigte Königreich, Indien und Brasilien. Italien und Österreich traten 1955 bei, die DDR und die Bundesrepublik Deutschland 1973, Liechtenstein 1990 und die Schweiz 2002. Nach dem Zerfall der Sowjetunion im Dezember 1991 übernahm die Russische Föderation deren Mitgliedschaft.

Keine Mitglieder sind unter anderem die Vatikanstadt, während der Heilige Stuhl Beobachterstatus besitzt, sowie Palästina, Westsahara, Kosovo, Taiwan, Nordzypern, Abchasien und Südossetien. Palästina erhielt am 29. November 2012 staatlichen Beobachterstatus. Taiwan vertrat bis 1971 das Gründungsmitglied China und verlor danach durch eine Resolution der Generalversammlung den chinesischen Sitz an die Volksrepublik China.

Die Charta ist die Verfassung und Rechtsgrundlage der VN. Sie wurde am 26. Juni 1945 unterzeichnet und trat am 24. Oktober 1945 in Kraft. Der zeitlich unbefristete völkerrechtliche Vertrag besteht aus einer Präambel, 19 Kapiteln und 111 Artikeln. Seit seiner Gründung wurde er nur an den Artikeln 23, 27, 61 und 109 geändert.

Der Hauptsitz liegt in New York; weitere Sitze befinden sich in Genf, Nairobi und Wien. Der Internationale Gerichtshof sitzt in Den Haag. UN-Einrichtungen gelten nicht als eigenes internationales Territorium, genießen aber völkerrechtliche Immunität ähnlich wie Botschaften. Die sechs Amtssprachen sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch. Englisch und Französisch sind zusätzlich Arbeitssprachen. In den Amtssprachen müssen Sitzungen verdolmetscht sowie Dokumente, Entwürfe und Berichte bereitgestellt werden. Deutsch ist keine Amtssprache; wichtige Dokumente werden jedoch durch einen von Deutschland, Österreich, der Schweiz und Liechtenstein finanzierten Übersetzungsdienst veröffentlicht.

Die VN finanzieren sich aus Pflichtbeiträgen, Pflichtbeitragsumlagen für Friedensoperationen und freiwilligen Beiträgen. Die Pflichtbeiträge richten sich unter anderem nach dem Bruttoinlandsprodukt, der Schuldenbelastung, dem Pro-Kopf-Einkommen und Währungsschwankungen. Jedes Land zahlt mindestens 0,001 Prozent und höchstens 22 Prozent des ordentlichen Haushalts. Für 2019 bis 2021 entfielen die größten Anteile auf die USA mit 22,0 Prozent, China mit 12,0 Prozent, Japan mit 8,6 Prozent und Deutschland mit 6,1 Prozent. Das Jahresbudget betrug 2025 etwa 3,8 Milliarden US-Dollar, zusätzlich 5,6 Milliarden US-Dollar für Friedensmissionen. Bei Pflichtbeitragsrückständen von mehr als zwei Jahren kann ein Staat nach Artikel 19 der Charta sein Stimmrecht in der Generalversammlung verlieren.

Erfolge, Kritik und Reformbedarf

Als Erfolge werden unter anderem die Mitwirkung bei der Gründung Israels 1947–1949, die Entschärfung der Berlin- und der Kubakrise, die Entschärfung der Nahostkrise 1973, die Beendigung des Ersten Golfkriegs 1988 sowie Friedenssicherung in Kambodscha, Mosambik, Angola, Guatemala und Zypern genannt. Zu den weiteren Leistungen zählen die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die Eindämmung von Krankheiten wie den Pocken, Flüchtlingsschutz durch den UNHCR, die Ausbildung von Minensuchern sowie umfangreiche Entwicklungs- und humanitäre Hilfe. Das Welternährungsprogramm stellt jährlich mehr als die Hälfte der weltweiten Nahrungsmittelhilfe bereit.

Kritik richtet sich besonders gegen den Sicherheitsrat. Die fünf ständigen Mitglieder nutzten ihr Vetorecht wiederholt, um Verurteilungen oder Sanktionen gegen sich selbst oder befreundete Staaten zu verhindern. Von 1946 bis 1964 legte die Sowjetunion 103-mal ein Veto gegen ansonsten einstimmige Mehrheiten ein; bei 69 Resolutionen zu Israel legten die USA 20-mal ein Veto ein. Afrika und Lateinamerika besitzen keinen ständigen Sitz.

Die demokratische Legitimation gilt als indirekt, weil Regierungen und nicht die Bevölkerungen die Staaten vertreten. Die Generalversammlung ist daher kein demokratisch gewähltes Parlament. Außerdem gilt in ihr das Prinzip „ein Land – eine Stimme“, wodurch kleine Staaten ebenso viele Stimmen wie sehr bevölkerungsreiche Staaten haben. Kritisiert werden auch die begrenzten Kompetenzen der VN: Nationale Alleingänge, insbesondere starker Staaten, erschweren ein einheitliches Gewaltmonopol und verbindliche internationale Politik.

Weitere Vorwürfe betreffen die Abhängigkeit ärmerer Länder von Entwicklungshilfe, ungleiche Handelsbeziehungen, eine angeblich medienabhängige Auswahl von Konflikten, den Missbrauch von Hilfsgütern und eine als einseitig wahrgenommene Behandlung Israels. Außerdem wird kritisiert, dass die UN-Feindstaatenklausel Deutschland und Japan noch nennt, obwohl sie nach Auffassung des Artikels keine materielle Wirkung mehr entfaltet. Bei UN-Sanktionen wurde ein fehlender wirksamer Rechtsschutz für Betroffene beanstandet.

Schwer wiegen Berichte über sexuelle Ausbeutung und Missbrauch durch UN-Personal und Blauhelme, unter anderem in Kambodscha, Haiti, Sierra Leone, Liberia, Guinea, der Elfenbeinküste, im Südsudan, in der Zentralafrikanischen Republik und im Kongo. Opfer waren häufig Minderjährige. Die Strafverfolgung ist schwierig, weil zivile Mitarbeiter Immunität genießen können und bei Soldaten meist die Herkunftsstaaten zuständig sind. Der Artikel nennt 850 dokumentierte Beschuldigungen und eine vermutlich höhere Dunkelziffer. Aus diesen Problemen leiten Organisationen und Staaten Reformforderungen ab, insbesondere eine Neustrukturierung des Sicherheitsrats und die Einrichtung einer parlamentarischen Versammlung bei den VN.

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